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   EuGH, 02.10.2008 - C-372/07   

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EuGH, 02.10.2008 - C-372/07 (https://dejure.org/2008,4806)
EuGH, Entscheidung vom 02.10.2008 - C-372/07 (https://dejure.org/2008,4806)
EuGH, Entscheidung vom 02. Oktober 2008 - C-372/07 (https://dejure.org/2008,4806)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Gerichtliche Zuständigkeit - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 22 Nr. 2 - Rechtsstreitigkeiten über die Gültigkeit von Beschlüssen der Organe von Gesellschaften - Ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Sitzstaats -Ärztlicher Berufsverband

  • Europäischer Gerichtshof

    Hassett und Doherty

    Gerichtliche Zuständigkeit - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 22 Nr. 2 - Rechtsstreitigkeiten über die Gültigkeit von Beschlüssen der Organe von Gesellschaften - Ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Sitzstaats - Ärztlicher Berufsverband

  • EU-Kommission PDF

    Hassett und Doherty

    Gerichtliche Zuständigkeit - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 22 Nr. 2 - Rechtsstreitigkeiten über die Gültigkeit von Beschlüssen der Organe von Gesellschaften - Ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Sitzstaats - Ärztlicher Berufsverband

  • EU-Kommission

    Hassett und Doherty

    Gerichtliche Zuständigkeit - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 22 Nr. 2 - Rechtsstreitigkeiten über die Gültigkeit von Beschlüssen der Organe von Gesellschaften - Ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Sitzstaats - Ärztlicher Berufsverband“

  • Wolters Kluwer

    Frage der Einschlägigkeit des Art. 22 Nr. 2 der Verordnung (EG) 44/2001 des Rates (VO 44/2001 EG) beim Parteivortrag der Verletzung eines Rechts aus der Gesellschaftssatzung durch eine von einem Organ der Gesellschaft getroffennen Entscheidung

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Art. 22 Nr. 2 EuGVVO gilt nicht für jeden Rechtsstreit über eine von einem Gesellschaftsorgan erlassene Entscheidung

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Art. 22 Nr. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Hassett und Doherty

    Gerichtliche Zuständigkeit - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 22 Nr. 2 - Rechtsstreitigkeiten über die Gültigkeit von Beschlüssen der Organe von Gesellschaften - Ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Sitzstaats -Ärztlicher Berufsverband

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Irland), eingereicht am 6. August 2007 - Nicole Hassett und Cheryl Doherty ebenso wie The Medical Defence Union Limited und MDU Services Limited / Raymond Howard und Brian Davidson

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung von Art. 22 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) - Berufliche Vereinigung von Ärzten ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 405
  • EuZW 2008, 665
  • NZG 2009, 28
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 27.01.2000 - C-8/98

    Dansommer

    Auszug aus EuGH, 02.10.2008 - C-372/07
    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die genannten Vorschriften des Brüsseler Übereinkommens als Ausnahme von der allgemeinen Zuständigkeitsregel nicht weiter ausgelegt werden dürfen, als es ihr Ziel erfordert, weil sie bewirken, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in gewissen Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von beiden das Gericht des Wohnsitzes ist (vgl. Urteile vom 14. Dezember 1977, Sanders, 73/77, Slg. 1977, 2383, Randnrn. 17 und 18, vom 27. Januar 2000, Dansommer, C-8/98, Slg. 2000, I-393, Randnr. 21, und vom 18. Mai 2006, CEZ, C-343/04, Slg. 2006, I-4557, Randnr. 26).

    Entgegen dem Vorbringen der MDU lässt sich aus den vorstehenden Randnummern jedoch nicht herleiten, dass es für die Anwendung von Art. 22 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 ausreicht, dass eine Klage in irgendeinem Zusammenhang mit einer von einem Gesellschaftsorgan erlassenen Entscheidung steht (vgl. entsprechend Art. 16 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens, Urteile vom 17. Mai 1994, Webb, C-294/92, Slg. 1994, I-1717, Randnr. 14, und Dansommer, Randnr. 22).

