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   BGH, 26.09.2005 - II ZR 380/03   

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BGH, 26.09.2005 - II ZR 380/03 (https://dejure.org/2005,821)
BGH, Entscheidung vom 26.09.2005 - II ZR 380/03 (https://dejure.org/2005,821)
BGH, Entscheidung vom 26. September 2005 - II ZR 380/03 (https://dejure.org/2005,821)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    AktG §§ 37 Abs. 1, 399 Abs. 1 Nr. 1, 4; BGB §§ 823 Abs. 2 Bf, 830 Abs. 2; StGB § 27
    Die Angabe darüber, dass der auf eine Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft ein-gezahlte Betrag sich endgültig in der freien Verfügung des Vorstandes befinde, bezieht sich nur auf die Voraussetzungen für die Erfüllung der Einlageschuld und besagt ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Aktiengesellschaft: Schadensersatzansprüche der Aktionäre wegen Falschangaben in der Zeichnungsphase; Schadensersatzanspruch in Verbindung mit Aktienrecht; Grundvoraussetzungen für die Annahme eines Schadens; Unterbleiben einer Registereintragung ; Anspruch auf ...

  • Judicialis

    AktG § 37 Abs. 1; ; AktG § 399 Abs. 1 Nr. 1; ; AktG § 399 Abs. 1 Nr. 4; ; BGB § 823 Abs. 2 Bf; ; BGB § 830 Abs. 2; ; StGB § 27

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs wegen unrichtiger Angaben in Anmeldungen zum Handelsregister

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einlage bei angeblich falscher Handelsregisteranmeldung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftung einer Bank gegenüber Anlegern wegen Beihilfe zum Gründungs- und Kapitalerhöhungsschwindel des Vorstands einer AG? ? Unrichtige Bankbestätigungen im Zusammenhang mit Registeranmeldungen? ? Falsche Angaben über die freie Verfügbarkeit des eingezahlten Betrages?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AktG § 37 Abs. 1, § 399 Abs. 1 Nr. 1, 4; BGB § 823 Abs. 2, § 830 Abs. 2; StGB § 27
    Zur Haftung wegen falscher Bankbestätigung über frei verfügbare Einlagen im Rahmen der Kapitalerhöhung ("Trentec AG")

  • anwalt-a.de (Kurzinformation)

    WABAG

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3721
  • ZIP 2005, 2012
  • MDR 2006, 276
  • DNotZ 2006, 149
  • WM 2005, 2095
  • BB 2005, 2540
  • DB 2005, 2458
  • NZG 2005, 976
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 11.07.1988 - II ZR 243/87

    Reichweite und Schutzzweck des § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG

    Auszug aus BGH, 26.09.2005 - II ZR 380/03
    a) Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 399 Abs. 1 Nr. 1, 4 AktG setzt voraus, dass der Geschädigte durch ein Verhalten im Vertrauen auf die Richtigkeit von bereits zum Handelsregister gemachten Angaben einen Schaden erleidet (vgl. BGHZ 96, 231, 243; 105, 121, 126).

    Ziel der Vorschrift ist es auch, die Täuschung von Personen zu verhüten, die zu der Gesellschaft rechtliche und wirtschaftliche Beziehungen unterhalten oder infolge der Durchführung der Kapitalerhöhung in solche eintreten (Senat, BGHZ 105, 121, 124).

    Die gegenüber den Anlegern verwendeten Vorvertragsformulare lassen offen, ob die eingezahlten Beträge zum Erwerb eines unmittelbaren oder eines nur mittelbaren Bezugsrechts auf Aktien durch Einschaltung einer "Abwicklungsstelle" als Zeichnerin (vgl. BGHZ 105, 121, 132 sowie zu § 186 Abs. 5 AktG BGHZ 118, 83, 95 ff.; 122, 180, 185 f.) und somit zur Erfüllung der Einlagenschuld dieser Zeichnerin, welche die neuen Aktien treuhänderisch zu übernehmen und an die Anleger weiterzuleiten hatte, eingesetzt werden sollten.

