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   BGH, 08.02.2001 - VII ZR 477/00   

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BGH, 08.02.2001 - VII ZR 477/00 (https://dejure.org/2001,752)
BGH, Entscheidung vom 08.02.2001 - VII ZR 477/00 (https://dejure.org/2001,752)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 2001 - VII ZR 477/00 (https://dejure.org/2001,752)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 146, 372
  • NJW 2001, 1581
  • ZIP 2001, 578
  • MDR 2001, 766
  • NZI 2001, 11
  • NZI 2001, 246
  • WM 2001, 751
  • JR 2001, 420
  • BauR 2001, 988
  • ZfBR 2001, 219 (Ls.)
  • ZfBR 2001, 317
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.07.1954 - III ZR 229/53

    Klagerücknahme nach Revision

    Auszug aus BGH, 08.02.2001 - VII ZR 477/00
    Der Bundesgerichtshof hat es deshalb für zulässig angesehen, daß der Kläger und Revisionsbeklagte die Klage durch seinen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zurücknimmt (BGH, Beschluß vom 10. Juli 1954 - III ZR 229/53, BGHZ 14, 210, 211).

    Es wäre eine sachlich nicht gerechtfertigte Überspitzung (BGH, Beschluß vom 10. Juli 1954, aaO) des in § 78 ZPO normierten Anwaltszwangs, für die Wirksamkeit der Aufnahme gemäß § 250 ZPO im Stadium vor der Entscheidung über die Annahme der Revision die Prozeßerklärung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwaltes zu verlangen.

  • BGH, 24.05.2005 - IX ZR 123/04

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit

    Auf die Merkmale der "Dauer" und der "Wesentlichkeit" hat der Gesetzgeber der Insolvenzordnung bei der Umschreibung der Zahlungsunfähigkeit verzichtet (vgl. Himmelsbach/Thonfeld NZI 2001, 11 f; Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch 2. Aufl. § 6 Rn. 6).

    Zwar werden im Hinblick auf die Vorschrift des § 286 Abs. 3 BGB n.F. systematische Bedenken gegen eine derartige Verkürzung der Frist erhoben (Himmelsbach/Thonfeld NZI 2001, 11, 13 noch zu § 284 Abs. 3 BGB a.F.; dagegen Braun/Kind, aaO § 17 Rn. 16).

  • BGH, 17.12.2008 - XII ZB 125/06

    Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen einen fehlerhaft geschlossenen

    Eine wirksame Aufnahme setzt jedoch gemäß § 250 ZPO die amtswegige Zustellung des entsprechenden Schriftsatzes an den Gegner voraus (BGHZ 146, 372, 373 ; Senatsbeschluss vom 9. Dezember 1998 - XII ZB 148/98 - ZIP 1999, 75, 76; MünchKomm/Gehrlein ZPO 3. Aufl. § 251 Rdn. 10).
  • BGH, 31.03.2003 - II ZR 192/02

    Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes für einen anderen Rechtsanwalt

    1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und vor ihm schon des Reichsgerichts (vgl. RGZ 151, 82, 83; BGH, Beschl. v. 8. Februar 2001 - VII ZR 477/00, NJW 2001, 1581) muß die Berufungsbegründung als bestimmender Schriftsatz die Unterschrift des für sie verantwortlich Zeichnenden tragen.
  • BGH, 02.11.2011 - X ZR 94/11

    Unterbrechung des Rechtsstreits durch den Tod des Klägers: Aufnahme durch einen

    Er muss dort Ausnahmen erleiden, wo prozessökonomische Erwägungen dies nahelegen und der mit der Bestimmung des § 78 ZPO verfolgte Zweck dadurch nicht in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2001  VII ZR 477/00, BGHZ 146, 372 = NJW 2001, 1581).
  • BGH, 18.11.2014 - II ZR 1/14

    Kostenantrag des Nebenintervenienten auf Seiten des Beklagten nach Klagerücknahme

    Er muss dort Ausnahmen erleiden, wo prozessökonomische Erwägungen dies nahelegen und der mit der Bestimmung des § 78 ZPO verfolgte Zweck dadurch nicht in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2001 - VII ZR 477/00, BGHZ 146, 372, 373; Beschluss vom 2. November 2011 - X ZR 94/11, NJW-RR 2012, 8 Rn. 4; Urteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 11/14, WM 2014, 1553 Rn. 5).

    Es sei deshalb kein zwingender Grund dafür ersichtlich, die Befugnis des beim Berufungsgericht zugelassenen Anwalts zur Klagerücknahme, die er kraft der ihm gemäß § 81 ZPO zustehenden Vollmacht bis zur Einlegung der Revision erklären könne, mit dem Augenblick enden zu lassen, in dem die beklagte Gegenpartei Revision eingelegt habe (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 1954 - III ZR 229/53, BGHZ 14, 210, 211; Beschluss vom 8. Dezember 1977 - VII ZR 226/77, NJW 1978, 1262; Beschluss vom 8. Februar 2001 - VII ZR 477/00, BGHZ 146, 372, 373; Beschluss vom 8. Juli 2013 - VII ZB 35/12, juris Rn. 1 für das Rechtsbeschwerdeverfahren; Urteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 11/14, WM 2014, 1553 Rn. 5).

