Weitere Entscheidung unten: LG Münster, 25.04.2002

Rechtsprechung
   AG Göttingen, 18.06.2002 - 74 IN 156/02   

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AG Göttingen, 18.06.2002 - 74 IN 156/02 (https://dejure.org/2002,9171)
AG Göttingen, Entscheidung vom 18.06.2002 - 74 IN 156/02 (https://dejure.org/2002,9171)
AG Göttingen, Entscheidung vom 18. Juni 2002 - 74 IN 156/02 (https://dejure.org/2002,9171)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Regelinsolvenzverfahren: Versagung der Restschuldbefreiung wegen Straftat und Auswirkungen auf die Stundung der Verfahrenskosten

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO; § 79 Nr. 2 VerglO; § 297 InsO
    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen von Insolvenzgründen; Anforderungen an eine Restschuldbefreiung

  • zvi-online.de

    InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1, 3, § 4a Abs. 1 Satz 4
    Versagung der Restschuldbefreiung nur bei Zusammenhang der Straftat mit vorliegendem Insolvenzverfahren

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen von Insolvenzgründen; Anforderungen an eine Restschuldbefreiung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2002, 446
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Celle, 05.04.2001 - 2 W 8/01

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Auszug aus AG Göttingen, 18.06.2002 - 74 IN 156/02
    Die Rechtsprechung (OLG Celle ZInsO 2001, 414, 416 = NZI 2001, 314; zustimmend Fuchs EWiR 2001, 735; dem folgend AG Duisburg ZInsO 2001, 1020, 1021 = NZI 2001, 669) stellt demgegenüber darauf ab, der Gesetzgeber habe trotz Kenntnis der Kommentierung zur Vorschrift des § 175 Nr. 3 KO die Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht dahin eingeschränkt, dass es sich um eine Insolvenzstraftat handeln müsse, die ein Bezug zum konkreten Insolvenzverfahren habe.

    Überwiegend wird hingegen auf die Tilgungsfristen der §§ 45 ff. Bundeszentralregistergesetz abgestellt (OLG Celle ZInsO 2001, 414 = NZI 2001, 312 = EWiR 2001, 735; AG Duisburg ZInsO 2001, 1020 = NZI 2001, 669; Nerlich/Römermann InsO, § 290 Rz. 34; Braun/Buck InsO § 290 Rz. 6).

    Das OLG Celle (ZInsO 2001, 414, 417 = NZI 2001, 312 = EWiR 2001, 735) stellt auf die Einzelstrafen ab.

    Folgte man der Auffassung des OLG Celle (ZInsO 2001, 414 = NZI 2001, 312 = EWiR 2001 735), wonach nicht auf die Gesamtstrafe, sondern auf die Einzelstrafen abzustellen ist, müsste das Urteil von der zuständigen Staatsanwaltschaft angefordert werden, um die Einzelstrafe für die Verurteilung gem. § 283 b StGB zu ermitteln.

  • AG Duisburg, 31.08.2001 - 60 IK 77/99

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen strafgerichtlicher Verurteilung;

    Auszug aus AG Göttingen, 18.06.2002 - 74 IN 156/02
    Die Rechtsprechung (OLG Celle ZInsO 2001, 414, 416 = NZI 2001, 314; zustimmend Fuchs EWiR 2001, 735; dem folgend AG Duisburg ZInsO 2001, 1020, 1021 = NZI 2001, 669) stellt demgegenüber darauf ab, der Gesetzgeber habe trotz Kenntnis der Kommentierung zur Vorschrift des § 175 Nr. 3 KO die Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht dahin eingeschränkt, dass es sich um eine Insolvenzstraftat handeln müsse, die ein Bezug zum konkreten Insolvenzverfahren habe.

    Überwiegend wird hingegen auf die Tilgungsfristen der §§ 45 ff. Bundeszentralregistergesetz abgestellt (OLG Celle ZInsO 2001, 414 = NZI 2001, 312 = EWiR 2001, 735; AG Duisburg ZInsO 2001, 1020 = NZI 2001, 669; Nerlich/Römermann InsO, § 290 Rz. 34; Braun/Buck InsO § 290 Rz. 6).

    Dem hält das AG Duisburg (ZInsO 2001, 1020, 1021 - NZI 2001, 669) zutreffend entgegen, dass den Insolvenzgerichten die Aufgabe zugewiesen werden würde, die objektiven und subjektiven Umstände der in Frage kommenden Straftaten nachzuprüfen und zu bewerten.

  • OLG Zweibrücken, 07.03.2001 - 3 W 269/00

    Erstattung von Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Auszug aus AG Göttingen, 18.06.2002 - 74 IN 156/02
    Überwiegend wird hingegen auf die Tilgungsfristen der §§ 45 ff. Bundeszentralregistergesetz abgestellt (OLG Celle ZInsO 2001, 414 = NZI 2001, 312 = EWiR 2001, 735; AG Duisburg ZInsO 2001, 1020 = NZI 2001, 669; Nerlich/Römermann InsO, § 290 Rz. 34; Braun/Buck InsO § 290 Rz. 6).

    Das OLG Celle (ZInsO 2001, 414, 417 = NZI 2001, 312 = EWiR 2001, 735) stellt auf die Einzelstrafen ab.

