Rechtsprechung
   BGH, 27.09.2007 - IX ZB 243/06   

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https://dejure.org/2007,1079
BGH, 27.09.2007 - IX ZB 243/06 (https://dejure.org/2007,1079)
BGH, Entscheidung vom 27.09.2007 - IX ZB 243/06 (https://dejure.org/2007,1079)
BGH, Entscheidung vom 27. September 2007 - IX ZB 243/06 (https://dejure.org/2007,1079)
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Volltextveröffentlichungen (15)

Kurzfassungen/Presse

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Restschuldbefreiung: Schuldner handeln bei Nichtangabe einer Vermögensposition nicht immer grob fahrlässig

Besprechungen u.ä. (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 106
  • NZI 2007, 733
  • NZI 2008, 32
  • NZI 2008, 33
  • ZMR 2008, 37
  • WM 2007, 2122
  • Rpfleger 2008, 40
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.02.2006 - IX ZB 218/04

    Begriff der groben Fahrlässigkeit des Insolvenzschuldners

    Auszug aus BGH, 27.09.2007 - IX ZB 243/06
    Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung (BGHZ 10, 12, 16; 89, 153, 161; BGH, Urt. v. 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03, ZIP 2005, 345, 347; Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, ZVI 2006, 258, 259).

    Der Nachprüfung unterliegt aber, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1991 - XI ZR 238/90, WM 1991, 1946, 1948; Urt. v. 29. September 1992 - IX ZR 265/91, NJW 1992, 3235, 3236; Beschl. v. 9. Februar 2006 aaO).

  • BGH, 29.09.1992 - XI ZR 265/91

    Grobe Fahrlässigkeit bei der Scheckannahme - Ablehnung unselbständiger

    Auszug aus BGH, 27.09.2007 - IX ZB 243/06
    Der Nachprüfung unterliegt aber, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1991 - XI ZR 238/90, WM 1991, 1946, 1948; Urt. v. 29. September 1992 - IX ZR 265/91, NJW 1992, 3235, 3236; Beschl. v. 9. Februar 2006 aaO).
  • BGH, 05.12.1983 - II ZR 252/82

    Freistellung eines ehrenamtlich tätigen Vereinsmitglieds von

    Auszug aus BGH, 27.09.2007 - IX ZB 243/06
    Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung (BGHZ 10, 12, 16; 89, 153, 161; BGH, Urt. v. 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03, ZIP 2005, 345, 347; Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, ZVI 2006, 258, 259).
  • BGH, 08.10.1991 - XI ZR 238/90

    Grob fahrlässiger Wechselerwerb bei Verdacht sittenwidriger Spieldarlehen

    Auszug aus BGH, 27.09.2007 - IX ZB 243/06
    Der Nachprüfung unterliegt aber, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1991 - XI ZR 238/90, WM 1991, 1946, 1948; Urt. v. 29. September 1992 - IX ZR 265/91, NJW 1992, 3235, 3236; Beschl. v. 9. Februar 2006 aaO).
  • BGH, 13.12.2004 - II ZR 17/03

    Ansprüche eines Vereinsmitglieds auf Freistellung von der Haftung gegenüber

    Auszug aus BGH, 27.09.2007 - IX ZB 243/06
    Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung (BGHZ 10, 12, 16; 89, 153, 161; BGH, Urt. v. 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03, ZIP 2005, 345, 347; Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, ZVI 2006, 258, 259).
  • BFH, 23.09.2008 - VII R 27/07

    Haftung des Geschäftsführers für Steuerausfälle auch in der Krise der GmbH

    Grobe Fahrlässigkeit liegt allgemein vor, wenn der Schuldner bei seinem Handeln ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt oder beiseite schiebt und dasjenige unbeachtet lässt, was sich im gegebenen Fall jedermann aufgedrängt hätte, so dass von einer subjektiv schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzung auszugehen ist (vgl. BGH-Beschluss vom 27. September 2007 IX ZB 243/06, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2007, 1150, m.w.N.).
  • BGH, 29.09.2022 - IX ZB 48/21

    Insolvenzverfahren: Entnahme des unpfändbaren Betrags bei Freigabe der

    Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, WM 2006, 1438 Rn. 10 mwN; vom 27. September 2007 - IX ZB 243/06, WM 2007, 2122 Rn. 9).

    Der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt es, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006, aaO Rn. 9; vom 27. September 2007, aaO Rn. 10).

  • BGH, 05.06.2008 - IX ZB 37/06

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Nichtangabe mietfreien Wohnens

    Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, ZVI 2006, 258, 259 Rn. 9; v. 27. September 2007 - IX ZB 243/06, ZInsO 2007, 1150 Rn. 9).

    Der Nachprüfung unterliegt aber, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (BGH, Beschl. v. 27. September 2007 aaO Rn. 10).

  • BGH, 19.03.2009 - IX ZB 212/08

    Voraussetzungen für eine Bewertung der Erteilung einer unvollständigen Auskunft

    Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, WM 2006, 1438 Rn. 10; v. 27. September 2007 - IX ZB 243/06, NZI 2007, 733, 734).

    Der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt es, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006, aaO Rn. 9; v. 27. September 2007, aaO Rn. 10).

  • BGH, 11.05.2010 - IX ZB 167/09

    Aufhebung der Verfahrenskostenstundung durch das Insolvenzgericht: Grob

    Das Ergebnis, zu dem er gelangt ist, kann vom Rechtsbeschwerdegericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, NZI 2006, 299 Rn. 9; v. 27. September 2007 - IX ZB 243/06, NZI 2007, 733, 734 Rn. 10; v. 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, NZI 2009, 562, 563 Rn. 13).

    "Grobe Fahrlässigkeit" beschreibt ein Verhalten, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben worden sind und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte; es handelt sich um eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006, aaO Rn. 10; v. 27. September 2007, aaO Rn. 9; v. 2. Juli 2009, aaO; jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 17.09.2009 - IX ZB 284/08

    Keine Versagung der Restschuldbefreiung

    Es bestehen bereits Bedenken, ob der Verstoß als grob fahrlässig zu bewerten ist, weil die F. GmbH tatsächlich von dem Beteiligten zu 1 in der Vergangenheit mit der Beitreibung von Mietforderungen betraut worden war und der Irrtum der Schuldnerin vor diesem Hintergrund schwerlich auf einer auch subjektiv schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzung (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, WM 2006, 1438 Rn. 10; v. 27. September 2007 - IX ZB 243/06, NZI 2007, 733, 734 Rn. 9; Beschl. v. 19. März 2009 - IX ZB 212/08, ZInsO 2009, 786, 787 Rn. 7) beruht.
  • BGH, 02.07.2009 - IX ZB 183/06

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunftspflichten;

    Geklärt sind auch die Anforderungen an die Annahme grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 6 InsO (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, ZVI 2006, 258, 259 Rn. 10; v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97 Rn. 9; v. 27. September 2007 - IX ZB 243/06, WM 2007, 2122 Rn. 9; v. 5. Juli 2008 - IX ZB 37/06, NZI 2008, 506, 507 Rn. 9; v. 19. März 2009 - IX ZB 212/08, ZInsO 2009, 786, 787 Rn. 7).
  • BGH, 12.06.2008 - IX ZB 61/06

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Mitwirkungs- und

    Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Schuldner bei seinem Handeln ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt oder beiseite schiebt und dasjenige unbeachtet lässt, was sich im gegebenen Fall Jedermann aufgedrängt hätte, so dass von einer subjektiv schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzung auszugehen ist (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, ZVI 2006, 258, 259; v. 27. September 2007 - IX ZB 243/06, ZInsO 2007, 1150, 1151).
  • BGH, 12.06.2008 - IX ZB 41/06

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen falscher Angaben im Rahmen der Einlegung

    Die Rechtsgrundsätze seiner Entscheidung weichen nicht erkennbar von der Rechtsprechung des Senats ab (vgl. BGH, Beschl. v. 27. September 2007 - IX ZB 243/06, NZI 2007, 733, 734 Rn. 9; v. 20. Dezember 2007 - IX ZB 189/06, NZI 2008, 195, 196 Rn. 10).
  • BGH, 18.02.2010 - IX ZB 230/08

    Auswirkungen von unrichtigen Angaben einer Partei auf die Beurteilung des

    Den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit hat das Beschwerdegericht nicht verkannt (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, WM 2006, 1438 Rn. 10; v. 27. September 2007 - IX ZB 243/06, NZI 2007, 733, 734 Rn. 10).
  • AG Duisburg, 23.07.2008 - 62 IN 155/06

    Aufrechterhaltung einer vermögensrechtlichen Haftung bei Versagung der

  • OLG Köln, 09.07.2008 - 27 U 1/07

    Abschließende Haftung eines Charterers bei Vertragsgestaltung mit Hinweis auf die

  • AG Karlsruhe, 23.01.2008 - 2 IK 468/00

    Vorliegen der Voraussetzungen für die Abkürzung der Wohlverhaltensphase gemäß

  • AG Karlsruhe, 20.12.2007 - 2 IK 468/00

    Anwendung der Wohlverhaltensphase gem. Art. 107 Einführungsgesetz zur

  • AG Göttingen, 23.12.2015 - 71 IK 106/15

    Vergessene (Bagatell-) Forderung in Gläubigerverzeichnis

  • AG Duisburg, 12.06.2008 - 62 IN 298/07

    Ungefragte Offenlegung des Amts des Geschäftsführers einer GmbH oder eines

  • AG Oldenburg, 26.01.2009 - 8 IK 94/06

    Pflicht eines Insolvenzschuldners zur Anzeige der Aufnahme einer neuen

  • LG Berlin, 16.02.2009 - 86 T 531/08

    Erfüllen des Versagungstatbestandes bzgl. der Restschuldbefreiung bei Unterlassen

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Rechtsprechung
   OLG Celle, 02.10.2007 - 16 U 29/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,4977
OLG Celle, 02.10.2007 - 16 U 29/07 (https://dejure.org/2007,4977)
OLG Celle, Entscheidung vom 02.10.2007 - 16 U 29/07 (https://dejure.org/2007,4977)
OLG Celle, Entscheidung vom 02. Oktober 2007 - 16 U 29/07 (https://dejure.org/2007,4977)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Insolvenzrecht: Haftung des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren; Anwendung des § 60 InsO auf Pflichtverletzungen des Treuhänders; Pflicht des Treuhänders auf Prüfung der vom Arbeitgeber als Drittschuldner berechneten pfändbaren Beträge vom Arbeitseinkommen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 60 InsO; § 292 Abs. 1 InsO; § 292 Abs. 2 InsO; § 280 BGB; § 400 BGB
    Treuhänder als ein der Insolvenzverwalterhaftung unterliegender Beteiligter im Restschuldbefreiungsverfahren; Überprüfung von Zahlungen zugunsten eines Schuldners auf eine ordnungsgemäße Berechnung pfändbarer Bezüge als Pflicht des Treuhänders im ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Treuhänder als ein der Insolvenzverwalterhaftung unterliegender Beteiligter im Restschuldbefreiungsverfahren; Überprüfung von Zahlungen zugunsten eines Schuldners auf eine ordnungsgemäße Berechnung pfändbarer Bezüge als Pflicht des Treuhänders im ...

  • rabüro.de

    Zur Haftung des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren

  • Judicialis

    InsO § 60; ; InsO § 292; ; BGB § 280

  • RA Kotz

    Restschuldbefreiungsverfahren - Haftung von Treuhändern

  • rechtsportal.de

    InsO § 60; InsO § 292; BGB § 280
    Keine analoge Anwendung von § 60 InsO für die Haftung des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bag-sb.de (Kurzinformation)

    Haftung des Treuhänders

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Zur Haftung von Treuhändern im Restschuldbefreiungsverfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2008, 17
  • NZI 2008, 33
  • NZI 2008, 52
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.06.1957 - VII ZR 310/56

    Treuhänder nach MilRegG 52

    Auszug aus OLG Celle, 02.10.2007 - 16 U 29/07
    Dabei hat er freilich als Verwalter fremden Vermögens die Pflicht zur "ordentlichen Verwaltung" (vgl. schon BGHZ 24, 393).
  • AG Bochum, 16.10.2020 - 75 C 72/20

    Dem Schuldner stehen auch im Falle der vorzeitigen Restschuldbefreiung ab dem

    Grundlage der Haftung des Beklagten als Treuhänder ist die ihm vom Gericht übertragene Treuhandstellung in Bezug auf den Schuldner und die Gläubiger (§ 291 Abs. 2 InsO - vergleiche OLG Celle Urteil vom 02.10.2007, 16 U 29/07).
  • OLG Stuttgart, 12.04.2016 - 12 U 169/15

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer sogenannten doppelseitigen Anwaltstreuhand

    Ein Treuhänder hat als Verwalter fremden Vermögens die Pflicht zur "ordentlichen Verwaltung" (OLG Celle, Urteil vom 02. Oktober 2007 - 16 U 29/07, Rn. 13; vgl. schon BGH, Urteil vom 24. Juni 1957 - VII ZR 310/56, Rn. 8).
  • OLG Stuttgart, 24.05.2016 - 12 U 169/15

    Treuhandvertrag: Herausgabe- und Schadenersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt

    Ein Treuhänder hat als Verwalter fremden Vermögens die Pflicht zur "ordentlichen Verwaltung" (OLG Celle, Urteil vom 02. Oktober 2007 - 16 U 29/07, Rn. 13; vgl. schon BGH, Urteil vom 24. Juni 1957 - VII ZR 310/56, Rn. 8).
  • LG Hannover, 27.06.2011 - 20 O 328/10

    Ein Insolvenzgläubiger hat einen Auskunftsanspruch gegen einen ehemaligen

    Die Entscheidung des OLG Celle vom 02.10.2007, wonach der Treuhänder nicht verpflichtet ist, die monatlichen Bezügeabrechnungen des Schuldners und die darauf erfolgenden Zahlungen seitens des Arbeitgebers auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (16 U 29/07), ist hier nicht einschlägig, weil seinerzeit eine "Betreuung" für den Schuldner in Rede stand, es vorliegend aber um Pflichten des Treuhänders gegenüber den Insolvenzgläubigern geht.
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Rechtsprechung
   BGH, 25.10.2007 - IX ZB 187/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,998
BGH, 25.10.2007 - IX ZB 187/03 (https://dejure.org/2007,998)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2007 - IX ZB 187/03 (https://dejure.org/2007,998)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03 (https://dejure.org/2007,998)
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Volltextveröffentlichungen (15)

Kurzfassungen/Presse

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Verbraucherinsolvenz: Gericht darf Versagung der Restschuldbefreiung nicht auf andere als die von den Gläubigern geltend gemachten Gründe stützen

Besprechungen u.ä. (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 166
  • NZI 2008, 32
  • NZI 2008, 33
  • NZI 2008, 48
  • WM 2007, 2252
  • Rpfleger 2008, 96
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 31.10.1969 - V ZR 138/66

    Unpfändbarkeit von Altenteilsbezügen

    Auszug aus BGH, 25.10.2007 - IX ZB 187/03
    Tritt dagegen bei einer Versorgungsvereinbarung der Charakter eines gegenseitigen Vertrags mit beiderseitigen etwa gleichwertig gedachten Leistungen in den Vordergrund, handelt es sich nicht um einen Altenteilsvertrag (BGH, Urteile vom 3. April 1981 V ZR 55/80, NJW 1981, 2568; vom 31. Oktober 1969 V ZR 138/66, BGHZ 53, 41 und vom 19. Juni 1964 V ZR 4/63, MDR 1964, 741).

    b) Diese Definition des Altenteils gilt auch im Rahmen des § 850 b Abs. 1 Nr. 3 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1969 V ZR 138/66, BGHZ 53, 41; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850 b Rdn. 16 mit Fn. 72; Wieczorek/ Schütze/Lüke, ZPO, 3. Aufl., § 850 b Rdn. 30 f; Walker in Schuschke/Walker,.

