Weitere Entscheidung unten: BGH, 25.09.2003

Rechtsprechung
   BGH, 16.10.2003 - IX ZB 133/03   

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https://dejure.org/2003,3029
BGH, 16.10.2003 - IX ZB 133/03 (https://dejure.org/2003,3029)
BGH, Entscheidung vom 16.10.2003 - IX ZB 133/03 (https://dejure.org/2003,3029)
BGH, Entscheidung vom 16. Oktober 2003 - IX ZB 133/03 (https://dejure.org/2003,3029)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • zvi-online.de

    InsO §§ 5, 7, 22 Abs. 3; GG Art. 13 Abs. 2
    Kein Rechtsmittel gegen Maßnahmen des Insolvenzgerichts im Rahmen der Amtsermittlungspflicht

  • Judicialis

    InsO § 5; ; InsO § 7; ; InsO § 14; ; InsO § 22 Abs. 3; ; StGB § 203 Abs. 1 Nr. 3

  • BRAK-Mitteilungen

    Zur Auskunftspflicht über Honorarforderungen und eingehende Mandantengelder

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GesO § 5 § 7 § 14
    Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere durch den Insolvenzverwalter in einem Insolvenzantragsverfahren gegen einen Rechtsanwalt

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aussetzung wegen schutzwürdiger Interessen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 54
  • ZIP 2003, 2176
  • NZI 2004, 29
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.03.1999 - IX ZR 223/97

    Rechtsfolgen einer zwischen einer Bank, ihrem Kunden und dessen Bürgen

    Auszug aus BGH, 16.10.2003 - IX ZB 133/03
    Wie der Senat bereits entschieden hat, sind Honorarforderungen von Steuerberatern und Rechtsanwälten grundsätzlich pfändbar; sie gehören zur Insolvenzmasse (BGHZ 141, 173, 176 ff).

    Aus diesem Grunde müssen die betreffenden Forderungen schon in der Einzelvollstreckung genau nach Namen und Anschrift des Drittschuldners, nach dem Grund der Forderung und den Beweismitteln bezeichnet werden (BGHZ 141, 173, 178).

  • BGH, 04.03.2004 - IX ZB 133/03

    Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde im Insolvenzverfahren; Zulässigkeit

    Wie der Senat in dieser Sache bereits im Beschluß vom 16. Oktober 2003 zum Antrag des Schuldners auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ausgeführt hat (NZI 2004, 29, 30), verletzt der Schuldner mit der Verpflichtung, Auskunft über Honorarforderungen und eingehende Mandantengelder zu erteilen, nicht die ihm obliegende Schweigepflicht.
  • BGH, 17.02.2005 - IX ZB 62/04

    Anforderungen an die Bezeichnung der Mitwirkungspflichten im Haftbefehl;

    aa) Wie der Senat bereits entschieden hat, sind Honorarforderungen von Steuerberatern und Rechtsanwälten trotz der in § 64 Abs. 2 Satz 2 StBerG, § 43a Abs. 2 BRAO, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB geregelten Verschwiegenheitspflichten grundsätzlich pfändbar und gehören zur Insolvenzmasse (BGHZ 141, 173, 176 ff; BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 133/03, ZIP 2003, 2176; v. 4. März 2004 - IX ZB 133/03, NZI 2004, 312, 313, z.V.b. in BGHZ).
  • BGH, 01.02.2007 - IX ZR 178/05

    Anspruch auf Prozesskostenerstattung in der Insolvenz des Gläubigers

    Ansprüche auf Erstattung von Prozesskosten sind pfändbar, wie dies im Übrigen auch für Gebührenforderungen von Rechtsanwälten gilt (BGHZ 141, 173, 176; BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 133/03, ZIP 2003, 2176; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 35 Rn. 84).
  • BGH, 02.12.2009 - I ZB 65/09

    Verpflichtung eines Rechtsanwalts i.R.d. Abgabe einer eidesstattlichen

    Die in § 807 ZPO vorgesehenen Angaben sind für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung des Gläubigers unverzichtbar, mit der er sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Befriedigungsrecht durchsetzt (vgl. BGHZ 141, 173, 176 ff.; BGH, Beschl. v. 16.10.2003 - IX ZB 133/03, NJW-RR 2004, 54; Beschl. v. 17.2.2005 - IX ZB 62/04, NJW 2005, 1505, 1506; BGHSt 37, 340, 341).

    Auch soweit die genannten Entscheidungen nicht unmittelbar Rechtsanwälte betreffen oder sich auf Insolvenzverfahren beziehen, hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausdrücklich die Verpflichtung von Rechtsanwälten bestätigt, als Schuldner in der Einzelvollstreckung Forderungen gegen Mandanten mit Namen und Anschrift anzugeben (vgl. BGHSt 37, 340, 341; BGH NJW-RR 2004, 54; NJW 2005, 1505, 1506).

    Er hat vielmehr den Insolvenzbeschlag von Honorarforderungen der Rechtsanwälte aus ihrer grundsätzlichen Pfändbarkeit abgeleitet, die er im Einzelnen begründet hat (BGHZ 141, 173, 176; BGH NJW-RR 2004, 54; NJW 2005, 1505, 1506).