  • LG Köln, 06.07.2001 - 19 T 103/01

    Keine Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags wegen fehlendes Mitwirkung des

    Auszug aus AG Göttingen, 18.06.2002 - 74 IN 156/02
    Dem steht der Amtsermittlungsgrundsatz des § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht entgegen (a. A. LG Köln NZI 2001, 559 = ZInsO 2001, 1017).
  • AG Göttingen, 20.02.2002 - 74 IK 14/02

    Entscheidungskompetenz; funktionelle Zuständigkeit; Insolvenzeröffnung;

    Auszug aus AG Göttingen, 18.06.2002 - 74 IN 156/02
    Normalerweise entscheidet das Insolvenzgericht Göttingen aus Praktikabilitätsgründen über einen Antrag auf Stundung erst zusammen mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (AG Göttingen ZVI 2002, 69).
  • AG Göttingen, 22.04.2001 - 74 IN 60/01

    Nachweisbarkeit des Eröffnungsgrundes zur vollen Überzeugung des Gerichts als

    Auszug aus AG Göttingen, 18.06.2002 - 74 IN 156/02
    Der Eigenantrag eines nicht antragspflichtigen Schuldners ist bei unterlassener Auskunftserteilung als unbegründet abzuweisen, ohne dass der Schuldner zuvor erneut anzuhören oder die Anhörung zwangsweise durchzusetzen ist (Bestätigung von AG Göttingen ZInsO 2001, 865 = NZI 2001 670).
  • BGH, 18.12.2002 - IX ZB 121/02

    Voraussetzungen der Restschuldbefreiung; Begriff der Insolvenzstraftat

    Die weitaus überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung (OLG Celle ZInsO 2001, 414, 416 m. zust. Anm. von Hergenröder DZWIR 2001, 342, 343 f; BayObLG NZI 2002, 110; a.M. AG Göttingen ZVI 2002, 290, 291 f) und Teile der Literatur (Kübler/Prütting/ Wenzel, InsO § 290 Rn. 8a; Nerlich/Römermann, InsO § 290 Rn. 33; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 16; a.M. Frankfurter Kommentar zur InsO/Ahrens, 3. Aufl. § 290 Rn. 13; Heidelberger Kommentar zur InsO/Landfermann, 2. Aufl. § 290 Rn. 4; Hess, InsO 2. Aufl. § 290 Rn. 15) verneinen ein solches Erfordernis.
  • AG Göttingen, 05.12.2002 - 74 IN 296/02

    Eigenantrag; Einzelstrafe; Gesamtstrafe; Gesetzesauslegung; Gesetzesbegründung;

    Eine Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO kommt nur in Betracht, wenn die Straftat(en) mit dem vorliegenden Insolvenzverfahren in Zusammenhang stehen (wie schon Beschluss des AG Göttingen vom 18.06.2002 -74 IN 156/02 - ZInsO 2002, 686 = NZI 2002, 446 = ZVI 2002, 290).

    Folglich ist dem Schuldner Stundung für die Durchführung des Eröffnungsverfahrens zu bewilligen (wie schon im Beschluss des AG Göttingen vom 18.06.2002 -74 IN 156/02 - ZInsO 2002, 686 = NZI 2002, 446 = ZVI 2002, 290).

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Rechtsprechung
   LG Münster, 25.04.2002 - 5 T 133/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,12862
LG Münster, 25.04.2002 - 5 T 133/02 (https://dejure.org/2002,12862)
LG Münster, Entscheidung vom 25.04.2002 - 5 T 133/02 (https://dejure.org/2002,12862)
LG Münster, Entscheidung vom 25. April 2002 - 5 T 133/02 (https://dejure.org/2002,12862)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • zvi-online.de

    InsO § 4a
    Regelmäßige Stundung der Verfahrenskosten bei fehlendem pfändbaren Einkommen und keinen sonstigen Vermögenswerten

  • rewis.io
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2002, 446
  • Rpfleger 2002, 534
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • AG Kleve, 27.09.2002 - 38 IK 14/02

    Bewilligung einer ratenzahlungsfreien Stundung der Verfahrenskosten für die

    Der Vermögensbegriff richtet sich nach § 35 InsO, so dass auch der während des Insolvenzverfahrens anfallende Vermögenszuwachs und somit u.a. die während dieses Zeitraums regelmäßig monatlich anfallenden pfändbaren Einküfte (im Sinne von lfd. Nr. 23 der Anlage 4) nach der Tabelle zu § 850c ZPO (LG Münster ZInsO 2002, 778) darunterfallen.
  • AG Kleve, 25.09.2002 - 31 IK 8/02

    Antrag auf Restschuldbefreiung; Bewilligung einer ratenzahlungsfreien Stundung

    Der Vermögensbegriff richtet sich nach § 35 InsO, so dass auch der während des Insolvenzverfahrens anfallende Vermögenszuwachs und somit u.a. die während dieses Zeitraums regelmäßig monatlich anfallenden pfändbaren Einküfte (im Sinne von lfd. Nr. 23 der Anlage 4) nach der Tabelle zu § 850c ZPO (LG Münster ZInsO 2002, 778) darunterfallen.
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