  • EuGH, 17.05.1994 - C-294/92

    Webb

    Auszug aus EuGH, 02.10.2008 - C-372/07
    Entgegen dem Vorbringen der MDU lässt sich aus den vorstehenden Randnummern jedoch nicht herleiten, dass es für die Anwendung von Art. 22 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 ausreicht, dass eine Klage in irgendeinem Zusammenhang mit einer von einem Gesellschaftsorgan erlassenen Entscheidung steht (vgl. entsprechend Art. 16 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens, Urteile vom 17. Mai 1994, Webb, C-294/92, Slg. 1994, I-1717, Randnr. 14, und Dansommer, Randnr. 22).
  • EuGH, 18.05.2006 - C-343/04

    CEZ - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a - Ausschließliche

    Auszug aus EuGH, 02.10.2008 - C-372/07
    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die genannten Vorschriften des Brüsseler Übereinkommens als Ausnahme von der allgemeinen Zuständigkeitsregel nicht weiter ausgelegt werden dürfen, als es ihr Ziel erfordert, weil sie bewirken, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in gewissen Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von beiden das Gericht des Wohnsitzes ist (vgl. Urteile vom 14. Dezember 1977, Sanders, 73/77, Slg. 1977, 2383, Randnrn. 17 und 18, vom 27. Januar 2000, Dansommer, C-8/98, Slg. 2000, I-393, Randnr. 21, und vom 18. Mai 2006, CEZ, C-343/04, Slg. 2006, I-4557, Randnr. 26).
  • EuGH, 14.12.1977 - 73/77

    Sanders / Van der Putte

    Auszug aus EuGH, 02.10.2008 - C-372/07
    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die genannten Vorschriften des Brüsseler Übereinkommens als Ausnahme von der allgemeinen Zuständigkeitsregel nicht weiter ausgelegt werden dürfen, als es ihr Ziel erfordert, weil sie bewirken, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in gewissen Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von beiden das Gericht des Wohnsitzes ist (vgl. Urteile vom 14. Dezember 1977, Sanders, 73/77, Slg. 1977, 2383, Randnrn. 17 und 18, vom 27. Januar 2000, Dansommer, C-8/98, Slg. 2000, I-393, Randnr. 21, und vom 18. Mai 2006, CEZ, C-343/04, Slg. 2006, I-4557, Randnr. 26).
  • EuGH, 13.07.2006 - C-103/05

    Reisch Montage - Verordnung (EG) Nr. 44/2001- Artikel 6 Nummer 1 - Mehrere

    Auszug aus EuGH, 02.10.2008 - C-372/07
    Für die Antwort auf diese Frage ist zum einen daran zu erinnern, dass die Vorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 autonom unter Berücksichtigung ihrer Systematik und ihrer Zielsetzungen auszulegen sind (vgl. insbesondere Urteil vom 13. Juli 2006, Reisch Montage, C-103/05, Slg. 2006, I-6827, Randnr. 29).
  • BGH, 12.07.2011 - II ZR 28/10

    Internationale Zuständigkeit: Rückgriff auf die Gründungstheorie zur Bestimmung

    Diese Regelung dient im Wesentlichen dem Zweck, die Zuständigkeit für die Entscheidung der genannten Rechtsstreitigkeiten an einem Ort zu lokalisieren, um einander widersprechende Entscheidungen über das Bestehen von Gesellschaften und die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zu verhindern (EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - C-372/07, Slg. 2008, I-7403 = NZG 2009, 28 Rn. 20 - Hassett und Doherty; Urteil vom 12. Mai 2011 - C-144/10, ZIP 2011, 1071 Rn. 40 - BVG/JPMorgan).

    Zudem soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, am besten in der Lage sind, über derartige Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden (EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - C-372/07, Slg. 2008, I-7403 = NZG 2009, 28 Rn. 21 - Hassett und Doherty; Urteil vom 12. Mai 2011- C-144/10, ZIP 2011, 1071 Rn. 36 f. - BVG/JPMorgan).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-189/08

    Zuid-Chemie - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen -

    Zur Beantwortung dieser Frage ist zum einen daran zu erinnern, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 nach ständiger Rechtsprechung autonom unter Berücksichtigung ihrer Systematik und ihrer Zielsetzungen auszulegen sind (vgl. u. a. Urteile vom 2. Oktober 2008, Hassett und Doherty, C-372/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 17, und vom 23. April 2009, Draka NK Cables u. a., C-167/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 19).
  • EuGH, 07.03.2018 - C-560/16

    E.ON Czech Holding - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Vorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 autonom und unter Bezugnahme auf deren Systematik und Zielsetzungen auszulegen (Urteile vom 13. Juli 2006, Reisch Montage, C-103/05, EU:C:2006:471, Rn. 29, vom 2. Oktober 2008, Hassett und Doherty, C-372/07, EU:C:2008:534, Rn. 17, und vom 16. Januar 2014, Kainz, C-45/13, EU:C:2014:7, Rn. 19).

