Weitere Entscheidungen unten: BGH, 15.01.2004 | OLG München, 05.02.2004

Rechtsprechung
   BGH, 05.02.2004 - IX ZB 97/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,256
BGH, 05.02.2004 - IX ZB 97/03 (https://dejure.org/2004,256)
BGH, Entscheidung vom 05.02.2004 - IX ZB 97/03 (https://dejure.org/2004,256)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 2004 - IX ZB 97/03 (https://dejure.org/2004,256)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,256) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Durchführung der Rechtsmittel nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften bei Entscheidung des Insolvenzgerichts kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht; Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde nach der Insolvenzordnung gegen die ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Allgemeiner Vollstreckungsrechtsschutz

  • zvi-online.de

    ZPO §§ 766, 793; InsO § 6 Abs. 1, § 36 Abs. 4, § 89 Abs. 3
    Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts als besonderes Vollstreckungsgericht nur bei Zulassung

  • Judicialis

    ZPO § 766; ; ZPO § 793; ; InsO § 6 Abs. 1; ; InsO § 36 Abs. 4; ; InsO § 89 Abs. 3; ; RpflG § 20 Nr. 17 Satz 2

  • Europäischer Gerichtshof PDF

    Bei Entscheidungen des Insolvenzgerichts greift der allgemeine Vollstreckungsrechtsschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Instanzenzug bei Entscheidung des Insolvenzgerichts als Vollstreckungsgericht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Insolvenz- als Vollstreckungsgericht: Rechtsmittelzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsmittel - Zuständigkeit: Rechtsbeschwerde bei Entscheidung des Insolvenzgerichts

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 732
  • MDR 2004, 766
  • NZI 2004, 278
  • WM 2004, 834
  • BB 2004, 853
  • Rpfleger 2004, 436
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Traunstein, 09.06.2000 - 4 T 1597/00
    Auszug aus BGH, 05.02.2004 - IX ZB 97/03
    Daher greift insoweit der allgemeine Vollstreckungsrechtsschutz ein (vgl. LG Traunstein NZI 2000, 438; Kübler/Prütting/Lüke, InsO Losebl. 10. Lfg. § 89 Rn. 35; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO), der die Rechtsbeschwerde nur auf Zulassung des Beschwerdegerichts kennt.
  • BGH, 03.12.2009 - IX ZB 247/08

    Die Entscheidung über Restschuldbefreiung muss 6 Jahre nach Eröffnung des

    Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 793 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835; v. 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, ZIP 2004, 1379; v. 6. Juli 2006 - IX ZB 220/04, KTS 2007, 353; v. 23. April 2009 - IX ZB 35/08, ZInsO 2009, 1072 Rn. 3).
  • BGH, 12.01.2006 - IX ZB 239/04

    Erstattung von Einkommensteuervorauszahlungen in der Insolvenz des

    Gemäß § 36 Abs. 4 InsO ist für die Entscheidung dieser Frage wie in den Fällen des § 89 Abs. 3 InsO das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht zuständig (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, ZIP 2004, 732).

    Deshalb war hier gemäß § 793 ZPO die sofortige Beschwerde gegeben (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 aaO; v. 17. Februar 2004 - IX ZB 306/03, ZInsO 2004, 441).

  • BGH, 16.10.2008 - IX ZB 77/08

    Rechte des Schuldners gegenüber Vollstreckungsmaßnahmen des Insolvenzverwalters

    In entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 4, § 148 Abs. 2 Satz 3 InsO ist für den vorliegenden Fall eines Vollstreckungsschutzantrages nach § 765a ZPO die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts anstelle des Vollstreckungsgerichts gegeben (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834 f; v. 15. November 2007 - IX ZB 34/06, ZInsO 2008, 40, 41 Rn. 10; Urt. v. 21. Februar 2008 - IX ZR 202/06, ZInsO 2008, 506, 507 Rn. 14; a.A. Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 4 Rn. 38: Vollstreckungsgericht).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 15.01.2004 - IX ZB 62/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,1163
BGH, 15.01.2004 - IX ZB 62/03 (https://dejure.org/2004,1163)
BGH, Entscheidung vom 15.01.2004 - IX ZB 62/03 (https://dejure.org/2004,1163)
BGH, Entscheidung vom 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03 (https://dejure.org/2004,1163)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,1163) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • Deutsches Notarinstitut

