Weitere Entscheidung unten: OLG München, 08.02.2010

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 09.12.2009 - I-6 W 45/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,2032
OLG Düsseldorf, 09.12.2009 - I-6 W 45/09 (https://dejure.org/2009,2032)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.12.2009 - I-6 W 45/09 (https://dejure.org/2009,2032)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. Dezember 2009 - I-6 W 45/09 (https://dejure.org/2009,2032)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Betriebs-Berater

    Neue Anforderungen an Vorstand und Aufsichtsrat von Finanzinstituten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 142 Abs. 2 S. 1
    Gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers wegen grober Verstöße des Vorstandes gegen den Unternehmenszweck und bewusster Eingehung übergroßer Risiken

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    IKB Deutsche Industriebank AG: Sonderprüfer soll mögliche Pflichtverletzungen von Vorstand und Aufsichtsrat prüfen

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AktG §§ 142, § 91 Abs. 2; KWG § 25a
    Bestellung eines Sonderprüfers wegen Pflichtverletzungen von Vorstand und Aufsichtsrat der IKB

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Sonderprüfer wird IKB Bank Düsseldorf untersuchen

  • justizministerium-nrw.de (Pressemitteilung)

    IKB Deutsche Industriebank AG: Sonderprüfer soll mögliche Pflichtverletzungen von Vorstand und Aufsichtsrat prüfen

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    IKB: Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung möglicher Pflichtverletzungen von Vorstand und Aufsichtsrat rechtmäßig

  • 123recht.net (Pressemeldung, 11.12.2009)

    Bestellung von Sonderprüfer für IKB ist rechtens // Verdacht grober Pflichtverletzungen

Besprechungen u.ä.

  • audit-committee-institute.de PDF, S. 28 (Entscheidungsbesprechung)

    Bestellung von Sonderprüfern bei Verdacht auf Sorgfaltspflichtverletzungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 1537 (Ls.)
  • ZIP 2010, 28
  • ZIP 2010, 446
  • NZG 2010, 306 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.04.1997 - II ZR 175/95

    Pflichten des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft konkretisiert

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.12.2009 - 6 W 45/09
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 135, 244) sei zudem anerkannt, dass Vorstand und Aufsichtsrat ausnahmsweise von der Verfolgung von Ersatzansprüchen gegenüber Organmitgliedern absehen dürften und müssten, wenn das Interesse der Gesellschaft an der Vertraulichkeit der zugrunde liegenden Sachverhalte höher zu bewerten sei als das Rechtsverfolgungsinteresse.

    Einen Beurteilungsspielraum haben Vorstandsmitglieder nur bei der Frage, wie sie innerhalb des gesetzlichen bzw. satzungsmäßigen Handlungsspielraums agieren, um das Unternehmen so erfolgreich wie möglich zu führen (BGHZ 135, 244, 251 ff.).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGHZ 135, 245, 254 ff. [richtig: BGHZ 135, 244, 254 ff. - d. Red.] ) hat die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Organmitgliedern der Gesellschaft die Regel zu sein, so dass es gewichtiger Gegengründe und einer besonderen Rechtfertigung bedarf, von einer Anspruchsverfolgung ausnahmsweise abzusehen (vgl. BGHZ, aaO, 256).

  • RG, 16.02.1934 - II 249/33

    1. Liegt eine Vertagung der Verhandlung über die Genehmigung der Bilanz auf

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.12.2009 - 6 W 45/09
    b) Zwar setzt § 142 Abs. 2 Satz 1 AktG einen ablehnenden Hauptversammlungsbeschluss voraus, aber es ist allgemein anerkannt, dass die Aufhebung eines bereits gefassten positiven Beschlusses dem ablehnenden Beschluss gleichzustellen ist (RGZ 143, 401, 410; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 142 Rdnr. 18 m. w. N.; Schmidt/Lutter/Spindler, AktG, § 142 Rdnr. 48).
  • OLG Stuttgart, 29.02.2012 - 20 W 5/11

    Auskunftsrecht des Aktionärs einer börsennotierten Gesellschaft: Erforderlichkeit

    Aus der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 09.12.2009 (ZIP 2010, 28 "IKB") ergibt sich nichts Anderes.

    Dort rügte das Gericht das umfangreiche Engagement im weltweiten Verbriefungsgeschäft, weil dadurch der Unternehmensgegenstand der Finanzierung der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere des Mittelstandes, nicht gefördert werde (OLG Düsseldorf, ZIP 2010, 28 [juris Rz. 39] "IKB").