    Dementsprechend setzt ein Schadensersatzanspruch wegen falscher Angaben i.S. von § 399 AktG voraus, dass der Geschädigte im Vertrauen auf deren Richtigkeit z.B. Aktien erworben oder sonstige Vermögensdispositionen getroffen und dadurch einen Schaden erlitten hat (vgl. Senat, BGHZ 96, 231, 243; 105, 121, 126).

    In dieser Hinsicht unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen in BGHZ 105, 121 ff., wo der Vertrag über den (derivativen) Erwerb von Aktien erst nach Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister und im Vertrauen auf die Richtigkeit der dazu von der Gesellschaft gemachten Angaben abgeschlossen worden war.

    Sie basiert nicht auf einem irgendwie gearteten Vertrauen der Klägerin auf die Richtigkeit von zum Handelsregister gemachten Angaben (vgl. Senat, BGHZ 105, 121, 125 f.), sondern auf rein hypothetischen Kausalitätserwägungen für den Fall, dass die Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister unterblieben wäre, ohne dass umgekehrt die Klägerin im Vertrauen auf eine tatsächliche Registereintragung die Geltendmachung eines Rückabwicklungsanspruchs unterlassen hat.

    Zwar bedarf es für einen Vertrauenstatbestand hinsichtlich der zum Handelsregister gemachten Angaben nicht der Einsichtnahme in das Register, sondern genügt eine mittelbare Kenntnis desjenigen, dem bekannt ist, dass der betreffende Vorgang, z.B. die Durchführung einer Kapitalerhöhung, in das Handelsregister eingetragen worden ist (BGHZ 105, 121, 126 f.).

    Offen ist aber, ob der Klägerin dabei die Tatsache der Registereintragung bekannt war und sie daher im Vertrauen auf die Richtigkeit der dazu gemachten Angaben gehandelt hat (vgl. BGHZ 105, 121, 126 f.).

  • BGH, 18.03.2002 - II ZR 363/00

    Leistung der Bareinlage aus einer Kapitalerhöhung auf ein debitorisch geführtes

    Auszug aus BGH, 26.09.2005 - II ZR 380/03
    c) Die Angabe darüber, dass der auf eine Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft eingezahlte Betrag sich endgültig in der freien Verfügung des Vorstandes befinde (§§ 188 Abs. 2, 37 Abs. 1 AktG), bezieht sich nur auf die Voraussetzungen für die Erfüllung der Einlageschuld und besagt nicht, dass die Einlage noch unverändert im Gesellschaftsvermögen vorhanden sei (vgl. BGHZ 150, 197; BGH, Beschl. v. 30. November 1995 - 1 StR 358/95, NStZ 1996, 238).

    Nach der jetzigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 150, 197 ff.) genügt es für eine ordnungsgemäße Kapitalaufbringung in diesem Zusammenhang sogar, dass der Einlagebetrag für die Zwecke der Gesellschaft zur endgültigen freien Verfügung der Geschäftsleitung eingezahlt wird, solange er in der Folge nicht an den Einleger zurückfließt.

    Die ältere Kommentarliteratur zu diesem Thema (z.B. Geilen in Kölner Komm.z.AktG 1. Aufl. § 399 Rdn. 64) ist nicht erst seit der Rechtsprechungsänderung in BGHZ 150, 197 - erst recht aber mit dieser - überholt.

    Soweit die Einzahlungen - wie hier - zeitlich nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss (§ 182 AktG) mit der Zweckbestimmung als "Einlagen" geleistet worden sind, liegt darin (anders als im Fall BGHZ 51, 157) auch keine unwirksame Vorausleistung auf eine künftige Einlageschuld (vgl. BGHZ 150, 197, 201; Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 210/01, ZIP 2004, 849).

