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   OLG Celle, 21.04.1999 - 9 U 188/98   

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https://dejure.org/1999,10917
OLG Celle, 21.04.1999 - 9 U 188/98 (https://dejure.org/1999,10917)
OLG Celle, Entscheidung vom 21.04.1999 - 9 U 188/98 (https://dejure.org/1999,10917)
OLG Celle, Entscheidung vom 21. April 1999 - 9 U 188/98 (https://dejure.org/1999,10917)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 4 GmbHG; § 13 Abs. 2 GmbHG; § 64 Abs. 1 GmbHG; § 179 BGB; § 823 Abs. 2 BGB
    Einspruch gegen ein Versäumnisurteil; Haftungsbeschränkung bei der GmbH; Voraussetzungen der Durchbrechung der Haftungsbeschränkung; Haftung nach Rechtsscheinsgesichtspunkten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einspruch gegen ein Versäumnisurteil; Haftungsbeschränkung bei der GmbH; Voraussetzungen der Durchbrechung der Haftungsbeschränkung; Haftung nach Rechtsscheinsgesichtspunkten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 39
  • NZG 1999, 1160
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.06.1994 - II ZR 292/91

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Verschulden bei Vertragsschluß; Aufgabe

    Auszug aus OLG Celle, 21.04.1999 - 9 U 188/98
    Nach dieser Vorschrift ist der Geschäftsführer einer GmbH dem Vertragspartner zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der diesem aus dem Geschäft mit der GmbH entstanden ist, wenn der Vertrag mit der GmbH zu einem Zeitpunkt geschlossen worden ist, in dem die GmbH bereits konkursreif war (vgl. BGHZ 126, 182 ff [BGH 06.06.1994 - II ZR 292/91] ).

    Grundsätzlich hat der Kläger, der als Neugläubiger Schadensersatz verlangt (BGH ZIP 1994, 1103), den Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH darzulegen und zu beweisen.

  • BGH, 24.06.1991 - II ZR 293/90

    Rechtsscheinhaftung bei Fortlassung des Formzusatzes

    Auszug aus OLG Celle, 21.04.1999 - 9 U 188/98
    Offenbart der Geschäftsführer einer GmbH im Rahmen geschäftlicher Verhandlungen nicht, dass Verhandlungs- und Vertragspartner eine GmbH ist, so führt dies - neben der Haftung der GmbH - zu einer persönlichen Haftung des Handelnden, die aus einer entsprechenden Anwendung des § 179 BGB abgeleitet wird (BGH NJW 1991, 2627 f).
  • BGH, 27.04.2009 - II ZR 253/07

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Insolvenzverschleppungshaftung

    Der Schutzzweck der Norm des § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. ( § 15 a Abs. 1 InsO n.F.), potentielle Neugläubiger davor zu bewahren, einer unerkannt insolvenzreifen Gesellschaft noch Kredit zu gewähren oder sonstige Vorleistungen an sie zu erbringen und dadurch einen Schaden zu erleiden (BGHZ 164, 50, 60 ; 171, 46 Tz. 13; Beschl. v. 20. Oktober 2008 - II ZR 211/07, ZIP 2009, 366 Tz. 3), umfasst auch den Ersatz solcher Kosten, die dem Neugläubiger wegen der Verfolgung seiner Zahlungsansprüche gegen die insolvenzreife Gesellschaft entstanden sind (vgl. OLG Celle, NZG 1999, 1160; OLG Jena, ZIP 2002, 631, 632; Schulze-Osterloh in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 64 Rdn. 96).
  • OLG Karlsruhe, 09.09.2020 - 6 U 109/19

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht

    In den Fällen, in denen der Bundesgerichtshof (aaO) und die von ihm zitierten Obergerichte (OLG Celle, NZG 1999, 1160; OLG Jena, OLG-NL 2002, 108) diese Haftung auf die Rechtsverfolgungskosten bejaht haben, lag diesen allerdings jeweils schon ein "Neugläubiger"-Vertrag zugrunde, der mit dem Insolvenzschuldner nach Insolvenzreife geschlossen worden war.
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