    Dabei ist zu bedenken, dass die Grenze zum unverantwortlichen Risiko zwar vielfach pauschal in der Eingehung existentieller Risiken gesehen wird (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 2010, 28 [juris Rz. 51] "IKB"; Lutter, ZIP 2007, 841, 845; Mertens/Cahn in Kölner Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 93 Rz. 87).

    Auch der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 09.12.2009 (ZIP 2010, 28) lässt sich eine solche Feststellung nicht entnehmen.

    Die Feststellung der Komplexität und Intransparenz dieser Finanzinstrumente basierte dabei auf dem Umstand, dass durch die Bildung von Portfolien aus Kreditforderungen und die mehrfache Hintereinanderschaltung von Portfolien kaum mehr abschätzbar gewesen sei, welche Risiken aus den Geschäften resultierten, zumal sich die Zusammensetzung der Portfolien durch Maßnahmen von Portfoliomanagern ändern konnte (OLG Düsseldorf, ZIP 2010, 28 [juris Rz. 45 f.] "IKB").

    Unerheblich ist insoweit die Feststellung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, "die hinreichende Diversifikation des Kreditportfolios und damit insbesondere die Vermeidung von Klumpenrisiken" gehöre zu "den Grundsätzen des sorgfältigen Bankmanagements" (OLG Düsseldorf, ZIP 2010, 28 [juris Rz. 51] "IKB"), da die Antragsgegnerin weder ein Kreditinstitut ist noch die Derivatgeschäfte als Finanzanlage abgeschlossen wurden.

  • OLG Frankfurt, 07.12.2010 - 5 U 29/10

    Zuständigkeit der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft: Erwerb einer

    Soweit die Kläger (zu 1. bis 3.) geltend machen, in seiner "IKB"-Entscheidung habe das OLG Düsseldorf (ZIP 2010, 28, Juris-Rz 45) hervorgehoben, bereits die übermäßige Komplexität und Intransparenz des Verbriefungssegments als solche bedinge nahezu die Unmöglichkeit für den Vorstand, Entscheidungen auf ausreichender Informationsgrundlage zu treffen, rechtfertigt das mangels Vergleichbarkeit der entscheidungsrelevanten Sachverhalte vorliegend nicht den Schluss auf eine Pflichtverletzung des Vorstands der Beklagten.
  • BGH, 01.03.2010 - II ZB 1/10

    Zur Bestellung eines Sonderprüfers bei der IKB

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die landgerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 9. Dezember 2009 (ZIP 2010, 28 ff.) bestätigt, ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen, und eine Anhörungsrüge der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 4. Februar 2010 zurückgewiesen.
  • OLG Stuttgart, 25.10.2018 - 20 W 6/18

    Aktiengesellschaft: Voraussetzungen für die gerichtliche Bestellung eines

    Sie ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Nichtverfolgung des Verstoßes unerträglich wäre, weil er das Vertrauen in die gute Führung und Kontrolle deutscher Unternehmen und damit in den deutschen Finanzplatz erschüttern würde (OLG Düsseldorf AG 2010, 126, 127; MüKoAktG/Arnold 4. Aufl. § 142 Rn. 87; Spindler in Schmidt/K. Lutter AktG 3. Aufl. 2015 § 142 Rn. 54 mwN).

    Auch das Maß des Verschuldens, die Höhe des Schadens sowie die Dauer und Intensität des Verstoßes können die Pflichtverletzung zu einer groben qualifizieren (OLG Düsseldorf AG 2010, 126, 127; Spindler in Schmidt/K. Lutter AktG 3. Aufl. 2015 § 142 Rn. 54 mwN; Mock in Spindler/Stilz AktG 3. Aufl. § 142 Rn. 128; Trölitzsch/Gunßer AG 2008, 833, 836).

    Im Rahmen der Gesamtabwägung, die in Ansehung der Frage nach einer groben Pflichtverletzung anzustellen ist, wäre zu berücksichtigen, dass sich infolge der Vertretbarkeit der für die Antragsgegnerin günstigen Auffassung das Maß des Verschuldens und die Intensität des Verstoßes stark reduzieren und die Abweichung von den Pflichten als nicht erheblich einzustufen ist (vgl. OLG Düsseldorf AG 2010, 126, 127; Spindler in Schmidt/K. Lutter AktG 3. Aufl. 2015 § 142 Rn. 54 mwN; Mock in Spindler/Stilz AktG 3. Aufl. § 142 Rn. 128; Trölitzsch/Gunßer AG 2008, 833, 836).

