Rechtsprechung
   AG Hamburg, 21.02.2005 - 68c IK 91/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,28128
AG Hamburg, 21.02.2005 - 68c IK 91/04 (https://dejure.org/2005,28128)
AG Hamburg, Entscheidung vom 21.02.2005 - 68c IK 91/04 (https://dejure.org/2005,28128)
AG Hamburg, Entscheidung vom 21. Februar 2005 - 68c IK 91/04 (https://dejure.org/2005,28128)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,28128) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung zum Treuhänder durch Eröffnungsbeschluss; Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für angemessene Stundensätze für einen Treuhänder und für einen Sachbearbeiter i.R.d. Durchführung eines Insolvenzverfahrens

  • zvi-online.de

    InsVV § 13
    Erhöhte Mindestvergütung auch für Altverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZI 2005, 234
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 13.03.2008 - IX ZB 63/05

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters

    Die für den Arbeitsaufwand erhebliche Größe der Kooperationsbereitschaft des Schuldners (vgl. AG Hamburg ZInsO 2005, 256, 259) ist dabei entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine messbare Größe, die einer pauschalierenden Festsetzung der Mindestvergütung zugrunde gelegt werden könnte.

    dd) Soweit sich die Rechtsbeschwerde darauf beruft, dass die vorgesehene Staffelung in der Realität keine Grundlage finde und den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts Hamburg (ZInsO 2005, 256 ff) widerspreche, wonach in Verbraucherinsolvenzverfahren bei einem einzigen Verwalterbüro in Hamburg, wenn auch auf der Grundlage von 506 Verfahren, sich eine durchschnittliche Gläubigerzahl von lediglich 6, 57 und ein durchschnittlicher Bearbeitungsaufwand von 6 Stunden für den Treuhänder und 10 Stunden für den Sachbearbeiter ergebe, steht dies im Widerspruch zu den vom Bundesministerium der Justiz zugrunde gelegten repräsentativen Erhebungen.

    Gleichwohl sei eine Rechtfertigung für die Unterschreitung der nach dem durchschnittlichen Mindestaufwand angemessenen Vergütung nicht ersichtlich (vgl. auch AG Potsdam ZInsO 2005, 38, 39; AG Hamburg ZInsO 2005, 256, 258, je zur Problematik bei § 13 Abs. 1 InsVV).

  • BGH, 13.03.2008 - IX ZB 60/05

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Mindestvergütung des Treuhänders im

    dd) Soweit sich die Rechtsbeschwerde darauf beruft, dass die vorgesehene Staffelung in der Realität keine Grundlage finde und den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts Hamburg (ZInsO 2005, 256 ff) widerspreche, wonach im Verbraucherinsolvenzverfahren bei einem einzigen Verwalterbüro in Hamburg, wenn auch auf der Grundlage von 506 Verfahren, sich eine durchschnittliche Gläubigerzahl von lediglich 6, 57 ergebe, steht dies im Widerspruch zu den vom Bundesministerium der Justiz zugrunde gelegten repräsentativen Erhebungen.

    Gleichwohl sei die Rechtfertigung für die Unterschreitung der nach dem durchschnittlichen Mindestaufwand angemessenen Vergütung nicht ersichtlich (so AG Potsdam ZInsO 2005, 38, 39; AG Hamburg ZInsO 2005, 256, 258).

  • BGH, 16.12.2010 - IX ZB 39/10

    Insolvenzverwaltervergütung: Festsetzung der Regel-Mindestvergütung

    Soweit von anderer Seite eingewandt wird, die Arbeitsbelastung des Verwalters stehe gerade nicht in einer signifikanten Relation zu der Zahl der Gläubiger (AG Hamburg NZI 2005, 234, 236; HmbKomm-InsO/Büttner, 3. Aufl. § 2 InsVV Rn. 17 f), hat der Senat hierzu bereits Stellung genommen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2008 - IX ZB 63/05, ZIP 2008, 976 Rn. 19).
  • AG Potsdam, 12.07.2005 - 35 IK 568/04

    Treuhändervergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren: Maßgeblicher Zeitpunkt für

    Zwar bestehen erhebliche Bedenken, ob die Festlegung eines Mindestsatzes von Euro 600 in § 13 Abs. 1 InsVV verfassungsgemäß ist (beispielsweise AG Potsdam, Beschl. v. 17.12.2004 - 35 IK 9/04, ZInsO 2005, 38 = Rpfleger 2005, 213 Ls. = DZWIR 2005, 171 = NZI 2005, 237 Ls.; AG Hamburg, Beschl. v. 21.2.2005 - 68c IK 91/04, ZInsO 2005, 256 = NZI 2005, 234), doch begehrt der Treuhänder in diesem Verfahren keine Erhöhung des Mindestsatzes.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht