Weitere Entscheidung unten: LG Köln, 01.07.2002

Rechtsprechung
   LG Düsseldorf, 21.05.2002 - 25 T 128/02, 25 T 129/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,8567
LG Düsseldorf, 21.05.2002 - 25 T 128/02, 25 T 129/02 (https://dejure.org/2002,8567)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.05.2002 - 25 T 128/02, 25 T 129/02 (https://dejure.org/2002,8567)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. Mai 2002 - 25 T 128/02, 25 T 129/02 (https://dejure.org/2002,8567)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 1479
  • NZI 2002, 504
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Karlsruhe, 17.02.1989 - 9 W 6/89

    Zulässigkeitsvoraussetzungen einer sofortigen Beschwerde gegen den

    Auszug aus LG Düsseldorf, 21.05.2002 - 25 T 128/02
    Solche Werte sind bei der Feststellung des Wertes des Vermögens zu berücksichtigen, wenn ihre Geltendmachung Aussicht auf Erfolg verspricht (OLG Karlsruhe ZIP 1989, 1070, 1071; Wimmer - Schmerbach, Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., § 26 Rn. 12, 13).
  • BGH, 08.02.1984 - IVb ZR 42/82

    Prüfung der Zuständigkeit des Familiengerichts in Revisionsverfahren;

    Auszug aus LG Düsseldorf, 21.05.2002 - 25 T 128/02
    Aus dem Wesen der Ehe in Verbindung mit Treu und Glauben folgt für beide Ehegatten die Verpflichtung zur Minimierung der finanziellen Lasten des anderen, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist (BGH NJW 1983, 1545; 84, 2040).
  • BGH, 23.03.1983 - IVb ZR 369/81

    Pflicht des unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Mitwirkung beim begrenzten

    Auszug aus LG Düsseldorf, 21.05.2002 - 25 T 128/02
    Aus dem Wesen der Ehe in Verbindung mit Treu und Glauben folgt für beide Ehegatten die Verpflichtung zur Minimierung der finanziellen Lasten des anderen, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist (BGH NJW 1983, 1545; 84, 2040).
  • BGH, 24.07.2003 - IX ZB 539/02

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Insolvenzverfahren; Statthaftigkeit der

    aa) Hat der Schuldner einen Anspruch auf Leistung eines Kostenvorschusses nach § 1360a Abs. 4 BGB, so ist sein Stundungsantrag unbegründet; denn der Gesetzgeber wollte öffentlich-rechtliche Mittel zur Durchführung des Insolvenzverfahrens nur zur Verfügung stellen, sofern für den Schuldner keine Möglichkeit besteht, auf andere Weise die Verfahrenskosten aufzubringen (vgl. RegE InsOÄndG, aaO; Kübler/Prütting/Wenzel, aaO § 4a Rn. 33; LG Düsseldorf NZI 2002, 504, 505; AG Hamburg ZInsO 2002, 594).

    Ein solcher Anspruch kommt daher für ein mit dem Ziel der Restschuldbefreiung eingeleitetes Insolvenzverfahren ebenfalls in Betracht (Kübler/Prütting/Wenzel, aaO; LG Düsseldorf NZI 2002, 504; LG Köln NZI 2002, 504; a.A. Uhlenbruck, aaO).

    Daraus folgt für den Stundungsantrag im Insolvenzverfahren, daß eine Kostenvorschußpflicht des Ehepartners nicht entsteht, wenn die Insolvenz des Antragstellers im wesentlichen auf vorehelichen Schulden oder solchen Verbindlichkeiten beruht, die weder zum Aufbau oder zur Erhaltung einer wirtschaftlichen Existenz der Eheleute eingegangen wurden noch aus sonstigen Gründen mit der gemeinsamen Lebensführung in Zusammenhang stehen (vgl. LG Köln NZI 2002, 504).

  • LG Duisburg, 01.09.2003 - 7 T 180/03

    Verhältnis zwischen der Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a der

    Für das Insolvenzverfahren ist anerkannt, dass zumindest für solche Verfahren, die auf während der Ehezeit begründeten Verbindlichkeiten beruhen, gemäß §§ 1306 Abs. 1 und 4 BGB ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den unterhaltsverpflichteten Ehegatten besteht (vgl. LG Düsseldorf NJW-RR 2002, 1479; AG Hamburg NJW 2002 3337; Uhlenbrock, Insolvenzordnung, 12. Auflage § 4 a Rn. 4).
  • LG Duisburg, 01.09.2003 - 7 T 175/03

    Außerachtlassung der Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern oder Lebensgefährtin

