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   OLG Frankfurt, 05.12.2013 - 21 W 36/12   

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OLG Frankfurt, 05.12.2013 - 21 W 36/12 (https://dejure.org/2013,38203)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05.12.2013 - 21 W 36/12 (https://dejure.org/2013,38203)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05. Dezember 2013 - 21 W 36/12 (https://dejure.org/2013,38203)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Squeeze-out: Höhe der Barabfindung für Minderheitsaktionäre

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe der Barabfindung für Minderheitsaktionäre nach Durchführung eines Squeeze out - Verfahrens

  • Betriebs-Berater

    Squeeze-out: Höhe der Barabfindung für Minderheitsaktionäre

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 327a Abs. 1 S. 1; AktG § 327b Abs. 1 S. 1
    Ermittlung der Höhe der Barabfindung für ausscheidende Minderheitsaktionäre im Rahmen eines Squeeze-out anhand des Börsenkurses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Angemessener Ausgleich, Barabfindung, Bewertungsmethoden, Bilanzstichtag, Börsenwert, Ertragswertverfahren, Spruchverfahren, Squeeze-out

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schätzung des Unternehmenswertes bei einem Squeeze out kann sich nach Börsenwert der Gesellschaft richten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schätzung des Unternehmenswertes bei einem Squeeze out kann sich nach Börsenwert der Gesellschaft richten

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Barabfindung für Minderheitsaktionäre nach einem Squeeze-Out

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2014, 464
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (29)

  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 21 W 7/11

    Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswertes durch Schätzung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.12.2013 - 21 W 36/12
    So ist zum Zwecke der Schätzung des Ertragswertes in der Regel auf die im Bewertungsgutachten erläuterten und von dem sachverständigen Prüfer analysierten Methoden, Parameter und Planzahlen zurückzugreifen, sofern diese sich im Rahmen der gerichtlichen Prüfung als vertretbar und plausibel erweisen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. November 2011 - 21 W 7/11 -, Juris ).

    Zu Recht weist G Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gleichzeitig allerdings darauf hin, dass der Messung der Güte der Betafaktoren allein mittels statistischer Gütekriterien wie dem Bestimmtheitsmaß oder dem t-Test mit einem gewissen Vorbehalt zu begegnen ist (vgl. dazu bereits Senat, Beschluss vom 24. November 2011 - 21 W 7/11, Juris Rdn. 139 ff.).

    Dabei ist - entgegen den Ausführungen des Antragstellers zu 48c) - der Rückgriff auf eine Gruppe von Vergleichsunternehmen trotz der damit einhergehenden Probleme wie der Auswahl vergleichbarer Unternehmen in der Betriebswirtschaftslehre weitgehend anerkannt und wird entsprechend zu Recht von der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - einhellig gebilligt (vgl. Senat, Beschluss vom 24. November 2011 - 21 W 7/11, Juris Rdn. 138; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 20 W 3/13, Juris Rdn. 135; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 26 W 5/07, Juris Rdn. 120; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 217 ff.; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Rdn. 832).

    Zugleich läge der unverschuldete Betafaktor jedenfalls nicht unter 0, 77, wenn man auch vorliegend - der bisherigen Rechtsprechung des Senats folgend (vgl. Senat, Beschluss vom 24. November 2011 - 21 W 7/11 -, Juris Rdn. 147; Beschluss vom 30. August 2012 - 21 W 14/11 -, Juris Rdn. 80; dort wird jeweils ein Untersuchungszeitraum von zwei Jahren als nicht zu beanstanden angesehen) - allein auf einen Zweijahreszeitraum abstellen würde.

    fff) Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung anlässlich des Abschlusses eines Unternehmensvertrages bei der K AG entschieden hat (Beschluss vom 24. November 2011 - 21 W 7/11, Juris Rdn. 36), bedarf es bei der Frage nach der Angemessenheit der Abfindung über die reine Ertragswertberechnung hinaus zusätzlich der Vornahme einer Gesamtbewertung.

    Vielmehr entspricht die Einschätzung des Landgerichts, dass es einen einzig richtigen Unternehmenswert nicht gibt, der Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht (vgl. Senat, Beschluss vom 24. November 2011 - 21 W 7/11 -, Juris Rdn. 34 ff.).