    Die Bestimmungen des Art. 22 der Verordnung Nr. 44/2001 dürfen nämlich als Ausnahme von der Regel nicht weiter ausgelegt werden, als es ihre Zielsetzung erfordert (Urteile vom 2. Oktober 2008, Hassett und Doherty, C-372/07, EU:C:2008:534, Rn. 18 und 19, sowie vom 12. Mai 2011, BVG, C-144/10, EU:C:2011:300, Rn. 30).

    So verfolgt Art. 22 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 hauptsächlich den Zweck, die Zuständigkeit an einem Ort zu lokalisieren, um einander widersprechende Entscheidungen über das Bestehen von Gesellschaften und die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zu verhindern (Urteil vom 2. Oktober 2008, Hassett und Doherty, C-372/07, EU:C:2008:534, Rn. 20).

    Die ausschließliche Zuständigkeit ist diesen Gerichten daher im Interesse einer geordneten Rechtspflege zugewiesen worden (Urteil vom 2. Oktober 2008, Hassett und Doherty, C-372/07, EU:C:2008:534, Rn. 21).

    Allerdings hat der Gerichtshof geurteilt, dass sich daraus nicht herleiten lässt, dass es für die Anwendung von Art. 22 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 ausreicht, dass eine Klage in irgendeinem Zusammenhang mit einer von einem Gesellschaftsorgan erlassenen Entscheidung steht (Urteil vom 2. Oktober 2008, Hassett und Doherty, C-372/07, EU:C:2008:534, Rn. 22), und dass sein Anwendungsbereich nur solche Rechtsstreitigkeiten erfasst, in denen eine Partei die Gültigkeit eines Beschlusses des Organs einer Gesellschaft im Hinblick auf das geltende Gesellschaftsrecht oder die satzungsmäßigen Vorschriften über das Funktionieren der Organe dieser Gesellschaft anficht (Urteile vom 2. Oktober 2008, Hassett und Doherty, C-372/07, EU:C:2008:534, Rn. 26, sowie vom 23. Oktober 2014, flyLAL-Lithuanian Airlines, C-302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 40).

  • EuGH, 12.05.2011 - C-144/10

    BVG

    Daher hat der Gerichtshof die Bestimmungen des Art. 22 der Verordnung Nr. 44/2001 eng ausgelegt (Urteil vom 2. Oktober 2008, Hassett und Doherty, C-372/07, Slg. 2008, I-7403, Randnrn.

    Dieser Ansatz ist auf den vorliegenden Zusammenhang zu übertragen, in dem sich die Frage der Anwendbarkeit des Art. 22 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 stellt (vgl. in diesem Sinne Urteile Hassett und Doherty, Randnrn.

    Wenn nämlich jeder Rechtsstreit über einen Beschluss eines Gesellschaftsorgans unter Art. 22 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 fiele, hieße das in der Praxis, dass Klagen gegen eine Gesellschaft - seien sie vertraglicher, deliktischer oder sonstiger Art - nahezu immer in die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats fielen, in dem diese Gesellschaft ihren Sitz hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Hassett und Doherty, Randnr. 23).

    Darüber hinaus stünde eine weite Auslegung des Art. 22 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 auch nicht im Einklang mit dem eigentlichen Ziel dieser Bestimmung, das lediglich darin besteht, die Zuständigkeit für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten, die das Bestehen von Gesellschaften und die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe betreffen, an einem Ort zu lokalisieren, um einander widersprechende Entscheidungen zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil Hassett und Doherty, Randnr. 20).

