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   BGH, 21.12.2006 - IX ZB 138/06   

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https://dejure.org/2006,1436
BGH, 21.12.2006 - IX ZB 138/06 (https://dejure.org/2006,1436)
BGH, Entscheidung vom 21.12.2006 - IX ZB 138/06 (https://dejure.org/2006,1436)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 138/06 (https://dejure.org/2006,1436)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anfechtbarkeit der Nichteinberufung der Gläubigerversammlung wegen Verfehlens des Quorums; Schätzung des Insolvenzgerichts über das Quorum

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Einberufung einer Gläubigerversammlung

  • zvi-online.de

    InsO § 75 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3
    Sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen die Ablehnung einer Einberufung der Gläubigerversammlung wegen Verfehlung des Quorums

  • Judicialis

    InsO § 75 Abs. 1 Nr. 4; ; InsO § 75 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 75 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3
    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Einberufung einer Gläubigerversammlung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ablehnung der Einberufung einer Gläubigerversammlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Rechtsmittel bei Ablehnung der Einberufung der Gläubigerversammlung wegen Verfehlung des Quorums

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2007, 551
  • MDR 2007, 802
  • NZI 2007, 723
  • WM 2007, 658
  • Rpfleger 2007, 279
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.10.2004 - IX ZB 114/04

    Einberufung einer Gläubigerversammlung durch Insolvenzgläubiger

    Auszug aus BGH, 21.12.2006 - IX ZB 138/06
    a) Der Senat hat bereits entschieden, dass nicht nachrangige Insolvenzgläubiger grundsätzlich auch dann berechtigt sind, einen Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung zu stellen, wenn ihre angemeldeten Forderungen noch nicht geprüft oder vom Insolvenzverwalter oder einem Gläubiger bestritten worden sind (BGH, Beschl. v. 14. Oktober 2004 - IX ZB 114/04, ZInsO 2004, 1312, 1313).

    Er hat in dieser Entscheidung unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 12/2443, S. 133 zu § 86 des Regierungsentwurfs der Insolvenzordnung) darauf hingewiesen, mit der Vorschrift des § 75 InsO sei bezweckt, den Einfluss der Gläubiger auf den Ablauf des Verfahrens zu stärken (BGH, Beschl. v. 14. Oktober 2004, aaO).

    Zu den bestrittenen, gleichwohl zu berücksichtigenden (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Oktober 2004, aaO) Forderungen, die von dem Insolvenzverwalter W. in Höhe von ca. 20 Mio. EUR angemeldet worden waren, hat das Berufungsgericht ebenfalls keinen konkreten Schätzbetrag genannt, sondern lediglich ausgeführt, dass diese Anmeldung zur Verfehlung des Quorums führen "dürfte".

  • OLG Karlsruhe, 16.11.1987 - 15 W 39/87

    Aufsichtsmaßnahmen des Konkursgerichts gegen den Konkursverwalter und die

    Auszug aus BGH, 21.12.2006 - IX ZB 138/06
    Zum Konkursverfahren wurde ganz überwiegend die Meinung vertreten, dass die Nichteinberufung der Gläubigerversammlung wegen Verfehlens des Quorums nicht anfechtbar sei (OLG Karlsruhe ZIP 1988, 382, 383; Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. § 93 Rn. 6; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 93 Rn. 2a; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 93 KO Anm. 2).
  • BGH, 23.10.2008 - IX ZB 235/06

    Nachprüfung der Abstimmungsberechtigung eines Gläubigers durch das

    Dies entspricht gesicherter Rechtsauffassung (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 138/06, NZI 2007, 723, 724 Rn. 10; Jaeger/Gerhardt, aaO § 77 Rn. 18; MünchKomm-InsO/Ehricke, aaO § 77 Rn. 28; MünchKomm-InsO/Hintzen, aaO §§ 237, 238 Rn. 26; FK-InsO/Kind, 4. Aufl. § 77 Rn. 22; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 77 Rn. 13; HmbKomm-InsO/Preß, 2. Aufl. § 77 Rn. 18), die auch vom Bundesverfassungsgericht nicht in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG ZIP 2004, 1762, 1763 f).
  • BGH, 16.07.2009 - IX ZB 213/07

    Ermittlung des für die Einberufung einer Gläubigerversammlung erforderlichen

    Auf seine Rechtsbeschwerde hat der Senat die Beschwerdeentscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, weil dieses zur Verfehlung des Quorums keine ausreichenden Feststellungen getroffen, insbesondere keinen konkreten Schätzbetrag genannt hatte (BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 138/06, ZIP 2007, 551).

    Eine solche Ablehnung ist beschwerdefähig, auch wenn sie darauf gestützt worden ist, nach der Schätzung des Gerichts sei das Quorum verfehlt (BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006, aaO Rn. 3-10).

  • BGH, 10.03.2011 - IX ZB 212/09

    Insolvenzverfahren: Beschwerdebefugnis nach insolvenzgerichtliche Ablehnung der

    Entschieden hat er bislang allein, dass jedenfalls ein Antragsteller, der ein Antragsrecht nach § 75 Abs. 1 InsO behauptet, die sein Antragsrecht verneinende Entscheidung mit der Beschwerde nach § 75 Abs. 3 InsO überprüfen lassen kann (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 138/06, NZI 2007, 723 Rn. 7 f; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 213/07, NZI 2009, 604 Rn. 3).
  • LG Bonn, 29.12.2017 - 1 O 274/17

    Vorsatzanfechtung, Ratenzahlungsvereinbarung, Zahlungsunfähigkeit

    Vielmehr erschöpft sich der Vortrag des Klägers allein in einer Auflistung von - zwischen den Parteien streitigen - Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber Dritten, ohne deren Rechtsgrund oder konkrete Einzelheiten zur Art der Verbindlichkeiten und deren Fälligkeit zu benennen (vgl. BGH NZI 2007, 723 Rd.6; weitergehend: OLG Köln NZI 2005, 112ff.).
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