  • BGH, 03.04.1981 - V ZR 55/80

    Grundstücksüberlassung - Leibgedingevertrag

    Auszug aus BGH, 25.10.2007 - IX ZB 187/03
    Tritt dagegen bei einer Versorgungsvereinbarung der Charakter eines gegenseitigen Vertrags mit beiderseitigen etwa gleichwertig gedachten Leistungen in den Vordergrund, handelt es sich nicht um einen Altenteilsvertrag (BGH, Urteile vom 3. April 1981 V ZR 55/80, NJW 1981, 2568; vom 31. Oktober 1969 V ZR 138/66, BGHZ 53, 41 und vom 19. Juni 1964 V ZR 4/63, MDR 1964, 741).

    Das gilt auch dann, wenn ein Teil der Gegenleistung für die Grundstücksübereignung Züge aufweist, die auch einem Altenteil eigen sind (BGH, Urteil vom 3. April 1981 V ZR 55/80 aaO).

  • BGH, 28.10.1988 - V ZR 60/87

    Voraussetzungen für die Annahme eines Leibgedingsvertrages

    Auszug aus BGH, 25.10.2007 - IX ZB 187/03
    Erforderlich ist, dass ein Beteiligter einem anderen nach Art einer vorweggenommenen Erbfolge seine wirtschaftliche Lebensgrundlage überträgt, um dafür in die persönliche Gebundenheit eines abhängigen Versorgungsverhältnisses einzutreten, während der Übernehmer eine wirtschaftlich selbständige Stellung erlangt (BGH, Urteile vom 25. Oktober 2002 V ZR 293/01, NJW 2003, 1325; vom 28. Januar 2000 V ZR 252/98, WM 2000, 586 und vom 28. Oktober 1988 V ZR 60/87, NJW-RR 1989, 451).

    Eine Grundstücksübertragung wird noch nicht allein durch eine Wohnrechtsgewährung mit Pflege und Versorgungsverpflichtungen zum Altenteilsvertrag (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1988 V ZR 60/87, NJW-RR 1989, 451).

  • BGH, 19.06.1964 - V ZR 4/63
    Auszug aus BGH, 25.10.2007 - IX ZB 187/03
    Auch städtische Grundstücke können mit einem Altenteil belastet werden; dann kann sich der Unterhalt auf einen Teil des gesamten notwendigen Unterhalts des Altenteilers, etwa auf die Gewährung der Wohnung, beschränken (BGH, Urteil vom 19. Juni 1964 V ZR 4/63, MDR 1964, 741).

    Tritt dagegen bei einer Versorgungsvereinbarung der Charakter eines gegenseitigen Vertrags mit beiderseitigen etwa gleichwertig gedachten Leistungen in den Vordergrund, handelt es sich nicht um einen Altenteilsvertrag (BGH, Urteile vom 3. April 1981 V ZR 55/80, NJW 1981, 2568; vom 31. Oktober 1969 V ZR 138/66, BGHZ 53, 41 und vom 19. Juni 1964 V ZR 4/63, MDR 1964, 741).

  • BGH, 11.09.2003 - IX ZB 37/03

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei Versagung der Restschuldbefreiung;

    Auszug aus BGH, 25.10.2007 - IX ZB 187/03
    Bis zu dieser Verfahrenszäsur muss der Versagungsgrund geltend gemacht sein; ein späteres Nachschieben von Gründen ist unzulässig (vgl. BGHZ 156, 139, 142 f; BGH, Beschl. v. 5. April 2006 IX ZB 227/04, ZVI 2006, 596, 597).
  • BGH, 05.04.2006 - IX ZB 227/04

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Obliegenheitsverletzung

    Auszug aus BGH, 25.10.2007 - IX ZB 187/03
    Bis zu dieser Verfahrenszäsur muss der Versagungsgrund geltend gemacht sein; ein späteres Nachschieben von Gründen ist unzulässig (vgl. BGHZ 156, 139, 142 f; BGH, Beschl. v. 5. April 2006 IX ZB 227/04, ZVI 2006, 596, 597).
  • BGH, 18.05.2006 - IX ZB 103/05

    Zeitpunkt für die Stellung eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung

    Auszug aus BGH, 25.10.2007 - IX ZB 187/03
    Ein auf § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO gestützter Versagungsantrag ist nur zulässig, wenn er von einem Gläubiger im Schlusstermin oder in dem entsprechenden schriftlichen Verfahren gestellt wird (BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647).
  • BGH, 08.02.2007 - IX ZB 88/06

    Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Versagung der Restschuldbefreiung

    Auszug aus BGH, 25.10.2007 - IX ZB 187/03
    Hier wie in der Wohlverhaltensphase verbietet die Gläubigerautonomie des Verfahrens der Restschuldbefreiung insbesondere, dass das Gericht seine Versagungsentscheidung von Amts wegen auf Umstände stützt, die der Gläubiger zur Begründung seines Versagungsantrags nicht geltend gemacht hat (mit Bezug auf § 296 InsO vgl. BGH, Beschl. v. 8. Februar 2007 IX ZB 88/06, NZI 2007, 297).
  • BGH, 25.10.2002 - V ZR 293/01

    Abweichung des Tatrichters von der Aussage eines sachverständigen Zeugen;

    Auszug aus BGH, 25.10.2007 - IX ZB 187/03
    Erforderlich ist, dass ein Beteiligter einem anderen nach Art einer vorweggenommenen Erbfolge seine wirtschaftliche Lebensgrundlage überträgt, um dafür in die persönliche Gebundenheit eines abhängigen Versorgungsverhältnisses einzutreten, während der Übernehmer eine wirtschaftlich selbständige Stellung erlangt (BGH, Urteile vom 25. Oktober 2002 V ZR 293/01, NJW 2003, 1325; vom 28. Januar 2000 V ZR 252/98, WM 2000, 586 und vom 28. Oktober 1988 V ZR 60/87, NJW-RR 1989, 451).
  • BGH, 28.01.2000 - V ZR 252/98

    Begriff des Altenteilsvertrages; Verzug mit aufgrund eines gegenseitigen

    Auszug aus BGH, 25.10.2007 - IX ZB 187/03
    Erforderlich ist, dass ein Beteiligter einem anderen nach Art einer vorweggenommenen Erbfolge seine wirtschaftliche Lebensgrundlage überträgt, um dafür in die persönliche Gebundenheit eines abhängigen Versorgungsverhältnisses einzutreten, während der Übernehmer eine wirtschaftlich selbständige Stellung erlangt (BGH, Urteile vom 25. Oktober 2002 V ZR 293/01, NJW 2003, 1325; vom 28. Januar 2000 V ZR 252/98, WM 2000, 586 und vom 28. Oktober 1988 V ZR 60/87, NJW-RR 1989, 451).
  • LG Mönchengladbach, 10.07.2003 - 5 T 270/03

    Restschuldbefreiung, Versagung, Tennisunterricht

  • BGH, 03.02.1994 - V ZB 31/93

    Eintragung eines Altenteilsrechts ohne nähere Bezeichnung der in ... im einzelnen

  • OLG Hamm, 26.03.1975 - 15 Wx 197/74
  • BGH, 08.09.2016 - IX ZB 72/15

    Insolvenzverfahren: Widerruf der Restschuldbefreiung wegen Pflichtwidrigkeiten

    Jedenfalls nach dem noch anwendbaren altem Recht bewirkt der Schlusstermin eine Zäsur für die Geltendmachung von Versagungsgründen des § 290 Abs. 1 InsO (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, NZI 2006, 538 Rn. 6; vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03, NZI 2008, 48 Rn. 3; vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08, NZI 2009, 64 Rn. 10).

    Das gilt selbst dann, wenn der Gläubiger von dem zur Begründung seines Antrags letztlich herangezogenen Fehlverhalten des Schuldners erst nach dem Schlusstermin erfährt (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007, aaO; vom 23. Oktober 2008, aaO; vom 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, NZI 2009, 256 Rn. 6 f; vom 12. Februar 2009 - IX ZB 158/08, NZI 2009, 327 Rn. 6; vom 14. Mai 2009 - IX ZB 33/07, NZI 2009, 523 Rn. 5; vom 3. Februar 2011 - IX ZB 228/08, NZI 2011, 193 Rn. 3; vom 10. Februar 2011 - IX ZB 237/09, ZInsO 2011, 837 Rn. 6 f).

  • BGH, 16.05.2013 - IX ZB 198/11

    Insolvenzverfahren: Anordnung des schriftlichen Verfahrens und Wahl eines neuen

    bb) In vergleichbarer Weise können nach der Rechtsprechung des Senats Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung, die gemäß § 290 Abs. 1 InsO zwingend im Schlusstermin zu stellen sind, bei einer Abhaltung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren innerhalb der dafür gesetzten Frist schriftlich gestellt werden und müssen dann vom Insolvenzgericht beschieden werden (BGH, Beschluss vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 982; vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03, WM 2007, 2252 Rn. 3; vom 12. Mai 2011 - IX ZB 229/10, WM 2011, 1144 Rn. 9).
  • BGH, 08.03.2012 - IX ZB 70/10

    Restschuldbefreiungsverfahren: Umfang der Auskunftsverpflichtung des Schuldners;

    Zum anderen stützt das Beschwerdegericht die Versagung der Restschuldbefreiung damit entgegen der gefestigten Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, WM 2007, 661 Rn. 8; vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03, WM 2007, 2252 Rn. 3) von Amts wegen auf Umstände, welche im Versagungsantrag der weiteren Beteiligten zu 2 nicht genannt waren.
  • BGH, 23.10.2008 - IX ZB 53/08

    Nachschieben von ihm Schlusstermin nicht vorgebrachten Versagungsgründen im

    Daran ändert nichts, dass der Gläubiger von dem zur Begründung seines Antrags letztlich herangezogenen Fehlverhalten des Schuldners erst nach dem Schlusstermin etwas erfahren hat (BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03, WM 2007, 2252).
  • BGH, 12.02.2009 - IX ZB 158/08

    Stützung des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung auf von anderen

    Das Gericht darf die Versagung nicht von Amts wegen auf andere Gründe stützen, als die vom Antragsteller geltend gemachten (BGHZ 156, 139, 142 f ; BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 227/04, ZVI 2006, 596, 597; BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647, 648; BGH, Beschl. v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322, 323; BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03, ZInsO 2007, 1221; BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08, ZInsO 2008, 1272 Rn. 9).
  • BGH, 23.10.2008 - IX ZB 193/06

    Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht im Insolvenzverfahren;

    Auf Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO, die schon im Schlusstermin hätten geltend gemacht werden müssen, kann ein Versagungsantrag in der Wohlverhaltensphase nach Ankündigung der Restschuldbefreiung nicht mehr gestützt werden (BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647, 648 Rn. 6; v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03, ZVI 2007, 574 Rn. 3 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 17.09.2009 - IX ZB 62/08

    Überprüfung der Versagung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht

    Die Entscheidung des Beschwerdegerichts weicht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht von den Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom 25. Oktober 2007 (IX ZB 187/03, WM 2007, 2252) ab, wonach das Insolvenzgericht die Versagung der Restschuldbefreiung nur auf solche Versagungsgründe stützen darf, die vom Gläubiger zur Begründung seines Versagungsantrags geltend gemacht worden sind.
  • BGH, 15.10.2009 - IX ZB 70/09

    Beschwerde eines Arztes gegen die Versagung seines Begehrens auf

    Eine Divergenz zu der Rechtsprechung des Senats, nach der die Versagung der Restschuldbefreiung nicht von Amts wegen auf einen anderen Grund gestützt werden darf, als vom Antragsteller geltend gemacht (BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03, ZInsO 2007, 1221; v. 12. Februar 2009 - IX ZB 158/08, ZInsO 2009, 684, 685 Rn. 6 m. w. N.), liegt nicht vor.
  • AG Göttingen, 02.02.2008 - 74 IN 136/06

    Anfechtungsanspruch; Angabe; Aufhebung; eidesstattliche Versicherung; Ermessen;

    Es genügt, wenn unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (ZInsO 2007, 323 zu §§ 295, 296 InsO; BGH ZInsO 2007, 1221) die von Gläubiger und Schuldner angeführten Tatsachen ein und demselben Lebenssachverhalt zuzuordnen sind.

    Dies gilt auch dann, wenn man unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (ZInsO 2007, 323 zu §§ 295, 296 InsO; ZInsO 2007, 1221) fordert, dass die von Gläubiger und Schuldner angeführten Tatsachen ein und demselben Lebenssachverhalt zuzuordnen sein müssen (Hambk-InsO/Streck § 290 Rz. 7).

  • LG Wuppertal, 23.07.2018 - 16 T 180/17

    Auskunftspflichten und Mitwirkungspflichten eines Schuldners hinsichtlich

    Die Gläubigerautonomie verbietet es, dass das Gericht seine Versagungsentscheidung von Amts wegen auf Umstände stützt, die der Gläubiger zur Begründung seines Versagungsantrags nicht geltend gemacht hat (BGH, Beschluss vom 25.10.2007 - IX ZB 187/03; Uhlenbruck/Sternal, InsO, 14. Aufl., § 290 Rn. 17).
  • BGH, 10.07.2008 - IX ZB 164/07

    Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren betreffend die

  • BGH, 20.12.2007 - IX ZA 48/06

    Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs für die Rechtsbeschwerde gegen die

  • LG Offenburg, 14.02.2011 - 4 T 33/11

    Versagung einer Restschuldbefreiung bei Beantragung im Schlusstermin durch einen

  • AG Duisburg, 23.07.2008 - 62 IN 155/06

    Aufrechterhaltung einer vermögensrechtlichen Haftung bei Versagung der

  • BGH, 13.01.2011 - IX ZB 113/10

    Zurückverweisung einer Sache an ein Beschwerdegericht wegen mangelhafter

  • LG Trier, 21.12.2007 - 4 T 25/07

    Geltendmachung eines Versagungsgrundes bis zum Schlusstermin im Verfahren der

  • AG Berlin-Charlottenburg, 14.09.2011 - 36c IN 3726/09

    Mitteilung eines Insolvenzschuldners über seinen temporären Aufenthaltsort stellt