  • OLG Frankfurt, 30.08.2012 - 21 W 14/11

    Squeez-out: Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.12.2013 - 21 W 36/12
    Dies entspricht dem üblichen Vorgehen und hat ebenfalls bereits in anderen Verfahren die Billigung des Senats gefunden (vgl. etwa Beschluss vom 30. August 2012 - 21 W 14/11 -, Juris Rdn. 58).

    Diese auch von der sachverständigen Prüferin geteilte Ansicht entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 30. August 2012 - 21 W 14/11, Juris Rdn. 67), von der abzuweichen das vorliegende Verfahren keinen Anlass bietet.

    Zugleich läge der unverschuldete Betafaktor jedenfalls nicht unter 0, 77, wenn man auch vorliegend - der bisherigen Rechtsprechung des Senats folgend (vgl. Senat, Beschluss vom 24. November 2011 - 21 W 7/11 -, Juris Rdn. 147; Beschluss vom 30. August 2012 - 21 W 14/11 -, Juris Rdn. 80; dort wird jeweils ein Untersuchungszeitraum von zwei Jahren als nicht zu beanstanden angesehen) - allein auf einen Zweijahreszeitraum abstellen würde.

    Zwar drückt der gerichtlich bestellte Sachverständige demgegenüber seine Zweifel daran aus, ob es überhaupt - wie etwa vom IDW vertreten (WP-Handb 2008, S. 74 ff.) und vom Senat in zahlreichen Entscheidungen gebilligt (zuletzt Senat, Beschluss vom 30. August 2012 - 21 W 14/11, Juris Rdn. 101) - inflationsbedingtes Wachstum geben kann.

    Zugleich hat der Senat bereits in mehreren Entscheidungen auf die relativ geringe Kontrolldichte mit Blick auf den Wachstumsabschlag hingewiesen (zuletzt Beschluss vom 30. August 2012 - 21 W 14/11, Juris Rn 104).

  • BVerfG, 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10

    Voraussetzungen einer baren Zuzahlung zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.12.2013 - 21 W 36/12
    Insoweit entspricht es auch einem verfassungsrechtlichen Gebot, die in Spruchverfahren auftretenden, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besonders komplexen Bewertungsfragen einer vertretbaren Lösung in angemessener Frist zuzuführen (vgl. BVerfG, WM 2012, 1683).

    Demgegenüber ist eine vom Eigentumsschutz der Minderheitenaktionäre dominierte Entscheidungsfindung stets zugunsten einer weiteren Klärung bewertungsrechtlicher Fragen entgegen der Auffassung einiger Antragsteller verfassungsrechtlich nicht geboten und im Ergebnis auch nicht zulässig (vgl. BVerfG, WM 2012, 1683).

    Denn das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass auch im Fall der Verschmelzung die Grundsätze seiner DAT/Altana - Entscheidung (BVerfGE 100, 289) in vollem Umfang Anwendung finden, mithin selbst bei der Verschmelzung zwischen gleichberechtigten Gesellschaften eine zurückhaltende Anwendung des Minderheitenschutzes nicht gerechtfertigt ist (vgl. ZIP 2012, 1656).

  • BVerfG, 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden von ehemaligen T-Online-Aktionären gegen die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.12.2013 - 21 W 36/12
    Dabei bestehen auch aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken, diesen Bewertungsansatz in geeigneten Fällen heranzuziehen (vgl. BVerfG, WM 2011, 1074).

    Eine Beschränkung der vorstehenden Erwägungen auf die den vorgenannten Entscheidungen (vgl. BVerfG, WM 2011, 1074; OLG Frankfurt WM 2010, 1841; OLG München, Beschluss vom 26. Juli 2012 - 31 Wx 250/11 -, Juris Rdn. 38 ff.) zugrunde liegende Ermittlung des Umtauschverhältnisses im Rahmen einer erfolgten Verschmelzung ist nicht sachgerecht.

    Insbesondere ist es für die konkrete Anwendung ohne Relevanz, dass es in dem vom Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlich gebilligten Fall einer Heranziehung des Börsenkurses zum Zwecke der Bewertung der betroffenen Gesellschaften im Ergebnis zu einer Zuzahlung und damit zu einer Besserstellung der antragstellenden Minderheitsaktionäre kam (WM 2011, 1074).