  • OLG Düsseldorf, 23.02.2015 - 26 W 14/14

    Auskunftsrechte der Aktionäre bei Zurückstellung der Entscheidung über die

    Das Landgericht Düsseldorf - 1. Kammer für Handelssachen - hat dem Antrag stattgegeben; dagegen gerichtete Rechtsmittel der Antragsgegnerin blieben ohne Erfolg (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.12.2009, I-6 W 45/09; BGH, Beschluss vom 01.03.2010, II ZB 1/10, jeweils zitiert aus JURIS).

    Im Übrigen ist die absolute Höhe des Freistellungsvolumens aber auch der Entscheidung des Senats vom 18.02.2013 (I-26 W 21/12 (AktE)) wie auch bereits dem Beschluss des 6. Zivilsenats vom 09.12.2009, I-6 W 45/09 Rn. 63, zitiert aus JURIS) zu entnehmen.

  • OLG Frankfurt, 13.01.2011 - 21 W 16/11

    Zu den Voraussetzungen für die Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 2

    aa) Die Anträge der jetzigen Antragsteller zu 1) bis 4) sind zulässig (vgl. zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen etwa OLG Düsseldorf, ZIP 2010, 28, 29 f.).

    Hierunter fällt der gesamte Verantwortungsbereich des Vorstands im Sinne des § 76 Abs. 1 AktG ebenso wie die Tätigkeit des Aufsichtsrats bei der Überwachung des Vorstandes nach § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 2010, 28, 29).

    Zwar kommt ein Rechtsmissbrauch in Betracht, wenn mit dem Verfahren ein Lästigkeitswert aufgebaut und mit diesem Druckmittel Zahlungen an den Antragsteller durchgesetzt werden sollen (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 2010, 28, 29).

  • OLG Düsseldorf, 04.03.2010 - 6 U 94/09

    Pflicht eines börsennotierten Unternehmens zur Veröffentlichung von

    Hilfsweise bitten sie zumindest um die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO mit Rücksicht auf die vom Amtsgericht Düsseldorf am 14. August 2009 auf Antrag einiger Minderheitsaktionäre beschlossene und durch den Senat in dem darauf folgenden Beschwerdeverfahren I-6 W 45/09 durch Beschluss vom 09. Dezember 2009 bestätigte Bestellung eines Sonderprüfers bei der Beklagten, weil das zu erwartende Ergebnis der Sonderprüfung auch Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren habe.

    Eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens im Hinblick auf das Verfahren gemäß § 142 Abs. 2 AktG über die Bestellung eines Sonderprüfers - 31 O 38/09 (AktE( LG Düsseldorf = I-6 W 45/09 OLG Düsseldorf - gemäß § 148 ZPO oder auf einer sonstigen Rechtsgrundlage kommt nicht in Betracht.

  • OLG Düsseldorf, 20.12.2011 - 6 W 214/11

    Streitwert der Anfechtungsklage eines Kleinaktionärs

    a) Anders als in dem Beschwerdeverfahren I-6 W 45/09, in dem der Senat über den Antrag von drei Aktionären mit einem Gesamtbesitz von immerhin 211.100 Stammaktien zur erneuten Bestellung des durch die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 27. März 2008 eingesetzten und sodann durch die hier angefochtenen Beschlüsse in der weiteren Hauptversammlung vom 25. März 2009 wieder abberufenen Sonderprüfers durch das Landgericht entschieden und den Streitwert dafür gemäß §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO auf einen Betrag von 500.000,00 EUR - und somit auf den gemäß § 131 Abs. 2 Satz 2 KostO zulässigen Höchstbetrag - festgesetzt hat, geht es hier nämlich nur um eine Beschlussmängelklage zweier Kleinaktionäre, deren besonderes Interesse an einem für sie nicht unzumutbar hohen Streitwert der Gesetzgeber zudem durch die Sondervorschrift des § 247 Abs. 1 AktG gerade gewahrt sehen will (MüKoAktG/Hüffer, a.a.O., § 247 AktG Rn 2 m.w.N.).

