Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 31.10.1997

Rechtsprechung
   EuGH, 04.12.1997 - C-97/96   

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https://dejure.org/1997,507
EuGH, 04.12.1997 - C-97/96 (https://dejure.org/1997,507)
EuGH, Entscheidung vom 04.12.1997 - C-97/96 (https://dejure.org/1997,507)
EuGH, Entscheidung vom 04. Dezember 1997 - C-97/96 (https://dejure.org/1997,507)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Gesellschaftsrecht - Jahresabschlüsse - Bei unterbliebener Offenlegung vorgesehene Maßregeln - Artikel 6 der Ersten Richtlinie -

  • Europäischer Gerichtshof

    Daihatsu Deutschland

  • EU-Kommission PDF

    Verband deutscher Daihatsu-Händler / Daihatsu Deutschland

    EG-Vertrag, Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g; Richtlinie 68/151 des Rates, Artikel 3 und 6
    1 Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Gesellschaften - Richtlinie 68/151 - Jahresabschluß - Für den Fall der Nichtoffenlegung vorzusehende Maßregeln - Nationale Regelung, die das Recht, die Verhängung solcher Maßregeln zu beantragen, bestimmten Personengruppen ...

  • EU-Kommission

    Verband deutscher Daihatsu-Händler / Daihatsu Deutschland

  • Wolters Kluwer

    Nichtumsetzung der Richtlinie über die Pflicht zur Einführung geeigneter Maßregeln für die Nichtoffenlegung der Bilanzen oder der Gewinn- und Verlustrechnungen für die Gesellschaften mit beschränkter Haftung des deutschen Rechts; Vorlage der Jahresbilanzen durch die ...

  • Judicialis

    EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234); ; EGV Art. 58 Abs. 2; ; Erste Richtlinie 68/151/EWG Art. 6; ; HGB § 335 S. 1 Nr. 6

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Daihatsu. Angleichungskompetenzen und Unternehmenspublizität

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG-Vertrag Art. 54 Abs. 3 Buchst. g

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf - Auslegung des Artikels 6 der Richtlinie 68/151/EWG: Erste Richtlinie des Rates zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 129
  • ZIP 1997, 2155
  • EuZW 1998, 45
  • WM 1998, 72
  • BB 1998, 156
  • DB 1997, 2598
  • NZG 1998, 116
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 26.03.1996 - C-392/93

    The Queen / H.M. Treasury, ex parte British Telecommunications

    Auszug aus EuGH, 04.12.1997 - C-97/96
    Dieses Ergebnis steht der etwaigen Anwendbarkeit des Grundsatzes nicht entgegen, daß das Gemeinschaftsrecht die Mitgliedstaaten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem einzelnen durch die unterlassene oder unrichtige Umsetzung einer Richtlinie entstanden ist (Urteile vom 5. März 1996 in den verbundenen Rechtssachen 46/93 und 48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 51, und vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-392/93, British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Randnr. 39).
  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus EuGH, 04.12.1997 - C-97/96
    Dieses Ergebnis steht der etwaigen Anwendbarkeit des Grundsatzes nicht entgegen, daß das Gemeinschaftsrecht die Mitgliedstaaten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem einzelnen durch die unterlassene oder unrichtige Umsetzung einer Richtlinie entstanden ist (Urteile vom 5. März 1996 in den verbundenen Rechtssachen 46/93 und 48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 51, und vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-392/93, British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Randnr. 39).
  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