  • OLG Frankfurt, 03.09.2010 - 5 W 57/09

    Unternehmensverschmelzung: Überprüfung der Angemessenheit des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.12.2013 - 21 W 36/12
    Vielmehr ist die Bewertung anhand des Börsenwertes eine zumindest in Teilen der Literatur und der Rechtsprechung anerkannte Bewertungsmethode, derer sich das Gericht zur Schätzung des Unternehmenswertes bedienen kann (vgl. dazu ausführlich OLG Frankfurt WM 2010, 1841 sowie kürzlich OLG München, Beschluss vom 26. Juli 2012 - 31 Wx 250/11 -, Juris Rdn. 38 ff.; Stilz, in: FS Goette, S. 529 ff.; Gärtner/Handke, NZG 2012, 247).

    So hat der Sachverständige zwar in der Regel einen besseren Zugang zu den unternehmensspezifischen Informationen, ihm fehlt allerdings der umfassende Überblick über alle denkbaren unternehmensbezogenen Informationen, die ihrerseits Eingang in die Preisbildung auf einem effizienten Markt finden (vgl. eingehend OLG Frankfurt am Main, WM 2010, 1841).

    Eine Beschränkung der vorstehenden Erwägungen auf die den vorgenannten Entscheidungen (vgl. BVerfG, WM 2011, 1074; OLG Frankfurt WM 2010, 1841; OLG München, Beschluss vom 26. Juli 2012 - 31 Wx 250/11 -, Juris Rdn. 38 ff.) zugrunde liegende Ermittlung des Umtauschverhältnisses im Rahmen einer erfolgten Verschmelzung ist nicht sachgerecht.

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.12.2013 - 21 W 36/12
    Sie muss also dem vollen Wert seiner Beteiligung entsprechen (vgl. BVerfGE 14, 263, 284; 100, 289, 304 f.; BayObLG AG 1996, 127; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 327b Rdn. 5).

    Dabei stellt der Börsenkurs der Gesellschaft regelmäßig eine Untergrenze für die zu gewährende Abfindung dar (vgl. BVerfGE 100, 289).

    Denn das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass auch im Fall der Verschmelzung die Grundsätze seiner DAT/Altana - Entscheidung (BVerfGE 100, 289) in vollem Umfang Anwendung finden, mithin selbst bei der Verschmelzung zwischen gleichberechtigten Gesellschaften eine zurückhaltende Anwendung des Minderheitenschutzes nicht gerechtfertigt ist (vgl. ZIP 2012, 1656).

  • OLG Frankfurt, 20.02.2012 - 21 W 17/11

    Squeeze-Out: Angemessenheit der Barabfindung für die außenstehenden Aktionäre

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.12.2013 - 21 W 36/12
    Erhöht nämlich der Hauptaktionär im Rahmen eines Vergleichs zur Beendigung eines Anfechtungsverfahrens das Angebot auf Abfindung, so ist dieses in einem nachfolgenden Spruchverfahren Gegenstand der Angemessenheitsprüfung (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Februar 2012 - 21 W 17/11, Juris Rn 28; OLG München, NZG 2007, 635).

    Entsprechend ist es nicht gerechtfertigt, aufgrund der geringfügigen Abweichung von weniger als einem Euro bzw. etwa einem Prozent zwischen dem ermittelten anteiligen Ertragswert und der vergleichsweise zugesprochenen Abfindung letztere als unangemessen und damit korrekturbedürftig einzustufen (vgl. hierzu auch Senat, Beschluss vom 20. Februar 2012 - 21 W 17/11, Juris Rn 79 f; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 20 W 3/09, Juris Rdn 257; OLG Celle, Beschluss vom 19. April 2007 - 9 W 53/06, Juris Ren 35; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Ren 11).

  • OLG München, 26.07.2012 - 31 Wx 250/11

    Verschmelzung: Antragsbefugnis im Spruchverfahren bei Ablehnung eines Antrags auf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.12.2013 - 21 W 36/12
    Vielmehr ist die Bewertung anhand des Börsenwertes eine zumindest in Teilen der Literatur und der Rechtsprechung anerkannte Bewertungsmethode, derer sich das Gericht zur Schätzung des Unternehmenswertes bedienen kann (vgl. dazu ausführlich OLG Frankfurt WM 2010, 1841 sowie kürzlich OLG München, Beschluss vom 26. Juli 2012 - 31 Wx 250/11 -, Juris Rdn. 38 ff.; Stilz, in: FS Goette, S. 529 ff.; Gärtner/Handke, NZG 2012, 247).