    Auch in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht der Umstand, dass die nicht durch einen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof vorgenommene Prozesshandlung letztlich zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs führt, der Zulässigkeit der Prozesshandlung nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2001 - VII ZR 477/00, BGHZ 146, 372 [Aufnahme eines unterbrochenen Revisionsverfahrens vor Entscheidung über die Annahme]; Beschluss vom 2. November 2011 - X ZR 94/11, NJW-RR 2012, 8 Rn. 4 [Aufnahme eines unterbrochenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens]; Urteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 11/14, WM 2014, 1553 [Anerkenntnis]).

  • BGH, 11.05.2005 - XII ZB 242/03

    Postulationsfähigkeit des Bezirksrevisors im Rechtsbeschwerdeverfahren

    Es wäre eine sachlich nicht gerechtfertigte Überspitzung des in § 78 ZPO normierten Anwaltszwangs, für die allgemein gegen eine zu großzügige Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtete und damit der Kostenentlastung der Staatskasse dienende Rechtsbeschwerde des Bezirksrevisors die Vertretung durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu verlangen (vgl. zur Aufnahme eines durch Insolvenz unterbrochenen Rechtsstreits BGHZ 146, 372, 374; vgl. auch Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 78 Rdn. 32).
  • BGH, 06.05.2014 - X ZR 11/14

    Anerkenntnis in der Revisionsinstanz durch den zweitinstanzlichen

    Ebenso hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Aufnahme eines beim Bundesgerichtshof durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder durch Tod einer Partei unterbrochenen Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde durch den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Revisionsbeklagten wirksam erklärt werden könne, da hierdurch lediglich der vor der Unterbrechung bestehende Verfahrensstand hergestellt werde und daher der Revisionsbeklagte, ohne Rechtsnachteile zu erleiden, mit der Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts bis zur Entscheidung über die Zulassung der Revision zuwarten könne (BGH, Beschluss vom 2. November 2011 - X ZR 94/11, NJW-RR 2012, 8; entsprechend zum früheren Verfahren über die Annahme der Revision: Beschluss vom 8. Februar 2001 - VII ZR 477/00, BGHZ 146, 372, 373 = NJW 2001, 1581).
  • BGH, 15.06.2004 - VI ZB 9/04

    Rechtsfolgen fehlender Unterzeichnung der Berufungsbegründung

    Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach Rechtsmittelbegründungsschriften als bestimmende Schriftsätze im Anwaltsprozeß grundsätzlich von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein müssen (§§ 520 Abs. 5, 130 Nr. 6 ZPO), da mit der Unterschrift der Nachweis geführt wird, daß der Berufungs- oder Revisionsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernimmt (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 46/03 - BGH-Report 2004, 406 f.; BGHZ 37, 156 ff.; 97, 251 ff.; 146, 372 ff.; BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02 - NJW 2003, 2028 f.).
  • BGH, 25.01.2022 - V ZR 72/21

    Wirksamkeit einer durch den Prozessgegner erklärten Aufnahmeerklärung bei

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist aber im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde für die Aufnahme durch den Beschwerdegegner anerkannt; dieser kann nämlich, ohne Rechtsnachteile zu erleiden, von der Beauftragung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts absehen und die Entscheidung über die Zulassung der Revision abwarten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2001 - VII ZR 477/00, BGHZ 146, 372 ff. zu § 554b ZPO aF; Beschluss vom 2. November 2011 - X ZR 94/11, NJW-RR 2012, 8 Rn. 4 für die Aufnahme durch einzelne Miterben).
  • BGH, 23.11.2004 - XI ZB 4/04

    Übermittlung der Berufungsbegründung per Telefax; Folgen eines Papierstaus im

    Bestimmende Schriftsätze im Anwaltsprozeß müssen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO), da mit der Unterschrift der Nachweis geführt wird, daß der Berufungs- oder Revisionsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernimmt (BGHZ 37, 156, 157; 97, 251, 253; 146, 372, 373; BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; BGH, Beschluß vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364).
  • BVerwG, 25.10.2016 - 5 P 8.15

    Abwägung; Antrag; Aufgabenwahrnehmung; Befähigung; Beginn; Begründung;

  • BVerwG, 25.10.2016 - 5 P 7.15

    Antrag; Aufgabenkreis; Aufgabenwahrnehmung; Aufklärungsrüge; Befähigung; Beginn;

  • LAG Brandenburg, 29.07.2005 - 5 Sa 107/05

    Teilunwirksamkeit arbeitsvertraglicher Ausschlussfristenklausel

  • BGH, 19.09.2002 - V ZR 179/02

    Aufnahme eines durch Insolvenz unterbrochenen Revisionsverfahrens

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