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   BGH, 19.04.2011 - II ZR 263/10   

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https://dejure.org/2011,8143
BGH, 19.04.2011 - II ZR 263/10 (https://dejure.org/2011,8143)
BGH, Entscheidung vom 19.04.2011 - II ZR 263/10 (https://dejure.org/2011,8143)
BGH, Entscheidung vom 19. April 2011 - II ZR 263/10 (https://dejure.org/2011,8143)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 346 BGB, § 348 S 1 BGB, § 358 Abs 3 BGB, § 358 Abs 4 S 3 BGB, § 375 BGB
    Kreditfinanzierter Beitritt zu einer Genossenschaft zu Kapitalanlagezwecken als verbundenes Geschäft und Rückabwicklung im Falle der Insolvenz des Kreditgebers

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Regelungen des verbundenen Geschäfts finden bei einem durch einen Kredit finanzierten Beitritt zu einer Genossenschaft Anwendung; Anwendung der Regelungen des verbundenen Geschäfts bei einem durch einen Kredit finanzierten Beitritt zu einer Genossenschaft

  • rewis.io

    Kreditfinanzierter Beitritt zu einer Genossenschaft zu Kapitalanlagezwecken als verbundenes Geschäft und Rückabwicklung im Falle der Insolvenz des Kreditgebers

  • ra.de
  • rewis.io

    Kreditfinanzierter Beitritt zu einer Genossenschaft zu Kapitalanlagezwecken als verbundenes Geschäft und Rückabwicklung im Falle der Insolvenz des Kreditgebers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendung der Regelungen des verbundenen Geschäfts bei einem durch einen Kredit finanzierten Beitritt zu einer Genossenschaft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Zurückweisung Revision

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2011, 750
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 01.03.2011 - II ZR 297/08

    Finanzierter Erwerb von Genossenschaftsanteilen: Darlehens- und Beitrittsvertrag

    Auszug aus BGH, 19.04.2011 - II ZR 263/10
    Der Senat hat am 1. März 2011 - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden, dass der Beitritt zu einer Genossenschaft und der zu seiner Finanzierung geschlossene Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinn von § 358 Abs. 3 BGB darstellen können, wenn die Beteiligung an der Genossenschaft jedenfalls vorrangig der Anlage von Kapital dient (vgl. nur BGH, Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 297/08, ZIP 2011, 859 Rn. 10 ff.).

    Die Feststellung eines solchen - Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus den Genossenschaftsanteilen bestehenden - Anspruchs zur Insolvenztabelle kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht (vgl. nur BGH, Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 297/08, ZIP 2011, 859 Rn. 23 m.weit.Nachw.).

    Werden jedoch - wie hier - mit einem durch einen Kredit finanzierten Beitritt zu einer Genossenschaft vorrangig Anlagezwecke verfolgt, gelten die Regeln des verbundenen Geschäfts ebenso wie wenn sich der Verbraucher zum Zwecke der Kapitalanlage für die Mitgliedschaft in einer Personengesellschaft entschieden hätte (BGH, Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 297/08, ZIP 2011, 859 Rn. 10 ff.).

    Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch die sonstigen Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts vorliegen und der Darlehensbetrag der Genossenschaft bereits zugeflossen ist, findet die Rückabwicklung beider Verträge im Verhältnis zum Kläger ausschließlich zwischen ihm und der Darlehensgeberin (Schuldnerin) statt, die insoweit anstelle der Genossenschaft in das Abwicklungsverhältnis eingetreten ist (BGH, Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 297/08, ZIP 2011, 859 Rn. 17).

    Der vom Kläger begehrten Feststellung des Anspruchs auf Rückgewähr der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen Zug um Zug gegen Abtretung des Auseinandersetzungsguthabens steht der insolvenzrechtliche Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger aus der Masse entgegen, die nur durchführbar ist, wenn sich die Forderungen für die Berechnung der Quote eignen (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, ZIP 2003, 2379, 2381; Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 297/08, ZIP 2011, 859 Rn. 23).

    Die im Insolvenzverfahren gebotene gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger kann - selbst wenn alle oder doch ein überwiegender Teil der Gläubiger Verbraucher wären - nur durch Anwendung der insolvenzrechtlichen Vorschriften erreicht werden (BGH, Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 297/08, ZIP 2011, 859 Rn. 25).

    Da er nach § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB von der Rückzahlung des Darlehensbetrags entbunden ist, wird er in diesem Fall regelmäßig nicht schlechter, sondern besser gestellt als bei einer getrennten Rückabwicklung beider Verträge, auch wenn er den ihm durch den Widerruf des Darlehensvertrags entstandenen, ohnehin nur noch als Insolvenzforderung durchsetzbaren Anspruch auf Rückgewähr der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen nur noch saldiert mit dem ihm zustehenden Auseinandersetzungsguthaben geltend machen kann (BGH, Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 297/08, ZIP 2011, 859 Rn. 26).

  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 165/02

    Zulässigkeit einer Klageänderung im Feststellungsverfahren

    Auszug aus BGH, 19.04.2011 - II ZR 263/10
    Der vom Kläger begehrten Feststellung des Anspruchs auf Rückgewähr der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen Zug um Zug gegen Abtretung des Auseinandersetzungsguthabens steht der insolvenzrechtliche Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger aus der Masse entgegen, die nur durchführbar ist, wenn sich die Forderungen für die Berechnung der Quote eignen (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, ZIP 2003, 2379, 2381; Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 297/08, ZIP 2011, 859 Rn. 23).