    Eine Beschränkung der vorstehenden Erwägungen auf die den vorgenannten Entscheidungen (vgl. BVerfG, WM 2011, 1074; OLG Frankfurt WM 2010, 1841; OLG München, Beschluss vom 26. Juli 2012 - 31 Wx 250/11 -, Juris Rdn. 38 ff.) zugrunde liegende Ermittlung des Umtauschverhältnisses im Rahmen einer erfolgten Verschmelzung ist nicht sachgerecht.

  • OLG München, 10.05.2007 - 31 Wx 119/06

    Erhöhung der Barabfindung durch Hauptaktionär als Gegenstand des Spruchverfahrens

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.12.2013 - 21 W 36/12
    Erhöht nämlich der Hauptaktionär im Rahmen eines Vergleichs zur Beendigung eines Anfechtungsverfahrens das Angebot auf Abfindung, so ist dieses in einem nachfolgenden Spruchverfahren Gegenstand der Angemessenheitsprüfung (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Februar 2012 - 21 W 17/11, Juris Rn 28; OLG München, NZG 2007, 635).

    Anders ist dies nur dann zu beurteilen, wenn die vereinbarte Abfindungserhöhung nicht bedingungsfrei gewährt wird (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09 -, Juris Rn 32; OLG München, NZG 2007, 635).

  • BGH, 19.07.2010 - II ZB 18/09

    Stollwerck

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.12.2013 - 21 W 36/12
    Anders ist dies nur dann zu beurteilen, wenn die vereinbarte Abfindungserhöhung nicht bedingungsfrei gewährt wird (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09 -, Juris Rn 32; OLG München, NZG 2007, 635).

    Soweit der Bundesgerichtshof nämlich in der so genannten Stollwerck-Entscheidung ausgeführt hat, der Minderheitsaktionär sei vor Manipulationsmöglichkeiten dadurch geschützt, dass die Barabfindung nach § 327b AktG nie geringer sein könne als der Anteil des Minderheitsaktionärs am Unternehmenswert (vgl. BGH, NJW 2010, 2657, 2660), steht dies mit der vom Senat vertretenen Auffassung in Einklang.

  • OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 2/07

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Heranziehung der zum Entscheidungszeitpunkt

  • OLG Frankfurt, 20.12.2010 - 5 W 51/09

    Zur Angemessenheit der Barabfindung für Minderheitsaktionäre beim Squeeze-out

  • OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 3/09

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Gerichtliche Bestimmung der Barabfindung

  • OLG Stuttgart, 15.10.2013 - 20 W 3/13

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Angemessenheit einer Abfindung

  • OLG Hamburg, 29.09.2004 - 11 W 78/04

    Beginn der Verzinsung der Barabfindung der außenstehenden Aktionäre; Bestimmung

  • BVerfG, 17.11.2011 - 1 BvR 3155/09

    Überlange Dauer eines Gerichtsverfahrens verletzt Grundrecht auf effektiven

  • BVerfG, 02.12.2011 - 1 BvR 314/11

    Überlange Dauer eines Gerichtsverfahrens verletzt Grundrecht auf effektiven

  • OLG Frankfurt, 29.04.2011 - 21 W 13/11

    Angemessenheit der Barabfindung für Minderheitsaktionäre und der jährlichen

  • OLG Frankfurt, 07.06.2011 - 21 W 2/11

    Bemessung der Abfindung nach § 327 b AktG

  • OLG Düsseldorf, 27.05.2009 - 26 W 5/07

    CAPM wichtigstes Modell zur Feststellung risikogerechter Kapitalkosten

  • OLG Celle, 19.04.2007 - 9 W 53/06

    Bewertung eines Unternehmens im Bruchstellenverfahren

  • OLG Frankfurt, 20.12.2011 - 21 W 8/11

    Pflichtangebot an die Minderheitsaktionäre im Fall des Widerrufs der

  • OLG Frankfurt, 16.07.2010 - 5 W 53/09

    Angemessenheit der Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre bei

  • OLG Frankfurt, 02.05.2011 - 21 W 3/11

    Zur Angemessenheit einer Abfindung für Minderheitsaktionäre nach der

  • BGH, 13.12.2011 - II ZB 12/11

    Kostenentscheidung im Spruchverfahren: Erstattung außergerichtlicher Kosten des

  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

  • OLG Stuttgart, 17.10.2011 - 20 W 7/11

    Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung

  • BGH, 04.03.1998 - II ZB 5/97

    Rechtsfolgen des Beitritts eines Unternehmens zu einem Beherrschungsvertrag

  • BayObLG, 19.10.1995 - 3Z BR 17/90
  • BGH, 29.09.2015 - II ZB 23/14

    Spruchverfahren zur gerichtlichen Nachprüfung einer Barabfindung für

    Das schließt es aber nicht aus, nach den konkreten Umständen des einzelnen Falles eine andere Methode zur Schätzung des Unternehmenswertes anzuwenden, beispielsweise ihn durch eine marktorientierte Methode nach dem Börsenwert des Unternehmens zu bestimmen (vgl. BVerfG, ZIP 2011, 1051 Rn. 23; ZIP 2012, 1408 Rn. 18; OLG Frankfurt, AG 2010, 752 ff.; NZG 2014, 464, 465 f.; OLG Stuttgart, AG 2013, 724, 726), den Unternehmenswert mittels dem der Ertragswertmethode ähnlichen Discounted-Cash-Flow-Verfahren zu ermitteln oder etwa in besonderen Fällen nach dem Liquidationswert (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. März 2006 - II ZR 295/04, ZIP 2006, 851 Rn. 13).
  • OLG Frankfurt, 26.01.2017 - 21 W 75/15

    Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre auf Grundlage anteiligen

    Dies ist regelmäßig der Verkehrswert der Unternehmensbeteiligung (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 21 W 64/13, Juris Rn 27; Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - 21 W 36/12, Juris Rn 28; OLG Stuttgart, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 20 W 2/12, Juris Rn 99 ff.).

    Vielmehr ist die Frage nach der vorzuziehenden Schätzmethode abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den jeweiligen individuellen Umständen des zu bewertenden Unternehmens (Senat, Beschluss vom 20.12.2013, 21 W 40/11 Rn 40 nach Juris und Beschluss vom 05.12.2013, 21 W 36/12 Rn 25 ff nach Juris).

    Ist aber der Börsenkurs nicht geeignet, das unternehmerische Risiko als Teilaspekt des Unternehmenswertes abzubilden, spricht regelmäßig wenig dafür, den Unternehmenswert allein anhand des Börsenwertes zu schätzen (Senat, 21 W 36/12 aaO, Rn 42).

    Bei Squeeze out - Fällen ist aber eine gewisse Zurückhaltung geboten, da beim zwangsweisen Ausschluss sich regelmäßig aufgrund des in § 327a AktG normierten Erfordernisses einer 95%igen Mehrheit nur noch ein prozentual geringer Teil der Aktien dem Aktienhandel zur Verfügung steht (Senat, 21 W 36/12, aaO, Rn 44).

    Dieses Vorgehen entspricht dem üblichen Vorgehen in der Praxis und der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Juni 2010 - 5 W 39/09-Juris; Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - 21 W 36/12, Rn 72 ff nach Juris).

    Der Ansatz des Wachstumsabschlags unterliegt daher ebenfalls nur einer relativ geringen Kontrolldichte ((vgl. Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 21 W 34/12, Juris Rn 104; Beschluss vom 30. August 2012 - 21 W 14/11, Juris Rn 104; Beschluss vom 05. Dezember 2013 - 21 W 36/12, Juris Rn 109).

  • OLG Frankfurt, 17.01.2017 - 21 W 37/12

    Gerichtliche Schätzung des Unternehmenswertes nach § 287 ZPO Abs. 2 ZPO analog

    Dies ist regelmäßig der Verkehrswert der Unternehmensbeteiligung (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 21 W 64/13, Juris Rn 27; Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - 21 W 36/12, Juris Rn 28 OLG Stuttgart, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 20 W 2/12, Juris Rn 99 ff.).

    Erhöht nämlich der Hauptaktionär im Rahmen eines Vergleichs zur Beendigung eines Anfechtungsverfahrens das Angebot auf Abfindung, so ist dieses in einem nachfolgenden Spruchverfahren Gegenstand der Angemessenheitsprüfung (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - 21 W 36/12, Juris Rn 21; Beschluss vom 20. Februar 2012 - 21 W 17/11, Juris Rn 28; OLG München, NZG 2007, 635 [OLG München 10.05.2007 - 31 Wx 119/06] ).

    Zutreffend ist zwar, dass auch im Fall eines Squeeze out eine Schätzung vermittels einer marktorientierten Methode erfolgen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - 21 W 36/12, Juris Rn 25 ff.) Von der generellen Eignung marktwertorientierter Bewertungsverfahren abgesehen hat das Gericht aber die Aussagekraft und Tauglichkeit der anzuwendenden Methode mit Blick auf den konkreten Einzelfall einer Prüfung und Würdigung zu unterziehen (vgl. BVerfG, NJW 2011, 2497 - 1 [BVerfG 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10] BvR 2658/10).

    Die Antragsgegnerin hat den Basiszins methodisch bedenkenfrei (vgl. etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Juni 2010 - 5 W 39/09 -, Juris) aus der Zinsstrukturkurve der Deutschen Bundesbank abgeleitet und dabei zur Glättung kurzfristiger Marktschwankungen sich an einem Dreimonatsdurchschnitt orientiert (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - 21 W 36/12, Juris Rn 72 ff.), woraus sich der im Übertragungsbericht zugrunde gelegte Wert von 4, 78 % vor Abzug persönlicher Steuern ergibt.

  • OLG Frankfurt, 26.01.2015 - 21 W 26/13

    Bemessung der Barabfindung für außenstehende Aktionäre nach § 305 I AktG

    Das gilt insbesondere für den Ansatz, den Basiszins anhand der Zinsstrukturkurve des Bewertungsstichtages bzw. eines Durchschnitts der unmittelbar davor liegenden neunzig Tage zu ermitteln (vgl. Beschluss vom 5. Dezember 2013 - 21 W 36/12, Juris Rn 72 ff.).

    Diese Konsequenz wird jedoch üblicherweise zugunsten einer Glättung zufälliger Schwankungen in Kauf genommen und ist als solches trotz der hiergegen vorgebrachten Argumente im Ergebnis nicht zu beanstanden (vgl. bereits Beschluss vom 5. Dezember 2013 - 21 W 36/12, Juris Rn 72 ff).

    Einen Rahmen der vorzunehmenden Abwägung bildet dabei einerseits, dass Abweichungen über 10 % in aller Regel nicht mehr als geringfügig angesehen werden können (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - 21 W 36/12, Juris Rn 138; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. September 2010 - 5 W 57/09, Juris Rn 181; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 20 W 3/09, Juris Rn 255 ff.; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn 11; Paschos, ZIP 2003, 1017, 1024).

  • OLG Frankfurt, 29.01.2016 - 21 W 70/15

    Unternehmensbewertung: Nichtberücksichtigung eines Ereignisses bei Ertragsplanung

    Sie entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - 21 W 36/12, Juris; Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 21 W 8/11, Juris Rn 89).

    Vielmehr entspricht die vom Senat vertretene Ansicht der weitgehend einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - 21 W 36/12, Juris Rn 138; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. September 2010 - 5 W 57/09, Juris Rn 181; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 20 W 3/09, Juris Rn 255 ff.; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn 11; Paschos, ZIP 2003, 1017, 1024).

  • LG Frankfurt/Main, 27.06.2019 - 5 O 38/18

    Stada Arzneimittel AG: Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und

    Dies wurde so verstanden, dass neben dem Börsenkurs als Untergrenze der Abfindung (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 05. Dezember 2013 - 21 W 36/12 -, juris Rn. 19 aaO) stets noch ein Wert "im Wege der Schätzung" nach der Ertragswertmethode zu ermitteln sei.

    Für die im Rahmen der Ausübung des Schätzungsermessens nach § 287 Abs. 2 ZPO bestehende Freiheit, anstelle der Ertragswertmethode im geeigneten Einzelfall eine kapitalmarktorientierte Bewertung zum Börsenkurs vorzunehmen, hat sich neben dem OLG Stuttgart auch das OLG Frankfurt ausgesprochen, und zwar schon vor der BGH-Entscheidung vom 29. September 2015 (OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. Juni 2013 - 20 W 6/10 -, juris Rn. 138 ff., 143; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Mai 2011 - 20 W 11/08 -, juris Rn. 67; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. September 2010 - 5 W 57/09 -, juris Rn. 35 ff., 52 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 21 W 40/11 -, Rn. 43 , juris; im Grundsatz auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 05. Dezember 2013 - 21 W 36/12 -, juris Rn. 24 , einschränkend jedoch bei nicht aussagekräftigem, weil im entschiedenen Fall durch öffentliche Angebote verzerrtem Börsenkurs).

    Soweit sich Antragsteller zur Ablehnung des Börsenkurses auf die Entscheidungen des OLG Frankfurt (NZG 2014, 464; Beschluss vom 15. Januar 2016 - 21 W 22/13 -) berufen, so ist dies nicht einschlägig, da es dort um Verzerrungen ggf. zu Lasten der Minderheitsaktionär ging.

