Weitere Entscheidung unten: BGH, 04.07.2005

Rechtsprechung
   BGH, 03.03.2005 - I ZR 111/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,673
BGH, 03.03.2005 - I ZR 111/02 (https://dejure.org/2005,673)
BGH, Entscheidung vom 03.03.2005 - I ZR 111/02 (https://dejure.org/2005,673)
BGH, Entscheidung vom 03. März 2005 - I ZR 111/02 (https://dejure.org/2005,673)
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Volltextveröffentlichungen (21)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Telemedicus

    Fash 2000

  • Telemedicus

    Fash 2000

  • webshoprecht.de

    Zur Vermutung der Urheberrechtsfähigkeit von komplexer Individualsoftware und zu den Rechten der an der Entwicklung Beteiligten

  • IWW
  • JurPC

    UrhG § 69a Abs. 3, § 34 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1
    Fash 2000

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Schutz für Computerprogramme ("Fash 2000")

  • Wolters Kluwer

    Tatsächliche Vermutung für eine hinreichende Individualität der Programmgestaltung bei komplexen Computerprogrammen ; Übertragung einzelner Nutzungsrechte als Gegenstand eines Vertrags; Beteiligung verschiedener Urheber an der Schaffung eines Werkes ; Zeitliche ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Flash 2000

    §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 8, 31 Abs. 5, 34, 69a Abs. 1, Abs. 3, 69c Nr. 3, 97 UrhG

  • kanzlei.biz

    Probleme der Nutzungsrechte an Computerprogrammen

  • Judicialis

    UrhG § 69a Abs. 3; ; UrhG § 34 Abs. 1; ; UrhG § 34 Abs. 3; ; UrhG § 8 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 69a Abs. 3 § 34 Abs. 1, 3 § 8 Abs. 1
    "Fash 2000"; Nachweis der Individualität der Gestaltung von Computerprogrammen; Begriff der Miturheberschaft

  • rechtsportal.de

    UrhG § 69a Abs. 3 § 34 Abs. 1, 3 § 8 Abs. 1
    "Fash 2000"; Nachweis der Individualität der Gestaltung von Computerprogrammen; Begriff der Miturheberschaft

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fash 2000

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Urheberrecht - Darlegung der Individualität komplexer Computerprogramme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ra-staudte.de (Kurzinformation)

    § 69a Abs. 3 UrhG, § 34 Abs. 1 UrhG, § 34 Abs. 3 UrhG, § 8 Abs. 1 UrhG
    Zur Individualität der Programmgestaltung bei komplexen Computerprogrammen (Fash 2000-Entscheidung); Urheberrecht

  • beck.de (Leitsatz)

    Computerprogramm "Fash 2000"

Besprechungen u.ä. (2)

  • law-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Nutzungsrechte an Software

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Welche Anforderungen bestehen an die Darlegung der Individualität komplexer Computerprogramme? (IBR 2005, 1263)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1403
  • MDR 2006, 166
  • GRUR 2005, 860
  • NZI 2006, 183 (Ls.)
  • MMR 2005, 845
  • K&R 2005, 566
  • ZUM 2005, 743
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 19.04.2001 - I ZR 238/98

    DIE PROFIS; Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen

    Auszug aus BGH, 03.03.2005 - I ZR 111/02
    Zwar war die Klägerin gehalten, sich die für ein substantiiertes Bestreiten erforderlichen Informationen nicht nur im eigenen Unternehmen, sondern auch von Personen zu beschaffen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (BGHZ 109, 205, 209 f.; BGH, Urt. v. 19.4.2001 - I ZR 238/98, GRUR 2002, 190, 191 = WRP 2001, 1328 - DIE PROFIS, m.w.N.).
  • BGH, 10.10.2002 - I ZR 193/00

    "Filmauswertungspflicht"; Pflichten des Filmverleihers

    Auszug aus BGH, 03.03.2005 - I ZR 111/02
    Der Grundsatz, daß Verträge nach beiden Seiten interessengerecht auszulegen sind (BGHZ 149, 337, 353; 150, 32, 39 - Unikatrahmen; BGH, Urt. v. 10.10.2002 - I ZR 193/00, GRUR 2003, 173, 175 = WRP 2003, 83 - Filmauswertungspflicht; Urt. v. 13.10.2004 - I ZR 249/01, NJW-RR 2005, 34, 36), steht einer solchen Auslegung entgegen.
  • BGH, 13.10.2004 - I ZR 249/01