    Insofern dürfte die Erklärung des Vorstandes der T. AG gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1, 2 AktG selbst nach den - unmittelbar nur für die Kapitalerhöhung geltenden - Grundsätzen in BGHZ 150, 197 ff. (dazu oben II 2 a) unrichtig i.S. von § 399 Abs. 1 Nr. 1 AktG gewesen sein.

  • BGH, 18.02.1991 - II ZR 104/90

    Kapitalerhöhung bei nur vorübergehendem Zurverfügungstellen von Barmitteln

    Auszug aus BGH, 26.09.2005 - II ZR 380/03
    a) Schon nach der früheren Rechtsprechung des Senats (BGHZ 113, 335, 348; 119, 177) brauchten die für eine beschlossene Kapitalerhöhung eingezahlten Beträge, um der Gesellschaft bereits deren Verwendung für Investitionen u.ä.

    Danach betrifft die Angabe darüber, dass der Leistungsgegenstand sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsleitung befinde, allein die Erfüllungswirkung der fraglichen Leistung in Bezug auf die Einlageschuld, sagt jedoch nichts darüber aus, dass die Einlage bei der Registeranmeldung noch unverändert, d.h. gegenständlich oder wertmäßig im Gesellschaftsvermögen oder gar unangetastet auf dem Einlagenkonto vorhanden sei (so schon BGH, Beschl. v. 30. November 1995 - 1 StR 358/95, NStZ 1996, 238 mit Hinweis auf BGHZ 113, 335, 348; Otto in GroßkommAktG 4. Aufl. § 399 Rdn. 72).

    Eine der Beklagten entsprechend § 31 BGB zuzurechnende Beihilfe zu einer - unterstellten - Haupttat gemäß § 399 Abs. 1 Nr. 1 AktG käme in Betracht, wenn ihr Vorstandsmitglied K. bei Erteilung seiner Einzahlungsbestätigung deren Zweck zur Vorlage bei dem Registergericht (§ 37 Abs. 1 Satz 3 AktG) kannte und wenn er wusste, dass das Gründungskapital absprachegemäß wieder an die W. zurücküberwiesen wurde oder werden sollte (vgl. auch BGHZ 113, 335 zu § 37 Abs. 1 Satz 4 AktG).

  • BGH, 13.07.1992 - II ZR 263/91

    Verfügung über angeforderten Betrag zur Durchführung einer Kapitalerhöhung;

    Auszug aus BGH, 26.09.2005 - II ZR 380/03
    a) Schon nach der früheren Rechtsprechung des Senats (BGHZ 113, 335, 348; 119, 177) brauchten die für eine beschlossene Kapitalerhöhung eingezahlten Beträge, um der Gesellschaft bereits deren Verwendung für Investitionen u.ä.

    zu ermöglichen, nicht bis zur Handelsregisteranmeldung (§§ 188 Abs. 2, 36 Abs. 2 AktG) thesauriert zu werden; sie mussten in diesem Zeitpunkt nur noch wertmäßig zur freien Verfügung des Vorstandes stehen (BGHZ 119, 177, 187 f.).

  • BGH, 30.11.1995 - 1 StR 358/95

    Geschäftsführer - Kapitalerhöhung - Registeranmeldung

    Auszug aus BGH, 26.09.2005 - II ZR 380/03
    c) Die Angabe darüber, dass der auf eine Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft eingezahlte Betrag sich endgültig in der freien Verfügung des Vorstandes befinde (§§ 188 Abs. 2, 37 Abs. 1 AktG), bezieht sich nur auf die Voraussetzungen für die Erfüllung der Einlageschuld und besagt nicht, dass die Einlage noch unverändert im Gesellschaftsvermögen vorhanden sei (vgl. BGHZ 150, 197; BGH, Beschl. v. 30. November 1995 - 1 StR 358/95, NStZ 1996, 238).

    Danach betrifft die Angabe darüber, dass der Leistungsgegenstand sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsleitung befinde, allein die Erfüllungswirkung der fraglichen Leistung in Bezug auf die Einlageschuld, sagt jedoch nichts darüber aus, dass die Einlage bei der Registeranmeldung noch unverändert, d.h. gegenständlich oder wertmäßig im Gesellschaftsvermögen oder gar unangetastet auf dem Einlagenkonto vorhanden sei (so schon BGH, Beschl. v. 30. November 1995 - 1 StR 358/95, NStZ 1996, 238 mit Hinweis auf BGHZ 113, 335, 348; Otto in GroßkommAktG 4. Aufl. § 399 Rdn. 72).

  • BGH, 11.11.1985 - II ZR 109/84

    Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen Konkursverschleppung einer

    Auszug aus BGH, 26.09.2005 - II ZR 380/03
    a) Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 399 Abs. 1 Nr. 1, 4 AktG setzt voraus, dass der Geschädigte durch ein Verhalten im Vertrauen auf die Richtigkeit von bereits zum Handelsregister gemachten Angaben einen Schaden erleidet (vgl. BGHZ 96, 231, 243; 105, 121, 126).

    Dementsprechend setzt ein Schadensersatzanspruch wegen falscher Angaben i.S. von § 399 AktG voraus, dass der Geschädigte im Vertrauen auf deren Richtigkeit z.B. Aktien erworben oder sonstige Vermögensdispositionen getroffen und dadurch einen Schaden erlitten hat (vgl. Senat, BGHZ 96, 231, 243; 105, 121, 126).

  • BGH, 01.02.1977 - 5 StR 626/76

    Kapitalerhöhungsschwindel - Eintragung der Durchführung einer Kapitalerhöhung in

    Auszug aus BGH, 26.09.2005 - II ZR 380/03
    Für den subjektiven Tatbestand des § 399 AktG ist Vorsatz (des Haupttäters) erforderlich, der auch die (laienhafte) Kenntnis von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit (Verschweigen) der gemachten Angaben umfassen muss (vgl. Scholz/Tiedemann, GmbHG 9. Aufl. § 82 Rdn. 174) und z.B. bei einem Rechtsirrtum über die Voraussetzungen endgültiger freier Verfügbarkeit des eingezahlten Kapitals (§ 37 Abs. 1 Satz 2 AktG) fehlen kann (§ 16 Abs. 1 StGB; vgl. BGH, Urt. v. 1. Februar 1977 - 5 StR 626/76, GA 1977, 340; Otto aaO § 399 Rdn. 98).
  • BGH, 13.04.1992 - II ZR 277/90

    BGB -Gesellschaft als AG-Gesellschafter - Haftung der BGB -Gesellschafter für

    Auszug aus BGH, 26.09.2005 - II ZR 380/03
    Die gegenüber den Anlegern verwendeten Vorvertragsformulare lassen offen, ob die eingezahlten Beträge zum Erwerb eines unmittelbaren oder eines nur mittelbaren Bezugsrechts auf Aktien durch Einschaltung einer "Abwicklungsstelle" als Zeichnerin (vgl. BGHZ 105, 121, 132 sowie zu § 186 Abs. 5 AktG BGHZ 118, 83, 95 ff.; 122, 180, 185 f.) und somit zur Erfüllung der Einlagenschuld dieser Zeichnerin, welche die neuen Aktien treuhänderisch zu übernehmen und an die Anleger weiterzuleiten hatte, eingesetzt werden sollten.
  • BGH, 15.03.2004 - II ZR 210/01

    Erfüllung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses durch Voreinzahlungen auf die

    Auszug aus BGH, 26.09.2005 - II ZR 380/03
    Soweit die Einzahlungen - wie hier - zeitlich nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss (§ 182 AktG) mit der Zweckbestimmung als "Einlagen" geleistet worden sind, liegt darin (anders als im Fall BGHZ 51, 157) auch keine unwirksame Vorausleistung auf eine künftige Einlageschuld (vgl. BGHZ 150, 197, 201; Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 210/01, ZIP 2004, 849).
  • BGH, 17.10.2002 - IX ZR 3/01

