Rechtsprechung
AG Hamburg, 28.06.2007 - 68g IK 272/07 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- zvi-online.de
InsO §§ 4, 36, 109, 112, 119, 313; ZPO § 850k
Pflicht des Treuhänders zum Widerruf von Lastschriften im Einziehungsermächtigungsverfahren auch für Wohnraummiete - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NZI 2007, 598
- ZMR 2008, 541
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 20.07.2010 - IX ZR 37/09
Einheitliche Rechtsgrundsätze des IX. und des XI. Zivilsenats des …
Dieser Schutz sei nicht tangiert, wenn Lastschriften aus einer Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens widerrufen würden (AG Hamburg NZI 2007, 598).Diese Ansicht hat mit Recht Widerspruch erfahren (Dawe ZVI 2007, 549, 550 ff; Büchler EWiR 2008, 1, 2; Wilhelm DZWIR 2008, 364, 365 f; vgl. ferner Grote ZInsO 2009, 9, 15 ff; Foerste ZInsO 2009, 646, 647 ff; eher zustimmend allein Dahl NJW-Spezial 2007, 453).
- BGH, 25.09.2008 - IX ZA 23/08
Kontrolle des Treuhänders hinsichtlich des Widerrufs von Lastschriften durch das …
Diese Frage lässt sich nicht unter Anwendung der Pfändungsschutzvorschriften beantworten, welche das laufende Einkommen und ggfs. ein daraus resultierendes Kontoguthaben betreffen, nicht hingegen die Verwendung des in der Vergangenheit erzielten Einkommens (insoweit richtig AG Hamburg NZI 2007, 598). - AG Köln, 11.09.2009 - 205 C 158/09
Kündigungssperre für ein Mietverhältnis auf private Wohnräume
Angesichts des offenen Wortlautes gilt § 112 Insolvenzordnung damit auch im Bezug auf die persönliche Wohnung des Schuldners (vgl. Landgericht Karlsruhe, ZIP 2003, 677; AG Hamburg, ZInsO 2007, 721).
- AG München, 07.03.2008 - 1506 IK 3260/07
Lastschriftwiderruf im Insolvenzverfahren: Erfüllungswirkung des berechtigten …
Dieser hat unter Hinweis auf Entscheidungen des BGH vom 4.11.2004, Az IX ZR 22/03 sowie des AG Hamburg vom 28.6.2007, Az 68 g IK 272/07 mit Fax vom 7.12.2007 der kontoführenden Sparkasse gegenüber Lastschriften auf dem Girokonto der Schuldnerin für den Zeitraum 1.10.- 13.11.2007 widersprochen.Mit der Entscheidung des AG Hamburg (ZinsO 2007, 721 ff.) stimmt das erkennende Gericht nur insoweit überein, als dieses Treuhänder und Insolvenzverwalter, was deren Berechtigung zum Lastschriftwiderruf betrifft, gleich behandelt.
- BGH, 09.10.2008 - IX ZA 34/08
Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der Zugehörigkeit nach dem Widerruf …
Diese Frage lässt sich nicht unter Anwendung der Pfändungsschutzvorschriften beantworten, welche das laufende Einkommen und gegebenenfalls ein daraus resultierendes Kontoguthaben betreffen, nicht hingegen die Verwendung des in der Vergangenheit erzielten Einkommens (insoweit richtig AG Hamburg NZI 2007, 598). - BGH, 09.10.2008 - IX ZA 35/08
Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der Zugehörigkeit nach dem Widerruf …
Diese Frage lässt sich nicht unter Anwendung der Pfändungsschutzvorschriften beantworten, welche das laufende Einkommen und gegebenenfalls ein daraus resultierendes Kontoguthaben betreffen, nicht hingegen die Verwendung des in der Vergangenheit erzielten Einkommens (insoweit richtig AG Hamburg NZI 2007, 598). - LG Lübeck, 24.06.2008 - 7 T 170/08
Rechtliche Neuordnung der Schuldverhältnisse nach Eröffnung eines …
Der Beteiligte zu 2. hatte das Girokonto des Beteiligten zu 1. abrechnen lassen und erfolgte Lastschriften unter Berufung auf die Entscheidung des AG Hamburg vom 28.06.2007 - 68g IK 272/07 , ZInsO 2007, 721 f. widerrufen, so dass 2.470,42 EUR auf dem nachträglich eingerichteten Insolvenzanderkonto eingingen. - LG Lübeck, 24.06.2008 - 7 T 169/08
Möglichkeit zum Widerspruch eines Insolvenzverwalters gegen im …
Der Beteiligte zu 2. widerrief diese Lastschriften unter Berufung auf die Entscheidung des AG Hamburg vom 28.06.2007 - 68g IK 272/07 , ZInsO 2007, 721 f. , so dass 171, 88 EUR auf dem nachträglich eingerichteten Insolvenzanderkonto eingingen. - AG Hannover, 06.11.2009 - 568 C 9396/09
Lastschriftwiderruf durch den Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren; …
Zwar vertritt das Amtsgericht Hamburg die Ansicht, dass die Pfändungsschutzvorschriften der ZPO nach deren Sinn und Zweck nicht für bereits abgeschlossene Zeiträume gälten (vgl. ZInsO 2007, 721/722 ) und führt dazu aus, dass nach dem Schutzgedanken der Pfändungsschutzvorschriften der Schuldner vor einer "Kahlpfändung" geschützt werden solle. - LG Hannover, 26.01.2010 - 3 S 79/09
Berechtigung eines Treuhänders zum Widerruf einer im Lastschriftverfahren …
Soweit das Amtsgericht Hamburg in seiner Entscheidung vom 28.6.2007, Az. 68 g IK 272/07, die Meinung vertritt, auf die Frage, ob die dem Widerruf unterliegenden Buchungsvorgänge das pfändbare oder das unpfändbare Einkommen des Schuldners betreffen würden, käme es nicht an, ein Widerruf sei immer möglich, kann sich die Kammer dieser Rechtsmeinung aus oben dargestellten Gründen nicht anschließen.