    GesO § 20; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
    Rechtsbeschwerde im Gesamtvollstreckungsverfahren statthaft

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde im Gesamtvollstreckungsverfahren; Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nur nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) für den Rechtsmittelzug in Verfahren nach der Gesamtvollstreckungsordnung

  • Judicialis

    GesO § 20; ; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    GesO § 20; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesamtvollstreckungsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Gesamtvollstreckungsverfahren: Rechtsbeschwerde statthaft?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 575
  • ZIP 2004, 1072
  • MDR 2004, 644 (Ls.)
  • NZI 2004, 278
  • NZI 2004, 279
  • WM 2004, 490
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.07.2002 - IX ZB 80/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in Verfahren nach der Konkursordnung

    Auszug aus BGH, 15.01.2004 - IX ZB 62/03
    In Gesamtvollstreckungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde statthaft; sie richtet sich nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (Ergänzung zu BGH ZIP 2002, 1589).

    In der Begründung hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, daß mit der Einführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens die Vorschriften über die sofortige weitere Beschwerde generell ersetzt werden sollten (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Juli 2002 - IX ZB 80/02, ZIP 2002, 1589).

    Für den Rechtsmittelzug in Verfahren nach der Konkursordnung hat der erkennende Senat daraus gefolgert, daß gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts nur noch die Rechtsbeschwerde möglich ist, die sich nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. und nicht nach § 7 InsO richtet (BGH, Beschl. v. 11. Juli 2002 aaO).

  • BGH, 20.11.2003 - IX ZB 469/02

    Vergütung der vom Konkursverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer

    Auszug aus BGH, 15.01.2004 - IX ZB 62/03
    Wegen der maßgeblichen Berechnungsgrundlagen wird auf den zur Veröffentlichung bestimmten Senatsbeschluß vom 20. November 2003 (IX ZB 469/02, z.V.b.) Bezug genommen.
  • BGH, 14.11.1996 - IX ZB 89/96

    Statthaftigkeit einer Beschwerde zum BGH in einem Gesamtvollstreckungsverfahren

    Auszug aus BGH, 15.01.2004 - IX ZB 62/03
    Für eine entsprechende Anwendung von § 73 Abs. 3 KO, der im Anwendungsbereich der Konkursordnung die sofortige weitere Beschwerde eröffne, fehle es an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke (vgl. BGH, Beschl. v. 14. November 1996 - IX ZB 89/96, ZIP 1996, 2174, 2175).
  • BGH, 26.01.2006 - IX ZB 183/04

    Ergänzende Festsetzung der Verwaltervergütung nach Massezufluss

    Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil Entscheidungen des Gesamtvollstreckungsgerichts über die Vergütung des Verwalters nach §§ 20, 21 Abs. 1 GesO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind (BGH, Urt. v. 5. Januar 1995 - IX ZR 241/93, ZIP 1995, 290, 291) und das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, WM 2004, 490, 491; v. 10. März 2005 - IX ZB 269/03, ZIP 2005, 995, 996).
  • BGH, 12.03.2009 - IX ZB 193/08

    Bindung an die nachträgliche Zulassung einer Rechtsbeschwerde bei Irrtum des

    § 7 InsO ist gemäß Art. 103 Satz 1 EGInsO( auf den Rechtsmittelzug in Verfahren nach der Gesamtvollstreckungsordnung nicht anzuwenden BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, ZInsO 2004, 274, 275).

