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   OLG Düsseldorf, 17.11.2003 - I-15 U 225/02, 15 U 225/02   

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OLG Düsseldorf, 17.11.2003 - I-15 U 225/02, 15 U 225/02 (https://dejure.org/2003,3790)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.11.2003 - I-15 U 225/02, 15 U 225/02 (https://dejure.org/2003,3790)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. November 2003 - I-15 U 225/02, 15 U 225/02 (https://dejure.org/2003,3790)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Parallelität von Bestellungs- und Anstellungszuständigkeit; Vorlegen einer Vollmachtsurkunde zur Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes; Originär organschaftliche Vertretungsbefugnis; Ermächtigung eines Aufsichtsratsvorsitzenden zur Übermittlung und rechtsgeschäftlichen ...

  • Judicialis

    AktG § 23 Abs. 4; ; AktG § ... 84 Abs. 1; ; AktG § 84 Abs. 1 S. 5; ; AktG § 84 Abs. 3 S. 5; ; AktG § 87 Abs. 2; ; AktG § 107 Abs. 2; ; AktG § 107 Abs. 3; ; AktG § 112; ; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1; ; BGB §§ 164 ff; ; BGB § 174; ; BGB § 174 Abs. 1; ; BGB § 174 S. 1; ; BGB § 174 S. 2; ; BGB § 286; ; BGB § 288 a.F.; ; BGB § 291 a.F.; ; BGB § 362

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Zulässigkeit der Herabsetzung der Bezüge des Vorstandes sowie zur Zulässigkeit der fristlosen Kündigung des Dienstvertrages durch den Aufsichtsratsvorsitzenden einer AG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fristlose Kündigung eines Vorstandsmitglieds: Unwirksamkeit wegen fehlenden Nachweises der Einzelbevollmächtigung des Aufsichtsratsvorsitzenden zur Übermittlung der Kündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Abberufung durch Aufsichtsrat, Aufsichtsratsbeschluss, Außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages, Beendigung des Anstellungsvertrages, Beendigung des Anstellungsvertrags aus wichtigem Grund, BGB § 174 S 1 u. 2, Vertretung durch den Aufsichtsrat

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 1850
  • DB 2004, 920
  • NZG 2004, 141
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.06.1981 - IVa ZR 104/80

    Ende des Verzugs mit der Geldschuld - Ende der Verpflichtung zur Zahlung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.11.2003 - 15 U 225/02
    Denn ausgehend davon, dass diese Zahlung nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil geleistet wurde (nach dem vom Kläger nicht bestrittenen Sachvortrag der Beklagten hatte dieser aufgrund des erstinstanzlichen Urteils am 5. November 2002 ein vorläufiges Zahlungsverbot bezogen auf alle Geschäftskonten der Beklagten erwirkt, aufgrund dessen sich die Beklagte veranlasst sah, zur Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebs die Zahlung an den Kläger zu bewirken, Bl. 212 GA) trat hierdurch keine Erfüllung mit der Wirkung des Erlöschens der Forderung ein (BGH NJW 1981, 2244 ff).

    Etwas anderes gilt jedoch in Bezug auf die Ansprüche auf Verzugs- und Prozesszinsen nach §§ 286, 288, 291 BGB a.F. In diesem Fall endet mit der Zahlung der Verzug mit der Geldschuld und damit auch die Verpflichtung zur Zahlung der Verzugszinsen (BGH NJW 1981, 2244 ff).

    Nach den vorerwähnten Grundsätzen (BGH NJW 1981, 2244 ff) gilt naturgemäß die von dieser Zahlung nominell gedeckte titulierte Zinsforderung als nicht erfüllt im Sinne des § 362 BGB, so dass dieser Zinsanteil ungeachtet der erfolgten Zahlung nach wie vor zu titulieren war.

  • BAG, 29.10.1992 - 2 AZR 460/92

    Außerordentliche Kündigung bei eingeschränkter Vollmach

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.11.2003 - 15 U 225/02
    Sinn der gesetzlichen Regelung des § 174 BGB ist es, dem Kündigungsempfänger Gewissheit darüber zu verschaffen, ob der Erklärende wirklich zur Abgabe der Kündigungserklärung bevollmächtigt ist und der Vertretene die Erklärung gegen sich gelten lassen muss (BAG NJW 1993, 1286 f; ZIP 1998, 748 ff).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bedeutet die Berufung eines Mitarbeiters in die Stellung z.B. als Leiter der Personalabteilung, als Prokurist oder als Generalbevollmächtigter in der Regel, dass die Arbeitnehmer des Betriebes auch im Sinne des § 174 Satz 2 BGB davon in Kenntnis gesetzt sind, dass der Betreffende zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen berechtigt ist (BAG NJW 1993, 1286 f; ZIP 1998, 748 ff).