  • LG München I, 22.06.2022 - 5 HKO 16226/08

    Grundsätze der angemessenen Barabfindung

    Daher sind sie nicht geeignet, eine detaillierte Ermittlung des Ertragswertes zu ersetzen, nachdem es sich bei jeglicher Multiplikatormethode um eine stark vereinfachende Methode handelt, bei der die spezifischen Bedürfnisse des Unternehmens keine Berücksichtigung finden können (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.12.2013, Az: 21 W 36/12; OLG München WM 2019, 2104, 2116; LG München I, Beschluss vom 2.12.2016, Az: 5 HK O 5781/15; van Rossum in: Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., § 305 Rdn. 92; Franken/Schulte in: Fleischer/Hüttemann, Rechtsandbuch Unternehmensbewertung, a.a.O., Rdn. 11.3 und 11.18 ff.).
  • OLG Frankfurt, 18.12.2014 - 21 W 34/12

    Bemessung der Barabfindung nach §§ 304 ff. AktG a.F. - Ermittlung des

    Dies ergibt sich bereits daraus, dass auch eine vergleichsweise Einigung zwischen den Parteien auf einen Mindestbetrag im Rahmen der Beschwerde hätte Beachtung finden müssen (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - 21 W 36/12, Juris Rn 21 f. mwNachw), wobei rechtliche Grundlage der Verpflichtung der zu leistenden Kompensationszahlung insoweit nicht der Vergleich sondern die in teilweise Rechtskraft erwachsene erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts ist.

    (vgl. Beschluss vom 5. Dezember 2013 - 21 W 36/12, Juris Rn 72 ff.).

    So hat der Senat bereits in mehreren Entscheidungen auf die relativ geringe Kontrolldichte mit Blick auf den Wachstumsabschlag hingewiesen (zuletzt Beschluss vom 30. August 2012 - 21 W 14/11, Juris Rn 104 sowie Beschluss vom 05. Dezember 2013 - 21 W 36/12, Juris Rn 109).

  • OLG Frankfurt, 26.04.2021 - 21 W 139/19

    Schätzung des Unternehmenswertes anhand des Börsenwertes

    Zugleich spricht es aus Sicht des Senats in der Regel gegen die Bewertung anhand des Börsenkurses, sofern das eigene Beta als nicht hinreichend aussagekräftig anzusehen ist, um das unternehmenseigene Risiko abzubilden (vgl. Senat NZG 2014, 464, 466).
  • OLG Frankfurt, 05.02.2016 - 21 W 69/14

    Barabfindung bei gekündigtem Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag

    Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass eine Schätzung des Unternehmenswertes anhand der Börsenwerte der Gesellschaft auch im Fall der Abfindung nach einem Squeeze out grundsätzlich möglich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 05.12.2013, 21 W 36/12, NZG 2014, 464, Rn 25 ff nach Juris m.w.N; zitiert in dem angefochtenen Beschluss Seite 21-28).

    In einem solchen Fall spricht regelmäßig wenig dafür, den Unternehmenswert allein anhand des Börsenwertes zu schätzen (Senat, 21 W 36/12, aaO, Rn 42 nach Juris).

    Des Weiteren ist bei Squeeze out - Fällen selbst bei grundsätzlich ausreichender Liquidität des Marktes eine gewisse Zurückhaltung geboten, da beim zwangsweisen Ausschluss regelmäßig aufgrund des § 327a AktG normierten Erfordernisses einer 95%igen Mehrheit nur noch ein prozentual geringer Teil der Aktien dem Aktienhandel zur Verfügung steht (Senat, 21 W 36/12, aaO, Rn 44 nach Juris).

    Daher ist der Börsenwert als Schätzgrundlage nicht von vorneherein ungeeignet, wenn nicht weitere Anhaltspunkte für eine Ungeeignetheit, beispielsweise durch erkennbare Kursverzerrungen (vgl. hierzu Senat, 21 W 36/12, aaO, RN 47 nach Juris) vorliegen.