    Interessengerechte Auslegung von Verträgen

    Auszug aus BGH, 03.03.2005 - I ZR 111/02
    Der Grundsatz, daß Verträge nach beiden Seiten interessengerecht auszulegen sind (BGHZ 149, 337, 353; 150, 32, 39 - Unikatrahmen; BGH, Urt. v. 10.10.2002 - I ZR 193/00, GRUR 2003, 173, 175 = WRP 2003, 83 - Filmauswertungspflicht; Urt. v. 13.10.2004 - I ZR 249/01, NJW-RR 2005, 34, 36), steht einer solchen Auslegung entgegen.
  • BGH, 20.03.1986 - I ZR 179/83

    "METAXA"; Umfang der Nutzungsrechtseinräumung

    Auszug aus BGH, 03.03.2005 - I ZR 111/02
    Denn das Berufungsgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, daß Ri. der Auftraggeberin auch im Falle einer Tätigkeit als freier Mitarbeiter konkludent umfassende Nutzungsrechte eingeräumt haben kann (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.1986 - I ZR 179/83, GRUR 1986, 885, 886 - METAXA; Ullmann, GRUR 1987, 6, 11).
  • BGH, 11.07.2002 - I ZR 255/00

    Elektronischer Pressespiegel

    Auszug aus BGH, 03.03.2005 - I ZR 111/02
    Unabhängig davon kann in einer Lizenzerteilung durch einen Nichtberechtigten eine Teilnahme an der Urheberrechtsverletzung liegen, die der Nehmer der (vermeintlichen) Lizenz im Zuge des Einsatzes der Software in seinem Betrieb begeht (vgl. BGHZ 151, 300, 305 - Elektronischer Pressespiegel, m.w.N.).
  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 158/99

    Rechtsfolgen eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens des Spediteurs im

    Auszug aus BGH, 03.03.2005 - I ZR 111/02
    Der Grundsatz, daß Verträge nach beiden Seiten interessengerecht auszulegen sind (BGHZ 149, 337, 353; 150, 32, 39 - Unikatrahmen; BGH, Urt. v. 10.10.2002 - I ZR 193/00, GRUR 2003, 173, 175 = WRP 2003, 83 - Filmauswertungspflicht; Urt. v. 13.10.2004 - I ZR 249/01, NJW-RR 2005, 34, 36), steht einer solchen Auslegung entgegen.
  • BGH, 15.03.1984 - I ZR 218/81

    Umfang der Nutzungsrechtseinräumung bei einem Bestellvertrag

    Auszug aus BGH, 03.03.2005 - I ZR 111/02
    Auch hier gilt, daß die Zustimmung nicht ausdrücklich erfolgt sein muß, sich vielmehr aus den Gesamtumständen ergeben kann (vgl. BGH, Urt. v. 15.3.1984 - I ZR 218/81, GRUR 1984, 528, 529 - Bestellvertrag).
  • BGH, 15.11.1989 - VIII ZR 46/89

    Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen

    Auszug aus BGH, 03.03.2005 - I ZR 111/02
    Zwar war die Klägerin gehalten, sich die für ein substantiiertes Bestreiten erforderlichen Informationen nicht nur im eigenen Unternehmen, sondern auch von Personen zu beschaffen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (BGHZ 109, 205, 209 f.; BGH, Urt. v. 19.4.2001 - I ZR 238/98, GRUR 2002, 190, 191 = WRP 2001, 1328 - DIE PROFIS, m.w.N.).
  • BGH, 14.07.1993 - I ZR 47/91

    Schutzfähigkeit einer Buchhaltungssoftware

    Auszug aus BGH, 03.03.2005 - I ZR 111/02
    Bei zeitlich gestaffelten Beiträgen, wie sie hier in Rede stehen (Schaffung des Programms durch Mö. , spätere Weiterentwicklung und Pflege durch Rü. , S. und Ri. ), ist eine Miturheberschaft zwar nicht ausgeschlossen; sie setzt jedoch voraus, daß - wovon im Streitfall in Ermangelung entsprechender Feststellungen nicht ausgegangen werden kann - jeder Beteiligte seinen (schöpferischen) Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee erbracht hat (BGHZ 123, 208, 212 - Buchhaltungsprogramm, m.w.N.).
  • BGH, 07.02.2002 - I ZR 304/99

    Unikatrahmen

    Auszug aus BGH, 03.03.2005 - I ZR 111/02
    Der Grundsatz, daß Verträge nach beiden Seiten interessengerecht auszulegen sind (BGHZ 149, 337, 353; 150, 32, 39 - Unikatrahmen; BGH, Urt. v. 10.10.2002 - I ZR 193/00, GRUR 2003, 173, 175 = WRP 2003, 83 - Filmauswertungspflicht; Urt. v. 13.10.2004 - I ZR 249/01, NJW-RR 2005, 34, 36), steht einer solchen Auslegung entgegen.
  • BGH, 13.11.2013 - I ZR 143/12

    Geburtstagszug - Schöpfungshöhe bei angewandter Kunst

    Damit ist gemeint, dass der Urheberrechtsschutz dieser Werkarten nicht von einer besonderen Gestaltungshöhe abhängig gemacht werden darf (vgl. für Computerprogramme BGH, Urteil vom 14. Juli 1993 - I ZR 47/91, BGHZ 123, 208, 210 f. - Buchhaltungsprogramm; Urteil vom 3. März 2005 - I ZR 111/02, GRUR 2005, 860, 861 = WRP 2005, 1263 - Fash 2000; für Datenbankwerke BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - I ZR 130/04, GRUR 2007, 685 Rn. 21 = WRP 2007, 989 - Gedichttitelliste I; für Lichtbildwerke BGH, Urteil vom 3. November 1999 - I ZR 55/97, GRUR 2000, 317, 318 = WRP 2000, 203 - Werbefotos).
  • BGH, 07.04.2022 - I ZR 222/20

    Urheberrechtliche Ansprüche eines Konstrukteurs der Porsche AG auf weitere

    Bei zeitlich gestaffelten Beiträgen, wie sie von der Klägerin hilfsweise behauptet worden sind (Schaffung des "T7" durch E.K., spätere Weiterentwicklung zum "T8" durch F.A. Porsche), ist eine Miturheberschaft zwar nicht ausgeschlossen; sie setzt jedoch voraus, dass jeder Beteiligte seinen (schöpferischen) Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee erbracht hat (BGH, Urteil vom 3. März 2005 - I ZR 111/02, GRUR 2005, 860 Rn. 23 = WRP 2005, 1263 - Fash 2000; Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 142/06, GRUR 2009, 1046 Rn. 38 = WRP 2009, 1404 - Kranhäuser).

    Fehlt es hieran, ist eine Miturheberschaft aller beteiligten Urheber zu verneinen (BGH, GRUR 2005, 860 Rn. 23 - Fash 2000).

  • LG Frankfurt/Main, 06.09.2006 - 6 O 224/06

    Zur Wirksamkeit der GPL - Linux Kernel

    Gerade dann, wenn an der Schaffung eines Werkes verschiedene Urheber beteiligt sind, ist bei einer zeitlichen Staffelung der Beiträge eine Miturheberschaft zwar nicht ausgeschlossen, sie setzt aber voraus, dass jeder Beteiligte seinen schöpferischen Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee erbracht hat (BGH, GRUR 2005, S. 860, 862 - Fash 2000).

    Es wäre insoweit Sache der Beklagten gewesen, dazutun, dass die Programme nur eine gänzlich banale Programmierleistung sind oder lediglich das Programmschaffen eines anderen Programmierers übernehmen (BGH, GRUR 2005, S. 860, 861 - Fash 2000).