    Obwohl der Senat schon 2004 entschieden hat, dass die Rechtsbeschwerde im Gesamtvollstreckungsverfahren nur statthaft ist, wenn sie vom Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen ist (BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 aaO), hat sich das Beschwerdegericht in dem am 8. Juli 2008 getroffenen Beschluss weder im Tenor noch in den Gründen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde geäußert.

  • BGH, 20.05.2010 - IX ZB 11/07

    Insolvenz- und Gesamtvollstreckungsverwaltervergütung: Reichweite der

    Die nach Zulassung gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, ZIP 2004, 1072; v. 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZInsO 2006, 203 Rn. 6) ist unbegründet.
  • BGH, 23.04.2015 - IX ZB 29/13

    Gesamtvollstreckungsverfahren im Beitrittsgebiet: Befugnis des Verwalters zur

    Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil die Entscheidungen des Gesamtvollstreckungsgerichts nach § 20 GesO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind und das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, WM 2004, 490 f; vom 10. März 2005 - IX ZB 269/03, WM 2005, 1610, 1611), und auch im Übrigen zulässig.
  • BGH, 10.03.2005 - IX ZB 269/03

    Versäumung der Anmeldungsfrist für Forderungen

    Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil Entscheidungen des Gesamtvollstreckungsgerichts nach § 14 Abs. 1 Satz 1, § 20 GesO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind (BGH, Urt. v. 25. November 1993 - IX ZR 84/93, ZIP 1994, 157) und das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, WM 2004, 490, 491).
  • BGH, 08.03.2007 - IX ZB 113/05

    Anmeldung von Forderungen in der Gesamtvollstreckung nach schuldloser Versäumung

    Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil Entscheidungen des Gesamtvollstreckungsgerichts nach § 14 Abs. 1 Satz 1, § 20 GesO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind und das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, ZIP 2004, 1072).
  • BGH, 10.06.2021 - IX ZB 27/20

    A) Die Vergütung des Sonderverwalters in einem Gesamtvollstreckungsverfahren

    Die Rechtsbeschwerde ist nach den vom Bundesgerichtshof zum Rechtsmittelzug im Gesamtvollstreckungsverfahren entwickelten Grundsätzen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, WM 2004, 490 f; vom 10. März 2005 - IX ZB 269/03, ZIP 2005, 995, 996; vom 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486 Rn. 6) nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und zulässig.
  • BGH, 15.12.2005 - IX ZB 135/03

    Anmeldung der Forderung auf Rückzahlung einer Beihilfe nach Ablauf der

    Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, ZIP 2004, 1072) und auch im Übrigen zulässig.
  • BGH, 29.11.2007 - IX ZB 231/06

    Aushändigung der für die Kassenprüfung erforderlichen Unterlagen an ein Mitglied

    Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, WM 2004, 490 f; v. 15. Dezember 2005 - IX ZB 135/03, WM 2006, 778) und auch im Übrigen zulässig.
  • BGH, 13.07.2006 - IX ZB 164/04

    Vergütung des Gesamtvollstreckungsverwalters

    Die Rechtsbeschwerde ist nach den vom Bundesgerichtshof zum Rechtsmittelzug im Gesamtvollstreckungsverfahren entwickelten Grundsätzen (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, WM 2004, 490 f) nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
  • BGH, 23.07.2004 - IX ZB 256/03

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde

  • BGH, 10.07.2008 - IX ZB 42/08

    Verwerfung einer Rechtsbeschwerde im Gesamtvollstreckungsverfahren mangels

  • OLG Dresden, 28.01.2011 - 17 W 3/11

    Gebühren- und Kostenrecht

  • BGH, 07.02.2008 - IX ZB 192/06

    Rechtzeitigkeit der Anmeldung einer Forderung zur Gesamtvollstreckungstabelle

  • BGH, 08.03.2011 - IX ZA 9/11

    Gewährung von Prozesskostenhilfe bei fehlender Zulassung der Rechtsbeschwerde

  • LG Magdeburg, 10.01.2013 - 11 T 507/11

    Herabsetzung der Vergütungsansprüche des Gesamtvollstreckungsverwalters auf Null

  • OLG Dresden, 28.01.2011 - 7 W 3/11

    Behandlung einer bis zum 31.08.2009 fällig gewordenen Notarkostenrechnung nach

  • AG Duisburg, 31.07.2007 - 62 IN 182/03

    Möglichkeit von öffentlichen Bekanntmachungen im insolvenzgerichtlichen Verfahren