  • BGH, 06.04.1964 - II ZR 75/62

    Faktisches Anstellungsverhältnis eines Vorstandsmitglieds

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.11.2003 - 15 U 225/02
    Der Aufsichtsrat überträgt dabei lediglich die Kundgabe seines Willens, den er durch Beschluss gebildet hat, auf einen "besonderen Vertreter", der dann seinerseits die erforderlichen Rechtshandlungen gegenüber dem Vorstand im Namen des Aufsichtsrats vornimmt (BGHZ 41, 282, 285; Hüffer, AktG, a.a.O., Rdnr. 38 zu § 84 AktG und Hüffer, in Festschrift für Claussen, a.a.O. S. 183; Wiesner, in Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts a.a.O., Rdnr. 71 zu § 21; Geßler, in Geßler, Hefermehl, Eckard, Kropff, AktG, Bd. 2, 1973, Rdnr. 14 ff zu § 112 AktG).

    Sinn dieser Protokollierung ist es, Sicherheit über die Wirksamkeit eines vom Aufsichtsrat im Umlaufverfahren gefassten Beschlusses zu schaffen, weil es andernfalls bei stillschweigender Beschlussfassung unmöglich wäre, die für eine wirksame Beschlussfassung unerlässlichen Feststellungen darüber zu treffen, inwieweit etwa Beschlussfähigkeit, Zustimmung und Ablehnung gegeben und Stimmenthaltungen vorgekommen sind (BGHZ 41, 282, 286).

  • BAG, 22.01.1998 - 2 AZR 267/97

    Kündigungsvollmacht des Personalleiters im Gesamtvollstreckungsverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.11.2003 - 15 U 225/02
    Sinn der gesetzlichen Regelung des § 174 BGB ist es, dem Kündigungsempfänger Gewissheit darüber zu verschaffen, ob der Erklärende wirklich zur Abgabe der Kündigungserklärung bevollmächtigt ist und der Vertretene die Erklärung gegen sich gelten lassen muss (BAG NJW 1993, 1286 f; ZIP 1998, 748 ff).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bedeutet die Berufung eines Mitarbeiters in die Stellung z.B. als Leiter der Personalabteilung, als Prokurist oder als Generalbevollmächtigter in der Regel, dass die Arbeitnehmer des Betriebes auch im Sinne des § 174 Satz 2 BGB davon in Kenntnis gesetzt sind, dass der Betreffende zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen berechtigt ist (BAG NJW 1993, 1286 f; ZIP 1998, 748 ff).

  • OLG Stuttgart, 20.03.1992 - 2 U 115/90

    Unwirksamkeit der Abtretung von GmbH-Anteilen ; Verbot der Doppelvertretung ;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.11.2003 - 15 U 225/02
    Diese originär organschaftliche Vertretungsbefugnis kann der Aufsichtsrat zwar im Rahmen des nach § 107 Abs. 3 AktG Zulässigen an Ausschüsse delegieren, nicht aber an einzelne Aufsichtsratsmitglieder, an den Aufsichtsratsvorsitzenden, an Dritte oder an den Vorstand und seine Mitglieder (BGH WM 1993, 1630; OLG Stuttgart BB 1992, 1669; Stein, "Die Grenzen vollmachtloser Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern" in AG 1999 28, S 33 f und 39 f).
  • BGH, 07.07.1993 - VIII ZR 2/92

    Rückzahlung eines Werbungskostenzuschusses - Aufrechnung mit Werbeaufwendungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.11.2003 - 15 U 225/02
    Diese originär organschaftliche Vertretungsbefugnis kann der Aufsichtsrat zwar im Rahmen des nach § 107 Abs. 3 AktG Zulässigen an Ausschüsse delegieren, nicht aber an einzelne Aufsichtsratsmitglieder, an den Aufsichtsratsvorsitzenden, an Dritte oder an den Vorstand und seine Mitglieder (BGH WM 1993, 1630; OLG Stuttgart BB 1992, 1669; Stein, "Die Grenzen vollmachtloser Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern" in AG 1999 28, S 33 f und 39 f).
  • BGH, 14.11.1983 - II ZR 33/83

    Mitbestimmte GmbH

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.11.2003 - 15 U 225/02
    Entsprechendes gilt für die Abberufung des Vorstands und die Beendigung seines Anstellungsverhältnisses sowie für dessen Änderung (Hüffer, AktG, 5. Aufl. 2002, Rdnr. 38 zu § 84 AktG, BGH NJW 1984, 733, 734).
  • BGH, 27.10.2015 - II ZR 296/14

    Aktiengesellschaft: Voraussetzungen, Durchführung und Angemessenheit einer

    Der Aufsichtsrat soll mit der Regelung des § 87 Abs. 2 AktG eine Handhabe erhalten, unter Abweichung von dem Grundsatz "pacta sunt servanda" den Vorstand im Rahmen von dessen Treuepflicht (vgl. Fleischer in Fleischer, Handbuch des Vorstandsrechts, 2006, § 9 Rn. 2) an dem Schicksal der Gesellschaft teilhaben zu lassen (OLG Düsseldorf, ZIP 2004, 1850, 1854; MünchKommAktG/Spindler, 4. Aufl., § 87 Rn. 159; Weller, NZG 2010, 7, 10 f.; Diller, NZG 2009, 1006, 1007).
  • OLG Stuttgart, 01.10.2014 - 20 U 3/13

    Aktiengesellschaft: Anforderungen an die Ermessensentscheidung des Aufsichtsrats

    Insoweit wäre auch - entgegen dem Landgericht - allein in der Tatsache einer etwaigen Ungleichbehandlung zwischen amtierenden und ausgeschiedenen Vorständen nicht per se eine pflichtwidrige Ermessensausübung zu sehen, soweit sich diese Differenzierung nachvollziehbar begründen lässt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.2003 - 15 U 225/02 = NZG 2004, 141; Seibt in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl. 2010, § 87 Rn. 19; Mertens/Cahn in Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl. 2010, § 87 Rn. 98; Diller NZG 2009, 1006, 1008).

    Aufgrund des mit der Neubestimmung der Vorstandsbezüge nach § 87 Abs. 2 AktG verbundenen erheblichen Eingriffs in den Anstellungsvertrag und damit in den Grundsatz der Vertragstreue ("pacta sunt servanda") ist diese Vorschrift insgesamt restriktiv unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen auch ausgeschiedener Vorstandsmitglieder auszulegen und darf nicht zu übermäßigen Kürzungen der Vorstandsgehälter herangezogen werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.2003 - 15 U 225/02 = NZG 2004, 141; Fleischer in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl. 2010, § 87 Rn. 60; Mertens/Cahn in Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl. 2010, § 87 Rn. 94 u. 104; Hüffer, AktG, 11. Aufl. 2014, § 87 Rn. 24; Diller NZG 2009, 1006, 1007; Dauner-Lieb/Friedrich NZG 2010, 688, 689).

    Insbesondere ist es nicht zu rechtfertigen, den Vorständen ein Sonderopfer abzuverlangen, welches diese im Ergebnis unter das Gehalt leitender Angestellter des Unternehmens - die keine Gehaltskürzung nach § 87 Abs. 2 AktG zu befürchten haben - absinken lassen würde (vgl. BT-Drs. 16/13433 S. 10; vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.2003 - 15 U 225/02 = NZG 2004, 141; Fleischer in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl. 2010, § 87 Rn. 74; Koch WM 2010, 49, 57).

    Der Senat vermag auch keine eigene Entscheidung über die angemessene Reduzierung der Vorstandsbezüge zu treffen, ohne dass es insoweit darauf ankommt, ob die Regelung des § 87 Abs. 2 AktG ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB beinhaltet (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.2003 - 15 U 225/02 = NZG 2004, 141; Seibt in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl. 2010, § 87 Rn. 20; Würdinger in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 315 Rn. 51; Diller NZG 2009, 1006, 1007) oder die Vorschrift wertungsmäßig eher als typisierter Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzusehen ist (Mertens/Cahn in Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl. 2010, § 87 Rn. 94; Fleischer in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl. 2010, § 87 Rn. 60; Rieble in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 315 Rn. 218; Dauner-Lieb/Friedrich NZG 2010, 688, 691; Weller NZG 2010, 7, 8).

  • OLG Frankfurt, 02.05.2011 - 21 W 3/11

    Zur Angemessenheit einer Abfindung für Minderheitsaktionäre nach der

    74 Ferner sind die fiktiv im Fall einer Veräußerung anfallenden betrieblichen Steuern entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 21) zu recht von der Antragsgegnerin bei der Ermittlung des Wertes des nicht betriebsnotwendigen Vermögens abgezogen worden (vgl. BGHZ 156, 57; OLG Düsseldorf, AG 2004, 321, 324; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., 2009, S. 302).