  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 209/07

    Lärmschutzwand

    Die spätere Übertragung des Nutzungsrechts oder die Gewährung von Unterlizenzen durch den ausschließlich Nutzungsberechtigten bedarf dann keiner gesonderten Zustimmung des Urhebers (vgl. BGH, Urt. v. 3.3.2005 - I ZR 111/02, GRUR 2005, 860, 862 = WRP 2005, 1263 - Fash 2000; Schricker/Schricker aaO § 34 UrhG Rdn. 10 f. und § 35 Rdn. 7).
  • OLG Hamburg, 28.02.2019 - 5 U 146/16

    Darlegungslast eines Softwareentwicklers bei Bearbeiterurheberrechten an Software

    Nach der Rechtsprechung des BGH bestehe zudem eine tatsächliche Vermutung für die Schutzfähigkeit bei komplexen Programmen (BGH CR 2005, 854, 855 - Fash 2000).

    Voraussetzung für eine Miturheberschaft ist eine einheitliche Schöpfung, die einen entsprechenden natürlichen Handlungswillen der beteiligten Urheber voraussetzt; bei zeitlich gestaffelten Beiträgen ist eine Miturheberschaft zwar nicht ausgeschlossen, sie setzt jedoch voraus, dass jeder Beteiligte seinen schöpferischen Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee erbracht hat (BGH GRUR 2005, 860, 862 f. - Fash 2000).

    (10) Soweit sich der Kläger schließlich darauf beruft, dass bei komplexen Computerprogrammen eine tatsächliche Vermutung für eine hinreichende Individualität der Programmgestaltung spreche (vgl. BGH GRUR 2005, 860, 861 - Fash 2000), ist dies im Ausgangspunkt zwar zutreffend, rechtfertigt im vorliegenden Fall indes keine von den landgerichtlichen und den vorstehenden Ausführungen abweichende Bewertung.

    Die vom Kläger angeführte tatsächliche Vermutung knüpft, wie der BGH in der "Fash 2000"-Entscheidung (BGH GRUR 2005, 860, 861 - Fash 2000) zum Ausdruck gebracht hat, an das Vorliegen eines komplexen Computerprogramms an.

  • LG München I, 15.03.2007 - 7 O 7061/06

    Softwarehersteller dürfen nicht-übertragbare Lizenzen erteilen - Ausnahme für

    Die Beklagte hat auch nicht in Zweifel gezogen, dass die in Rede stehenden Computerprogramme nach den §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 69a Abs. 1 und Abs. 3 UrhG als individuelle geistige Werkschöpfungen der an ihrer Entwicklung und Erstellung beteiligten Personen Urheberrechtsschutz genießen (vgl. BGH GRUR 2005, 860 - Fash 2000).

    Zwar bedarf auch die Weiterübertragung von Nutzungsrechten durch den Insolvenzverwalter nach § 34 UrhG der Zustimmung des Urhebers (vgl. BGH GRUR 2005, 860, 862 - Fash 2000; Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 34 Rz. 7; Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl., § 34 Rz. 9).

  • BGH, 20.09.2012 - I ZR 90/09

    UniBasic-IDOS

    Damit unterstellt es auch die kleine Münze des Programmschaffens dem urheberrechtlichen Schutz und lässt lediglich die einfache, routinemäßige Programmierleistung, die jeder Programmierer auf dieselbe oder ähnliche Weise erbringen würde, schutzlos (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2005 - I ZR 111/02, GRUR 2005, 860, 861 = WRP 2005, 1263 - Fash 2000, mwN).

    Es ist daher in derartigen Fällen Sache des Beklagten darzutun, dass das Programm, für das Schutz beansprucht wird, nur eine gänzlich banale Programmierleistung ist oder lediglich das Programmschaffen eines anderen Programmierers übernimmt (vgl. BGH, GRUR 2005, 860, 861 - Fash 2000).

    Es ist grundsätzlich Sache des Beklagten darzutun, dass das Programm, für das Schutz beansprucht wird, nur eine gänzlich banale Programmierleistung ist oder lediglich das Programmschaffen eines anderen Programmierers übernimmt (vgl. BGH, GRUR 2005, 860, 861 - Fash 2000; Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl., § 69a Rn. 29; Erdmann/Bornkamm, GRUR 1991, 877, 879; differenzierend Grützmacher in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. § 69a UrhG Rn. 36 ff.).