    Jedenfalls die finanziellen Interessen der Klägerseite sind daher in dem hier vorliegenden Fall deutlich geringer anzusetzen als in dem Verfahren I-6 W 45/09, in dem allein ein für den Fall einer Pflichtverletzung in Betracht kommender Schadensersatzanspruch nur der dortigen Antragsteller selbst gegen die Gesellschaft oder deren Organe sich im Zweifel auf einen Betrag von mehr als dem dort festgesetzten Streitwert von 500.000,00 EUR belaufen dürfte.

    Auch im Hinblick auf die in dem angefochtenen Beschluss weiter angeführten Auswirkungen auf andere Haftungsprozesse mit zum Teil hohen Streitwerten ist außerdem zu beachten, dass die hier in Betracht kommenden Verfahren im wesentlichen bereits deutlich vor der Hauptversammlung im März 2009 eingeleitet waren und aus Gründen, die der Senat in dem Beschwerdeverfahren über die Sonderprüfung in anderem Zusammenhang bereits näher dargelegt hat (vgl. Beschlüsse vom 09. Dezember 2009 - I-6 W 45/09 = AG 2010, 126 ff. = juris Rn 63 und vom 04. Februar 2010 - I 6 W 45/09 = juris Rn 10), durch den hier streitgegenständlichen Abbruch der Sonderprüfung nur noch in einem begrenzten Umfang beeinflusst werden konnten.

  • OLG Düsseldorf, 07.04.2011 - 6 U 7/10

    Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulation durch Herausgabe einer

    Richtigerweise handele es sich um nur eines von einer ganzen Reihe von Tätigkeitsfeldern, dessen Umfang und relatives Gewicht im Verhältnis zu ihren sonstigen Aktivitäten zudem - auch unter Einbeziehung des R-Conduits - geringer gewesen seien, als es die Klägerin annehme und auch als es der Senat in seinem Beschluss vom 09. Dezember 2009 - I-6 W 45/09 - über die Wiederaufnahme einer Sonderprüfung in ihrem Unternehmen unter Übernahme eines Rechenfehlers der dortigen Antragsteller zu Unrecht unterstellt habe.

    Auch das Verfahren gemäß § 142 Abs. 2 AktG über die Wiederbestellung des Sonderprüfers - 31 O 38/09 (AktE( LG Düsseldorf = I-6 W 45/09 OLG Düsseldorf - ist mittlerweile beendet.

  • OLG Düsseldorf, 05.07.2012 - 6 U 69/11
    Genau genommen räumt er vielmehr sogar selbst ein, dass er auf das Bestehen von Ersatzansprüchen gegen die früheren Organmitglieder der Beklagten nur aus einem Pressebericht in der Süddeutschen Zeitung vom 25. März 2009 sowie aus dem Senatsbeschluss vom 09. Dezember 2009 in dem Beschwerdeverfahren I-6 W 45/09 (AG 2010, 126 ff.) mittelbar zurückschließt.
  • LG Hannover, 12.10.2022 - 23 O 63/21

    Keine formelle Rechtswidrigkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung einer AG bei

  • OLG Köln, 22.02.2010 - 18 W 1/10

    Voraussetzungen der Bestellung eines Sonderprüfers

  • OLG Frankfurt, 15.06.2011 - 21 W 18/11

    Zu den Voraussetzungen für die Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 II 1AktG

  • LG Duisburg, 13.04.2017 - 21 O 93/13

    MSV Duisburg gegen den ehemaligen Geschäftsführer Roland K.: Klage des

  • OLG Stuttgart, 15.06.2010 - 8 W 391/08

    Aktiengesellschaft: Voraussetzungen der gerichtlichen Bestellung eines

  • OLG München, 25.03.2010 - 31 Wx 144/09

    Aktienrecht: Anforderungen an die gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers

  • OLG Dresden, 30.08.2012 - 8 U 1546/11

    Haftung aus Schutzgesetzverletzung durch Kapitalanlagebetrug

  • OLG München, 30.08.2010 - 31 Wx 24/10

    Aktiengesellschaft: Voraussetzungen der gerichtlichen Bestellung eines

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Rechtsprechung
   OLG München, 08.02.2010 - 31 Wx 148/09   

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https://dejure.org/2010,2448
OLG München, 08.02.2010 - 31 Wx 148/09 (https://dejure.org/2010,2448)
OLG München, Entscheidung vom 08.02.2010 - 31 Wx 148/09 (https://dejure.org/2010,2448)
OLG München, Entscheidung vom 08. Februar 2010 - 31 Wx 148/09 (https://dejure.org/2010,2448)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Gesellschaftsrechtliches Spruchverfahren: Wahrung der Frist zur Einleitung des Verfahrens