  • LG Chemnitz, 28.06.2004 - 3 T 1679/04

    Art und Umfang der Erstattung von Auslagen eines Gesamtvollstreckungsverwalters;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG München, 05.02.2004 - 11 W 2657/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,2336
OLG München, 05.02.2004 - 11 W 2657/03 (https://dejure.org/2004,2336)
OLG München, Entscheidung vom 05.02.2004 - 11 W 2657/03 (https://dejure.org/2004,2336)
OLG München, Entscheidung vom 05. Februar 2004 - 11 W 2657/03 (https://dejure.org/2004,2336)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,2336) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Unterbevollmächtigung; Notwendigkeit der Hinzuziehung eines am Wohnsitz oder Geschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung; Tätigkeit eines ...

  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    ZPO § 91 Abs. 2 S. 1
    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigter eines Insolvenzverwalters

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 2028 (Ls.)
  • NJW-RR 2004, 715
  • ZIP 2004, 1287
  • MDR 2004, 778
  • NZI 2004, 278
  • NZI 2004, 279
  • AnwBl 2004, 451
  • Rpfleger 2004, 376
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus OLG München, 05.02.2004 - 11 W 2657/03
    Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2003, 898) sind die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der - wie im vorliegenden Fall - für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung und/oder im Beweisaufnahmetermin übernommen hat (§ 53 BRAGO), gem. § 91 Abs. 1 Satz1 ZPO erstattungsfähig, soweit sie die dadurch ersparten und erstattungsfähigen (Reise-)Kosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen.

    Zwar ist die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts, der nicht bei dem Prozessgericht i.S.d. §§ 18ff. BRAO zugelassen ist, nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2003, 898), welcher der Senat sich grundsätzlich angeschlossen hat (vgl. Senat OLGR 2003, 146 = NJW-RR 2003, 785), regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig anzusehen (§ 91 Abs. 2 Satz1 Halbs.2 ZPO) mit der Folge, dass die Terminsreisekosten des Prozessbevollmächtigten (§ 28 BRAGO) in der Regel erstattungsfähig sind.

    Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Beauftragung eines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftssitzes der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i.S.v. § 91 Abs. 2 Satz1 Halbs.2 ZPO darstellt, kann nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2003, 898) und des Senats (OLGR 2003, 146 = NJW-RR 2003, 785) dann eingreifen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird.

    Das kommt u.a. dann in Betracht, wenn es sich bei der Partei um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, welche die Sache bearbeitet hat (vgl. BGH NJW 2003, 898 und BGH NJW 2003, 2027).

  • OLG München, 12.02.2003 - 11 W 700/03

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der

    Auszug aus OLG München, 05.02.2004 - 11 W 2657/03
    Zwar ist die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts, der nicht bei dem Prozessgericht i.S.d. §§ 18ff. BRAO zugelassen ist, nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2003, 898), welcher der Senat sich grundsätzlich angeschlossen hat (vgl. Senat OLGR 2003, 146 = NJW-RR 2003, 785), regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig anzusehen (§ 91 Abs. 2 Satz1 Halbs.2 ZPO) mit der Folge, dass die Terminsreisekosten des Prozessbevollmächtigten (§ 28 BRAGO) in der Regel erstattungsfähig sind.

    Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Beauftragung eines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftssitzes der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i.S.v. § 91 Abs. 2 Satz1 Halbs.2 ZPO darstellt, kann nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2003, 898) und des Senats (OLGR 2003, 146 = NJW-RR 2003, 785) dann eingreifen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird.