    Wäre der Kläger in einem solchen Fall schon für den Besichtigungsanspruch gehalten, im Einzelnen darzulegen, worin seine individuelle Leistung liegt und dass es gerade diese Leistung ist, die sich in der angegriffenen Ausführungsform wiederfindet, wäre er praktisch schutzlos gestellt: Zum einen käme ihm die tatsächliche Vermutung nicht zugute, die zugunsten des Schöpfers eines komplexen Programms streitet (BGH, GRUR 2005, 860, 861 - Fash 2000), und es bliebe unberücksichtigt, dass der Quellcode in der Regel ein Betriebsgeheimnis darstellt (vgl. Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 69a UrhG Rn. 22; Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 69a UrhG Rn. 37; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 69a UrhG Rn. 29).

  • OLG Frankfurt, 27.01.2015 - 11 U 94/13

    Schutz von Computerprogrammen (Dekompilierung; Entfernung des google-codes auf

    Damit unterstellt es auch die kleine Münze des Programmschaffens dem urheberrechtlichen Schutz und lässt lediglich die einfache, routinemäßige Programmierleistung, die jeder Programmierer auf dieselbe oder ähnliche Weise erbringen würde, schutzlos (BGH, Urteil vom 03. März 2005 - I ZR 111/02 -, juris).
  • LG München I, 12.07.2007 - 7 O 5245/07

    Lizenzverletzung der GPL

    1.Dass die beiden Programme gemäß § 69 a UrhG urheberrechtlichen Schutz genießen, stellt die Antragsgegnerin zu Recht nicht in Abrede (vgl. auch BGH GRUR 2005, 860 - Fash 2000).
  • OLG Karlsruhe, 27.01.2021 - 6 U 60/20
    Fehlt es hieran, weil die späteren Ergänzungen und Verbesserungen vom Handlungswillen des ursprünglichen Programmierers nicht umfasst sind, ist eine Miturheberschaft aller beteiligten Urheber zu verneinen (vgl. BGH, GRUR 2005, 860, 862/863 - Fash 2000).
  • OLG Frankfurt, 29.10.2013 - 11 U 47/13

    Konkludente Rechteeinräumung bei Freischaltung und vollständiger Bezahlung eines

  • LG Berlin, 11.03.2014 - 16 O 73/13

    Erschöpfungsgrundsatz gilt bei Keyselling nicht

  • OLG Düsseldorf, 25.11.2008 - 20 U 72/06

    Ansprüche von Miturhebern an Computerspielen

  • OLG Düsseldorf, 08.09.2015 - 20 U 75/14

    Ansprüche eines Architekten wegen Verletzung des Urheberrechts an einem Gebäude

  • OLG Frankfurt, 11.08.2015 - 11 U 94/13

    Auslegung des Begriffs des Verbreitens nach § 69 c Nr. 3 UrhG

  • LG München I, 19.01.2006 - 7 O 23237/05

    Der Handel mit "gebrauchten" Softwarelizenzen kann gegen das Urheberrecht

  • OLG Zweibrücken, 14.01.2021 - 4 U 92/18

    Forensik-Software - Persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für

  • LG München I, 07.08.2023 - 42 O 7449/22

    Paris Bar Version 1-3 - Streit um Urheberschaft zwischen freischaffendem Künstler

  • OLG Stuttgart, 20.11.2020 - 5 U 125/19

    Urheberrechtliche Ansprüche einer Erbin eines Porsche-Konstrukteurs auf weitere

  • LG Mannheim, 22.12.2009 - 2 O 37/09

    Anspruch des Lizenznehmers auf Erteilung der Zustimmung zur Übertragung von 29

  • OLG Hamburg, 24.08.2023 - 5 U 20/22

    Adblocker

  • OLG Hamburg, 23.07.2020 - 5 U 18/14

    Urheberrechtsverletzung: Anforderungen an die Miturheberschaft an einem

  • KG, 06.09.2010 - 24 U 71/10

    Urherrecht - Open-Source-Software

  • KG, 17.03.2010 - 24 U 117/08

    Urheberrechtsverletzung: Anforderungen an den Nachweis einer unfreien Bearbeitung

  • OLG Düsseldorf, 19.03.2018 - 15 W 12/18

    Umfang einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung

  • OLG Frankfurt, 19.06.2019 - 11 U 36/18

    Zur Vervielfältigung beim Cloud-Computing

  • LG Frankfurt/Main, 06.01.2010 - 6 O 556/09

    Vertrieb gebrannter Datenträger nebst selbst erstellter Lizenzurkunden und

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Rechtsprechung
   BGH, 04.07.2005 - II ZB 14/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,1597
BGH, 04.07.2005 - II ZB 14/04 (https://dejure.org/2005,1597)
BGH, Entscheidung vom 04.07.2005 - II ZB 14/04 (https://dejure.org/2005,1597)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 2005 - II ZB 14/04 (https://dejure.org/2005,1597)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattung fiktiver Reisekosten bei Unterbevollmächtigung eines Anwalts zur Terminswahrnehmung; Anspruch eines Anwalts auf Reisekostenerstattung bei Klagen in eigener Sache; Reisekostenerstattung bei Möglichkeit, einen Unterbevollmächtigten umfassend vorab zu ...

  • zvi-online.de

    ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1
    Keine Erstattung fiktiver Reisekosten für Prozessführung vor auswärtigem Gericht durch Insolvenzverwalter

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de

    ZPO § 91 Abs. 2 S. 1
    Erstattung fiktiver Reisekosten bei Bestellung eines Unterbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Reisekosten - BGH lehnt Ausgleichung fiktiver Reisekosten ab

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1591
  • MDR 2006, 117
  • NZI 2006, 183
  • BB 2005, 1988
  • Rpfleger 2005, 695
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 04.07.2005 - II ZB 14/04
    Die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei stellt grundsätzlich eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dar (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900 m.w.Nachw.; BGH, Beschl. v. 11. Februar 2003 - VIII ZB 92/02, NJW 2003, 1534).

    Nimmt anstelle des Hauptbevollmächtigten ein von diesem eingeschalteter Unterbevollmächtigter den auswärtigen Termin wahr, so sind die Kosten des Unterbevollmächtigten in Höhe der ersparten Reiseaufwendungen bei der Kostenfestsetzung auszugleichen (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2002 aaO).

    Der Grundsatz der Erstattungsfähigkeit der durch die Beauftragung eines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsorts der Partei ansässigen Rechtsanwalts bedingten Mehrkosten erfährt freilich eine Ausnahme, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, daß ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozeßführung nicht erforderlich sein wird (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2002 aaO NJW 2003, 898, 901; BGH, Beschl. v. 10. April 2003 - I ZB 36/02, NJW 2003, 2027 f.).

    Dies gilt etwa, wenn die Partei über eine Rechtsabteilung verfügt und daher in der Lage ist, einen am Sitz des Prozeßgerichts ansässigen Prozeßbevollmächtigten umfassend schriftlich zu instruieren (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2002 aaO; BGH, Beschl. v. 10. April 2003 aaO).

  • BGH, 10.04.2003 - I ZB 36/02

    "Auswärtiger Rechtsanwalt II"; Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des

    Auszug aus BGH, 04.07.2005 - II ZB 14/04
    Der Grundsatz der Erstattungsfähigkeit der durch die Beauftragung eines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsorts der Partei ansässigen Rechtsanwalts bedingten Mehrkosten erfährt freilich eine Ausnahme, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, daß ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozeßführung nicht erforderlich sein wird (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2002 aaO NJW 2003, 898, 901; BGH, Beschl. v. 10. April 2003 - I ZB 36/02, NJW 2003, 2027 f.).

    Dies gilt etwa, wenn die Partei über eine Rechtsabteilung verfügt und daher in der Lage ist, einen am Sitz des Prozeßgerichts ansässigen Prozeßbevollmächtigten umfassend schriftlich zu instruieren (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2002 aaO; BGH, Beschl. v. 10. April 2003 aaO).

    Mithin scheidet eine Anrechnung der Reisekosten auf die durch die Beauftragung des Unterbevollmächtigten entstandenen Kosten aus (BGH, Beschl. v. 13. Juli 2004 aaO; BGH, Beschl. v. 10. April 2003 aaO).

  • BGH, 13.07.2004 - X ZB 40/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen

    Auszug aus BGH, 04.07.2005 - II ZB 14/04
    Ebenso verhält es sich bei der Klage eines Rechtsanwalts, der - wie der Bundesgerichtshof für den Fall eines als Rechtsanwalt zugelassenen Insolvenzverwalters bereits entschieden hat (BGH, Beschl. v. 13. Juli 2004 - X ZB 40/03, NJW 2004, 3187) - gleichfalls ohne weiteres imstande ist, einen am Prozeßgericht tätigen Rechtsanwalt sachgerecht über den Gegenstand des Rechtsstreits zu unterrichten.

    Mithin scheidet eine Anrechnung der Reisekosten auf die durch die Beauftragung des Unterbevollmächtigten entstandenen Kosten aus (BGH, Beschl. v. 13. Juli 2004 aaO; BGH, Beschl. v. 10. April 2003 aaO).

  • BGH, 11.02.2003 - VIII ZB 92/02

    Reisekosten des sich selbst vertretenden Rechtsanwalts; Festsetzung von

    Auszug aus BGH, 04.07.2005 - II ZB 14/04
    Die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei stellt grundsätzlich eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dar (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900 m.w.Nachw.; BGH, Beschl. v. 11. Februar 2003 - VIII ZB 92/02, NJW 2003, 1534).

    In diesen Fällen sind die Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten, die bei einer Wahrnehmung von Terminen vor dem auswärtigen Prozeßgericht entstehen, erstattungsfähig (BGH, Beschl. v. 11. Februar 2003 aaO).

  • BGH, 13.12.2007 - IX ZB 112/05

    Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts bei Geltendmachung von

    In einem solchen Fall sind die Terminsreisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwaltes grundsätzlich erstattungsfähig (BGH, Beschl. v. 13. September 2005 - X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662; v. 4. Juli 2005 - II ZB 14/04, NJW-RR 2005, 1591 f).

    Dies kann einmal anzunehmen sein, wenn es sich bei der Partei um ein Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003, aaO S. 856 f; v. 4. Juli 2005, aaO S. 1591 f; v. 11. November 2003 - VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430 f).

    Ebenso wie von einem eigene Ansprüche verfolgenden Rechtsanwalt (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2005, aaO S. 1591 f; v. 13. Juli 2004 - X ZB 40/03, NJW 2004, 3187) kann von einem Steuerberater verlangt werden, die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen einer eigenen Gebührenforderung, die - wie hier - keine besondere Schwierigkeiten aufwirft, einem an einem anderen Ort niedergelassenen Rechtsanwalt zwecks Klageerhebung in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben.

  • BGH, 27.02.2018 - II ZB 23/16

    Zur Frage, ob die zusätzlichen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten eines

    bb) Die Zuziehung eines in der Nähe des eigenen Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei ist im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900; Beschluss vom 13. Juli 2004 - X ZB 40/03, NJW 2004, 3187; Beschluss vom 4. Juli 2005 - II ZB 14/04, NJW-RR 2005, 1591, 1592; Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 44/04, ZIP 2006, 1416 Rn. 4 f.; Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05, WM 2008, 422 Rn. 7; Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 174/10, ZIP 2012, 697 Rn. 8).

    Hieran anknüpfend nimmt der Bundesgerichtshof an, dass ein als Rechtsanwalt zugelassener Insolvenzverwalter ohne weiteres im Stande ist, einen am Prozessgericht tätigen Rechtsanwalt sachgerecht über den Gegenstand des jeweiligen Verfahrens zu unterrichten (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2005 - II ZB 14/04, NJW-RR 2005, 1591, 1592; Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 44/04, ZIP 2006, 1416 Rn. 8; Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 174/10, ZIP 2012, 697 Rn. 11).

  • BGH, 08.03.2012 - IX ZB 174/10

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des vom

    Dies kann einmal anzunehmen sein, wenn es sich bei der Partei um ein Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03, NJW-RR 2004, 856 f; vom 4. Juli 2005 - II ZB 14/04, NJW-RR 2005, 1591, 1592; vom 13. Dezember 2007, aaO Rn. 8 mwN).

    Ein als Rechtsanwalt zugelassener Insolvenzverwalter ist ohne weiteres imstande, einen am Prozessgericht tätigen Rechtsanwalt sachgerecht über den Gegenstand des jeweiligen Verfahrens zu unterrichten (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004, aaO; vom 4. Juli 2005 - II ZB 14/04, NZI 2006, 183, 184; vom 13. Juni 2006, aaO Rn. 6, 8; vom 13. Dezember 2007, aaO Rn. 9).

  • BGH, 13.06.2006 - IX ZB 44/04

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen

    Ein als Rechtsanwalt zugelassener Insolvenzverwalter ist ohne weiteres imstande, einen am Prozessgericht tätigen Rechtsanwalt sachgerecht über den Gegenstand des jeweiligen Verfahrens zu unterrichten (BGH, Beschl. v. 13. Juli 2004 - X ZB 40/03, aaO; v. 4. Juli 2005 - II ZB 14/04, NZI 2006, 183, 184).
  • OLG München, 24.04.2012 - 11 W 627/12

    Kostenerstattung: Reisekostenersatz für einen Rechtsanwalt bei Vertretung in

    Auch bei diesen kann davon ausgegangen werden, dass sie auf Grund ihrer Ausbildung in der Lage sind, den maßgeblichen Sachverhalt unter Berücksichtigung juristischer Aspekte einem am Ort des Prozessgerichts ansässigen Kollegen schriftlich oder mit Mitteln der Telekommunikation mitzuteilen (BGH NJW-RR 2005, 1591 = MDR 2006, 117; Senatsbeschluss vom 20.09.2011 - 11 W 1697/11).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2009 - 7 D 2/09

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für einen

    BGH, Beschlüsse vom 4.7.2005 - II ZB 14/04 - , BB 2005, 1988, und vom 16.10.2002 - VIII ZB 30/02 -, AnwBl. 2003, 309 = JurBüro 2003, 309 jeweils zu § 91 Abs. 1 ZPO.
  • OLG Köln, 16.08.2010 - 17 W 130/10

    Reisekostenerstattung bei fliegendem Gerichtsstand

    Dies hat der BGH mehrfach für den Fall entschieden, dass ein Rechtsanwalt in eigener Sache an einem dritten Ort klagt oder verklagt wird, etwa in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter (BGH NJW 2004, 3187 = JB 2004, 658 = MDR 2004, 50; NJW-RR 2005, 1591 = Rpfleger 2005, 695 = MDR 2005, 117; NJW-RR 2007, 129 = Rpfleger 2006, 430 = MDR 2007, 53).
  • OLG Dresden, 03.06.2008 - 3 W 549/08

    Erstattbarkeit der aufgrund der Beauftragung eines Anwalts aus der eigenen

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  • OLG Brandenburg, 04.03.2008 - 6 W 115/07

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten bei Beauftragung eines Anwalts am Wohnort

    Ein solches Unternehmen ist in der Lage, einen am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Prozessbevollmächtigten umfassend schriftlich zu instruieren (BGH, Beschluss vom 4.7.2005, II ZB 14/04, Rn. 6 - zitiert nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 17.10.2006 - 10 WF 17/06

    Erstattungsfähige Kosten für anwaltliche Vertretung eines als Rechtsanwalt

    Er ist ohne weiteres imstande, einen am Prozessgericht tätigen Rechtsanwalt schriftlich oder mit Mitteln moderner Telekommunikation sachgerecht über den Gegenstand des jeweiligen Verfahrens zu unterrichten und die weitere Vorgehensweise zu beraten und abzustimmen (vgl. BGH Beschluss vom 13.06.2006, IX ZB 44/04; Beschluss vom 04.07.2005, II ZB 14/04; Beschluss vom 13.07.2004, X ZB 40/03).
  • OLG Frankfurt, 25.11.2016 - 18 W 166/16

    Erstattungsfähigkeit von Flugkosten für Prozessbevollmächtigten

  • OLG Koblenz, 20.03.2006 - 5 W 177/06

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines zum Insolvenzverwalter bestellten

  • OLG Hamburg, 30.03.2006 - 8 W 61/06

    Prozesskosten: Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der Kosten für den mit

  • LG Dresden, 23.12.2011 - 10 O 900/11

    Erstattung der Reisekosten eines anwaltlichen Vertreters zur Wahrnehmung des

  • VG Greifswald, 06.12.2019 - 6 A 470/17

    Einigungsgebühr bei Abschluss eines sog. Widerrufsvergleichs im Termin zur

  • LG Ellwangen/Jagst, 06.11.2008 - 3 O 245/07

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten;

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