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   BGH, 24.09.2007 - II ZR 237/05   

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https://dejure.org/2007,2402
BGH, 24.09.2007 - II ZR 237/05 (https://dejure.org/2007,2402)
BGH, Entscheidung vom 24.09.2007 - II ZR 237/05 (https://dejure.org/2007,2402)
BGH, Entscheidung vom 24. September 2007 - II ZR 237/05 (https://dejure.org/2007,2402)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 398, 305 c Abs. 2; UmWG § 20 Abs. 1
    Vorausabtretung aller Ansprüche der Gesellschaft umfasst nicht Ansprüche des Gesamtrechtsnachfolgers nach Verschmelzung

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer Globalzession bei Verschmelzung von Rechtsträgern

  • Judicialis

    BGB § 305 c Abs. 2; ; BGB § 398; ; UmWG § 20 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 305c Abs. 2 § 398; UmWG § 20 Abs. 1
    Umfang einer formularmäßigen Vorausabtretung gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Reichweite der formularmäßigen Vorausabtretung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Abtretung - Vorausabtretung hält Verschmelzung nicht immer stand

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 305c Abs. 2, § 398; UmwG § 20 Abs. 1
    Zum Sicherungsumfang einer Globalzession des übertragenden Rechtsträgers bei Verschmelzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2008, 120
  • MDR 2008, 221
  • NZI 2008, 264 (Ls.)
  • WM 2008, 65
  • DB 2008, 49
  • NZG 2008, 116
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.06.1960 - VII ZR 229/58

    Vorausabtretung durch Erblasser

    Auszug aus BGH, 24.09.2007 - II ZR 237/05
    Anders als in den Fällen, welche den von der Revision herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 1960 (BGHZ 32, 367) und vom 14. Juli 1997 (II ZR 122/96, ZIP 1997, 1589) zugrunde lagen, ist hier nicht ersichtlich, dass die von der Gesamtrechtsnachfolgerin (bzw. von der übernehmenden Gesellschaft) begründeten Forderungen aus dem auf sie übergegangenen Vermögen oder auch nur aus schwebenden Rechtsbeziehungen ihrer Rechtsvorgängerin stammten.
  • BGH, 21.05.1980 - VIII ZR 107/79

    Bürgenhaftung bei Vereinigung von Sparkassen

    Auszug aus BGH, 24.09.2007 - II ZR 237/05
    Das von dem Berufungsgericht zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Mai 1980 (VIII ZR 107/79, ZIP 1980, 534) betrifft die Fortgeltung einer Bürgschaft im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge auf Seiten der Bank und ist daher für den vorliegenden Fall ohnehin nicht einschlägig.
  • BGH, 14.07.1997 - II ZR 122/96

    Rechtsfolgen der Übertragung einer stillen Beteiligung nach Vorausabtretung der

    Auszug aus BGH, 24.09.2007 - II ZR 237/05
    Anders als in den Fällen, welche den von der Revision herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 1960 (BGHZ 32, 367) und vom 14. Juli 1997 (II ZR 122/96, ZIP 1997, 1589) zugrunde lagen, ist hier nicht ersichtlich, dass die von der Gesamtrechtsnachfolgerin (bzw. von der übernehmenden Gesellschaft) begründeten Forderungen aus dem auf sie übergegangenen Vermögen oder auch nur aus schwebenden Rechtsbeziehungen ihrer Rechtsvorgängerin stammten.
  • BGH, 18.11.1988 - V ZR 75/87

    Bestellung einer Grundschuld an einem gemeinschaftlichen Grundstück der

    Auszug aus BGH, 24.09.2007 - II ZR 237/05
    Soweit die Sicherheit bei Identität von Sicherungsgeber und Schuldner auch "Forderungen" erfassen soll, "die vom Gesamtrechtsnachfolger des Schuldners begründet werden", betrifft auch das nur den "Sicherungsumfang" wie sich aus der nachfolgenden Einschränkung für den Fall fehlender Identität von Sicherungsgeber und Schuldner ergibt (vgl. zu dieser Konstellation BGHZ 106, 19; 109, 197; Bauer, Genossenschafts-Handbuch, Nr. 4000 § 20 UmwG Rdn. 53; Hopt/v. Heymann, Vertrags- und Formularbuch zum Handels-, Gesellschafts-, Bank- und Transportrecht, VI.H.3 Anm. 6).
  • BGH, 10.11.1989 - V ZR 201/88

    Formularmäßige Ausdehnung der Haftung auf sämtliche Verbindlichkeiten eines

    Auszug aus BGH, 24.09.2007 - II ZR 237/05
    Soweit die Sicherheit bei Identität von Sicherungsgeber und Schuldner auch "Forderungen" erfassen soll, "die vom Gesamtrechtsnachfolger des Schuldners begründet werden", betrifft auch das nur den "Sicherungsumfang" wie sich aus der nachfolgenden Einschränkung für den Fall fehlender Identität von Sicherungsgeber und Schuldner ergibt (vgl. zu dieser Konstellation BGHZ 106, 19; 109, 197; Bauer, Genossenschafts-Handbuch, Nr. 4000 § 20 UmwG Rdn. 53; Hopt/v. Heymann, Vertrags- und Formularbuch zum Handels-, Gesellschafts-, Bank- und Transportrecht, VI.H.3 Anm. 6).
  • OLG Karlsruhe, 22.01.2014 - 6 U 135/10

    Unternehmensübergang - Einstweiliger Rechtsschutz bei Wettbewerbsverstoß:

    Nach der im Umwandlungsrecht vorherrschenden Meinung dürfen durch eine Umwandlung die Rechte des Gläubigers weder beschnitten noch erweitert werden (BGH, NZG 2008, 116, 117 Rn. 4; vgl. für die Spaltung: Maier-Reimer/Seulen, UmwG, 3. Aufl, § 133 Rn. 43 ).

    Der Bundesgerichtshof hat in Anwendung des Grundsatzes, dass die Universalsukzession nicht den Umfang einer von dem Rechtsvorgänger getroffenen Verfügung oder der ihr zugrunde liegenden Verpflichtung erweitert, angenommen, die formularmäßige Vorausabtretung der "gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr" des Zedenten erstrecke sich nicht auf die von seinem Gesamtrechtsnachfolger nach einer Verschmelzung in dessen Geschäftsbetrieb begründeten Forderungen (BGH, NZG 2008, 116, 117 Rn.4).

  • OLG Oldenburg, 09.02.2012 - 1 U 68/11

    Ansprüche der Bank bei Zahlungen auf sicherungsabgetretene Forderungen in der

    Die hinreichende Bestimmtheit ist danach auch insoweit gewährleistet (für Zulässigkeit einer Klausel der hier vorliegenden Art auch BGH WM 2008, 65. Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, Bd. II, 4. Aufl., § 96 Rn. 46).

    Die hinreichende Bestimmtheit ist danach auch insoweit gewährleistet (für Zulässigkeit einer Klausel der hier vorliegenden Art auch BGH WM 2008, 65. Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, Bd. II, 4. Aufl., § 96 Rn. 46).

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