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   OLG Hamm, 20.10.2016 - 18 U 152/15   

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https://dejure.org/2016,42868
OLG Hamm, 20.10.2016 - 18 U 152/15 (https://dejure.org/2016,42868)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.10.2016 - 18 U 152/15 (https://dejure.org/2016,42868)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. Oktober 2016 - 18 U 152/15 (https://dejure.org/2016,42868)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff des Verbrauchers im Sinne von § 13 BGB; Abgrenzung von privater und berufsmäßig betriebener Vermögensverwaltung; Widerruf eines Maklervertrages

  • online-und-recht.de

    Maklerleistungen unterliegen dem fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf; Maklervertrag; Verbrauchereigenschaft

  • rechtsportal.de

    Begriff des Verbrauchers im Sinne von § 13 BGB

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Maklerdienste sind Dienstleistungen: Widerruf nach Fernabsatzrecht möglich!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verbraucherwiderrufsrecht gilt auch für Maklerverträge

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Für Maklerleistungen gilt das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Widerruf nach Fernabsatzrecht: Wer ist Verbraucher? (IMR 2017, 118)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2017, 265
  • BauR 2017, 778
  • NZG 2017, 186
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 23.10.2001 - XI ZR 63/01

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf einen Kreditvertrag einer BGB -Gesellschaft;

    Auszug aus OLG Hamm, 20.10.2016 - 18 U 152/15
    Berufs- oder gewerbsmäßig betriebene Vermögensverwaltung liegt erst dann vor, wenn der Umfang der Vermögensverwaltung einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert - wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung der Geschäfte (wie BGH BKR 2002, 26; BGH NJW 1992, 3242).

    (1) Grundsätzlich ist die Verwaltung des eigenen Vermögens eine private Tätigkeit (BGH NJW 1992, 3242; OLG Hamm, Urteil vom 07. Februar 1992 - 20 U 237/91 -, Rn. 9, juris), und zwar auch dann, wenn es sich um die Anlage beträchtlichen Kapitals handelt (vgl. BGH BKR 2002, 26).

    Eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Verbraucherschutzrechts stellt hingegen die planmäßige und auf Dauer angelegte wirtschaftlich selbstständige Tätigkeit unter Teilnahme am Wettbewerb dar (vgl. BGH BKR 2002, 26).

    Berufs- oder gewerbsmäßig betriebene Vermögensverwaltung liegt erst dann vor, wenn der Umfang der Vermögensverwaltung einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert - wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung der Geschäfte (BGH BKR 2002, 26; BGH NJW 1992, 3242).

  • BGH, 23.09.1992 - IV ZR 196/91

    Risikoausschluß für selbständige Tätigkeit in der Rechtsschutzversicherung

    Auszug aus OLG Hamm, 20.10.2016 - 18 U 152/15
    Berufs- oder gewerbsmäßig betriebene Vermögensverwaltung liegt erst dann vor, wenn der Umfang der Vermögensverwaltung einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert - wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung der Geschäfte (wie BGH BKR 2002, 26; BGH NJW 1992, 3242).

    (1) Grundsätzlich ist die Verwaltung des eigenen Vermögens eine private Tätigkeit (BGH NJW 1992, 3242; OLG Hamm, Urteil vom 07. Februar 1992 - 20 U 237/91 -, Rn. 9, juris), und zwar auch dann, wenn es sich um die Anlage beträchtlichen Kapitals handelt (vgl. BGH BKR 2002, 26).

    Berufs- oder gewerbsmäßig betriebene Vermögensverwaltung liegt erst dann vor, wenn der Umfang der Vermögensverwaltung einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert - wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung der Geschäfte (BGH BKR 2002, 26; BGH NJW 1992, 3242).

    Die Aufnahme von Fremdmitteln kann zur ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung gehören und lässt deshalb nicht zwangsläufig auf ein Gewerbe oder eine freiberufliche Tätigkeit schließen (BGH, Urteil vom 23. September 1992 - IV ZR 196/91 -, BGHZ 119, 252-257, Rn. 15).

  • BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 7/09

    Klärung des Verbraucherbegriffs in § 13 BGB bei natürlichen Personen, die auch

    Auszug aus OLG Hamm, 20.10.2016 - 18 U 152/15
    Eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (BGH NJW 2009, 3780).

    bb) Eine Zurechnung weiterer, dem Vertragspartner erkennbarer Umstände und eines außerhalb des mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zwecks (vgl. BGH NJW 2009, 3780) kommt entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Klägerin nicht in Betracht.

    Unsicherheiten und Zweifel auf Grund der äußeren, für den Vertragspartner erkennbaren Umstände des Geschäfts gehen zudem nicht zu Lasten des Verbrauchers (BGH NJW 2009, 3780).

  • BGH, 15.11.2007 - III ZR 295/06

    Abgrenzung von Unternehmer- und Verbraucherhandeln bei Vorbereitung einer

    Auszug aus OLG Hamm, 20.10.2016 - 18 U 152/15
    Ob der Beklagte über eine Fachkenntnis verfügt, die über diejenige eines durchschnittlichen Verbrauchers hinausgeht, und auch sonst wegen des Umfangs seines Vermögens nicht schutzbedürftig scheint, bleibt aufgrund des typisierten Verbraucherschutzes ohne Belang (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 295/06 -, Rn. 6, juris).

    Das europäische Verbraucherrecht knüpft nicht an der konkreten Schutzbedürftigkeit, sondern an rollenbezogenen typisierten Vorgängen an (Münchener Kommentar zum BGB/Micklitz/Purnhagen BGB § 13 Rn. 3, beck-online; BGH, Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 295/06 -, Rn. 6, juris).

  • OLG Düsseldorf, 13.06.2014 - 7 U 37/13

    Rechtsstellung des Verbrauchers bei Abschluss eines Maklervertrages aufgrund von

    Auszug aus OLG Hamm, 20.10.2016 - 18 U 152/15
    Der Dienstleistungsbegriff ist umfassend zu verstehen und weit auszulegen (wie OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2014 - I-7 U 37/13).

    Der Senat folgt der herrschenden Meinung, die den Dienstleistungsbegriff umfassend versteht und weit auslegt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2014 - I-7 U 37/13 -, Rn. 35-37, juris, mwN).

  • OLG Hamm, 26.10.2015 - 31 U 85/15

    Abgrenzung von Verbraucher und Unternehmer bei der Aufnahme eines Darlehens

    Auszug aus OLG Hamm, 20.10.2016 - 18 U 152/15
    Maßgeblich sind für die Abgrenzung die äußeren Umstände im gesamten Kontext des Lebenssachverhaltes (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26. Oktober 2015 - 31 U 85/15 -, Rn. 21, juris).
  • BGH, 03.07.2014 - III ZR 530/13

    Maklerlohnanspruch: Wirtschaftliche Kongruenz zwischen dem vom Makler

    Auszug aus OLG Hamm, 20.10.2016 - 18 U 152/15
    Unbeschadet der Frage, ob sich die Klägerin trotz Widerrufs überhaupt noch auf die vertragsspezifisch geregelten Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung aus dem - widerrufenen - Maklervertrag (Ziffer 6 des Exposés) oder der Vertraulichkeitszusage stützen kann, obwohl "weitergehende Ansprüche" des Unternehmers ausgeschlossen sind (§ 357 Abs. 4 BGB aF), scheitert der Anspruch bereits daran, dass bei Vollzug des Erwerbs mittels Firmen, die der Maklerkunde wirtschaftlich beherrscht, die persönliche Kongruenz für die Entstehung des Provisionsanspruchs anzunehmen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 03. Juli 2014 - III ZR 530/13 -, Rn. 19, juris) und somit ein Ersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Schutzzweckes der verletzten Norm nicht in Betracht kommt.
  • LG Schwerin, 31.03.2015 - 1 O 252/14

    Provisionspflichtigkeit bestätigt: Widerruf treuwidrig!