    Für das Insolvenzverfahren ist anerkannt, dass zumindest für solche Verfahren, die auf während der Ehezeit begründeten Verbindlichkeiten beruhen, gemäß § 1306 Abs. 1 u. 4 BGB einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den unterhaltsverpflichteten Ehegatten besteht (vgl. LG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 1479; AG Hamburg, NJW 2002, S. 3337; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 4 a Rn. 4).
  • LG Duisburg, 01.09.2003 - 7 T 172/03

    Stundung der Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren, das Hauptverfahren und

    Für das Insolvenzverfahren ist anerkannt, dass zumindest für solche Verfahren, die auf während der Ehezeit begründeten Verbindlichkeiten beruhen, gemäß §§ 1306 Abs. 1 und 4 BGB ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den unterhaltsverpflichteten Ehegatten besteht (vgl. LG Düsseldorf NJW-RR 2002, 1479; AG Hamburg NJW 2002 3337; Uhlenbrock, Insolvenzordnung, 12. Auflage § 4 a Rn. 4).
  • LG Duisburg, 14.08.2003 - 7 T 174/03

    Stundung der Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren, das Hauptverfahren und

    Für das Insolvenzverfahren ist anerkannt, dass zumindest für solche Verfahren, die auf während der Ehezeit begründeten Verbindlichkeiten beruhen, gemäß §§ 1306 Abs. 1 und 4 BGB ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den unterhaltsverpflichteten Ehegatten besteht (vgl. LG Düsseldorf NJW-RR 2002, 1479; AG Hamburg NJW 2002 3337; Uhlenbrock, Insolvenzordnung, 12. Auflage § 4 a Rn. 4).
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Rechtsprechung
   LG Köln, 01.07.2002 - 19 T 83/02   

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https://dejure.org/2002,13766
LG Köln, 01.07.2002 - 19 T 83/02 (https://dejure.org/2002,13766)
LG Köln, Entscheidung vom 01.07.2002 - 19 T 83/02 (https://dejure.org/2002,13766)
LG Köln, Entscheidung vom 01. Juli 2002 - 19 T 83/02 (https://dejure.org/2002,13766)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2002, 504
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LG Köln, 22.08.2016 - 13 T 7/16

    Anspruch eines Schuldners auf Leistung eines Kostenvorschusses gegen die

    Hiernach entsteht eine Kostenvorschusspflicht des Ehepartners nicht, wenn die Insolvenz des Antragstellers im Wesentlichen auf vorehelichen Schulden oder solchen Verbindlichkeiten beruht, die weder zum Aufbau oder zur Erhaltung einer wirtschaftlichen Existenz der Eheleute eingegangen wurden noch aus sonstigen Gründen mit der gemeinsamen Lebensführung in Zusammenhang stehen (BGH aaO, Tz. 18; so auch LG Köln, Beschl. v. 01.07.2002 - 19 T 83/02, Tz. 12 f.; jew. zit. nach juris; zust. Ganter/Lohmann , in: MünchKommInsO, 3. Aufl. 2013, § 4a Rn. 13; Stephan , in: K. Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, § 4a Rn. 11; Andres , in: Andres/Leithaus, InsO, 3. Aufl. 2014, § 4a Rn. 14; Bruck , in: Braun, InsO, 6. Aufl. 2014, § 4a Rn. 14).
  • LG Duisburg, 01.09.2003 - 7 T 180/03

    Verhältnis zwischen der Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a der

    Entsprechend wird auch für die Prozesskostenvorschusspflicht bei Ehegatten vertreten, dass diese für solche Insolvenzverfahren zu verneinen ist, die allein auf vorehelichen Verbindlichkeiten beruhen (LG Köln ZInsO 2002, 684).
  • LG Duisburg, 01.09.2003 - 7 T 172/03

    Stundung der Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren, das Hauptverfahren und

    Entsprechend wird auch für die Prozesskostenvorschusspflicht bei Ehegatten vertreten, dass diese für solche Insolvenzverfahren zu verneinen ist, die allein auf vorehelichen Verbindlichkeiten beruhen (LG Köln ZInsO 2002, 684).
  • LG Duisburg, 14.08.2003 - 7 T 174/03

    Stundung der Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren, das Hauptverfahren und

    Entsprechend wird auch für die Prozesskostenvorschusspflicht bei Ehegatten vertreten, dass diese für solche Insolvenzverfahren zu verneinen ist, die allein auf vorehelichen Verbindlichkeiten beruhen (LG Köln ZInsO 2002, 684).
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