  • Wolters Kluwer

    Wahrung der Frist zur Einleitung eines Spruchverfahrens

  • Betriebs-Berater

    Einleitung eines Spruchsverfahrens - Fristwahrung

Kurzfassungen/Presse (4)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    SpruchG §§ 2, 4 Abs. 1
    Wahrung der Antragsfrist für Spruchverfahren nur durch Eingang bei örtlich zuständigem Gericht

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Gesellschaftsrecht, Spruchverfahren

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Einleitung eines Spruchverfahrens - Fristwahrung

  • blogspot.com (Kurzinformation und Leitsatz)

    Nur Antrag bei dem zuständigen Gericht wahrt Antragsfrist für Spruchverfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 369
  • WM 2010, 1181
  • BB 2010, 449
  • BB 2010, 582
  • NZG 2010, 306
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Frankfurt, 04.05.2009 - 20 W 84/09

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Wahrung der Antragsfrist durch

    Auszug aus OLG München, 08.02.2010 - 31 Wx 148/09
    6 Eine entsprechende Anwendung des § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO kommt nicht in Betracht, denn nach dem Regelungszusammenhang der spezialgesetzlichen Norm des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SpruchG kann die Frist zur Einleitung eines Spruchverfahrens nur durch den Eingang eines Antrags bei einem zumindest zunächst zuständigen Gericht gewahrt werden (vgl. OLG Frankfurt NZG 2009, 1225; OLG Düsseldorf NZG 2005, 719; Simon/Leuering SpruchG § 4 Rn. 32; Hüffer AktG 8 Aufl. Anhang § 305 § 4 SpruchG Rn. 5; Klöcker/Frowein, SpruchG § 4 Rn. 13; Heidel/Weingärtner Aktienrecht und Kapitalmarktrecht 2. Aufl. § 4 SpruchG Rn. 11, 12; KölnKomm SpruchG/Wasmann § 4 Rn. 6; MünchKommAktG/Kubis 3. Aufl. § 4 SpruchG Rn. 11; a.A. Spindler/Stilz/Drescher AktG § 4 SpruchG Rn. 9).

    Der dort zwingend vorgeschriebene Mindestwert ist auch maßgeblich für Verfahren, die die Zulässigkeit eines Antrags betreffen (OLG Frankfurt NZG 2009, 1225 m. w. N.).

  • BGH, 24.10.2005 - II ZR 339/03

    Begriff des Streitgegenstandes bei einer Schadensersatzklage; Berücksichtigung

    Auszug aus OLG München, 08.02.2010 - 31 Wx 148/09
    Zwar hat der Bundesgerichtshof zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Spruchverfahrensgesetzes entschieden, dass auch der bei einem unzuständigen Gericht eingereichte Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens die Antragsfrist im Falle einer späteren Verweisung an das zuständige Gericht entsprechend § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO wahre (BGHZ 166, 329 = NZG 2006, 426; ablehnend Hirte EWiR 2006, 255; Mennicke BB 2006, 1242).
  • BGH, 13.03.2006 - II ZB 26/04

    Einhaltung der Antragsfrist im Spruchverfahren durch Einreichung bei einem

    Auszug aus OLG München, 08.02.2010 - 31 Wx 148/09
    Zwar hat der Bundesgerichtshof zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Spruchverfahrensgesetzes entschieden, dass auch der bei einem unzuständigen Gericht eingereichte Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens die Antragsfrist im Falle einer späteren Verweisung an das zuständige Gericht entsprechend § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO wahre (BGHZ 166, 329 = NZG 2006, 426; ablehnend Hirte EWiR 2006, 255; Mennicke BB 2006, 1242).
  • BGH, 15.03.2006 - VIII ZR 120/04

    Wirkung der Aufrechnung mit zukünftig fällig werdenden Pensionsansprüchen;

    Auszug aus OLG München, 08.02.2010 - 31 Wx 148/09
    Im Umkehrschluss ist daraus zu folgern, dass in allen anderen Fällen nur die Einreichung des Antrags beim zuständigen Gericht fristwahrend wirkt (vgl. MünchKommAktG/Kubis § 4 SpruchG Rn. 11 a. E.; Mennicke BB 2006, 1243; Hirte EWiR 2006, 256).
  • OLG Düsseldorf, 28.01.2009 - 26 W 7/07