  • OLG München, 14.09.1993 - 11 W 2109/93
    Auszug aus OLG München, 05.02.2004 - 11 W 2657/03
    Es entspricht deshalb auch h.M., dass dem in eigener Sache - auch als Partei kraft Amtes - klagenden oder verklagten auswärtigen Rechtsanwalt Verkehrsanwaltskosten (§ 52 BRAGO) auch nicht in Höhe ersparter Informationsreisekosten zu erstatten sind (vgl. Senat OLGR 1994, 36 = JurBüro 1994, 546 m.w.N.; OLG Rostock MDR 2001, 115; Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGO, 8.Aufl., § 52 Rz.50; Hansens, BRAGO, § 52 Rz.25 - Eigene Angelegenheiten).
  • OLG Rostock, 06.11.2000 - 8 W 319/00

    Verkehrsanwaltsgebühr bei Tätigkeit in eigener Sache

    Auszug aus OLG München, 05.02.2004 - 11 W 2657/03
    Es entspricht deshalb auch h.M., dass dem in eigener Sache - auch als Partei kraft Amtes - klagenden oder verklagten auswärtigen Rechtsanwalt Verkehrsanwaltskosten (§ 52 BRAGO) auch nicht in Höhe ersparter Informationsreisekosten zu erstatten sind (vgl. Senat OLGR 1994, 36 = JurBüro 1994, 546 m.w.N.; OLG Rostock MDR 2001, 115; Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGO, 8.Aufl., § 52 Rz.50; Hansens, BRAGO, § 52 Rz.25 - Eigene Angelegenheiten).
  • OLG München, 18.07.2003 - 11 W 1732/03

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten der Partei zur mündlichen Verhandlung

    Auszug aus OLG München, 05.02.2004 - 11 W 2657/03
    Auch die vom Kläger herangezogene Rechtsprechung des Senats (NJW-RR 2003, 1584) zur Erstattung von Reisekosten der Partei ist hier nicht einschlägig.
  • BGH, 11.02.2003 - VIII ZB 92/02

    Reisekosten des sich selbst vertretenden Rechtsanwalts; Festsetzung von

    Auszug aus OLG München, 05.02.2004 - 11 W 2657/03
    Soweit der BGH (NJW 2003, 1534) entschieden hat, dass ein Rechtsanwalt, der sich vor einem auswärtigen Prozessgericht selbst vertritt, gem. § 91 Abs. 2 Satz4 ZPO auch Anspruch auf Erstattung von Terminsreisekosten hat, ist diese Entscheidung hier nicht einschlägig.
  • BGH, 10.04.2003 - I ZB 36/02

    "Auswärtiger Rechtsanwalt II"; Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des

    Auszug aus OLG München, 05.02.2004 - 11 W 2657/03
    Das kommt u.a. dann in Betracht, wenn es sich bei der Partei um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, welche die Sache bearbeitet hat (vgl. BGH NJW 2003, 898 und BGH NJW 2003, 2027).
  • BGH, 13.06.2006 - IX ZB 44/04

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen

    Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluss - veröffentlicht u.a. in NZI 2004, 279, Anm. Henssler EWiR 2004, 1199 - zurückgewiesen.
  • OLG München, 24.04.2012 - 11 W 627/12

    Kostenerstattung: Reisekostenersatz für einen Rechtsanwalt bei Vertretung in

    Nach der schriftlichen Übermittlung der erforderlichen Informationen kann in diesen Fällen auch die Beratung und Abstimmung des prozessualen Vorgehens schriftlich oder mit Mitteln der Telekommunikation erfolgen (BGH NJW 2004, 3187; NJW-RR 2007, 129; Senat NJW-RR 2004, 715 = AnwBl. 2004, 451 = Rpfleger 2004, 376, 377).
  • LG Dresden, 23.12.2011 - 10 O 900/11

    Erstattung der Reisekosten eines anwaltlichen Vertreters zur Wahrnehmung des

    Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das OLG München zurückgewiesen ( Beschl. v. 05.02.2004 - 11 W 2657/03 - NZI 2004, 279).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht