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   AG Rostock, 10.01.2000 - 64 M 6512/99   

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https://dejure.org/2000,14636
AG Rostock, 10.01.2000 - 64 M 6512/99 (https://dejure.org/2000,14636)
AG Rostock, Entscheidung vom 10.01.2000 - 64 M 6512/99 (https://dejure.org/2000,14636)
AG Rostock, Entscheidung vom 10. Januar 2000 - 64 M 6512/99 (https://dejure.org/2000,14636)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit eines Gerichtes bei der Erinnerung gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf Grund vorläufiger Sicherungsmaßnahmen; Pflicht des Schuldners zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über seine Vermögensverhältnisse gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger

  • beck.de PDF, S. 12
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 716
  • NZI 2000, 142
  • Rpfleger 2000, 182
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • AG Göttingen, 19.11.1999 - 74 IK 40/99

    Berücksichtigung von Versagungsgründen nach § 290 Insolvenzordnung (InsO) im

    Auszug aus AG Rostock, 10.01.2000 - 64 M 6512/99
    Die Gegenmeinung ist der Ansicht, dass die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen dem § 807 ZPO nicht entgegensteht (Thomas/Putzo, ZPO 21. Aufl. 1999, § 807 Rdnr. 1, so auch LG Würzburg, ZInsO 1999, 724).
  • AG Köln, 23.06.1999 - 73 IK 1/99

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Auszug aus AG Rostock, 10.01.2000 - 64 M 6512/99
    Insoweit folgt das Gericht einem Beschluss des AG Köln vom 23.6.1999, ZInsO 1999, 419.
  • BGH, 24.05.2012 - IX ZB 275/10

    Insolvenzrecht: Verbot der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung während der

    aa) Ein Teil der instanzgerichtlichen Rechtsprechung hält die Anordnung einer eidesstattlichen Offenbarungsversicherung auch im eröffneten Insolvenzverfahren für zulässig (AG Westerburg, DGVZ 2006, 119, 120; zu § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO: LG Würzburg, NZI 1999, 504; AG Rostock, NZI 2000, 142; AG Hainichen, JurBüro 2002, 605; AG Güstrow, JurBüro 2004, 213; offen gelassen von AG Hamburg, NZI 2006, 646; vgl. auch FK-InsO/App, 6. Aufl., § 89 Rn. 15).
  • AG Göttingen, 14.08.2003 - 74 AR 16/03

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Zutreffend wird überwiegend das Insolvenzgericht und nicht das Vollstreckungsgericht für zuständig gehalten (BK-Blersch InsO, § 21 Rdnr. 39; Braun/Kießner InsO, § 6 Rdnr. 55; Braun/Kind InsO, § 21 Rdnr. 48; FK-Inso/Schmerbach § 6 Rdnr. 56 und 63 sowie § 21 Rdnr. 83b; Kübler/Prütting/Pape InsO, § 21 Rdnr. 21; MünchKomm-Inso/Ganter § 6 Rdnr. 64; MünchKomm-Inso/Haarmeyer § 21 Rdnr. 75; Uhlenbruck InsO, § 21 Rdnr. 27; Vallender ZIP 1997, 1993, 1996; a.A. AG Köln ZInsO 1999, 419; AG Rostock NZI 2000, 142; HK-InsO/Kirchhoff § 21 Rdnr. 23; Nerlich/Römermann/Mönning InsO, § 21 Rdnr. 97; Steder ZIP 2002, 65, 70).
  • AG Hamburg, 26.09.2006 - 67c IN 278/04

    Entscheidungszuständigkeit für einen Antrag auf Einstellung der

    Deshalb wird in der Rechtsprechung die Abgabe der eV auch noch nach Eröffnung für zulässig erzwingbar erachtet (Würzburg, NJW-RR 2000, 781; AG Rostock, NZI 2000, 142; AG Oranienburg, ZVI 2006, 155).
  • LG Darmstadt, 10.07.2003 - 5 T 272/03

    Anforderungen an das Vorliegen von Unvermögen zur Abgabe einer eidesstattlichen

    Soweit der Begriff der "Maßnahmen der Zwangsvollstreckung" im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO im Wege der teleologischen Auslegung dahin ausgelegt wird, dass lediglich solche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen untersagt werden, die der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entgegenlaufen, und dass die Vorschrift deshalb die Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht erfasse, da insoweit lediglich der Vermögensbestand des Schuldners für die Gläubiger festgestellt werden solle (LG Würzburg, NJW-RR 2000, S. 781; vgl. auch AG Rostock, NZI 2000, S. 142), ist dem auf Grund des Wortlauts der Vorschrift nicht zu folgen.
  • AG Hamburg, 26.09.2006 - 67c IN 278/06

    Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Entscheidung über eine

    Deshalb wird in der Rechtsprechung die Abgabe der eV auch noch nach Eröffnung für zulässig erzwingbar erachtet (Würzburg, NJW-RR 2000, 781; AG Rostock, NZI 2000, 142; AG Oranienburg, ZVI 2006, 155 [AG Oranienburg 16.02.2006 - 8 M 2266/05] ).
  • LG Darmstadt, 10.07.2003 - 5 T 269/03

    Widerspruch des Schuldners gegen die Verpflichtung zur Abgabe der

    Soweit der Begriff der "Maßnahmen der Zwangsvollstreckung" im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO im Wege der teleologischen Auslegung dahin ausgelegt wird, dass lediglich solche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen untersagt werden, die der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entgegenlaufen, und dass die Vorschrift deshalb die Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht erfasse, da insoweit lediglich der Vermögensbestand des Schuldners für die Gläubiger festgestellt werden solle (LG Würzburg, NJW-RR 2000, S. 781 [LG Würzburg 21.09.1999 - 9 T 1930/99] ; vgl. auch AG Rostock, NZI 2000, S. 142), ist dem auf Grund des Wortlauts der Vorschrift nicht zu folgen.
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