  • BGH, 20.10.2020 - X ARZ 124/20

    Gerichtsstandsbestimmung: Internationale und örtliche Zuständigkeit in

    Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfasst nur solche Rechtsstreitigkeiten, in denen eine Partei die Gültigkeit eines Beschlusses des Organs einer Gesellschaft im Hinblick auf das geltende Gesellschaftsrecht oder die satzungsmäßigen Vorschriften über das Funktionieren der Organe dieser Gesellschaft anficht (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - C-302/13, WRP 2015, 187 Rn. 40 - flyLAL-Lithuanian Airlines; Urteil vom 2. Oktober 2008 - C-372/07, NJW-RR 2009, 405 Rn. 26 - Howard und Davidson).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2017 - C-560/16

    Dedouch u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

    In diesem Sinne und gemäß dem Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2008, Hassett und Doherty (C-372/07, EU:C:2008:534), dürfen die Bestimmungen des Art. 22 der Verordnung Nr. 44/2001 "als Ausnahme von der allgemeinen Zuständigkeitsregel nicht weiter ausgelegt werden ..., als es ihr Ziel erfordert, weil sie bewirken, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in gewissen Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von beiden das Gericht des Wohnsitzes ist"(11).

    9 Vgl. Urteile vom 2. Oktober 2008, Hasset und Doherty (C-372/07, EU:C:2008:534, Rn. 19), und vom 12. Mai 2011, BVG (C-144/10, EU:C:2011:300, Rn. 29 und 30).

    10 Tatsächlich ging es in der Rechtssache, in der das Urteil vom 2. Oktober 2008, Hassett und Doherty (C-372/07, EU:C:2008:534), ergangen ist, um einen Rechtsstreit zwischen einem Berufsverband nach englischem Recht und seinen Mitgliedern aufgrund eines zwischen ihnen geschlossenen Vertrags.

    12 Urteil vom 2. Oktober 2008, Hassett und Doherty (C-372/07, EU:C:2008:534, Rn. 20).

    13 Urteil vom 2. Oktober 2008, Hassett und Doherty (C-372/07, EU:C:2008:534, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.10.2014 - C-302/13

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr.

    Was Art. 22 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 anbelangt, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass ihr Anwendungsbereich nur solche Rechtsstreitigkeiten erfasst, in denen eine Partei die Gültigkeit eines Beschlusses des Organs einer Gesellschaft im Hinblick auf das geltende Gesellschaftsrecht oder die satzungsmäßigen Vorschriften über das Funktionieren der Organe dieser Gesellschaft anficht (Urteil Hassett und Doherty, C-372/07, EU:C:2008:534, Rn. 26).
  • OLG Frankfurt, 03.02.2010 - 21 U 54/09

    EU-Zivilprozess: Internationale Zuständigkeit für eine Feststellungsklage zur

    Sie ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des EuGH vom 02.10.2008 (Az. C-372/07, NJW-RR 2009, 405).
  • OLG Köln, 02.03.2023 - 18 U 189/21

    Zulässigkeit und Begründetheit der Klage gegen eine englische Limited auf

    Ohnedies unterfällt der Gegenstand der Klage nicht dem sachlichen Anwendungsbereich des Art. 24 Nr. 2 EuGVVO, der als Ausnahmevorschrift grundsätzlich eng auszulegen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - Rs. C-372/07 -, NZG 2009, 28 Rn. 28 ff.; Supreme Court of the United Kingdom, Urteil vom 29. Juli 2019 - [2019] UKSC 40 -, ZEuP 2020, 457, 460).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-29/10

    Koelzsch - Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse

    26 - Vgl. z. B. Urteile vom 13. Juli 2006, Reisch Montage (C-103/05, Slg. 2006, I-6827, Randnr. 29), vom 2. Oktober 2008, Hassett und Doherty (C-372/07, Slg. 2008, I-7403, Randnr. 17), und vom 23. April 2009, Draka NK Cables u. a. (C-167/08, Slg. 2009, I-3477, Randnr. 19).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2019 - C-25/18

    Kerr - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2009 - C-533/07

    Falco Privatstiftung und Rabitsch - Verordnung Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 1 -

  • OLG Köln, 02.03.2023 - 18 U 2/21

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage gegen eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-327/10

    Hypotecní banka - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Bestellung eines Prozesspflegers

  • EuGH, 23.04.2009 - C-167/08

    Draka NK Cables u.a. - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung

  • KG, 10.03.2010 - 26 W 40/09

    Vorlage zur Vorabentscheidung: Zuständigkeit für eine Klage einer juristische

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