  • OLG Frankfurt, 20.11.2019 - 21 W 77/14

    Angemessene Abfindung nach § 327b AktG (Betafaktor)

  • OLG Frankfurt, 08.09.2020 - 21 W 121/15

    Barabfindung nach Squeeze-Out

  • OLG Frankfurt, 09.02.2024 - 21 W 129/22

    Squeeze-out: Bestimmung der Barabfindung nach einer am Börsenkurs orientierten

  • OLG München, 05.05.2015 - 31 Wx 366/13

    Keine höhere Entschädigung für HRE-Aktionäre

  • OLG Frankfurt, 15.10.2014 - 21 W 64/13

    Bestimmung der Barabfindung für Minderheitsaktionäre

  • OLG Frankfurt, 13.09.2021 - 21 W 38/15

    Barabfindung nach Squeeze-Out

  • OLG Frankfurt, 20.07.2016 - 21 W 21/14

    Anwendung des Ertragswertverfahrens bei Schätzung der Barabfindung gemäß § 305

  • LG Stuttgart, 03.04.2018 - 31 O 138/15

    Kässbohrer: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der Abfindung

  • LG Stuttgart, 07.10.2019 - 31 O 36/16

    Gruschwitz Textilwerke AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der

  • OLG Düsseldorf, 05.09.2019 - 26 W 8/17

    Gewährung einer Barabfindung nach einem sogenannten Squeeze-out

  • OLG Frankfurt, 03.11.2020 - 21 W 76/19

    Ermittlung angemessener Abfindung anhand Net Asset Value

  • OLG Karlsruhe, 25.05.2020 - 12 W 17/19

    Bemessung der Barabfindung der Minderheitsaktionäre einer vermögensverwaltenden

  • OLG München, 12.05.2020 - 31 Wx 361/18

    Kapitalisierung der finanziellen Überschüsse

  • LG Düsseldorf, 14.10.2016 - 33 O 72/10

    Festsetzung des angemessenen Abfindungsbetrags auf Grundlage des

  • OLG Düsseldorf, 25.08.2014 - 26 W 24/12

    Ermittlung der angemessenen Ausgleichszahlung und Abfindung der

  • OLG Düsseldorf, 21.02.2019 - 26 W 5/18

    Beschluss vom 21.2.2019 - I-26 W 5/18

  • LG Frankfurt/Main, 02.12.2014 - 5 O 44/14

    Jedenfalls der derivative Erwerb von Wandelanleihen der Zielgesellschaft durch

  • OLG Düsseldorf, 21.02.2019 - 26 W 4/18

    Gerichtliche Überprüfung der in einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2022 - 26 W 13/18

    1. Den für eine Unternehmensbewertung maßgeblichen Ausschüttungsannahmen ist

  • OLG Dresden, 16.08.2017 - 8 W 244/17

    Höhe der angemessenen Abfindung der Aktien der außenstehenden Aktionäre

  • LG Düsseldorf, 01.06.2018 - 35 O 11/15

    Barabfindung von ehemaligen Aktionären nach einem verschmelzungsrechtlichen

  • OLG Düsseldorf, 11.05.2020 - 26 W 14/17

    Die typisierte Einkommensteuer - resultierend aus Einkommensteuer zuzüglich

  • LG Düsseldorf, 05.08.2014 - 33 O 1/07

    Spruchverfahren zur früheren Mannesmann AG (Vodafone AG): Höhere

  • OLG Düsseldorf, 20.06.2022 - 26 W 3/20

    1. Eine im Rahmen eines Vergleichs durch den Hauptaktionär erhöhte

  • OLG Frankfurt, 28.07.2014 - 21 W 113/12

    Beherrschungsvertrag LHS AG

  • LG Düsseldorf, 03.09.2014 - 33 O 55/07

    Spruchverfahren zur früheren Mannesmann AG (Vodafone AG): Höhere

  • OLG Düsseldorf, 15.09.2022 - 26 W 3/20

    Angemessenheit einer Barabfindung für eine Übertragung der Aktien von

  • OLG Frankfurt, 27.09.2019 - 21 W 64/14

    Spruchverfahren: Angemessenheit der Abfindung nach Abschluss eines

  • LG Stuttgart, 12.09.2022 - 31 O 12/17

    Spruchverfahren Squeeze-out primion Technology AG

  • OLG Düsseldorf, 20.04.2023 - 26 W 8/20

    Barabfindung und Ausgleich der außenstehenden Aktionäre nach Abschluss eines

  • OLG Düsseldorf, 05.09.2019 - 26 W 6/18

    Squeeze-out bei der AXA Lebensversicherung Aktiengesellschaft: Spruchverfahren

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