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   OLG Jena, 18.04.2012 - 2 U 523/11   

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https://dejure.org/2012,13404
OLG Jena, 18.04.2012 - 2 U 523/11 (https://dejure.org/2012,13404)
OLG Jena, Entscheidung vom 18.04.2012 - 2 U 523/11 (https://dejure.org/2012,13404)
OLG Jena, Entscheidung vom 18. April 2012 - 2 U 523/11 (https://dejure.org/2012,13404)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Ausübung der Stimmrechte einer Erbengemeinschaft in GmbH-Gesellschafterversammlung durch Mehrheitsbeschluss

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Ausübung des Stimmrechts einer Erbengemeinschaft in der Gesellschafterversammlung einer GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Anfechtungsfrist, Anfechtungsgründe, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, besonderer Vertreter, Erbengemeinschaft, Gemeinschaftlich gehaltene Geschäftsanteile nach § 18 GmbHG, Geschäftsanteil, Laufende Verwaltung, Mehrheitsklausel, ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 999
  • NJW-RR 2014, 1344
  • ZIP 2012, 2108
  • DB 2012, 1322
  • NZG 2012, 782
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Karlsruhe, 25.10.2016 - 8 U 122/15

    Formularmäßiger Geschäftsführeranstellungsvertrag: Inhaltskontrolle für eine

    Dagegen spricht, dass die Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung keinen Fall der "Vertretung der Erbengemeinschaft gegenüber der Gesellschaft" betrifft (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, DB 2012, 1322, juris Rn. 37).
  • OLG Stuttgart, 09.09.2014 - 14 U 9/14

    Berechtigung einer ungeteilten Miterbengemeinschaft an einem

    aa) Die allerdings u.a. für den Fall der Berechtigung einer Miterbengemeinschaft an einem Gesellschaftsanteil anwendbare (s. nur Thüringer OLG, GmbHR 2013, 149 - Tz. 51) und damit auch im Streitfall grundsätzlich einschlägige Vorschrift des § 18 Abs. 1 GmbHG soll - wie in der Rechtsprechung, der der Senat folgt und die auch in der Literatur (s. statt aller Münchener Kommentar zum GmbHG/Reichert/Weller, 1. Aufl., § 18 Rn. 57 ff.) überwiegend Billigung findet, seit langem geklärt ist (s. nur etwa die Darstellung mit umfangreichen Nachweisen bei OLG Karlsruhe, GmbHR 2014, 254 - Tz. 15 f.; s. ferner etwa Thüringer OLG, NZG 2012, 782 - Tz. 40; Thüringer OLG, GmbHR 2013, 149 - Tz. 53) - nur verhindern, dass die Anteilsrechte von den einzelnen Mitberechtigten unterschiedlich ausgeübt werden.
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