    Auszug aus OLG Hamm, 20.10.2016 - 18 U 152/15
    Auch ist es über die Verwirkung nach § 242 BGB nicht möglich, ein konkretes Schutzbedürfnis vor übereilter Entscheidung als zusätzliches Tatbestandsmerkmal zu konstruieren (so aber LG Schwerin, Urteil vom 31. März 2015 - 1 O 252/14 -, Rn. 32, juris).
  • OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 3 U 160/09

    Abgrenzung von Unternehmer- und Verbraucherhandeln bei Abschluss eines

    Auszug aus OLG Hamm, 20.10.2016 - 18 U 152/15
    Die Anzahl von einem Mieter in E und von vier Mietern in R, bei denen zudem die zu tragenden Nebenkosten pauschaliert wurden, sodass keine aufwändigen Abrechnungen erfolgen müssen (vgl. dazu OLG Stuttgart, Urteil vom 17. März 2010 - 3 U 160/09 -, juris), und das Vorliegen von langfristigen Mietverträgen sprechen insoweit für die Angaben des Beklagten.
  • BGH, 22.12.2004 - VIII ZR 91/04

    Käuferschutz bei Vortäuschen gewerblicher Verwendung der Kaufsache

    Auszug aus OLG Hamm, 20.10.2016 - 18 U 152/15
    (2) Zwar ist nach der vom Landgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2005, 1045) Verbraucherschutz auf den redlichen Vertragspartner zu beschränken und bei Täuschung des Vertragspartners durch Vorspiegeln einer nicht vorhandenen Unternehmereigenschaft die Berufung auf verbraucherschützende Normen treuwidrig.
  • OLG Hamm, 07.02.1992 - 20 U 237/91

    Warenterminoptionsgeschäfte eines Landwirts als private Tätigkeit

  • OLG Hamm, 25.03.2015 - 31 U 155/14

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages nach einvernehmlicher Aufhebung

  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 322/98

    Schriftform des Beitritts zu einem Kreditvertrag

  • BGH, 26.10.1993 - XI ZR 42/93

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

  • BGH, 07.07.2016 - I ZR 30/15

    Widerrufsrecht von Verbrauchern bei im Fernabsatz geschlossenen

  • BGH, 07.07.2016 - I ZR 68/15

    Widerrufsrecht besteht auch bei Immobilien-Maklerverträgen im Fernabsatz

  • OLG Jena, 11.02.2015 - 2 U 205/14

    Maklervertrag: Anwendbarkeit der Bestimmungen über den Fernabsatzvertrag;

  • OLG Schleswig, 22.01.2015 - 16 U 89/14

    Widerruf eines Maklervertrages

  • AG Brandenburg, 13.10.2017 - 31 C 244/16

    Anwaltsvertrag, Widerrufsrecht, Fernabsatzvertrag

    Nach § 357 Abs. 8 Satz 2 und Satz 3 BGB steht dem Kläger ein Wertersatzanspruch jedoch nur dann zu, wenn er den Beklagten den Vorgraben des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 EGBGB entsprechend informiert hätte ( OLG Hamm , Urteil vom 20.10.2016, Az.: I-18 U 152/15, u.a. in: MMR 2017, Seiten 265 ff.; AG Düsseldorf , Urteil vom 16.11.2016, Az.: 24 C 303/15, u.a. in: AnwBl 2017, Seite 92 ).
  • OLG Hamm, 13.06.2018 - 31 U 64/17
    Gewerbe i.S.v. § 13 BGB ist jede rechtlich selbständige, planmäßige und auf Dauer angelegte, äußerlich erkennbare und am Markt hervortretende Tätigkeit, bei der entgeltliche Leistungen angeboten werden (OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2016 - 18 U 152/15; Staudinger-Habermann, BGB, Neubearbeitung 2013, § 14 Rn. 36 ff.).
  • AG Köln, 28.11.2018 - 112 C 204/18
    Nach § 357 Abs. 8 S. 2 und S. 3 BGB steht der Beklagten ein Wertersatzanspruch jedoch nur dann zu, wenn sie den Kläger den Vorgaben des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 EGBGB entsprechend informiert hätte (OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2016, Az.: I-18 U 152/15, u.a. in: MMR 2017, Seiten 265 ff.; AG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2016, Az.: 24 C 303/15, u.a. in: AnwBl 2017, Seite 92).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 18.08.2016 - I-26 W 12/15 [AktE]   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,53149
OLG Düsseldorf, 18.08.2016 - I-26 W 12/15 [AktE] (https://dejure.org/2016,53149)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.08.2016 - I-26 W 12/15 [AktE] (https://dejure.org/2016,53149)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. August 2016 - I-26 W 12/15 [AktE] (https://dejure.org/2016,53149)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Ermittlung des Werts der baren Zuzahlung bei Verschmelzung zweier unabhängiger Gesellschaften

  • Wolters Kluwer

    Ermittlung des Werts der baren Zuzahlung bei Verschmelzung zweier unabhängiger Gesellschaften

  • Betriebs-Berater

    Merger of Equals: Berücksichtigung der Börsenkursrelation verfassungsrechtlich nicht geboten

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Ermittlung des Werts der baren Zuzahlung bei Verschmelzung zweier unabhängiger Gesellschaften

  • rechtsportal.de

    Ermittlung des Werts der baren Zuzahlung bei Verschmelzung zweier unabhängiger Gesellschaften

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Untergrenze der Abfindung in Höhe der Börsenwertrelation bei Merger of equals

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Festsetzung einer baren Zuzahlung anlässlich einer Verschmelzung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 525
  • ZIP 2017, 526
  • NZG 2017, 186
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (33)

  • OLG München, 26.07.2012 - 31 Wx 250/11

    Verschmelzung: Antragsbefugnis im Spruchverfahren bei Ablehnung eines Antrags auf

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.08.2016 - 26 W 12/15
    Das Umtauschverhältnis ist dann angemessen, wenn es unter Berücksichtigung der Interessen aller Anteilseigner sowohl des übertragenden als auch des aufnehmenden Rechtsträgers so bemessen ist, dass sich über die Beteiligungsquote aller Anteilseigner am vereinigten Unternehmen die bisherige Investition nach der Verschmelzung im Wesentlichen fortsetzt (Senat, Beschluss v. 17.11.2008 - I-26 W 6/08 - Rn. 12, juris; OLG München, Beschluss v. 26.07.2012 - 31 Wx 250/11 - Rn. 22, AG 2012, 749 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss v. 20.04.2012 - 21 W 31/11 - Rn. 12; OLG Stuttgart, Beschlüsse v. 08.03.2006 - 20 W 5/05 - Rn. 33, AG 2006, 421 ff.; 22.09.2009 - 20 W 20/06 - Rn. 51, AG 2010, 41 ff.; BayObLG, Beschluss v. 18.12.2002 - 3Z BR 116/00 - Rn. 25, AG 2003, 569 ff.; Bork aaO § 15 Rn. 3; Gehling aaO Rn. 20; Heckschen in: Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Stand 01.08.2010, § 15 Rn. 60).

    Ähnlich kann die Situation der aus Anlass einer Verschmelzung durch Aufnahme ausgeschiedenen Aktionäre sein, wenn das an einer Konzernverschmelzung beteiligte herrschende Unternehmen über solchen maßgebenden Einfluss verfügt, dass es das Umtauschverhältnis zu Lasten der ausgeschiedenen Aktionäre der abhängigen Gesellschaft verschieben kann (so auch OLG München, Beschluss v. 26.07.2012 - 31 Wx 250/11 - Rn. 28, AG 2012, 749 ff.).