    Schadensersatzansprüche gegen den Zwangsverwalter wegen eines Brandschadens;

    Auszug aus BGH, 26.09.2005 - II ZR 380/03
    Nur wenn diese erwiesen ist, obliegt dem Schädiger ggf. der Nachweis, dass der Schaden über kurz oder lang durch eine andere Ursache eingetreten wäre (vgl. BGH, Urt. v. 17. Oktober 2002 - IX ZR 3/01, NJW 2003, 295 f.).
  • BGH, 18.03.2004 - IX ZR 255/00

    Schadensbegriff bei Anwaltshaftung

  • BGH, 05.04.1993 - II ZR 195/91

    Unzulässige Kapitalaufbringung bei mittelbarem Bezugsrecht

  • BGH, 02.12.1968 - II ZR 144/67

    GmbH: Erfüllung der Einlagepflicht

  • BGH, 16.03.1992 - II ZB 17/91

    Beschwerdeberechtigung bei Anmeldung der Aktiengesellschaft - Gründung von

  • BGH, 02.12.2002 - II ZR 101/02

    Leistung der Einlageschuld zur freier Verfügung der Geschäftsführung bei Rückfluß

  • OLG Celle, 30.09.2022 - 13 Kap 1/16

    Beabsichtigte VW-Übernahme: Anleger bekommen nach Porsche-Rückzieher keine

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Garantenstellung aus Ingerenz ein pflichtwidriges Vorverhalten voraus (BGH, Beschluss vom 8. März 2017 - 1 StR 466/16, juris Rn. 26; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. September 2005 - II ZR 380/03, juris Rn. 27).
  • BGH, 07.01.2008 - II ZR 283/06

    Bareinlagen einer Aktiengesellschaft - Haftung der Bank für die Richtigkeit einer

    Diese Formulierung entspricht vielmehr dem gewandelten Verständnis der Erklärungen der Anmelder (§ 37 Abs. 1 Satz 1 AktG) im Lichte der Rechtsprechung des Senats, die dahin geht, dass die auf eine beschlossene Kapitalerhöhung einzuzahlenden Beträge zwar zu endgültig freier Verfügung des Vorstandes ohne Rückfluss an den Inferenten einbezahlt werden, nicht aber bis zur Registeranmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung (§ 188 AktG) unangetastet bleiben müssen (vgl. BGHZ 119, 177, 187 f.; 150, 197; Sen.Urt. v. 26. September 2005 - II ZR 380/03, ZIP 2005, 2012, 2014 zu II 2 a).

    Dementsprechend betrifft auch eine im Präsens gefasste Erklärung der Anmelder (§ 188 Abs. 1, 2, § 37 Abs. 1 Satz 1 AktG) lediglich die Erfüllungswirkung der Einlagenzahlung in Bezug auf die Einlageschuld (vgl. Sen.Urt. v. 26. September 2005 aaO m.w.Nachw.) und hat den Sinngehalt, dass der gegenüber den Zeichnern eingeforderte Einlagebetrag zu freier Verfügung des Vorstandes einbezahlt und auch in der Folge nicht an den Einleger zurückgezahlt worden ist (vgl. BGHZ 150, 197, 201).

    Offenbar handelte es sich, wie das Berufungsgericht lediglich andeutet (BU 3, 16), um Gelder von Kleinanlegern, welche zuvor Aktienzertifikate der Schuldnerin erworben hatten (vgl. auch Sen.Urt. v. 26. September 2005 aaO S. 2014).

    cc) Wie der Senat im Urteil vom 26. September 2005 (II ZR 380/03, ZIP 2005, 2012, 2014 zu § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG) ausgeführt hat, waren die in Vergangenheitsform gefassten "Additionsbestätigungen" der Beklagten als solche - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch nicht bereits deshalb haftungsbegründend falsch, weil die eingezahlten Beträge großenteils nicht mehr auf dem Konto vorhanden waren.

    Soweit damit die Erwerber von Aktienzertifikaten gemeint sein sollten, ist auf die Ausführungen in dem Senatsurteil vom 26. September 2005 (aaO ZIP 2005, 2012, 2014 zu II 2 b) zu verweisen.

  • OLG Hamm, 20.05.2019 - 5 U 59/18

    Schadensersatz wegen Eigentumsbeeinträchtigung

    Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB wegen einer Schutzgesetzverletzung setzt jedoch zumindest deren Kausalität für den geltend gemachten Schaden voraus (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.2005 - II ZR 380/03, NJW 2005, 3721).
  • BGH, 04.06.2007 - II ZR 147/05

    "ComROAD IV"

    Denn geschützt wird auch insoweit im Rahmen des § 826 BGB nicht das allgemeine Vertrauen in die Zuverlässigkeit des der Neuemission an der Börse vorgelagerten Börsenzulassungsverfahrens einschließlich der Begleitung des Börsengangs durch eine Bank, sondern die konkrete Anlageentscheidung kaufwilliger Anleger vor unzutreffenden Angaben des Prospekts selbst, der als direkte Informationsquelle für die Börsenpreisbildung maßgeblich ist und daher die Anlageentscheidung unmittelbar beeinflusst (vgl. auch Sen.Urt. v. 26. September 2005 - II ZR 380/03, ZIP 2005, 2012, 2015 - zu § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 399 AktG: Erfordernis eines bewussten Verhaltens im - konkreten - Vertrauen in die Richtigkeit relevanter Angaben).
  • BGH, 03.03.2008 - II ZR 310/06

    ComROAD VIII

    Denn geschützt wird auch insoweit im Rahmen des § 826 BGB nicht das allgemeine Vertrauen in die Zuverlässigkeit des der Neuemission an der Börse vorgelagerten Börsenzulassungsverfahrens einschließlich der Begleitung des Börsengangs durch eine Bank, sondern die konkrete Anlageentscheidung kaufwilliger Anleger vor unzutreffenden Angaben des Prospekts selbst, der als direkte Informationsquelle für die Börsenpreisbildung maßgeblich ist und daher die Anlageentscheidung unmittelbar beeinflusst (vgl. auch Sen.Urt. v. 26. September 2005 - II ZR 380/03, ZIP 2005, 2012, 2015 - zu § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 399 AktG: Erfordernis eines bewussten Verhaltens im - konkreten - Vertrauen in die Richtigkeit relevanter Angaben; Sen.Urt. v. 4. Juni 2007 - II ZR 147/05, ZIP 2007, 1560, 1562 Tz. 34 - ComROAD IV; v. 7. Januar 2008 - II ZR 229/05 und - II ZR 68/06, ZIP 2008, 407 ff. und 410 ff., jeweils Tz. 19 - ComROAD VI und VII).
  • BGH, 07.01.2008 - II ZR 229/05

    ComROAD VI

    Denn geschützt wird auch insoweit im Rahmen des § 826 BGB nicht das allgemeine Vertrauen in die Zuverlässigkeit des der Neuemission an der Börse vorgelagerten Börsenzulassungsverfahrens einschließlich der Begleitung des Börsengangs durch eine Bank, sondern die konkrete Anlageentscheidung kaufwilliger Anleger vor unzutreffenden Angaben des Prospekts selbst, der als direkte Informationsquelle für die Börsenpreisbildung maßgeblich ist und daher die Anlageentscheidung unmittelbar beeinflusst (vgl. auch Sen.Urt. v. 26. September 2005 - II ZR 380/03, ZIP 2005, 2012, 2015 - zu § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 399 AktG: Erfordernis eines bewussten Verhaltens im - konkreten - Vertrauen in die Richtigkeit relevanter Angaben; Sen.Urt. v. 4. Juni 2007 - II ZR 147/05, ZIP 2007, 1560, 1562 Tz. 34 - ComROAD IV).
  • OLG Hamm, 03.02.2014 - 8 U 47/10

