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   OLG Frankfurt, 25.06.2018 - 8 W 28/18   

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https://dejure.org/2018,23614
OLG Frankfurt, 25.06.2018 - 8 W 28/18 (https://dejure.org/2018,23614)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25.06.2018 - 8 W 28/18 (https://dejure.org/2018,23614)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25. Juni 2018 - 8 W 28/18 (https://dejure.org/2018,23614)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 142 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 390 ZPO, § 23 Abs. 2 JVEG, § 7 Abs. 1 JVEG
    Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen Dritten im Sinne des § 142 ZPO wegen der Nichtherausgabe von Unterlagen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen Dritten im Sinne des § 142 ZPO wegen der Nichtherausgabe von Unterlagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen eine juristische Person wegen Verletzung einer Vorlagepflicht gemäß § 142 ZPO

  • rechtsportal.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    GmbH gibt Unterlagen nicht heraus: Kein Ordnungsgeld gegen den Geschäftsführer!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • zpoblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Richtiger Adressaten des Ordnungsgeldes gem. § 142 Abs. 1, 2 ZPO

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 1215
  • NZG 2018, 1258
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.10.2006 - III ZB 2/06

    Pflicht eines Notars zur Vorlage von Urkunden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.06.2018 - 8 W 28/18
    Die Anordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO kann in Grenzen auch der Bereitstellung von Beweismitteln dienen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.2006 - III ZB 2/06, NJW 2007, 155).

    Dritter im Sinne des § 142 ZPO und damit Adressat einer Vorlageanordnung kann nach dem insoweit offenen Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Bestimmung auch eine juristische Person sein (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26.10.2006 - III ZB 2/06, NJW 2007, 155; Nielen, in: Cepl/Voß (Hrsg.), Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2015, § 142, Rdnr. 24; Schlosser, in: Coester u. a. (Hrsg.), Vielfalt, Kollision, Kooperation.

    Ungeachtet dessen, dass auch die Vorlage von Urkunden nach § 142 ZPO bei juristischen Personen durch deren Organe erfolgen muss, weil die juristische Person als solche nicht handlungsfähig ist, ist Normadressat in solchen Fällen nicht der organschaftliche Vertreter, sondern vielmehr die von dem Gericht auf Herausgabe ihrer Unterlagen in Anspruch genommene juristische Person (s. BGH, Beschluss vom 26.10.2006 - III ZB 2/06, NJW 2007, 155, 155 f.).

    Dies bedeutet, dass ein Ordnungsgeld nach den §§ 142 Abs. 2 Satz 2, 390 ZPO gegen die von dem Gericht zur Herausgabe von Unterlagen verpflichtete juristische Person festzusetzen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.2006 - III ZB 2/06, NJW 2007, 155, 155 f.; Schlosser, in: Coester u. a. (Hrsg.), Vielfalt, Kollision, Kooperation.

  • OLG Frankfurt, 11.05.2016 - 8 W 69/15

    Ärztliches Attest über Verhandlungsunfähigkeit als Entschuldigung für das

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.06.2018 - 8 W 28/18
    Derartige Auslagen gehen vielmehr gemäß den §§ 23 Abs. 2, 7 Abs. 1 JVEG zu Lasten der nach dem Schlussurteil kostenpflichtigen Partei; einer Kostenentscheidung bedarf es daher nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 12.06.2007 - VI ZB 4/07, NJW-RR 2007, 1364, 1365 f., Senat, Beschluss vom 11.05.2016 - 8 W 69/15, juris; Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 380, Rdnr. 10; Berger, in: Stein/Jonas, ZPO, Kommentar zur Zivilprozessordnung, Band 5, 23. Aufl. 2015, § 380, Rdnr. 16).

    Gerichtskosten entstehen nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 11.05.2016 - 8 W 69/15, juris; Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 380, Rdnr. 10).

  • BGH, 12.01.2012 - I ZB 43/11

    Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel gegen eine GmbH und den

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.06.2018 - 8 W 28/18
    Insofern gilt nichts anderes als im Falle der Vollstreckung eines Unterlassungsgebots: Ist Vollstreckungsschuldner eines Unterlassungsgebots nämlich ausschließlich eine juristische Person, ist bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung das Ordnungsgeld gegen die juristische Person festzusetzen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 09.05.2017 - 2 BvR 335/17, NJW-RR 2017, 957, 958; BGH, Beschluss vom 12.01.2012 - I ZB 43/11, NZG 2012, 320; Seibel, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 890, Rdnr. 7).

    Der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, dass lediglich in Bezug auf das Festsetzen von Ordnungshaft das vertretungsberechtigte Organ als Festsetzungsadressat in Betracht kommt (vgl. für § 890 ZPO einerseits BGH, Urteil vom 16.05.1991 - I ZR 218/89, GRUR 1991, 929: Festsetzung von Ordnungshaft gegen die juristische Person, allerdings mit der Maßgabe, dass die Haft an dem Geschäftsführer zu vollziehen ist, und andererseits BVerfG, Beschluss vom 09.05.2017 - 2 BvR 335/17, NJW-RR 2017, 957, 958; BGH, Beschluss vom 12.01.2012 - I ZB 43/11, NZG 2012, 320: Festsetzung der ersatzweise bestimmten Ordnungshaft gegen das Organmitglied, das schuldhaft gegen das Verbot verstoßen hat).

  • BVerfG, 09.05.2017 - 2 BvR 335/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Vollstreckung von Ordnungshaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.06.2018 - 8 W 28/18
    Insofern gilt nichts anderes als im Falle der Vollstreckung eines Unterlassungsgebots: Ist Vollstreckungsschuldner eines Unterlassungsgebots nämlich ausschließlich eine juristische Person, ist bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung das Ordnungsgeld gegen die juristische Person festzusetzen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 09.05.2017 - 2 BvR 335/17, NJW-RR 2017, 957, 958; BGH, Beschluss vom 12.01.2012 - I ZB 43/11, NZG 2012, 320; Seibel, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 890, Rdnr. 7).

    Der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, dass lediglich in Bezug auf das Festsetzen von Ordnungshaft das vertretungsberechtigte Organ als Festsetzungsadressat in Betracht kommt (vgl. für § 890 ZPO einerseits BGH, Urteil vom 16.05.1991 - I ZR 218/89, GRUR 1991, 929: Festsetzung von Ordnungshaft gegen die juristische Person, allerdings mit der Maßgabe, dass die Haft an dem Geschäftsführer zu vollziehen ist, und andererseits BVerfG, Beschluss vom 09.05.2017 - 2 BvR 335/17, NJW-RR 2017, 957, 958; BGH, Beschluss vom 12.01.2012 - I ZB 43/11, NZG 2012, 320: Festsetzung der ersatzweise bestimmten Ordnungshaft gegen das Organmitglied, das schuldhaft gegen das Verbot verstoßen hat).

  • BGH, 16.05.1991 - I ZR 218/89

    Fachliche Empfehlung II - HWG - Werbung mit fachlicher Autorität; Schutz der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.06.2018 - 8 W 28/18
    Der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, dass lediglich in Bezug auf das Festsetzen von Ordnungshaft das vertretungsberechtigte Organ als Festsetzungsadressat in Betracht kommt (vgl. für § 890 ZPO einerseits BGH, Urteil vom 16.05.1991 - I ZR 218/89, GRUR 1991, 929: Festsetzung von Ordnungshaft gegen die juristische Person, allerdings mit der Maßgabe, dass die Haft an dem Geschäftsführer zu vollziehen ist, und andererseits BVerfG, Beschluss vom 09.05.2017 - 2 BvR 335/17, NJW-RR 2017, 957, 958; BGH, Beschluss vom 12.01.2012 - I ZB 43/11, NZG 2012, 320: Festsetzung der ersatzweise bestimmten Ordnungshaft gegen das Organmitglied, das schuldhaft gegen das Verbot verstoßen hat).
  • BGH, 12.06.2007 - VI ZB 4/07

    Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens der persönlich geladenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.06.2018 - 8 W 28/18
    Derartige Auslagen gehen vielmehr gemäß den §§ 23 Abs. 2, 7 Abs. 1 JVEG zu Lasten der nach dem Schlussurteil kostenpflichtigen Partei; einer Kostenentscheidung bedarf es daher nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 12.06.2007 - VI ZB 4/07, NJW-RR 2007, 1364, 1365 f., Senat, Beschluss vom 11.05.2016 - 8 W 69/15, juris; Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 380, Rdnr. 10; Berger, in: Stein/Jonas, ZPO, Kommentar zur Zivilprozessordnung, Band 5, 23. Aufl. 2015, § 380, Rdnr. 16).
  • BGH, 03.04.2019 - VII ZB 59/18

    Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei einer Berufungseinlegung durch

    a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12 Rn. 28, NZG 2018, 1258; Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, juris Rn. 5).
  • OLG Saarbrücken, 27.07.2020 - 5 W 33/20

    1. Hat das Gericht gemäß § 142 Abs. 2 ZPO die Vorlage von Urkunden oder sonstigen

    Eine solche Anordnung kann in Grenzen auch der Bereitstellung von Beweismitteln dienen (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - III ZB 2/06, NJW 2007, 155; OLG Frankfurt, NJW-RR 2018, 1215; Greger in: Zöller, ZPO 33. Aufl., § 142 Rn. 1).

    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst: Die Auseinandersetzung über die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist nicht kontradiktorisch ausgestaltet; den Parteien entstandene Auslagen gehen zu Lasten der nach dem Schlussurteil kostenpflichtigen Partei (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2007 - VI ZB 4/07, NJW-RR 2007, 1364; OLG Frankfurt, NJW-RR 2018, 1215; Greger, in: Zöller, a.a.O., § 390 Rn. 10 und § 380 Rn. 9).

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