    Alle Aktionäre des jeweiligen übertragenden Rechtsträgers werden unabhängig vom Umfang ihrer Beteiligung zu denselben Konditionen Gesellschafter des dadurch von ihnen neu gegründeten Rechtsträgers, indem sie je Aktie der übertragenden Gesellschaft die jeweils gleiche Gegenleistung erhalten (vgl. § 2 Nr. 2 UmwG; ausführlich OLG Stuttgart, Beschlüsse v. 14.10.2010 - 20 W 16/06 - Rn. 398 ff., 403, ZIP 2010, 2404 f.; 08.03.2006 - 20 W 5/05 - Rn. 141, AG 2006, 421 ff.; BayObLG, Beschluss v. 18.12.2002 - 3Z BR 116/00 - Rn. 37 ff., 44, AG 2003, 569 ff.; ähnlich auch OLG München, Beschluss v. 26.07.2012 - 31 Wx 250/11 - Rn. 27, AG 2012, 749 ff.; Gehling in: Marsch-Barner/Schäfer, Hdb. börsennotierte AG, 3. A., § 13 Rn. 30 ff., 35 m.w.N.; Mayer in: Widmann/Mayer, UmwG, Stand 01.04.2013, § 5 Rn. 100; Simon in: Kölner Kommentar UmwG, 3. A., § 5 Rn. 37; Marsch-Barner in: Kallmeyer, UmwG, 5. A., § 8 Rn. 14; Klöhn/Verse, AG 2013, 2, 9 m.w.N.).

    Die Anteilseigner beider verschmolzenen Gesellschaften sind auf das Spruchverfahren verwiesen und können sich gleichermaßen auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG berufen (so auch BayObLG, Beschluss v. 18.12.2002 - 3 Z BR 116/00 - Rn. 40, AG 2003, 569 ff.; OLG München, Beschluss v. 26.07.2012 - 31 Wx 250/11 - Rn. 27, AG 2012, 749 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss v. 14.10.2010 - 20 W 16/06 - Rn. 403 f., ZIP 2010, 2404 f.; Drygala in: Lutter, UmwG, 5. A., § 5 Rn. 27).

  • BVerfG, 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden von ehemaligen T-Online-Aktionären gegen die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.08.2016 - 26 W 12/15
    Der Börsenkurs bilde nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur die Untergrenze der Abfindung, vielmehr könne nach den Ausführungen im Nichtannahmebeschluss vom 26.04.2011 (1 BvR 2658/10 Rn. 23 ff., 25 - "Aktiengesellschaftsverschmelzung", NJW 2011, 2497) und dem vorangegangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 03.09.2010 (5 W 57/09 Rn. 106 ff., WM 2010, 1841 ff.) auch die Börsenkursrelation als alleinige Schätzmethode herangezogen werden.

    Wie das Umtauschverhältnis konkret zu bestimmen ist und nach welchen Methoden dabei vorzugehen ist, ist gesetzlich nicht vorgegeben (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10 - Rn. 23, NJW 2011, 2497; zur Ermittlung des Umtauschverhältnisses bei der Abfindung außenstehender Aktionäre in Aktien Senat, Beschluss v. 25.03.2009 - I-26 W 5/08 (AktE) - Rn. 27, AG 2009, 873 ff.).

    Wie das Umtauschverhältnis konkret zu bestimmen ist und nach welchen Methoden dabei vorzugehen ist, ist gesetzlich nicht vorgegeben (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10 - Rn. 23, NJW 2011, 2497).

    Eine Verpflichtung, die aufgrund einer anerkannten und zutreffend angewandten Bewertungsmethode sowie auf der Grundlage plausibler und nachvollziehbarer Prognosen ermittelte Verschmelzungsrelation anhand anderer Methoden der Unternehmenswertbestimmung in Frage zu stellen und gegebenenfalls zu ersetzen, weil sie für die Aktionäre eines der beiden an der Verschmelzung beteiligten Unternehmen "günstiger" wäre - was aber zugleich zur Folge hätte, dass sich für die Anteilseigner des anderen Unternehmens eine Verschlechterung der Verschmelzungsrelation ergebe - besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10 - Rn. 24, NJW 2011, 2497 ff.; OLG Frankfurt, Beschlüsse v. 20.12.2013 - 21 W 40/11 - Rn. 50; 03.09.2010 - 5 W 57/09 - Rn. 171, jeweils juris; OLG Stuttgart, Beschluss v. 06.07.2007 - 20 W 5/06 - Rn. 97, AG 2007, 705 ff.).

  • OLG Frankfurt, 03.09.2010 - 5 W 57/09

    Unternehmensverschmelzung: Überprüfung der Angemessenheit des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.08.2016 - 26 W 12/15
    Mit Blick auf die zwischenzeitlich ergangene Stollwerck-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.07.2010 (II ZB 18/09, BGHZ 186, 229 ff.) und den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 03.09.2010 (5 W 57/09, AG 2010, 751 ff. - "T-Online/Deutsche Telekom") hat das Landgericht den Sachverständigen aufgegeben, u. a. dazu Stellung zu nehmen, welche Wertrelation sich nach den gewichteten Börsenkursen in einem dreimonatigen Referenzzeitraum vor erstmaliger Bekanntmachung der Verschmelzung ergibt.

    Der Börsenkurs bilde nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur die Untergrenze der Abfindung, vielmehr könne nach den Ausführungen im Nichtannahmebeschluss vom 26.04.2011 (1 BvR 2658/10 Rn. 23 ff., 25 - "Aktiengesellschaftsverschmelzung", NJW 2011, 2497) und dem vorangegangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 03.09.2010 (5 W 57/09 Rn. 106 ff., WM 2010, 1841 ff.) auch die Börsenkursrelation als alleinige Schätzmethode herangezogen werden.

    Allerdings kann nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verschmelzung zweier konzernverbundener Aktiengesellschaften durch Aufnahme eine marktorientierte Methode anhand der Börsenkurse eine geeignete und vertretbare Schätzmethode zur Ermittlung des Wertes eines Unternehmens darstellen und im Einzelfall nach den konkreten Umständen vorzugswürdig gegenüber der Ermittlung des Ertragswertes sein (BVerfG aaO Rn. 23 ff.; OLG Frankfurt, Beschlüsse v. 15.01.2016 - 21 W 22/13 - Rn. 55; 20.12.2013 - 21 W 40/11 - Rn. 40, jeweils juris; 20.04.2012 - 21 W 31/11 -, AG 2012, 919; 03.09.2010 - 5 W 57/09 - Rn. 33 ff., AG 2010, 751 ff.).

    Eine Verpflichtung, die aufgrund einer anerkannten und zutreffend angewandten Bewertungsmethode sowie auf der Grundlage plausibler und nachvollziehbarer Prognosen ermittelte Verschmelzungsrelation anhand anderer Methoden der Unternehmenswertbestimmung in Frage zu stellen und gegebenenfalls zu ersetzen, weil sie für die Aktionäre eines der beiden an der Verschmelzung beteiligten Unternehmen "günstiger" wäre - was aber zugleich zur Folge hätte, dass sich für die Anteilseigner des anderen Unternehmens eine Verschlechterung der Verschmelzungsrelation ergebe - besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10 - Rn. 24, NJW 2011, 2497 ff.; OLG Frankfurt, Beschlüsse v. 20.12.2013 - 21 W 40/11 - Rn. 50; 03.09.2010 - 5 W 57/09 - Rn. 171, jeweils juris; OLG Stuttgart, Beschluss v. 06.07.2007 - 20 W 5/06 - Rn. 97, AG 2007, 705 ff.).

  • BayObLG, 18.12.2002 - 3Z BR 116/00

    Beschwerdebefugnis im Spruchverfahren - gemeinsamer Vertreter außenstehender

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.08.2016 - 26 W 12/15
    Das Umtauschverhältnis ist dann angemessen, wenn es unter Berücksichtigung der Interessen aller Anteilseigner sowohl des übertragenden als auch des aufnehmenden Rechtsträgers so bemessen ist, dass sich über die Beteiligungsquote aller Anteilseigner am vereinigten Unternehmen die bisherige Investition nach der Verschmelzung im Wesentlichen fortsetzt (Senat, Beschluss v. 17.11.2008 - I-26 W 6/08 - Rn. 12, juris; OLG München, Beschluss v. 26.07.2012 - 31 Wx 250/11 - Rn. 22, AG 2012, 749 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss v. 20.04.2012 - 21 W 31/11 - Rn. 12; OLG Stuttgart, Beschlüsse v. 08.03.2006 - 20 W 5/05 - Rn. 33, AG 2006, 421 ff.; 22.09.2009 - 20 W 20/06 - Rn. 51, AG 2010, 41 ff.; BayObLG, Beschluss v. 18.12.2002 - 3Z BR 116/00 - Rn. 25, AG 2003, 569 ff.; Bork aaO § 15 Rn. 3; Gehling aaO Rn. 20; Heckschen in: Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Stand 01.08.2010, § 15 Rn. 60).

    Alle Aktionäre des jeweiligen übertragenden Rechtsträgers werden unabhängig vom Umfang ihrer Beteiligung zu denselben Konditionen Gesellschafter des dadurch von ihnen neu gegründeten Rechtsträgers, indem sie je Aktie der übertragenden Gesellschaft die jeweils gleiche Gegenleistung erhalten (vgl. § 2 Nr. 2 UmwG; ausführlich OLG Stuttgart, Beschlüsse v. 14.10.2010 - 20 W 16/06 - Rn. 398 ff., 403, ZIP 2010, 2404 f.; 08.03.2006 - 20 W 5/05 - Rn. 141, AG 2006, 421 ff.; BayObLG, Beschluss v. 18.12.2002 - 3Z BR 116/00 - Rn. 37 ff., 44, AG 2003, 569 ff.; ähnlich auch OLG München, Beschluss v. 26.07.2012 - 31 Wx 250/11 - Rn. 27, AG 2012, 749 ff.; Gehling in: Marsch-Barner/Schäfer, Hdb. börsennotierte AG, 3. A., § 13 Rn. 30 ff., 35 m.w.N.; Mayer in: Widmann/Mayer, UmwG, Stand 01.04.2013, § 5 Rn. 100; Simon in: Kölner Kommentar UmwG, 3. A., § 5 Rn. 37; Marsch-Barner in: Kallmeyer, UmwG, 5. A., § 8 Rn. 14; Klöhn/Verse, AG 2013, 2, 9 m.w.N.).

    Die Anteilseigner beider verschmolzenen Gesellschaften sind auf das Spruchverfahren verwiesen und können sich gleichermaßen auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG berufen (so auch BayObLG, Beschluss v. 18.12.2002 - 3 Z BR 116/00 - Rn. 40, AG 2003, 569 ff.; OLG München, Beschluss v. 26.07.2012 - 31 Wx 250/11 - Rn. 27, AG 2012, 749 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss v. 14.10.2010 - 20 W 16/06 - Rn. 403 f., ZIP 2010, 2404 f.; Drygala in: Lutter, UmwG, 5. A., § 5 Rn. 27).

  • OLG Frankfurt, 15.01.2016 - 21 W 22/13

    Schätzung der Unternehmenswerte anhand der Börsenwerte zur Feststellung der Höhe

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.08.2016 - 26 W 12/15
    Ob der Aktienbesitz, der infolge der Verschmelzung aus der Mitgliedschaft an dem verschmolzenen Rechtsträger hervorgegangen ist, auch noch im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen muss, ist unter dem Anwendungsbereich des § 306 Abs. 1 UmwG a.F. umstritten (vgl. bejahend OLG Düsseldorf, 19. Zivilsenat, Beschluss v. 12.03.2003 - I-19 W 1/02 AktE -, Bl. 283 ff. GA; vgl. zum Meinungsstand OLG Frankfurt, Beschluss v. 15.01.2016 - 21 W 22/13 - Rn. 44 f., juris).

    Allerdings kann nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verschmelzung zweier konzernverbundener Aktiengesellschaften durch Aufnahme eine marktorientierte Methode anhand der Börsenkurse eine geeignete und vertretbare Schätzmethode zur Ermittlung des Wertes eines Unternehmens darstellen und im Einzelfall nach den konkreten Umständen vorzugswürdig gegenüber der Ermittlung des Ertragswertes sein (BVerfG aaO Rn. 23 ff.; OLG Frankfurt, Beschlüsse v. 15.01.2016 - 21 W 22/13 - Rn. 55; 20.12.2013 - 21 W 40/11 - Rn. 40, jeweils juris; 20.04.2012 - 21 W 31/11 -, AG 2012, 919; 03.09.2010 - 5 W 57/09 - Rn. 33 ff., AG 2010, 751 ff.).

    Im Hinblick auf den Einfluss der Maßnahme auf die Markterwartung wird der Endpunkt des Rückrechnungszeitraums im Regelfall durch die erste denkbare belastbare Bekanntgabe oder ein ihr gleichzustellendes Bekanntwerden der Strukturmaßnahme bestimmt (Paulsen aaO § 305 Rn. 90); bloße Gerüchte haben außer Betracht zu bleiben, um einer ungerechtfertigten Vorverlagerung der Referenzperiode entgegen zu wirken (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 15.01.2016 - 21 W 22/13 - Rn. 67, juris).

  • OLG Düsseldorf, 17.11.2008 - 26 W 6/08

    Bemessung des Risikozuschlags bei der Entschädigung von Aktionären im Rahmen der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.08.2016 - 26 W 12/15
    Damit soll sichergestellt werden, dass die wirtschaftliche Identität der Anteilsinhaberschaft zwischen übertragender und übernehmender Gesellschaft gewahrt bleibt (vgl. Senat, Beschluss v. 17.11.2008 - I-26 W 6/08 (AktE) - Rn. 12, juris m.w.N. - "Aachener und Münchener Konzernrückversicherung/Aachener und Münchener Beteiligungs-AG").

    Das Umtauschverhältnis ist dann angemessen, wenn es unter Berücksichtigung der Interessen aller Anteilseigner sowohl des übertragenden als auch des aufnehmenden Rechtsträgers so bemessen ist, dass sich über die Beteiligungsquote aller Anteilseigner am vereinigten Unternehmen die bisherige Investition nach der Verschmelzung im Wesentlichen fortsetzt (Senat, Beschluss v. 17.11.2008 - I-26 W 6/08 - Rn. 12, juris; OLG München, Beschluss v. 26.07.2012 - 31 Wx 250/11 - Rn. 22, AG 2012, 749 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss v. 20.04.2012 - 21 W 31/11 - Rn. 12; OLG Stuttgart, Beschlüsse v. 08.03.2006 - 20 W 5/05 - Rn. 33, AG 2006, 421 ff.; 22.09.2009 - 20 W 20/06 - Rn. 51, AG 2010, 41 ff.; BayObLG, Beschluss v. 18.12.2002 - 3Z BR 116/00 - Rn. 25, AG 2003, 569 ff.; Bork aaO § 15 Rn. 3; Gehling aaO Rn. 20; Heckschen in: Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Stand 01.08.2010, § 15 Rn. 60).

    Im Spruchverfahren ist eine angemessene bare Zuzahlung nach § 15 Abs. 1 1. Halbsatz UmwG a.F. dann festzusetzen, wenn das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist (Senat, Beschluss v. 17.11.2008 - I-26 W 6/08 (AktE) - Rn. 12, juris).

  • BVerfG, 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10

    Voraussetzungen einer baren Zuzahlung zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.08.2016 - 26 W 12/15
    Dessen gerichtliche Überprüfung darf sich daher - wie das Landgericht zutreffend ausführt - nicht darauf beschränken, ob die Verschmelzung nach ordnungsgemäßen Verhandlungen der Vorstände zweier wirtschaftlich und rechtlich unabhängiger Unternehmen zustande gekommen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10 - Rn. 26 f., AG 2012, 674 ff. - "Daimler/Chrysler").

    Die von dem Landgericht herangezogene Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (vgl. nur BGHZ 156, 57 - "Ytong") und verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. zu § 15 UmwG a.F. BVerfG, Beschluss v. 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10 - Rn. 29, NJW 2012, 1035 ff.).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gebietet es die Nachkontrolle im Spruchverfahren nicht, einen plausiblen Wert durch einen anderen, ebenfalls nur plausiblen, zu ersetzen (BVerfG, Beschluss v. 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10 - Rn. 30, AG 2012, 674 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 31.03.2009 - 26 W 5/08

    Begriff des abhängigen Unternehmens

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.08.2016 - 26 W 12/15
    Wie das Umtauschverhältnis konkret zu bestimmen ist und nach welchen Methoden dabei vorzugehen ist, ist gesetzlich nicht vorgegeben (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10 - Rn. 23, NJW 2011, 2497; zur Ermittlung des Umtauschverhältnisses bei der Abfindung außenstehender Aktionäre in Aktien Senat, Beschluss v. 25.03.2009 - I-26 W 5/08 (AktE) - Rn. 27, AG 2009, 873 ff.).

    Deshalb stellt bei aktienrechtlichen Strukturmaßnahmen zum Schutz der Minderheitsaktionäre der Börsenkurs bei börsennotierten Unternehmen die Untergrenze der Bewertung dar; nur in Ausnahmefällen darf er unterschritten werden (vgl. Senat, Beschluss v. 25.03.2009 - I-26 W 5/08 (AktE) - Rn. 27, AG 2009, 873 ff.; OLG Düsseldorf, 19. Zivilsenat, Beschlüsse v. 15.01.2004 - I-19 W 5/03 (AktE) - Rn. 20, AG 2004, 212 ff. - "L./I.-L."; 31.01.2003 - I-19 W 9/00 (AktE) - Rn. 23 ff., AG 2003, 329 ff.).

    Deshalb ist anerkannt, dass der Börsenkurs börsennotierter Unternehmen bei aktienrechtlichen Strukturmaßnahmen zum Schutz der Minderheitsaktionäre die Untergrenze der Bewertung darstellt; nur in Ausnahmefällen darf er unterschritten werden (BVerfG, Beschluss v. 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94 - Rn. 53 ff., BVerfGE 100, 289 ff. - "DAT/Altana"; vgl. Senat, Beschluss v. 25.03.2009 - I-26 W 5/08 (AktE) - Rn. 27, AG 2009, 873 ff.; OLG Düsseldorf, 19. Zivilsenat, Beschlüsse v. 15.01.2004 - I-19 W 5/03 (AktE) - Rn. 20, AG 2004, 212 ff. - "L./I.-L."; 31.01.2003 - I-19 W 9/00 (AktE) - Rn. 23 ff., AG 2003, 329 ff.; Paulsen in: MünchKomm AktG, 4. A., § 305 Rn. 9).

  • OLG Düsseldorf, 31.01.2003 - 19 W 9/00

    Ermittlung des Börsenwertes einer einzugliedernden Aktiengesellschaft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.08.2016 - 26 W 12/15
    Um die so genannte Verschmelzungswertrelation festzustellen, ist die Bewertung beider Unternehmen erforderlich, und zwar auf vergleichbarer Basis (Grundsatz der Methodengleichheit, vgl. hierzu bereits OLG Düsseldorf, 19. Zivilsenat, Beschluss v. 31.01.2003 - I-19 W 9/00 (AktE) - Rn. 124 m.w.N., AG 2003, 329 ff.).

    Deshalb stellt bei aktienrechtlichen Strukturmaßnahmen zum Schutz der Minderheitsaktionäre der Börsenkurs bei börsennotierten Unternehmen die Untergrenze der Bewertung dar; nur in Ausnahmefällen darf er unterschritten werden (vgl. Senat, Beschluss v. 25.03.2009 - I-26 W 5/08 (AktE) - Rn. 27, AG 2009, 873 ff.; OLG Düsseldorf, 19. Zivilsenat, Beschlüsse v. 15.01.2004 - I-19 W 5/03 (AktE) - Rn. 20, AG 2004, 212 ff. - "L./I.-L."; 31.01.2003 - I-19 W 9/00 (AktE) - Rn. 23 ff., AG 2003, 329 ff.).

    Deshalb ist anerkannt, dass der Börsenkurs börsennotierter Unternehmen bei aktienrechtlichen Strukturmaßnahmen zum Schutz der Minderheitsaktionäre die Untergrenze der Bewertung darstellt; nur in Ausnahmefällen darf er unterschritten werden (BVerfG, Beschluss v. 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94 - Rn. 53 ff., BVerfGE 100, 289 ff. - "DAT/Altana"; vgl. Senat, Beschluss v. 25.03.2009 - I-26 W 5/08 (AktE) - Rn. 27, AG 2009, 873 ff.; OLG Düsseldorf, 19. Zivilsenat, Beschlüsse v. 15.01.2004 - I-19 W 5/03 (AktE) - Rn. 20, AG 2004, 212 ff. - "L./I.-L."; 31.01.2003 - I-19 W 9/00 (AktE) - Rn. 23 ff., AG 2003, 329 ff.; Paulsen in: MünchKomm AktG, 4. A., § 305 Rn. 9).

  • OLG Düsseldorf, 15.01.2004 - 19 W 5/03

    Abfindung der Aktionäre bei Verschmelzung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.08.2016 - 26 W 12/15
    - Die dabei gewährte Abfindung war Gegenstand eines Spruchverfahrens, das durch Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandgerichts Düsseldorf vom 15.01.2004 entschieden wurde (I-19 W 5/03 (AktE), AG 2004, 212 ff.) -.

    Deshalb stellt bei aktienrechtlichen Strukturmaßnahmen zum Schutz der Minderheitsaktionäre der Börsenkurs bei börsennotierten Unternehmen die Untergrenze der Bewertung dar; nur in Ausnahmefällen darf er unterschritten werden (vgl. Senat, Beschluss v. 25.03.2009 - I-26 W 5/08 (AktE) - Rn. 27, AG 2009, 873 ff.; OLG Düsseldorf, 19. Zivilsenat, Beschlüsse v. 15.01.2004 - I-19 W 5/03 (AktE) - Rn. 20, AG 2004, 212 ff. - "L./I.-L."; 31.01.2003 - I-19 W 9/00 (AktE) - Rn. 23 ff., AG 2003, 329 ff.).

    Deshalb ist anerkannt, dass der Börsenkurs börsennotierter Unternehmen bei aktienrechtlichen Strukturmaßnahmen zum Schutz der Minderheitsaktionäre die Untergrenze der Bewertung darstellt; nur in Ausnahmefällen darf er unterschritten werden (BVerfG, Beschluss v. 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94 - Rn. 53 ff., BVerfGE 100, 289 ff. - "DAT/Altana"; vgl. Senat, Beschluss v. 25.03.2009 - I-26 W 5/08 (AktE) - Rn. 27, AG 2009, 873 ff.; OLG Düsseldorf, 19. Zivilsenat, Beschlüsse v. 15.01.2004 - I-19 W 5/03 (AktE) - Rn. 20, AG 2004, 212 ff. - "L./I.-L."; 31.01.2003 - I-19 W 9/00 (AktE) - Rn. 23 ff., AG 2003, 329 ff.; Paulsen in: MünchKomm AktG, 4. A., § 305 Rn. 9).

  • OLG Frankfurt, 20.12.2013 - 21 W 40/11

    Bestimmung einer baren Zuzahlung nach § 165 UmWG

  • OLG Stuttgart, 14.10.2010 - 20 W 16/06

    Unternehmensverschmelzung: Überprüfung der Angemessenheit des

  • OLG Frankfurt, 20.04.2012 - 21 W 31/11

    Unternehmensverschmelzung: Angemessenheit des Umtauschverhältnisses

  • OLG Stuttgart, 08.03.2006 - 20 W 5/05

    Unternehmensverschmelzung: Angemessenheit des Umtauschverhältnisses

  • BGH, 29.09.2015 - II ZB 23/14

    Spruchverfahren zur gerichtlichen Nachprüfung einer Barabfindung für

  • OLG Düsseldorf, 10.03.2016 - 26 W 14/13

    Bewertung der Relation in einem Zusammenschluss beteiligter Unternehmen

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

  • OLG Stuttgart, 06.07.2007 - 20 W 5/06

    Konzernverschmelzung einer Tochter- auf die Muttergesellschaft; Bestimmung des

  • BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01

    Berechnung des Ausgleichs für abzuführenden Gewinn

  • OLG Frankfurt, 02.10.2009 - 5 W 30/09

    Squeeze-out: Bewertung des Unternehmens nach Ertragswertverfahren

  • OLG Düsseldorf, 31.03.2006 - 26 W 5/06

    Zur Bewertung von Unternehmen mit der Ertragswertmethode

  • OLG Düsseldorf, 11.05.2015 - 26 W 2/13

    Berechnung der Barabfindung bei einem einem Beherrschungs- und

  • OLG Stuttgart, 18.12.2009 - 20 W 2/08

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Berechnung des Börsenwertes zur

  • OLG Stuttgart, 22.09.2009 - 20 W 20/06

    Konzerninterne Verschmelzung von Bausparkassen: Anspruch auf bare Zuzahlung wegen

  • OLG München, 14.05.2007 - 31 Wx 87/06

    Beschwerde im Spruchverfahren um bare Zuzahlung nach Verschmelzung - kein

  • OLG Köln, 10.04.2002 - 19 W 1/02

    Handelsrecht: Widerspruch gegen kaufmännisches Bestätigungsschreiben

  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

  • BGH, 12.01.2016 - II ZB 25/14

    Aktiengesellschaft: Angemessenheit der Barabfindung ausgeschlossener

  • BGH, 01.03.2010 - II ZB 1/10

    Zur Bestellung eines Sonderprüfers bei der IKB

  • BGH, 22.10.2013 - II ZB 4/13

    Zugelassene Rechtsbeschwerde in Kostenfestsetzungssachen in Streitverfahren der

  • OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 3/09

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Gerichtliche Bestimmung der Barabfindung

  • BGH, 19.07.2010 - II ZB 18/09

    Stollwerck

  • LG Düsseldorf, 28.07.2015 - 39 O 131/06
  • OLG München, 14.12.2021 - 31 Wx 190/20

    Maßgeblichkeit des Börsenkurses für die Ermittlung der Barabfindung und der

    Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt schon alle tatsächlichen und rechtlichen Vollzugsmaßnahmen für die Strukturmaßnahme erfüllt sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.08.2016 - 26 W 12/15, BeckRS 2016, 111005, Rn. 57 f.; Bücker NZG 2010, 967, 969).

    Auch die konkrete Bezifferung der mit der Strukturmaßnahme einhergehenden Kompensationsleistung ist nicht zwingend erforderlich (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.08.2016 - 26 W 12/15, a.a.O.).

    Gegenteiliges ergibt sich entgegen beschwerdeseitiger Ausführungen insbesondere auch nicht aus dem Beschluss des OLG Düsseldorf v. 18.08.2016 - 26 W 12/15, AG 2017, 827, BeckRS 2016, 111005.

  • OLG Düsseldorf, 21.02.2019 - 26 W 5/18

    Beschluss vom 21.2.2019 - I-26 W 5/18

    Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass für Stichtage im Jahr 1998 bereits Marktrisikoprämien von 5, 5 % vor Steuern für angemessen erachtet wurden (Senat, Beschlüsse v. 10.03.2016 - I-26 W 14/13 (AktE) Rn. 54; v. 18.08.2016 - I-26 W 12/15 (AktE) Rn. 55).
  • OLG Düsseldorf, 21.02.2019 - 26 W 4/18

    Gerichtliche Überprüfung der in einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

    Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass für Stichtage im Jahr 1998 bereits Marktrisikoprämien von 5, 5 % vor Steuern für angemessen erachtet wurden (Senat, Beschlüsse v. 10.03.2016 - I-26 W 14/13 (AktE) Rn. 54; v. 18.08.2016 - I-26 W 12/15 (AktE) Rn. 55).
  • OLG Düsseldorf, 28.11.2022 - 26 W 4/21

    Kriterien für die Bestimmung des Anteilswerts im Verfahren nach dem SpruchG ;

    Bloße Gerüchte oder vage Absichtserklärungen reichen nicht (Senat, Beschl. v. 18.08.2016 - I-26 W 12/15 (AktE), AG 2017, 827 ff., BeckRS 2016, 111005 Rn. 57; OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.01.2016 - 21 W 22/13, AG 2016, 667 ff., juris Rn. 67; OLG München, Beschl. v. 5.05.2015 - 31 Wx 366/13, AG 2015, 508 ff., juris Rn. 26).
  • OLG Düsseldorf, 26.10.2023 - 26 W 6/23

    Gesonderte Wertfestsetzung für den Zeitraum vor der Verbindung der einzelnen

    Das folgt schon aus der inter-omnes-Wirkung der abschließenden Entscheidung entsprechend § 13 S. 2 SpruchG (Senat, Beschl. v. 18.08.2016 - I-26 W 12/15 (AktE), Rn. 72; MünchKommAktG/Krenek, a.a.O., § 7 SpruchG Rn. 16; Kölner Komm SpruchG/Dorn, 4. Aufl. 2022, § 7 Rn. 16, 45).
  • OLG Düsseldorf, 15.09.2022 - 26 W 3/20

    Angemessenheit einer Barabfindung für eine Übertragung der Aktien von

    Hat - wie hier - bereits in erster Instanz eine mündliche Verhandlung stattgefunden und ist im Beschwerdeverfahren noch allein über schriftsätzlich erörterte Rechtsfragen zu befinden, ist eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren entbehrlich (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschluss v. 18.08.2016 - I-26 W 12/15 (AktE) Rn. 67, BeckRS 111005; OLG Stuttgart, Beschlüsse v. 4.05.2011 - 20 W 11/08 Rn. 238 und v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 Rn. 182 ff.; OLG Zweibrücken, Beschluss v. 2.10.2017 - 9 W 3/14 Rn. 10, BeckRS 2017, 13451; BeckOGK/Drescher, Stand 1.07.2022, § 12 SpruchG Rn. 20; Mennicke in: Lutter, UmwG, 6. Aufl. 2019, § 12 SpruchG Rn. 14; KK-AktG/Wilske/Quinke, 4. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 46).
  • OLG Düsseldorf, 10.03.2016 - 26 W 14/13
    Die Anträge ehemaliger Aktionäre sowohl der GL AG und als auch der U AG - u. a. der hier am Verfahren als Antragstellerin zu 6) und 12) beteiligten Antragstellerinnen - auf Ausgleich durch bare Zuzahlung sind Gegenstand des Verfahrens 39 O 131/06 (AktE) LG Düsseldorf, das in der Beschwerdeinstanz bei dem Senat zum Geschäftszeichen I-26 W 12/15 [AktE] anhängig ist.
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 01.03.2016 - 11 W 5/16 (Wx)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,3299
OLG Karlsruhe, 01.03.2016 - 11 W 5/16 (Wx) (https://dejure.org/2016,3299)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.03.2016 - 11 W 5/16 (Wx) (https://dejure.org/2016,3299)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01. März 2016 - 11 W 5/16 (Wx) (https://dejure.org/2016,3299)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • christmann-law.de (Kurzinformation)

    Ein Apotheker darf Prokura erteilen und zwar auch einem Nichtapotheker

  • sebastianconrad.de (Kurzinformation)

    Apotheker dürfen Prokuristen bestellen

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Prokurist in Apotheken erlaubt?

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 100 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Arzneimittel/Medizinprodukte/Hilfsmittel/Heilmittel | Apotheken | Gebot der persönlichen Leitung der Apotheke lässt Bestellung eines Prokuristen zu

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2016, 163
  • NZG 2017, 186
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Celle, 30.08.1988 - 1 W 20/88

    Umfang der Pflicht zur persönlichen Führung des Apothekenbetriebs durch den

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.03.2016 - 11 W 5/16
    Das berufsrechtliche Gebot der persönlichen Leitung der Apotheke (§ 7 ApoG) steht der Bestellung eines Prokuristen nicht entgegen (Abweichung von OLG Celle NJW-RR 1989, 483).

    Ob das Berufsrecht der Prokuraerteilung durch eine Apothekerin oder einen Apotheker entgegensteht, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt (bejahend OLG Celle NJW-RR 1989, 483; Joost Großkomm. HGB, 5. Auflage, § 48 Rn. 8; zustimmend wohl Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht, 7. Auflage, Rn. 2012; a. A. MüKo/Krebs, HGB, 3. Auflage, § 48, Rn. 14; EBJS/Weber, HGB, 3. Auflage, § 48 Rn. 6 differenzierend [Prokura an Filialleiter - also Apotheker - möglich] Kieser/Wesser/Saalfrank, ApoG, Stand Februar 2015, § 7 Rn, 96; zweifelnd Schmidt/Sikora/Tiedtke, Praxis des Handelsregister- und Kostenrechts, 7. Auflage, Rn. 2340 und Herzog/Dettling/Kieser/Spielvogel, Filialapotheken, S. 133).

    Die gegenteilige Beurteilung des Oberlandesgerichts Celle (NJW-RR 1989, 483) stützt sich in erster Linie darauf, dass der Apotheker sich nach dem Apothekengesetz und der Apothekenbetriebsordnung nur zeitlich beschränkt und regelmäßig nur durch einen Apotheker vertreten lassen darf.

  • BVerfG, 30.05.1956 - 1 BvF 3/53

    Apothekenerrichtung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.03.2016 - 11 W 5/16
    Für die Zulassung der Prokuraerteilung spricht zudem, dass der Apotheker - anders als der Arzt, der persönliche Dienstleistungen höherer Arbeit anbietet - einen gewerblichen freien Beruf des Gesundheitswesens ausübt (BVerfGE 5, 25, juris-Rn. 12).
  • BVerwG, 24.06.2010 - 3 C 30.09

    Apothekenterminal; Apotheker; Arzneimittelabgabe; Aushändigung in der Apotheke;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.03.2016 - 11 W 5/16
    Die pharmazeutische und wirtschaftliche Leitung erfordert, dass die Kontrolle des Betriebs nach den im Innenverhältnis getroffenen Regelungen und der tatsächlichen Handhabung effektiv ausgeübt werden kann und ausgeübt wird; das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 137, 213) hat deshalb ein Geschäftsmodell für unzulässig erachtet, bei dem ein Apotheker einen Arzneimittelabgabeautomaten über einen Servicevertrag durch eine Kapitalgesellschaft hat betreiben lassen; es hat die in dem Vertrag eingeräumten Kontrollrechte für nicht hinreichend effektiv gehalten.
  • OLG Hamm, 20.07.1973 - 15 W 63/72
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.03.2016 - 11 W 5/16
    Die Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Registergerichts im Amtslöschungsverfahren ist nicht in der Weise beschränkt, dass es bei rechtlichen Zweifeln an der Zulässigkeit der Eintragung stets von einer Löschung abzusehen hätte und nur bei offenkundigen Verstößen eingreifen dürfte (OLG Hamm DB 1973, 2034).
  • BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvL 6/13

    Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.03.2016 - 11 W 5/16
    Das Berufsrecht beruht ohnehin nicht auf der Annahme, dass eine situationsgebundene Gelegenheit zur Pflichtverletzung im Regelfall zu einem pflichtwidrigen Handeln führt, sondern darauf, dass sich die Berufsträger grundsätzlich rechtstreu verhalten (BVerfG ZIP 2016, 258, Tz. 84).
  • Drs-Bund, 20.04.1960 - BT-Drs III/1769
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.03.2016 - 11 W 5/16
    Das umfasst - wie sich schon der Begründung des ursprünglichen Entwurfs des Apothekengesetzes entnehmen lässt (BT-Drs. 3/1769, S. 3) - nicht nur pharmazeutische, sondern auch wirtschaftliche Angelegenheiten.
  • BGH, 25.07.2017 - II ZB 8/16

    Handelsregistersache: Prüfungsbefugnis des Registergerichts im

    Das Beschwerdegericht (OLG Karlsruhe, NZG 2017, 186) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:.
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Rechtsprechung
   LAG Hamburg, 31.05.2016 - 7 Sa 3/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,48703
LAG Hamburg, 31.05.2016 - 7 Sa 3/16 (https://dejure.org/2016,48703)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 31.05.2016 - 7 Sa 3/16 (https://dejure.org/2016,48703)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 31. Mai 2016 - 7 Sa 3/16 (https://dejure.org/2016,48703)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 613a Abs 1 BGB, § 323 Abs 2 UmwG 1995, § 324 UmwG 1995
    Verhältnis von Unternehmensaufspaltung und Betriebsübergang

  • IWW

    § 323 Abs. 2 UmwG, § ... 613a Abs. 1 BGB, § 613a BGB, §§ 123 ff. UmwG, § 324 UmwG, § 315 BGB, § 69 Abs. 2, 3 ArbGG, § 64 Abs. 1, 2, 6, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 519 Abs. 1, § 520 Abs. 1, 3, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG, Richtlinie 2001/23/EG, § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG, § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 111 BetrVG, § 111 Nr. 3 BetrVG, § 1 Abs. 2, 3 KSchG, § 9 MuSchG, § 18 BEEG, § 85 SGB IX, § 138 BGB, § 1 Abs. 3 KSchG, § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG, § 112 BetrVG, §§ 611, 613, 242 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • Wolters Kluwer

    Zerschlagung einer strukturierten Betriebseinheit und Zuordnung des Arbeitsverhältnisses zu einer anderen Einheit im Rahmen einer Betriebs- und Unternehmensspaltung; Unbegründete Feststellungsklage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bei unzureichenden Darlegungen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 613a Abs. 1; UmwG § 323 Abs. 2; UmwG § 324
    Verhältnis von Unternehmensaufspaltung und Betriebsübergang

  • rechtsportal.de

    BGB § 613a Abs. 1 ; UmwG § 323 Abs. 2 ; UmwG § 324
    Zerschlagung einer strukturierten Betriebseinheit und Zuordnung des Arbeitsverhältnisses zu einer anderen Einheit im Rahmen einer Betriebs- und Unternehmensspaltung

  • datenbank.nwb.de
  • ZIP-online.de

    Zum Verhältnis von Unternehmensaufspaltung und Betriebsübergang

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 540
  • NZG 2017, 186
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • LAG Schleswig-Holstein, 05.11.2015 - 5 Sa 437/14

    Betriebsaufspaltung, Zuordnung, Arbeitnehmer, Betriebsübergang, Betriebsteil,

    Auszug aus LAG Hamburg, 31.05.2016 - 7 Sa 3/16
    Vielmehr ist es unter Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auch zulässig, vor der eigentlichen Unternehmensaufspaltung einen zuvor einheitlichen Betrieb nach Arbeitsprozessen zu "zerschlagen" und hierdurch eigenständige Betriebe zu bilden, um hernach diese eigenständigen Betriebe im Wege der Unternehmensaufspaltung auf andere Rechtsträger zu übertragen (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05. November 2015 - 5 Sa 437/14 -, Rn. 83, juris; Fitting , BetrVG, 28. Aufl., § 111 BetrVG Rn. 59).

    Unbeschadet von § 324 UmwG i.V.m. § 613a BGB liegt es in der Privatautonomie der beteiligten Rechtsträger, die Zuordnung von Betrieben und Betriebsteilen für die Zeit nach der Umwandlung zu regeln, insbesondere bestehende Betriebe organisatorisch zu spalten und die so entstehenden Betriebsteile auf jeweils verschiedene Rechtsträger zu übertragen (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05. November 2015 - 5 Sa 437/14 -, Rn. 83, juris; HWK/Willemsen , Arbeitsrecht Kommentar, 6. Aufl., Rn. 23 zu § 324 UmwG).

    Die Unternehmensaufspaltung und damit die unternehmerische Übertragung einzelner Betriebe auf zwei oder mehrere andere Unternehmen ist keine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG (so auch LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05. November 2015 - 5 Sa 437/14 -, Rn. 69, juris).

    Der Vorrang des § 613a BGB i.V.m. § 324 UmwG vor einer Zuordnung gemäß § 323 Abs. 2 UmwG gilt mithin nur dann, wenn mit der Umwandlungsmaßnahme tatsächlich ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Rechtsträger übergeht (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05. November 2015 - 5 Sa 437/14 -, Rn. 87, juris).

    In dieser Situation können die Betriebsparteien in einem Interessenausgleich zur Betriebsspaltung die namentliche Zuordnung der Arbeitnehmer zu den neu geschaffenen Betrieben vornehmen (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05. November 2015 - 5 Sa 437/14 -, Rn. 86, juris).

    Insoweit unterliegen Betriebsvereinbarungen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05. November 2015 - 5 Sa 437/14 -, Rn. 101, juris).

    Diese Auffassung überzeugt nicht (vgl. auch LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05. November 2015 - 5 Sa 437/14 -, Rn. 103, juris):.

    Die fehlende vertragsgemäße Beschäftigungsmöglichkeit beruht nicht auf einer willkürlichen Entscheidung der Betriebsparteien oder der L3 GmbH , sondern auf dem Umstand, dass die entsprechenden Tätigkeiten nicht mehr abverlangt werden und ins Ausland verlagert worden sind (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05. November 2015 - 5 Sa 437/14 -, Rn. 107, juris; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05. November 2015 - 4 Sa 28/15 -, Rn. 121, juris).

  • BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 150/14

    Betriebsübergang - Abgrenzung gegen Funktionsnachfolge - Übergang materieller

    Auszug aus LAG Hamburg, 31.05.2016 - 7 Sa 3/16
    (1) Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang im Sinne von § 613a Abs. 1 BGB iVm. der Richtlinie 2001/23/EG vom 12. März 2001 (ABl. EG L 82 vom 22. März 2001 S. 16) liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (BAG, Urteil vom 19. März 2015 - 8 AZR 150/14 -, Rn. 16, juris).

    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (BAG, Urteil vom 19. März 2015 - 8 AZR 150/14 -, Rn. 17, juris).

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (BAG, Urteil vom 19. März 2015 - 8 AZR 150/14 -, Rn. 18, juris).

    Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (BAG, Urteil vom 19. März 2015 - 8 AZR 150/14 -, Rn. 19, juris).

    Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (BAG, Urteil vom 19. März 2015 - 8 AZR 150/14 -, Rn. 20, juris).

  • LAG Schleswig-Holstein, 05.11.2015 - 4 Sa 28/15

    Betriebsaufspaltung, Zuordnung, Arbeitnehmer, Betriebsübergang, Betriebsteil,

    Auszug aus LAG Hamburg, 31.05.2016 - 7 Sa 3/16
    Die fehlende vertragsgemäße Beschäftigungsmöglichkeit beruht nicht auf einer willkürlichen Entscheidung der Betriebsparteien oder der L3 GmbH , sondern auf dem Umstand, dass die entsprechenden Tätigkeiten nicht mehr abverlangt werden und ins Ausland verlagert worden sind (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05. November 2015 - 5 Sa 437/14 -, Rn. 107, juris; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05. November 2015 - 4 Sa 28/15 -, Rn. 121, juris).

    Solche Regelungen haben die Betriebsparteien im Interessenausgleich hier jedoch nicht getroffen (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05. November 2015 - 4 Sa 28/15 -, Rn. 121, juris).

  • BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 316/04

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus LAG Hamburg, 31.05.2016 - 7 Sa 3/16
    Zwar wird der Vorschrift des § 613a BGB wegen der Regelung unter § 324 UmwG ein Vorrang vor der Zuordnungsentscheidung der Betriebsparteien eingeräumt (BAG, Urteil vom 06. Oktober 2005 - 2 AZR 316/04 -, Rn. 41, juris).

    Denn § 324 UmwG stellt nicht lediglich eine Rechtsfolgenverweisung, sondern eine Rechtsgrundverweisung dar (BAG, Urteil vom 06. Oktober 2005 - 2 AZR 316/04 -, Rn. 41, juris).

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus LAG Hamburg, 31.05.2016 - 7 Sa 3/16
    Stellt ein Arbeitsgericht aber fest, dass eine arbeitgeberseitige Kündigung wirksam ist, hat der Arbeitgeber an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers ein schützenswertes Interesse (vgl. BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 -, juris).
  • BAG, 24.01.2013 - 8 AZR 706/11

    Betriebsteilübergang - Zuordnung des Arbeitnehmers

    Auszug aus LAG Hamburg, 31.05.2016 - 7 Sa 3/16
    Vielmehr genügt es, dass der Betriebs(teil)erwerber die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehält und es ihm derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (BAG, Urteil vom 24. Januar 2013 - 8 AZR 706/11 -, Rn. 26, juris).
  • LAG Hamburg, 04.05.2016 - 6 Sa 2/16

    Unternehmensspaltung - Betriebsspaltung - Zuordnung der Arbeitnehmer durch eine

    Auszug aus LAG Hamburg, 31.05.2016 - 7 Sa 3/16
    Dabei lehnt sich die erkennende Kammer nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage an die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Hamburg im Urteil vom 04. Mai 2016 - 6 Sa 2/16 - an.
  • BAG, 19.10.2017 - 8 AZR 63/16

    Spaltung nach dem UmwG - Betriebsspaltung - Betriebsübergang

    § 323 Abs. 2 UmwG ergänzt lediglich die zwingende Regelung des § 613a Abs. 1 BGB (vgl. Studt Der umwandlungsrechtliche Interessenausgleich nach § 323 Abs. 2 UmwG S. 87; Wlotzke DB 1995, 40, 45; Joost in Lutter UmwG 5. Aufl. § 323 Rn. 31, 38; Henssler/Strohn/Moll 3. Aufl. UmwG § 323 Rn. 19; APS/Steffan 5. Aufl. UmwG § 323 Rn. 23; Wälzholz in Widmann/Mayer Umwandlungsrecht Stand 1. Mai 2016 § 323 Rn. 20.1, 35; KK-UmwG/Hohenstatt/Schramm § 323 Rn. 36; aA NK-GA/Boecken § 323 UmwG Rn. 42; Lindemann EWiR 2017, 59, 60; Mückl/Götte EWiR 2017, 187, 188; Willemsen in Kallmeyer UmwG 6. Aufl. § 324 Rn. 59) und bewirkt insoweit eine gewisse Flexibilisierung.
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