    Hierfür fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, ZIP 2003, 2379, 2381).

    Soweit das Berufungsgericht erwogen hat, den 1. Hilfsantrag als Antrag auf Ersatz eines Nichterfüllungsschadens auszulegen, hat es ihn in Übereinstimmung mit der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, ZIP 2003, 2379, 2382; Urteil vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08, ZIP 2009, 483 Rn. 8 ff. m.w.N.) für unzulässig erachtet.

    Für die Klage auf Feststellung dieses Anspruchs zur Insolvenztabelle fehlte es daher schon an der Prozessvoraussetzung, dass die Forderung, deren Bestehen festgestellt werden soll, angemeldet und vom Insolvenzverwalter oder einem anderen Gläubigerganz oder teilweise nicht anerkannt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, ZIP 2003, 2379, 2382; Urteil vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08, ZIP 2009, 483 Rn. 8 ff. m.w.N.).

  • BGH, 22.01.2009 - IX ZR 3/08

    Voraussetzung der ordnungsgemäßen Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren

    Auszug aus BGH, 19.04.2011 - II ZR 263/10
    Soweit das Berufungsgericht erwogen hat, den 1. Hilfsantrag als Antrag auf Ersatz eines Nichterfüllungsschadens auszulegen, hat es ihn in Übereinstimmung mit der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, ZIP 2003, 2379, 2382; Urteil vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08, ZIP 2009, 483 Rn. 8 ff. m.w.N.) für unzulässig erachtet.

    Für die Klage auf Feststellung dieses Anspruchs zur Insolvenztabelle fehlte es daher schon an der Prozessvoraussetzung, dass die Forderung, deren Bestehen festgestellt werden soll, angemeldet und vom Insolvenzverwalter oder einem anderen Gläubigerganz oder teilweise nicht anerkannt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, ZIP 2003, 2379, 2382; Urteil vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08, ZIP 2009, 483 Rn. 8 ff. m.w.N.).

  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Auszug aus BGH, 19.04.2011 - II ZR 263/10
    Die Revision weist zwar zu Recht darauf hin, dass diese Vorschrift den Schutz des Verbrauchers bezweckt, indem sie ihn vor Risiken bewahren will, die ihm durch die Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Vertrags in ein Bargeschäft und einen mit ihm verbundenen Darlehensvertrag drohen (BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 26).
  • EuGH, 15.04.2010 - C-215/08

    E. Friz - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

    Auszug aus BGH, 19.04.2011 - II ZR 263/10
    Dies ist jedenfalls dann hinzunehmen, wenn nur auf diesem Weg ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten zu erreichen sind (EuGH, Urteil vom 15. April 2010 - C - 215/08, ZIP 2010, 772 Rn. 44 ff. - Friz).
  • BGH, 09.07.2013 - II ZR 9/12

    Kapitalanlagegesellschaft: Vorvertragliche Aufklärungspflicht des

    Anmeldefähig sind nur - gegebenenfalls nach Umrechnung gemäß § 45 Satz 1 InsO - auf Geld gerichtete Ansprüche, die sich für die Berechnung der Quote eignen (BGH, Beschluss vom 19. April 2011 - II ZR 263/10, NZG 2011, 750 Rn. 7 ff. mwN).
  • BGH, 26.01.2017 - IX ZR 315/14

    Insolvenztabelle: Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits nach Widerspruch;

    Da entscheidend die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle ist, kommt es für die Entscheidung darauf an, ob ihrer Art nach eine Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle möglich ist (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, WM 2003, 2429 unter II 2, wonach eine Feststellung einer Zug-um-Zug-Forderung zur Tabelle rechtlich nicht möglich ist; ebenso BGH, Beschluss vom 19. April 2011 - II ZR 263/10, NZG 2011, 750 Rn. 2).
  • BGH, 18.09.2014 - VII ZR 58/13

    Aufnahme eines unterbrochenen Revisionsverfahrens gegen den Insolvenzverwalter in

    Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Anmeldung einer Geldforderung mit einer derartigen Zug-um-Zug-Einschränkung im Insolvenzverfahren aus insolvenzrechtlichen Gründen im Hinblick auf die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger aus der Masse nicht möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2011 - II ZR 263/10, NZG 2011, 750 Rn. 7; Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, NJW-RR 2013, 1255 Rn. 14; Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 226/13, juris Rn. 18).
  • LG Karlsruhe, 28.04.2022 - 1 O 249/21

    Auslegung einer vorformulierten Beitrittserklärung zu einer Genossenschaft

    Der Beitritt zu einer Genossenschaft erfolgt durch ein zweiseitiges organisationsrechtliches Rechtsgeschäft zwischen der Genossenschaft und dem Beitretenden, letztlich also durch einen Vertrag i.S.d. § 311 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2011 - II ZR 263/10 -, Rn. 5, 10, juris: "Beitrittsvertrag" ; Geibel, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl. 2021, § 15 GenG Rn. 1: "Aufnahmevertrag" ).
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