    Bereits aufgrund der oben genannten gefestigten Rechtsprechung zur Frage der Berücksichtigung von Steuern bei der Ermittlung des Wertes des nicht betriebsnotwendigen Vermögens (vgl. BGHZ 156, 57; OLG Düsseldorf, AG 2004, 321, 324) war demgemäß auch dem Antrag des Antragstellers zu 21) auf (erneute) Anhörung des sachverständigen Prüfers und weitere sachkundiger Personen zu diesem Thema nicht nachzugehen.

  • OLG Köln, 13.08.2015 - 18 U 153/14

    Wirksamkeit der Kündigung des Anstellungsvertrages des Geschäftsführers einer

    Obgleich in der Bekanntmachung keine eigene Willenserklärung, sondern lediglich die Kundgabe der Willensbildung der Gesellschafterversammlung an den Geschäftsführer liegt, kann die Bekanntgabe der Abberufung zumindest dann in entsprechender Anwendung § 174 ZPO zurückgewiesen werden, wenn sie nicht durch die Gesellschafterversammlung als dem zuständigen Gremium selbst, sondern in deren Auftrag von einer davon verschiedenen dritten Person vorgenommen wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.2003 - 15 U 225/02, NZG 2004, 141-146, zitiert nach juris, Rn. 26; Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage 2013, § 38 Rn. 43; Uwe H. Schneider/Sven H. Schneider in: Scholz, GmbHG, 11. Auflage 2014, § 38 Rn. 29; Stephan/Tieves in: Münchener Kommentar zum GmbHG, 1. Auflage 2012, § 38 Rn. 46f).
  • OLG Düsseldorf, 24.02.2012 - 16 U 177/10

    Kündigung des Anstellungsvertrages mit dem Vorstand einer Aktiengesellschaft aus

    Die Beifügung einer Vollmacht gemäß § 174 BGB, wie vom Kläger (erstinstanzlich) geltend gemacht, ist nicht erforderlich, weil er satzungsgemäß zur Abgabe der Kündigungserklärung im Namen des Aufsichtsrates ausdrücklich bevollmächtigt war und hierdurch dem Schutzgedanken des § 174 BGB, dem Kündigungsempfänger Gewissheit darüber zu verschaffen, ob der Erklärende wirklich zur Abgabe der Kündigungserklärung bevollmächtigt ist und der Vertretene die Erklärung gegen sich geltend lassen muss, Genüge getan ist (vgl. OLG Düsseldorf Urt. v. 17.11.2003, 15 U 225/02, ZIP 2004, 1850 mwN).
  • OLG Frankfurt, 09.11.2015 - 25 W 58/15

    Keine einstweilige Verfügung auf Zurverfügungstellung einer Räumlichkeit zur

    § 174 BGB gibt dem Adressaten des einseitigen Rechtsgeschäfts daher die Möglichkeit an die Hand, diese Ungewissheit selbst zu beseitigen (OLG Düsseldorf NZG 2004, 141, 143 [OLG Düsseldorf 17.11.2003 - I-15 U 225/02] ).
  • OLG Düsseldorf, 30.08.2012 - 6 U 205/11

    Inanspruchnahme des Vorstandes einer Aktiengesellschaft wegen unter Missachtung

    Jede derartige Delegation der originären, sich aus den §§ 87 Abs. 1, 112 Abs. 1 AktG ergebenden Aufgaben des Aufsichtsrates auf eine Person außerhalb dieses Gremiums verstößt nämlich gegen die ausdrückliche Regelung des § 111 Abs. 5 AktG, wonach die Mitglieder des Aufsichtsrates ihre organschaftlichen Pflichten nicht durch andere wahrnehmen lassen können (BGHZ 12, 327 ff. = NJW 1954, 797 ff., 798; OLG Düsseldorf, NZG 2004, 141, 142 = juris Rn 21; OLG Stuttgart, AG 1993, 85 = juris Rn 27; MüKoAktG/Habersack, 3. Auflage, § 112 AktG Rn 23; KölnKomm/Mertens, 2. Auflage, § 112 AktG Rn 30).
  • LG München I, 27.12.2012 - 5 HKO 20845/11

    Abbruch von Vertragsverhandlungen: Schadensersatzanspruch eines Bewerbers für ein

    Eine Delegation der Entscheidung über den Abschluss eines derartigen Vorstandsdienstvertrages ist nicht möglich; sie muss stets dem gesamten Aufsichtsrat vorbehalten bleiben (vgl. BGH WM 1993, 1630, 1632; OLG Düsseldorf NZG 2004, 141, 142; Spindler in: Spindler/Stilz, 2. Aufl., Rdn. 30 zu § 112; Habersack in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Rdn. 23 zu § 112; Bauer/Krieger, ZIP 2004, 1247, 1248).
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