  • BFH, 01.02.2005 - VII B 198/04

    Pfändung von Gebührenforderungen von Rechtsanwälten

    Nach der Rechtsprechung des BGH begründet die in § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO normierte Einschränkung der Abtretung nicht zugleich eine Unübertragbarkeit i.S. von § 851 Abs. 1 ZPO (BGH-Urteil in BGHZ 141, 173, sowie BGH-Beschluss vom 16. Oktober 2003 IX ZB 133/03, Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report --NJW-RR-- 2004, 54), die einer Pfändung entgegenstehe.
  • LG Köln, 17.02.2004 - 19 T 262/03

    Anordnung von Haft bei Verletzung der Auskunftspflicht des Insolvenzschuldners;

    InVO 1999, 205 ff.; BGH NJW-RR 2004, 54; Uhlenbruck/Uhlenbruck, Insolvenzordnung 12. Auflage, § 35 Rdnr. 84; Vallender, Rechtliche und.
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Rechtsprechung
   BGH, 25.09.2003 - IX ZR 213/03   

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https://dejure.org/2003,6101
BGH, 25.09.2003 - IX ZR 213/03 (https://dejure.org/2003,6101)
BGH, Entscheidung vom 25.09.2003 - IX ZR 213/03 (https://dejure.org/2003,6101)
BGH, Entscheidung vom 25. September 2003 - IX ZR 213/03 (https://dejure.org/2003,6101)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Umfang des gesetzlichen Einziehungsrechts des Insolvenzverwalters; Gewillkürte Prozessstandschaft des Insolvenzverwalters

  • Judicialis

    InsO § 166 Abs. 2; ; InsO § 91

  • rechtsportal.de

    InsO § 166 Abs. 2
    Einziehungsrecht und Prozeßstandschaft des Insolvenzverwalters

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 259
  • NZI 2004, 29
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.05.2003 - IX ZR 218/02

    Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs wegen mehrfacher Sicherungsabtretung

    Auszug aus BGH, 25.09.2003 - IX ZR 213/03
    Daß sich das gesetzliche Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters aus § 166 Abs. 2 InsO nicht - wie das Berufungsgericht fälschlich angenommen hat - auf den Bereicherungsanspruch (§ 816 Abs. 2 BGB) des vorrangigen Sicherungszessionars gegen den nachrangigen Sicherungszessionar, an den der Drittschuldner mit befreiender Wirkung gezahlt hat, erstreckt, ist durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2003 (IX ZR 218/02, ZIP 2003, 1256, 1257) geklärt.
  • RG, 07.03.1932 - VI 447/31

    1. Zum Begriff des Berechtigten in § 878 BGB. Findet diese Vorschrift Anwendung,

    Auszug aus BGH, 25.09.2003 - IX ZR 213/03
    Der durch Konvaleszenz (§ 185 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB) eintretende Erwerb ist nicht insolvenzfest (Bülow WM 1998, 845, 848; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 91 Rn. 30; Ganter, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 90 Rn. 322; vgl. auch RGZ 135, 378, 383).
  • BGH, 11.10.2012 - IX ZR 30/10

    Insolvenzfestigkeit der Zweitabtretung einer Forderung

    Diese Vorschrift schließe den Erwerb von Rechten an Gegenständen der Insolvenzmasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus, wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 25. September 2003 (IX ZR 213/03, NZI 2004, 29) für eine vergleichbare Fallgestaltung entschieden habe.

    Die zweite Abtretung kann allerdings wirksam werden, falls der Verfügende die Forderung durch Rückabtretung wiedererlangt, wobei eine Rückwirkung ausscheidet (BGH, Urteil vom 23. Mai 1962 - V ZR 123/60, BGHZ 37, 147, 151 f; ferner Beschluss vom 25. September 2003 - IX ZR 213/03, NZI 2004, 29, 30 f).

    Daher ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts zutreffend, dass - bezogen auf den Erwerb des Vollrechts nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners - eine Konvaleszenz ausscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2003, aaO).

  • BGH, 22.10.2015 - IX ZR 171/14

    Globalzession des späteren Insolvenzschuldners und unwirksame Doppelabtretung:

    Der Verwalter kann deshalb nur aus abgetretenem Recht des Sicherungszessionars oder als dessen Prozessstandschafter tätig werden (BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - IX ZR 218/02, WM 2003, 1367, 1368; Beschluss vom 25. September 2003 - IX ZR 213/03, NZI 2004, 29; ebenso HK-InsO/Landfermann, 7. Aufl., § 166 Rn. 27; Uhlenbruck/Brinkmann, InsO, 14. Aufl., § 166 Rn. 29).
  • BGH, 15.01.2009 - IX ZR 237/07

    Nachträgliche Genehmigungsfähigkeit einer vor Insolvenzeröffnung vom Schuldner an

    Infolge der fingierten Rückwirkung der seitens der T. GmbH erteilten Genehmigung gilt die Leistung der Schuldnerin - anders als in dem einen Zwischenerwerb der Masse voraussetzenden Fall der Konvaleszenz (§ 185 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB; BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZR 213/03, NJW-RR 2004, 259) - als noch vor Verfahrenseröffnung rechtsgültig an die Beklagte erbracht.
  • OLG Frankfurt, 24.10.2007 - 21 U 20/07

    Rechtserwerb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Konkludente Genehmigung

    Wegen der genannten Wirkungen tritt daher Vollendung des Erwerbstatbestandes bereits vor Insolvenzeröffnung ein, so dass auch die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.09.2003 (NJW-RR 2004, 259) keine andere Beurteilung rechtfertigt.
  • OLG Brandenburg, 27.01.2010 - 7 U 86/09

    Wirksamkeit und Insolvenzfestigkeit der Zweitabtretung einer Forderung

    Diese Vorschrift schließt den Erwerb von Rechten an den Gegenständen der Insolvenzmasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus, wie der BGH in seinem Beschluss vom 25.09.2003 (NJW-RR 2004, 259) für eine vergleichbare Fallkonstellation ausgesprochen hat.
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