    Auszug aus EuGH, 04.12.1997 - C-97/96
    Da nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. u. a. Urteile vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84, Marshall I, Slg. 1986, 723, Randnr. 48, vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 20, und vom 7. März 1996 in der Rechtssache 192/94, El Corte Inglés, Slg. 1996, I-1281, Randnr. 15) eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen einzelnen begründen kann, so daß ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob Artikel 6 der Ersten Richtlinie in der innerstaatlichen Rechtsordnung eines Mitgliedstaats unmittelbare Wirkung entfalten kann.
  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus EuGH, 04.12.1997 - C-97/96
    Da nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. u. a. Urteile vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84, Marshall I, Slg. 1986, 723, Randnr. 48, vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 20, und vom 7. März 1996 in der Rechtssache 192/94, El Corte Inglés, Slg. 1996, I-1281, Randnr. 15) eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen einzelnen begründen kann, so daß ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob Artikel 6 der Ersten Richtlinie in der innerstaatlichen Rechtsordnung eines Mitgliedstaats unmittelbare Wirkung entfalten kann.
  • EuGH, 07.03.1996 - C-192/94

    El Corte Inglés / Blázquez Rivero

    Auszug aus EuGH, 04.12.1997 - C-97/96
    Da nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. u. a. Urteile vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84, Marshall I, Slg. 1986, 723, Randnr. 48, vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 20, und vom 7. März 1996 in der Rechtssache 192/94, El Corte Inglés, Slg. 1996, I-1281, Randnr. 15) eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen einzelnen begründen kann, so daß ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob Artikel 6 der Ersten Richtlinie in der innerstaatlichen Rechtsordnung eines Mitgliedstaats unmittelbare Wirkung entfalten kann.
  • EuGH, 07.01.2004 - C-201/02

    Wells

    23 bis 26, und vom 4. Dezember 1997 in der Rechtssache C-97/96, Verband deutscher Daihatsu-Händler, Slg. 1997, I-6843, Randnrn.
  • EuGH, 09.03.2017 - C-398/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs gibt es kein Recht auf Vergessenwerden für die im

    Er hat hierzu ausgeführt, dass in Art. 54 Abs. 3 Buchst. g des EWG-Vertrags selbst, auf den diese Richtlinie gestützt wurde, vom Ziel des Schutzes der Interessen Dritter ganz allgemein die Rede ist, ohne dass insoweit einzelne Gruppen unterschieden oder ausgeschlossen würden, so dass der Begriff der Dritten im Sinne dieses Artikels nicht auf die Gläubiger der betreffenden Gesellschaft beschränkt werden kann (vgl. Urteil vom 4. Dezember 1997, Daihatsu Deutschland, C-97/96, EU:C:1997:581, Rn. 19, 20 und 22, und Beschluss vom 23. September 2004, Springer, C-435/02 und C-103/03, EU:C:2004:552, Rn. 29 und 33).
  • EuGH, 23.09.2004 - C-435/02

    Springer - Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Gesellschaftsrecht -

    23 Da die Antwort auf die erste in der Rechtssache C-103/03 vorgelegte Frage klar aus dem Urteil vom 4. Dezember 1997 in der Rechtssache C-97/96 (Daihatsu Deutschland, Slg. 1997, I-6843) abgeleitet werden kann und die Beantwortung der übrigen in der Rechtssache C-103/03 sowie der in der Rechtssache C-435/02 vorgelegten Fragen keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, hat der Gerichtshof die vorlegenden Gerichte gemäß Artikel 104 § 3 seiner Verfahrensordnung darüber unterrichtet, dass er beabsichtigt, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, und den in Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes bezeichneten Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern.

    Die im Urteil Daihatsu Deutschland vertretene weite Auslegung dieses Begriffes des Dritten sei daher nicht frei von Bedenken.

    28 Hierzu ist festzustellen, dass, wie der Rat und die Kommission vortragen, die Antwort auf diese Frage klar aus dem Urteil Daihatsu Deutschland abgeleitet werden kann.

    33 Aus dem Urteil Daihatsu Deutschland ergibt sich somit klar, dass die durch Artikel 3 der Ersten Gesellschaftsrichtlinie vorgeschriebenen Offenlegungspflichten, auf die sich Artikel 47 Absatz 1 der Vierten Gesellschaftsrichtlinie bezieht und die durch die Richtlinie 90/605 auf bestimmte Formen von Personengesellschaften wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende erstreckt werden, bedeuten, dass jeder die Möglichkeit hat, den Jahresabschluss und den Lagebericht der von der Richtlinie erfassten Gesellschaftsformen einzusehen, ohne ein schutzbedürftiges Recht oder Interesse belegen zu müssen.

    43 Die Einbeziehung u. a. der Konkurrenten in den Kreis der zur Einsichtnahme in die fraglichen Dokumente berechtigten Personen sei ein erforderliches und angemessenes Mittel zur Erreichung des sowohl in diesen Begründungserwägungen als auch in Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil Daihatsu Deutschland genannten Zieles, nämlich des Schutzes nicht nur der Gesellschafter, sondern auch Dritter.

  • EuGH, 03.05.2005 - C-387/02

    IN EINEM STRAFVERFAHREN WEGEN BILANZFÄLSCHUNG KÖNNEN SICH DIE BEHÖRDEN EINES

    36 In Anbetracht dieser Erwägungen sind die vorlegenden Gerichte mit der Staatsanwaltschaft der Auffassung, dass die vorliegenden Verfahren Fragen nach der Geeignetheit der in den Artikeln 2621 n. F. und 2622 n. F. des Codice civile vorgesehenen Sanktionen im Hinblick auf die Auslegung von Artikel 6 der Ersten Richtlinie durch den Gerichtshof u. a. im Urteil vom 4. Dezember 1997 in der Rechtssache C-97/96 (Daihatsu Deutschland, Slg. 1997, I-6843) oder im Hinblick auf Artikel 5 des Vertrages aufwürfen, aus dem sich seit dem Urteil vom 21. September 1989 in der Rechtssache 68/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 2965, Randnrn. 23 und 24) nach ständiger Rechtsprechung ergebe, dass Sanktionen bei Verstößen gegen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssten.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-398/15

    Manni

    In seinem Urteil vom 4. Dezember 1997, Daihatsu Deutschland (C-97/96, EU:C:1997:581), hat der Gerichtshof eine weite Auslegung des Begriffs der Dritten vorgenommen.

    Gestützt auf seine Erwägungen im Urteil vom 4. Dezember 1997, Daihatsu Deutschland (C-97/96, EU:C:1997:581), stellte der Gerichtshof klar, dass "die durch Artikel 3 der Ersten Gesellschaftsrichtlinie vorgeschriebenen Offenlegungspflichten ... bedeuten, dass jeder die Möglichkeit hat, den Jahresabschluss und den Lagebericht der von [der Richtlinie 90/605/EWG(39)] erfassten Gesellschaftsformen einzusehen, ohne ein schutzbedürftiges Recht oder Interesse belegen zu müssen "(40).

    36 Urteil vom 4. Dezember 1997, Daihatsu Deutschland (C-97/96, EU:C:1997:581, Rn. 19).

    37 Urteil vom 4. Dezember 1997, Daihatsu Deutschland (C-97/96, EU:C:1997:581, Rn. 20).

    38 Urteil vom 4. Dezember 1997, Daihatsu Deutschland (C-97/96, EU:C:1997:581, Rn. 22).

    43 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Dezember 1997, Daihatsu Deutschland (C-97/96, EU:C:1997:581, Rn. 22), und vom 21. Juni 2006, Danzer/Rat (T-47/02, EU:T:2006:167, Rn. 49).

  • OLG Köln, 28.04.2017 - 6 U 152/16

    Wettbewerbswidrigkeit der Nichteinhaltung der Publizitätspflicht nach §§ 325 ff.

    Aus dem Urteil des EuGH vom 4. Dezember 1997 in der Rechtssache C-97/96 (Daihatsu-Entscheidung) ergibt sich, daß gesellschaftsrechtliche Publizitätsvorschriften nicht nur dem Schutz der Gesellschafter und Gläubiger, sondern der Unterrichtung aller dienen, die Interesse an der finanziellen Situation der Gesellschaft haben.

    Im Einzelnen ist darauf hinzuweisen, dass der Europäische Gerichtshof in seinem Beschluss vom 4. Dezember 1997 in der Rechtssache C-97/96 (Daihatsu-Entscheidung) festgestellt hat, dass gesellschaftsrechtliche Publizitätsvorschriften nicht nur dem Schutz der Gesellschafter und Gläubiger, sondern der Unterrichtung aller dienen, die Interesse an der finanziellen Situation der Gesellschaft haben.

    Die Vielzahl der Gesetzesänderungen nach der vom Landgericht angeführten EuGH-Entscheidung (Rs. C-97/96, NJW 1998, 129 - Daihatsu ) zeigt auch, dass der Gesetzgeber mehrfach die Möglichkeit gehabt hätte, eine effektive Durchsetzung durch einen wettbewerbsimmanenten Rechtsschutz zu eröffnen.

  • BGH, 03.02.2015 - II ZB 12/14

    Handelsregisterverfahren: Anspruch einer GmbH-Geschäftsführerin auf Löschung

    Die Offenlegung im Sinne der europäischen Richtlinien bedeutet zugleich, dass die im Register enthaltenen Informationen jedermann zugänglich zu machen sind, ohne ein schutzwürdiges Recht oder Interesse belegen zu müssen (vgl. EuGH, NZG 1998, 116, 117; EuGH, NZG 2005, 39, 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2004 - C-387/02

    NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT MUSS EIN NACH DER tAT ERGANGENES

    42 - Urteile vom 4. Dezember 1997 in der Rechtssache C-97/96 (Daihatsu Deutschland, Slg. 1997, I-6843, Randnr. 14) und vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-191/95 (Kommission/ Deutschland, Slg. 1998, I-5449, Randnr. 66).

    44 - Zur mangelnden Kenntnis Dritter über die buchhalterische und finanzielle Situation der Gesellschaft vgl. auch das Urteil Daihatsu Deutschland (zitiert in Fußnote 42, Randnr. 22).

    45 - Die Relevanz der nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g EG erlassenen Richtlinien für die Verwirklichung des Binnenmarkts unterstreicht auch der Gerichtshof im Urteil Daihatsu Deutschland (zitiert in Fußnote 42, Randnr. 18); ähnlich bereits das Urteil vom 12. November 1974 in der Rechtssache 32/74 (Haaga, Slg. 1974, 1201, Randnr. 6).

    96 - Vgl. dazu Nrn. 115 bis 117 dieser Schlussanträge mit Hinweisen auf die Urteile Daihatsu Deutschland und Kommission/Deutschland (beide zitiert in Fußnote 42).

  • LG Bonn, 31.08.2016 - 1 O 205/16

    Marktverhaltensregelung - Publizitätspflicht - Offenlegung Jahresabschluss

    Nicht zuletzt ist diese Auslegung auch unionsrechtlich vorgegeben (siehe die sog. Daihatsu-Entscheidung des EuGH v. 04.12.1997, C-97/96, Slg. 1997, I-6843, zit. nach juris [Ls. 1, Rn. 18 ff.], sowie die vierte Begründungserwägung der Ersten Richtlinie 68/151/EWG v. 09.03.1968, ABl. Nr. L 65, 8, und die dritte Begründungserwägung der Vierten Richtlinie 78/660/EWG v. 25.07.1978, ABl. Nr. L 222, 11).
  • EuGH, 29.09.1998 - C-191/95

    IN EINEM VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN GEGEN EINEN MITGLIEDSTAAT UNTERLIEGEN DIE

    Hierzu genügt der Hinweis, daß der Gerichtshof im Urteil vom 4. Dezember 1997 in der Rechtssache C-97/96 (Daihatsu Deutschland, Slg. 1997, I-6843, Randnrn.

    In dem Urteil Daihatsu Deutschland hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß Artikel 6 der Ersten Richtlinie dahin auszulegen ist, daß er den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die nur den Gesellschaftern, den Gläubigern und dem Gesamtbetriebsrat bzw. dem Betriebsrat der Gesellschaft das Recht einräumen, die Verhängung der Maßregel zu beantragen, die das nationale Recht für den Fall vorsieht, daß eine Gesellschaft den durch die Erste Richtlinie aufgestellten Pflichten auf dem Gebiet der Offenlegung des Jahresabschlusses nicht nachkommt.

  • BGH, 24.11.2005 - III ZR 4/05

    Haftung der Bundesrepublik Deutschland wegen gesetzgeberischen Unterlassens;

  • LG Saarbrücken, 22.06.2012 - 13 S 12/12

    Zustellungsbevollmächtigung des Regulierungsbeauftragten einer ausländischen

  • OVG Saarland, 03.02.2006 - 3 R 7/05

    Abgrenzung Lebensmittel/Arzneimittel; Weihrauchextrakt

  • OLG Jena, 09.03.2006 - 6 W 693/05

    Niederlassungsfreiheit; Zweigniederlassung; Gewerbeverbot

  • EuGH, 26.09.2013 - C-418/11

    TEXDATA Software - Gesellschaftsrecht - Niederlassungsfreiheit - Elfte Richtlinie

  • OLG Köln, 14.07.2016 - 28 Wx 6/16

    Abgrenzung von Beschwerde- und Wiedereinsetzungsverfahren im Rahmen der

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2003 - C-222/02

    NACH ANSICHT DER GENERALANWÄLTIN VERLEIHT KEINE DER BANKENRECHTLICHEN RICHTLINIEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2010 - C-81/09

    Idryma Typou - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG, 44 Abs. 2 Buchst. g EG und 48

  • LG Bonn, 19.01.2007 - 11 T 19/05

    Verpflichtung zur Offenlegung von Jahresabschlüssen mit dem GG bzw. höherrangigem

  • EuG, 21.06.2006 - T-47/02

    Danzer / Rat - Gesellschaftsrecht - Richtlinien 68/151/EWG und 78/660/EWG -

  • BayObLG, 07.10.1999 - Verg 3/99

    Vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren nach Vertragsschluss

  • LG Bonn, 30.06.2008 - 11 T 48/07

    § 335 HGB ist verfassungsgemäß - Pflicht einer Gesellschaft in der Insolvenz in

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-306/12

    Spedition Welter - Richtlinie 2009/103/EG - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

  • LG Bonn, 22.04.2008 - 11 T 28/07

    Zustellung einer Ordnungsgeldandrohung gegen die Organe einer insolventen

  • EuGH, 04.05.2006 - C-23/03

    Mulliez u.a. - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung -

  • VK Südbayern, 30.06.2000 - 120.3-3194-1-09-05/00

    Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags nach Zuschlagserteilung; Voraussetzungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2013 - C-418/11

    TEXDATA Software - Gesellschaftsrecht - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV und

  • LG Bonn, 16.05.2008 - 11 T 52/07

    Voraussetzungen der Verhängung von Ordnungsgeld nach § 335 Handelsgesetzbuch

  • EuGH, 04.05.2006 - C-133/03

    Unternehmensrecht_ Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung -

  • LG Hagen, 11.02.2003 - 23 T 5/03

    Richtlinie über den Jahresabschluss; Richtlinie über den konsolidierten

  • OLG Stuttgart, 13.07.2000 - 8 W 151/00

    Offenlegung des GmbH-Jahresabschlusses - Zwangsgeldverfahren gegen

  • BayObLG, 26.01.2000 - 3Z BR 410/99

    Zwangsgeld nach § 21 Nr. 1 PublG

  • BayObLG, 14.09.2001 - 3Z BR 194/01

    Zwangsgeldverfahren gegen den Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH

  • LG Frankfurt/Main, 01.10.2007 - 16 T 30/07

    Unterlassene Offenlegung des Jahresabschlusses: Ordnungsgeld gegen den

  • KG, 19.11.2004 - 9 U 229/03

    Bestehen eines Anspruches auf Schadensersatz wegen unzureichender Umsetzung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.1999 - C-12/98

    Miguel Amengual Far gegen Juan Amengual Far. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

  • VK Südbayern, 30.05.2001 - 120.3-3194.1-11-04/01

    Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach der VOB/A

  • LG Ravensburg, 22.02.2017 - 2 Qs 9/17
  • VG Schleswig, 11.11.2008 - 3 A 30/08
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Rechtsprechung
   BayObLG, 31.10.1997 - 3Z BR 134/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,3595
BayObLG, 31.10.1997 - 3Z BR 134/97 (https://dejure.org/1997,3595)
BayObLG, Entscheidung vom 31.10.1997 - 3Z BR 134/97 (https://dejure.org/1997,3595)
BayObLG, Entscheidung vom 31. Oktober 1997 - 3Z BR 134/97 (https://dejure.org/1997,3595)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

  • LG Amberg - 22 T 1337/96
  • BayObLG, 31.10.1997 - 3Z BR 134/97

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 249
  • BB 1998, 1122
  • DB 1998, 252
  • Rpfleger 1998, 127
  • BayObLGZ 1997 Nr. 63
  • BayObLGZ 1997, 321
  • NZG 1998, 116 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 04.06.1987 - BReg. 3 Z 38/86

    Wert des Beitrittsvertrages zu einer Bauherrengesellschaft

    Auszug aus BayObLG, 31.10.1997 - 3Z BR 134/97
    Denn der Gegenstand der Entscheidung in einem Verfahren nach § 156 KostO wird durch die Beanstandung des (Erst-) Beschwerdeführers bestimmt (BayObLGZ 1987, 186/190 m.w.N.; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann - nachfolgend Korintenberg - KostO 13.Aufl. § 156 Rn. 58).
  • BFH, 04.12.1996 - II B 116/96

    Grunderwerbsteuerpflicht bei formwechselnder Umwandlung von Kapital- in

    Auszug aus BayObLG, 31.10.1997 - 3Z BR 134/97
    Der Auffassung der Notarkasse, daß sich der Wert nach § 39 Abs. 1 KostO stets nach dem Aktivvermögen des formwechselnden Rechtsträgers bestimme, da grunderwerbssteuerliche und bilanzrechtliche Gesichtspunkte gegen den Gedanken der Identitätswahrung sprächen, der Formwechsel vielmehr als fiktiver Vermögensübergangsbeschluß anzusehen sei, ist durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs in MittBayNot 1997, 124 im wesentlichen der Boden entzogen.
  • BayObLG, 23.03.2005 - 3Z BR 274/04

    Beurkundungskosten bei Verurteilung des Grundstückskäufers zur Abgabe der

    Da in dem Verfahren nach § 156 KostO der Gegenstand des Verfahrens durch die Beanstandung des Beschwerdeführers bestimmt wird (BayObLGZ 1987, 186/190; 1997, 321/322), ist nur darüber zu befinden, ob - neben der Verkäuferin - auch die Beteiligten in Anspruch genommen werden können.
  • OLG Frankfurt, 22.10.2001 - 20 W 387/01

    Notarkosten: Rechtsmittel des Notars gegen Herabsetzung seiner Kostenberechnung;

    Vielmehr ergibt sich der Wert für erstere aus den §§ 18 bis 30 KostO und für letztere aus § 27 Abs. 1 i.V.m. § 26 Abs. 4 KostO (Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, aaO., § 47, Rdnr.8; BayObLG JurBüro 1998, 154).
  • BayObLG, 23.09.1998 - 3Z BR 225/98

    Geltung der Wertgrenze des § 39 Abs.4 KostO für einen Vertrag, mit dem

    Das Landgericht hat sich zutreffend darauf beschränkt, die Bewertung des Einbringungsvertrags zu überprüfen, weil nur diese von der Beteiligten beanstandet worden ist (vgl. BayObLGZ 1987, 186/190; 1997, 321/322; Korintenberg/Lappe/ Bengel/Reimann - nachfolgend Korintenberg - KostO 13.Aufl. § 156 Rn.58).
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