    Höhe des Ausgleichs bei negativer Ertragsprognose; Festsetzung des Geschäftswerts

    Auszug aus OLG München, 08.02.2010 - 31 Wx 148/09
    § 13a Abs. 1 FGG bleibt jedenfalls für das Beschwerdeverfahren auch nach Inkrafttreten des Spruchverfahrensgesetzes anwendbar (vgl. OLG Düsseldorf AG 2009, 667/671 m. w. N.; Simon/Winter SpruchG § 15 Rn. 103 m. w. N.; weitergehend MünchKommAktG/Kubis § 15 SpruchG Rn. 21; KölnKommSpruchG/Rosskopf § 15 Rn. 53).
  • OLG Düsseldorf, 04.04.2005 - 19 W 2/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist

    Auszug aus OLG München, 08.02.2010 - 31 Wx 148/09
    6 Eine entsprechende Anwendung des § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO kommt nicht in Betracht, denn nach dem Regelungszusammenhang der spezialgesetzlichen Norm des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SpruchG kann die Frist zur Einleitung eines Spruchverfahrens nur durch den Eingang eines Antrags bei einem zumindest zunächst zuständigen Gericht gewahrt werden (vgl. OLG Frankfurt NZG 2009, 1225; OLG Düsseldorf NZG 2005, 719; Simon/Leuering SpruchG § 4 Rn. 32; Hüffer AktG 8 Aufl. Anhang § 305 § 4 SpruchG Rn. 5; Klöcker/Frowein, SpruchG § 4 Rn. 13; Heidel/Weingärtner Aktienrecht und Kapitalmarktrecht 2. Aufl. § 4 SpruchG Rn. 11, 12; KölnKomm SpruchG/Wasmann § 4 Rn. 6; MünchKommAktG/Kubis 3. Aufl. § 4 SpruchG Rn. 11; a.A. Spindler/Stilz/Drescher AktG § 4 SpruchG Rn. 9).
  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 21 W 7/11

    Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswertes durch Schätzung

    230 In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob § 15 Abs. 4 SpruchG als abschließend zu verstehen ist mit der Folge, dass für einen Rückgriff auf § 13a Abs. 1 FGG a.F. kein Raum ist, oder ob insbesondere die Vorschrift des § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG a.F. über die allgemeine Verweisungsnorm des § 17 Abs. 1 SpruchG a.F. zur Anwendung gelangt (vgl. OLGR Düsseldorf 2009, 438, 443; OLG Zweibrücken, ZIP 2005, 948, 951; OLG München, Beschluss vom 8. Februar 2010 - 31 Wx 148/09 -, Juris Rdn. 10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 5 W 33/09 - Juris Rdn. 67; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 12 W 136/04 - Juris Rdn. 32; KK/Rosskopf § 15 Rdn. 53; Krieger/Mennicke, in: Lutter, UmwG, 4. Aufl., Anhang I SpruchG, § 15 SpruchG Rdn. 16; ähnlich MünchKommAktG/Kubis, 3. Aufl., § 15 SpruchG Rdn. 21; Simon/Winter, SpruchG, § 15 Rdn. 103 für eine Anwendbarkeit von § 13a Abs. 1 Satz 2 im Gegensatz zur Nichtanwendbarkeit von § 13a Abs. 1 Satz 2 SpruchG; aA OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Juli 2011 - 20 W 14/08 -, Juris Rdn. 348; Beschluss vom 5. Mai 2009 - 20 W 13/08 -, Juris Rdn. 281; Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 15 SpruchG Rdn. 22; Emmerich, in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Aufl., § 15 SpruchG Rdn. 21a; Hüffer, AktG, 7. Aufl., § 305 Anh, § 15 SpruchG Rdn. 6; Meilicke/Heidel, DB 2003, 2267, 2275; zweifelnd auch BGH, Beschluss vom 6. Juni 2011 - II ZB 7/07 -, Juris Rdn. 5).
  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 26 W 22/14