    Stimmenkauf; Anteilskauf; Unternehmenskauf; culpa in contrahendo; Täuschung durch

    Nach § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG, bei dem es sich um ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB handelt (BGHZ 105, 121; BGH, Urteil vom 26.09.2005 - II ZR 380/03, NZG 2005, 976 (977); Palandt/Sprau, BGB, 72. Auflage (2013), § 823 Rdn. 62), unterliegt der Strafdrohung, wer als Mitglied des Vorstandes zum Zweck der Eintragung einer Erhöhung des Grundkapitals (§§ 182 bis 206 AktG) über die Einbringung des neuen Kapitals falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.

    Die Vorschrift schützt insbesondere Personen, die - wie die Klägerin - im Vertrauen auf die Richtigkeit der zum Handelsregister gemachten Angaben aus einer Kapitalerhöhung hervorgegangene neue Aktien erwerben (BGHZ 105, 121 - juris Rz. 11; BGH, Urteil vom 26.09.2005 - II ZR 380/03, NZG 2005, 976 (977); MünchKomm/Schaal, AktG, 3. Auflage (2011) § 399 Rdn. 153).

  • OLG Hamm, 17.10.2019 - 24 U 146/18

    Grundstücksnachbarin haftet für Schäden an zwei Ferraris

    Über die bloße Kausalität hinaus besteht zwischen der Schutzgesetzverletzung und dem eingetretenen Schaden (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2005 - II ZR 380/03 - NZG 2005, 976) ein innerer Zusammenhang und nicht lediglich eine "mehr oder weniger zufällige äußere Verbindung" (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 390/03 - NJW 2005, 3137).
  • LG Krefeld, 30.09.2016 - 1 S 30/16

    Finanzagentenhaftung

    Im Übrigen ist selbst bei einer unterstellten Verwirklichung des § 261 Abs. 5 StGB zweifelhaft, ob der Klägerin gerade aufgrund der Verletzung des Schutzgesetzes der geltend gemachte Schaden entstanden ist (zu diesem Erfordernis BGH, NJW 2005, 3721, 3722).
  • OLG Braunschweig, 20.06.2019 - 7 U 185/18
    Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB wegen Schutzgesetzverletzung setzt deren Kausalität für den geltend gemachten Schaden voraus (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.2005, II ZR 380/03, zitiert nach juris, Rz. 16; Palandt-Sprau, BGB, 78. Aufl., § 823 R. 59).
  • OLG München, 16.11.2006 - 19 U 2754/06

    Haftung des Kreditinstituts für unrichtige Bestätigung einer Bareinlage

  • BGH, 07.01.2008 - II ZR 68/06

    ComROAD VII

  • KG, 06.12.2010 - 23 AktG 1/10

    Aktienrechtliches Freigabeverfahren: Urkundlicher Nachweis des unstreitigen

  • OLG Hamburg, 02.06.2006 - 11 U 244/05

    Aktiengesellschaft: Vollwertigkeitsprinzip als Voraussetzung für die Abtretung

  • OLG Dresden, 20.06.2007 - 8 U 328/07

    Internat. Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Lugano-Übereinkommen -

  • KG, 13.12.2010 - 23 U 56/09

    Haftung von GmbH-Gesellschaftern wegen verdeckter Sacheinlage

  • LG Aurich, 26.07.2019 - 5 O 762/18
  • OLG Frankfurt, 07.02.2017 - 8 U 15/15

    Begriff der Einlage i.S. von § 32 Abs. 1 KWG

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