    Wahrung der Frist zur Einleitung eines Spruchverfahrens

    Nach § 4 Abs. 1 S. 1 und 2 SpruchG in der vorliegend anzuwendenden, seit dem 25.04.2007 geltenden Fassung kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Spruchverfahren nur binnen drei Monaten beim örtlich zuständigen Gericht gestellt werden; für eine Fristwahrung durch die Einreichung bei einem unzuständigen Gericht in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO ist seit In-Kraft-Treten des Spruchverfahrensgesetzes kein Raum mehr (Senat, Beschluss v. 18.02.2009 - I-26 W 3/08 (AktE) - Rn. 25 ff., juris; ebenso OLG Frankfurt, Beschluss v. 04.05.2009 - 20 W 84/09 -, Rn. 9 f., NZG 2009, 1225; OLG München, Beschluss v. 08.02.2010 - 31 Wx 148/09 - Rn. 9 f., NZG 2010, 306 f.; Wälzholz in: Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Stand 01.10.2015, § 4 SpruchG Rn. 20; Kubis in: MünchKomm AktG, 4. Aufl. 2015, § 4 SpruchG Rn. 11; Klöcker in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl. 2015, § 4 SpruchG Rn. 8; Mennicke in: Lutter, Umwandlungsgesetz, 5. Aufl., § 4 SpruchG Rn. 8; Wasmann in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 4 SpruchG Rn. 6; a. A. wohl LG Stuttgart, Beschluss v. 29.06.2011 - 31 O 179/08 KfH AktG - Rn. 25, juris ; vgl. zur alten Rechtslage vor Inkrafttreten des SpruchG BGH, Beschluss v. 13.03.2006 - II ZB 26/04 -, BGHZ 166, 329 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 01.04.2015 - 12a W 7/15 - Rn. 44, AG 2015, 549 ff.).
  • OLG München, 25.02.2010 - 31 Wx 32/10

    Rechtsmittelverfahren: anzuwendendes Verfahrensrecht bei Einleitung eines

    Der Antrag auf Berichtigung, hilfsweise Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 8. Februar 2010 (31 Wx 148/09) wird zurückgewiesen.

    Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 8. Februar 2010 (31 Wx 148/09) wird zurückgewiesen.

  • LG Hamburg, 26.04.2019 - 403 HKO 10/18

    Gemeinsamer Vertreter im Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und

    Vor diesem Hintergrund folgt die Kammer dem in der obergerichtlichen Rechtsprechung herrschenden Gesetzesverständnis, wonach ein Spruchverfahrensantrag bei einem örtlich unzuständigen Gericht nur dann rechtzeitig ist, wenn er vor Fristablauf an das zuständige Gericht abgegeben oder verwiesen wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. vom 18.02.2009, I-26 W 3/08 AktE, juris-Rn. 25 f.; OLG Düsseldorf NZG 2005, 719, juris-Rn. 16; OLG München NZG 2010, 306, juris-Rn. 8; OLG Frankfurt, Beschl. vom 04.05.2009, 20 W 84/09, juris-Rn. 9; OLG Frankfurt NZG 2006, 272/273; a.A. LG Stuttgart, Beschl. vom 29.06.2011, 31 O 179/08 KfH AktG, juris-Rn. 25 ff.).
  • LG Düsseldorf, 20.02.2014 - 31 O 6/11

    Squeeze-out Klöckner-Werke AG: Erstinstanzlich keine Erhöhung des

    Die Kammer folgt insoweit der überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung und der Literatur, die vom Oberlandesgericht München (NZG 2010, 306) umfassend und zutreffend wie folgt wiedergegeben wird:.
  • LG München I, 08.03.2021 - 5 HKO 2426/21

    Frist, Spruchverfahren, Verfahren, Antragsteller, Anwendung, Angemessenheit,

    Weiterhin wird nur auf diese Weise sichergestellt, dass nach Ablauf der Antragsfrist Rechtssicherheit für den Antragsgegner besteht (so OLG München NZG 2010, 306 f. = ZIP 2010, 369 f.; OLG Düsseldorf NZG 2005, 719; OLG Frankfurt ZIP 2009, 2408; Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, 5. Aufl., § 4 SpruchG Rn. 11 a. E.; Wasmann in: Kölner Kommentar zum AktG, § 4 SpruchG Rdn. 6; Klöcker/Wittgens in: Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 4 SpruchG Rdn. 7; Ederle/Theusinger in: Bürgers/Körber, AktG, 4. Aufl., § 4 SpruchG Rdn. 5; Hüffer/Koch, AktG, 14. Aufl., § 4 SpruchG Rdn. 5; Mennicke BB 2006, 1243; Hirte EWiR 2006, 256).
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