  • AG Hamburg, 27.08.2008 - 68g IK 295/03
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Rechtsprechung
   BGH, 11.10.2007 - IX ZB 15/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1342
BGH, 11.10.2007 - IX ZB 15/07 (https://dejure.org/2007,1342)
BGH, Entscheidung vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07 (https://dejure.org/2007,1342)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 2007 - IX ZB 15/07 (https://dejure.org/2007,1342)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 128
  • ZIP 2007, 2226
  • MDR 2008, 106
  • NZI 2008, 15
  • NZI 2008, 33
  • WM 2007, 2303
  • Rpfleger 2008, 155
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 14.12.2005 - IX ZB 256/04

    Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wegen der Bearbeitung

    Auszug aus BGH, 11.10.2007 - IX ZB 15/07
    Der Verordnungsgeber hat insoweit den Rechtszustand nach der alten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vor deren Änderung durch die Beschlüsse BGHZ 165, 266 ff und BGHZ 168, 321 ff) wiederhergestellt.

    Dieses Erfordernis hat der Verordnungsgeber aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übernommen (vgl. BGHZ 165, 266, 271 ff; 168, 321, 324).

    Gegebenenfalls wäre zu erwarten gewesen, dass in der amtlichen Begründung auf die Erheblichkeitsschwelle eingegangen wird, von welcher der Bundesgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung (BGHZ 165, 266, 272; 168, 321, 324) ausgegangen ist.

    Ausdrücklich hatte der Bundesgerichtshof ausgeführt: "Überschreitet die Tätigkeit diese Erheblichkeitsschwelle nicht, bekommt der vorläufige Insolvenzverwalter dafür nichts" (BGHZ 165, 266, 272).

    Dies gilt auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter, weil die Vergütungen des vorläufigen und des endgültigen Insolvenzverwalters gleich zu bemessen sind, falls sich die Tätigkeiten qualitativ und quantitativ nicht unterscheiden (BGHZ 165, 266, 274 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 aaO).

  • BGH, 13.07.2006 - IX ZB 104/05

    Berücksichtigung von Gegenständen mit Aus- und Absonderungsrechten bei der

    Auszug aus BGH, 11.10.2007 - IX ZB 15/07
    Der Verordnungsgeber hat insoweit den Rechtszustand nach der alten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vor deren Änderung durch die Beschlüsse BGHZ 165, 266 ff und BGHZ 168, 321 ff) wiederhergestellt.

    Dieses Erfordernis hat der Verordnungsgeber aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übernommen (vgl. BGHZ 165, 266, 271 ff; 168, 321, 324).

    Gegebenenfalls wäre zu erwarten gewesen, dass in der amtlichen Begründung auf die Erheblichkeitsschwelle eingegangen wird, von welcher der Bundesgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung (BGHZ 165, 266, 272; 168, 321, 324) ausgegangen ist.

  • BGH, 18.12.2003 - IX ZB 50/03

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Auszug aus BGH, 11.10.2007 - IX ZB 15/07
    Deshalb sind auch dem vorläufigen Insolvenzverwalter, falls seine Tätigkeit durch Besonderheiten geprägt ist, entsprechend § 3 InsVV Zuschläge zu gewähren oder Abschläge aufzuerlegen (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, ZInsO 2004, 265, 266; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 11 InsVV Rn. 65).

    Sozialplanverhandlungen rechtfertigen einen Zuschlag nur, wenn sie mit mehr als 20 Betroffenen geführt werden (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 aaO S. 267).

  • BGH, 11.05.2006 - IX ZB 249/04

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Festsetzung von Zu- und Abschlägen

    Auszug aus BGH, 11.10.2007 - IX ZB 15/07
    Der Bundesgerichtshof hat für den (endgültigen) Insolvenzverwalter Abweichungen vom Normalfall, die Zu- oder Abschläge auslösen können, erst dann für erheblich gehalten, wenn eine Erhöhung oder Herabsetzung der Regelvergütung um mindestens 5 % gerechtfertigt ist (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZInsO 2006, 642, 644).

    Dies gilt auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter, weil die Vergütungen des vorläufigen und des endgültigen Insolvenzverwalters gleich zu bemessen sind, falls sich die Tätigkeiten qualitativ und quantitativ nicht unterscheiden (BGHZ 165, 266, 274 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 aaO).

  • BGH, 12.01.2006 - IX ZB 127/04

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Ünternehmensübertragung im

    Auszug aus BGH, 11.10.2007 - IX ZB 15/07
    Das Erfordernis der Erheblichkeit findet sich nicht nur in § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV, sondern auch in Buchst. c und d. Überdies hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, die Betriebsfortführung löse einen Zuschlag aus, wenn sie die Arbeitskraft in erheblichem Umfang in Anspruch genommen und keine entsprechende Massemehrung stattgefunden habe (BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, ZInsO 2006, 257, 258).
  • BGH, 22.02.2007 - IX ZB 106/06

    Bindung des Insolvenzverwalters an den Ansatz der Verwaltervergütung in einem vom

    Auszug aus BGH, 11.10.2007 - IX ZB 15/07
    Nur unter dieser Voraussetzung ist auch die Überarbeitung eines von dem Schuldner vorgelegten Insolvenzplans durch den Insolvenzverwalter zuschlagsrelevant (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06, ZInsO 2007, 436, 438).
  • BGH, 28.09.2006 - IX ZB 212/03

    Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Auszug aus BGH, 11.10.2007 - IX ZB 15/07
    Entsprechendes gilt für die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes (BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - IX ZB 212/03, ZInsO 2007, 439, 440).
  • BGH, 22.07.2004 - IX ZB 222/03

    Erhöhung der Vergütung des Insolvenzverwalters wegen vorzunehmender Zustellungen;

    Auszug aus BGH, 11.10.2007 - IX ZB 15/07
    Die Übertragung der Zustellungen auf den Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsO kann einen Zuschlag zur Regelvergütung nach § 3 InsVV rechtfertigen, falls dadurch eine erhebliche Mehrbelastung bewirkt worden ist (BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004 - IX ZB 222/03, ZInsO 2004, 908, 909).
  • BGH, 10.06.2021 - IX ZB 51/19

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Befassung in erheblichem Umfang

    Nicht jede Abweichung vom Normalfall rechtfertigt einen Zu- oder Abschlag; vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass erkennbar ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des vorläufigen Verwalters auch in einer vom Normalfall abweichenden Festsetzung der Vergütung ihren Niederschlag fände (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZB 15/07, ZIP 2007, 2226 Rn. 15; vom 22. Juni 2017 - IX ZB 65/15, ZInsO 2017, 1694 Rn. 7).

    Abweichungen vom Normalfall, die Zu- oder Abschläge auslösen können, sind erst dann erheblich, wenn eine Erhöhung oder Herabsetzung der Regelvergütung um mindestens 5 % gerechtfertigt ist (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007, aaO Rn. 14 mwN).

  • BGH, 16.09.2010 - IX ZB 154/09

    Insolvenzverwaltervergütung: Zuschlag zur Regelvergütung wegen langer

    Geht eine lange Verfahrensdauer ausnahmsweise nicht mit zuschlagsfähigen Tätigkeiten des Verwalters einher, etwa weil die Fälligkeit von Sicherungseinbehalten oder der Ausgang von Prozessen, mit deren Führung Dritte beauftragt wurden, abzuwarten ist, werden auch die in regelmäßigen Zeitabschnitten sich wiederholenden Routinetätigkeiten im Allgemeinen keinen gesonderten Zuschlag rechtfertigen, weil die Abweichung vom Normalfall nicht so signifikant ist, dass ohne einen Zuschlag ein Missverhältnis entstünde (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 24; v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 15/07, ZIP 2007, 2226 Rn. 15).
  • BGH, 14.02.2008 - IX ZB 181/04

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters gegen die

    Hinsichtlich der Berechnungsgrundlage stellen sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, und zwar auch dann nicht, wenn die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung Anwendung fände (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 15/07, ZIP 2007, 2226, 2227).

    Eine nicht erhebliche Befassung rechtfertigt auch keinen Zuschlag (BGH, Beschl. v. 11. Oktober 2007, aaO).

  • BGH, 22.06.2017 - IX ZB 65/15

    Rechtsbeschwerde im Vergütungsfestsetzungsverfahren für den Insolvenzverwalter

    Allerdings rechtfertigt nicht jede Abweichung vom Normalfall einen Zu- oder Abschlag; vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass erkennbar ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Verwalters auch in einer vom Normalfall abweichenden Festsetzung der Vergütung ihren Niederschlag fände (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZB 15/07, NZI 2008, 33 Rn. 15).
  • BGH, 18.12.2008 - IX ZB 46/08

    Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters in Übergangsfällen

    In der Rechtsprechung des Senats ist auch geklärt, wann eine erhebliche Befassung anzunehmen ist (vgl. BGHZ 168, 321, 336 Rn. 35 ff; BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - IX ZB 230/05, ZIP 2006, 2134, 2136 Rn. 20 ff; v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 15/07, ZIP 2007, 2226, 2227 Rn. 7).
  • BGH, 10.06.2021 - IX ZB 27/20

    A) Die Vergütung des Sonderverwalters in einem Gesamtvollstreckungsverfahren

    Allerdings rechtfertigt nicht jede Abweichung vom Normalfall einen Zu- oder Abschlag; vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass erkennbar ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Verwalters auch in einer vom Normalfall abweichenden Festsetzung der Vergütung ihren Niederschlag fände (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZB 15/07, NZI 2008, 33 Rn. 15).
  • BGH, 27.09.2012 - IX ZB 243/11

    Vergütungsfestsetzung für den vorläufigen Insolvenzverwalter: Berücksichtigung

    Die Vorinstanzen haben dabei berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des Senats nur erhebliche, signifikante Abweichungen vom Normalfall einen Zuschlag zur Vergütung rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZB 15/07, WM 2007, 2303 Rn. 14 mwN).
  • AG Bochum, 22.09.2017 - 80 IN 408/15
    Eine Betriebsfortführung löst einen Zuschlag aus, wenn sie die Arbeitskraft in erheblichem Umfang in Anspruch genommen und keine entsprechende Massemehrung stattgefunden habe (BGH, NZI 2006, 235) BGH, Beschl. v. 11.10.07, Az: IX ZB 15/07, NZI 2008/33.

    "Zuschlagswürdig" nach § 3 Abs. 1 d) InsVV ist eine Tätigkeit in Arbeitnehmerangelegenheiten wie die Erstellung eines Sozialplans, die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld, die weitere Bearbeitung von Insolvenzgeld und die Abwicklung von Arbeitsverhältnissen nur dann, wenn mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen sind, weil sie besonders arbeits- und kostenintensiv sind, vgl. BGH, Beschl. v. 28.09.06 - IX ZB 212/03 und BGH, Beschl. v. 11.10.2007 - IX ZB 15/07, BGH, Beschl. v. 25.10.2007 (IX ZB 55/06).

  • AG Göttingen, 12.12.2017 - 74 IN 141/17

    Einbeziehung der freien Spitze eines belasteten Grundstücks in die

    Die Frage, ob bei bloß nennenswerter Tätigkeit eine Zuschlagsmöglichkeit gem. § 3 InsVV gewährt werden kann, ist streitig (bejahend Haarmeyer/Wutzke/Förster § 11 InsVV Rz. 67; ablehnend BGH NZI 2008, 33, 34).

    Ist ein Gegenstand zur Sicherheit übereignet, existieren die Sicherungsrechte aber nur noch zu einem geringen Prozentsatz, ist es nicht nachvollziehbar, eine Berücksichtigung für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nur bei erheblicher Tätigkeit zuzubilligen (§ 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV ), zumal jedenfalls nach der Rechtsprechung des BGH (BGH NZI 2008, 33, 34) auch kein Zuschlag gem. § 3 InsVV gewährt werden kann.".

  • BGH, 13.11.2008 - IX ZB 42/07

    Bemessung der Vergütung des Sequesters bei Vorhandensein zahlreicher mit Aus- und

    Hat er sich nicht in erheblichem Umfang damit befasst, kann auch kein Zuschlag zu der Vergütung gewährt werden (BGH, Beschl. v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 15/07, ZIP 2007, 2226, 2227 Rn. 9; Vill in Festschrift Gero Fischer, 547, 557 f).
  • BGH, 21.02.2008 - IX ZB 232/06

    Erhöhung der Regelvergütung des Insolvenzverwalters wegen der Bearbeitung von

  • BGH, 26.09.2013 - IX ZB 246/11

    Voraussetzungen für einen Vergütungszuschlag nach § 3 InsVV

  • AG Göttingen, 14.08.2009 - 74 IN 73/09

    Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters:

  • BGH, 21.12.2010 - IX ZB 117/08

    Anwendbarkeit des § 11 Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung ( InsVV ) i.d.F.

  • BGH, 18.09.2008 - IX ZB 240/06

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Befassung mit Aus- und

  • LG Flensburg, 02.10.2019 - 5 T 108/18

    Insolvenzverwaltervergütung: Zuschlagsgewährung wegen Unternehmensfortführung und

  • LG Frankfurt/Oder, 22.01.2010 - 19 T 214/09

    Kontakte zu ausländischen Investorengruppen reichen für Zuschlag der

  • AG Potsdam, 27.01.2022 - 6.50 IK 110/21

    Kein Ersatz von Zustellkosten bei pauschaler Geltendmachung des Auslagenersatzes

  • AG Saarbrücken, 23.03.2011 - 5 C 298/10

    Maklerprovision: Provisionsteilung bzw. Aufwandsentschädigung für Dritte

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Rechtsprechung
   BGH, 11.10.2007 - IX ZB 270/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1041
BGH, 11.10.2007 - IX ZB 270/05 (https://dejure.org/2007,1041)
BGH, Entscheidung vom 11.10.2007 - IX ZB 270/05 (https://dejure.org/2007,1041)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 2007 - IX ZB 270/05 (https://dejure.org/2007,1041)
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Volltextveröffentlichungen (15)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 170
  • NZI 2008, 32
  • NZI 2008, 33
  • NZI 2008, 45
  • WM 2007, 2391
  • Rpfleger 2008, 95
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.07.2006 - IX ZB 263/05

    Rechtsfolgen der verspäteten Stellung eines Antrags auf Erteilung der

    Auszug aus BGH, 11.10.2007 - IX ZB 270/05
    b) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden (Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZB 263/05, ZInsO 2006, 821 f), dass ein Schuldner, der es in dem auf seinen eigenen oder den Antrag eines Gläubigers eröffneten Insolvenzverfahren versäumt hat, fristgerecht einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, nicht berechtigt ist, in Verbindung mit einem erneuten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Antrag auf Gewährung von Restschuldbefreiung zu stellen.

    Würde man anders entscheiden, hätte dies zur Folge, dass aus allein in der Person des Schuldners liegenden Gründen ein aufwändiges Insolvenzverfahren ein zweites Mal durchgeführt werden müsste (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 aaO Tz 10).

    Auch das billigenswerte Interesse des Schuldners, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 1 Satz 2 InsO), erfordert, weil es in dem ersten Insolvenzverfahren verwirklicht werden konnte, nicht die Möglichkeit der Durchführung eines weiteren Insolvenzverfahrens (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 aaO Tz 13).

  • BGH, 25.01.2007 - IX ZB 234/05

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Einstellung des

    Auszug aus BGH, 11.10.2007 - IX ZB 270/05
    Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel des Schuldners wurden als unzulässig verworfen (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 234/05, ZVI 2007, 320).

    Die Wirkungen der Rechtskraft konnte der Schuldner, wie der Bundesgerichtshof auf dessen frühere Rechtsbeschwerde erkannt hat (BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 234/05, ZVI 2007, 320 Tz 9), nicht dadurch unterlaufen, dass er in jenem Verfahren einen neuen Restschuldbefreiungsantrag stellte.

  • AG Leipzig, 01.02.2007 - 401 IN 4702/06

    Möglichkeit der Durchführung eines zweiten Insolvenzverfahrens wegen Versäumung

    Auszug aus BGH, 11.10.2007 - IX ZB 270/05
    In Anlehnung an diese Erwägungen, an denen der Senat auch unter Würdigung vereinzelt geäußerter Kritik (vgl. AG Leipzig ZVI 2007, 280; Büttner ZVI 2007, 229) festhält, kann einem Schuldner, dessen Antrag auf Restschuldbefreiung in dem früheren Verfahren rechtskräftig abgewiesen wurde, ein rechtlich schützenswertes Interesse für einen abermaligen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Verbindung mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung nicht zugebilligt werden, falls - wie im Streitfall - sämtliche Gläubiger des Schuldners in dem früheren Insolvenzverfahren erfasst wurden.
  • BGH, 14.11.1994 - II ZR 160/93

    Umfang der Geschäftsführer-Vergütung

    Auszug aus BGH, 11.10.2007 - IX ZB 270/05
    Ein verfahrenseinleitender Hauptantrag und damit auch ein Insolvenzantrag kann, weil er die Voraussetzung daran gestaffelter Hilfsanträge bildet, nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen (vgl. BGH, Urt. v. 14. November 1994 - II ZR 160/93, NJW 1995, 1353; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht 16. Aufl. § 65 Rn. 25) nicht mit einer Bedingung verbunden werden.
  • BGH, 16.07.2009 - IX ZB 219/08

    Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin wegen Verletzung von

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt dem Schuldner, der in einem früheren Verfahren versäumt hat, rechtzeitig Restschuldbefreiung zu beantragen, oder dem diese rechtskräftig versagt worden ist, das Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Antrag auf Restschuldbefreiung "jedenfalls dann", wenn seit Abschluss des früheren Verfahrens keine weiteren Gläubiger hinzugekommen sind (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZB 263/05, ZInsO 2006, 821; v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 270/05, ZInsO 2007, 1223).

    Damit wäre der Zweck der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 InsO, nur einem redlichen Schuldner die Vergünstigung einer Restschuldbefreiung zuteil werden zu lassen, verfehlt (BGH, Beschl. v. 11. Oktober 2007 aaO S. 1224 Rn. 12).

  • BGH, 21.01.2010 - IX ZB 174/09

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Sperrfrist für Eigenantrag des Schuldners nach

    Das Vorhandensein neuer Gläubiger, das der Senat in einer früheren Entscheidung (Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZB 263/05, ZInsO 2006, 821; zurückhaltender bereits Beschl. v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 270/05, ZInsO 2007, 1223) noch vorausgesetzt hatte, ist auch hier weder notwendige noch hinreichende Bedingung für das Rechtsschutzbedürfnis für einen neuen Insolvenzantrag nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, in dem der Schuldner trotz Hinweises keinen Eigenantrag gestellt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 3. Dezember 2009 aaO Rn. 6).
  • OLG Düsseldorf, 02.08.2012 - 24 U 110/11

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Vertretung des Schuldners im

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf welche das Landgericht abgestellt hat, fehlt dem Schuldner, der in einem früheren Verfahren versäumt hat, rechtzeitig Restschuldbefreiung zu beantragen, oder dem diese rechtskräftig versagt worden ist, das Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Antrag auf Restschuldbefreiung "jedenfalls dann", wenn seit Abschluss des früheren Verfahrens keine weiteren Gläubiger hinzugekommen sind (BGH, NJW-RR 2006, 1483 = NZI 2006, 601; ZInsO 2007, 1223 = NZI 2008, 45; MünchKomm-Inso/Stephan, 2. Aufl., § 287 Rdnr. 18).

    Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof den Grundgedanken früherer Entscheidungen (NJW-RR 2006, 1483 = NZI 2006, 601; NZI 2008, 45) aufgenommen, dass die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 InsO ihrer verfahrensfördernden Funktion beraubt würden, wenn Verstöße des Schuldners wegen der Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens nicht nachhaltig sanktioniert würden.

  • BGH, 14.01.2010 - IX ZB 257/09

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Zulässigkeit eines Restschuldbefreiungsantrags nach

    Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der einem Folgeantrag des Schuldners das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen sei, wenn zwischen der Versagung der Restschuldbefreiung in dem vorausgehenden Verfahren und dem erneuten Antrag auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens keine neuen Gläubiger hinzugetreten seien (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZB 263/05, NZI 2006, 601; v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 270/05, NZI 2008, 45), müsse auch auf solche Fälle übertragen werden, in denen zwischenzeitlich neue Gläubiger hinzugekommen seien.
  • BGH, 03.12.2009 - IX ZB 89/09

    Erneuter Antrag auf Insolvenz, Stundung und Restschuldbefreiung nach Ablauf der

    Mit dieser Entscheidung hat der Senat den Grundgedanken früherer Entscheidungen (vom 6. Juli 2006 - IX ZB 263/05, NZI 2006, 601 und vom 11. Oktober 2007 - IX ZB 270/05, NZI 2008, 45, 46) aufgenommen, dass die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO ihrer verfahrensfördernden Funktion beraubt würden, wenn Verstöße des Schuldners wegen der Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens nicht nachhaltig sanktioniert würden.
  • AG Duisburg, 09.06.2008 - 64 IN 3/07

    Restschuldbefreiung - Fortdauernde Zahlungsunfähigkeit und Restschuldbefreiung

    Unter der selben Voraussetzung hat der BGH den erneuten Antrag eines Schuldners auf Restschuldbefreiung dann für unzulässig gehalten, wenn dem Schuldner in dem durchgeführten ersten Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung rechtskräftig nach § 290 InsO versagt worden war; dabei stellte er auch darauf ab, dass die Rechtskraft der Versagungsentscheidung nicht durch den neuen Antrag beseitigt werden könne (BGH, Beschluss vom 11.10.2007 - IX ZB 270/05, NZI 2008, 45 f. = ZVI 2007, 610).

    Dies ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGH NZI 2008, 45 f. Tz. 12 = ZVI 2007, 610, 611 f.).

  • AG Duisburg, 23.04.2009 - 65 IK 35/08

    Das Gesetz bietet einem zahlungsunfähigen Schuldner grundsätzlich für jede

    Der Bundesgerichtshof hat in seinen Beschlüssen vom 06.07.2006 - IX ZB 263/05 (NZI 2006, 601 Tz. 8) und vom 11.10.2007 - IX ZB 270/05 (NZI 2008, 45, 46 Tz. 10) weder ausdrücklich noch unausgesprochen die Ansicht vertreten, dass ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung in einem neuen Insolvenzverfahren stets statthaft sei, wenn mindestens eine neue Verbindlichkeit hinzugetreten sei.
  • LG Landau/Pfalz, 09.03.2009 - 4 T 13/09

    Insolvenzverfahren: Zulässigkeit eines erneuten Antrags auf Restschuldbefreiung

    Denn ein rechtlich schützenswertes Interesse für einen abermaligen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Verbindung mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung besteht auch dann nicht (vergl. BGH 9. Zivilsenat, Beschluss vom 11.10.2007, IX ZB 270/05, sowie Landgericht Landau in der Pfalz Beschluss vom 17.11.2008, Az. 4 T 86/08).
  • LG Duisburg, 14.01.2010 - 7 T 176/09

    Rechtsschutzbedürfnis bei der Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren

    Die seiner bisherigen Rechtsprechung zu entnehmende Einschränkung, dass seit Abschluss des früheren Verfahrens keine weiteren Gläubiger hinzugekommen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 06.07.2006 - IX ZB 263/05, ZInsO 2006, 821; vom 11.10.2007 - IX ZB 270/05, ZInsO 2007, 1223), hat der 9. Zivilsenat ausdrücklich aufgegeben und ausgeführt, dass die Gründe, die in der vorstehenden Konstellation das Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners für einen Folgeantrag in Frage stellten, auch im vorliegenden Fall, dass es einen neuen Gläubiger gibt, gelten würden.
  • AG Duisburg, 24.06.2009 - 60 IK 37/09

    Zulässigkeit eines Antrages auf Restschuldbefreiung trotz eines bereits zu einem

    Der Bundesgerichtshof hat in seinen Beschlüssen vom 06.07.2006 - IX ZB 263/05 (NZI 2006, 601 Tz. 8) und vom 11.10.2007 - IX ZB 270/05 (NZI 2008, 45, 46 Tz. 10) weder ausdrücklich noch unausgesprochen die Ansicht vertreten, dass ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung in einem neuen Insolvenzverfahren stets statthaft sei, wenn mindestens eine neue Verbindlichkeit hinzugetreten sei.
  • LG Duisburg, 04.12.2009 - 7 T 148/09

    Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Restschuldbefreiung im Fall einer

  • LG Duisburg, 05.11.2009 - 7 T 177/09

    Rechtsschutzbedürftnis eines erneuten Antrags auf Restschuldbefreiung aufgrund

  • LG Duisburg, 05.11.2009 - 7 T 175/09

    Auswirkung der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung einer

  • LG Duisburg, 31.10.2008 - 7 T 197/08

    Hinzutreten eines weiteren Gläubigers als Voraussetzung für die Zulässigkeit

  • AG Hamburg, 18.07.2008 - 68g IK 562/06

    Kein Entgegenstehen der Rechtskraft der Versagung der Restschuldbefreiung gem. §

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Rechtsprechung
   BGH, 11.10.2007 - IX ZB 72/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1493
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Volltextveröffentlichungen (14)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 231
  • NZI 2008, 33
  • NZI 2008, 49
  • WM 2007, 2302
  • Rpfleger 2008, 94
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 17.02.2005 - IX ZB 237/04

    Dauer der Wohlverhaltensphase in Altfällen

    Auszug aus BGH, 11.10.2007 - IX ZB 72/06
    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung von der Wirksamkeit dieser Vorschrift aus (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Mai 2004 - IX ZB 274/03, NZI 2004, 452, 453; v. 23. Juli 2004 - IX ZA 9/04, NZI 2004, 635; v. 17. Februar 2005 - IX ZB 237/04, n.v.).
  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

    Auszug aus BGH, 11.10.2007 - IX ZB 72/06
    Auch wenn der Hinweis des Beschwerdegerichts in der Verfügung vom 25. April 2006, nach Vorlage der Beschwerdebegründung werde die Frage der "Abgabe" des Rechtsbeschwerdeverfahrens an den Bundesgerichtshof geprüft, für den Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners Anlass hätte bieten können, festzustellen, dass er die Rechtsbeschwerde nicht ordnungsgemäß eingelegt hatte, wäre die Fristversäumung bei pflichtgemäßer Weiterleitung der am 18. April 2006 beim Beschwerdegericht eingegangenen Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof im ordentlichen Geschäftsgang vermieden worden, so dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. BVerfGE 93, 99, 112 f.; BVerfG NJW 2005, 2137, 2138; BGH, Urt. v. 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97, NJW 1998, 908; Beschl. v. 3. September 1998 - IX ZB 46/98, VersR 1999, 1170, 1171; Beschl. v. 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03, NJW-RR 2004, 1655, 1656).
  • BGH, 30.03.2006 - IX ZB 255/05

    Laufzeit der Abtretungserklärung bei Altverfahren

    Auszug aus BGH, 11.10.2007 - IX ZB 72/06
    Dies gilt auch für § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO in der bis zum 30. November 2001 geltenden Fassung, nach der die Laufzeit der Abtretungserklärung - die sogenannte Wohlverhaltensphase - sieben Jahre, gerechnet ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens, beträgt (BGH, Beschl. v. 30. März 2006 - IX ZB 255/05, mitgeteilt bei Ganter NZI 2007, Beilage zu Heft 5/2007 S. 19).
  • BGH, 01.12.1997 - II ZR 85/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen verzögerter Weiterleitung eines

    Auszug aus BGH, 11.10.2007 - IX ZB 72/06
    Auch wenn der Hinweis des Beschwerdegerichts in der Verfügung vom 25. April 2006, nach Vorlage der Beschwerdebegründung werde die Frage der "Abgabe" des Rechtsbeschwerdeverfahrens an den Bundesgerichtshof geprüft, für den Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners Anlass hätte bieten können, festzustellen, dass er die Rechtsbeschwerde nicht ordnungsgemäß eingelegt hatte, wäre die Fristversäumung bei pflichtgemäßer Weiterleitung der am 18. April 2006 beim Beschwerdegericht eingegangenen Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof im ordentlichen Geschäftsgang vermieden worden, so dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. BVerfGE 93, 99, 112 f.; BVerfG NJW 2005, 2137, 2138; BGH, Urt. v. 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97, NJW 1998, 908; Beschl. v. 3. September 1998 - IX ZB 46/98, VersR 1999, 1170, 1171; Beschl. v. 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03, NJW-RR 2004, 1655, 1656).
  • BGH, 21.05.2004 - IX ZB 274/03

    Dauer der Wohlverhaltensphase im Verbraucherinsolvenzverfahren

    Auszug aus BGH, 11.10.2007 - IX ZB 72/06
    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung von der Wirksamkeit dieser Vorschrift aus (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Mai 2004 - IX ZB 274/03, NZI 2004, 452, 453; v. 23. Juli 2004 - IX ZA 9/04, NZI 2004, 635; v. 17. Februar 2005 - IX ZB 237/04, n.v.).
  • BVerfG, 17.03.2005 - 1 BvR 950/04

    Verletzung des Anspruchs auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren durch

    Auszug aus BGH, 11.10.2007 - IX ZB 72/06
    Auch wenn der Hinweis des Beschwerdegerichts in der Verfügung vom 25. April 2006, nach Vorlage der Beschwerdebegründung werde die Frage der "Abgabe" des Rechtsbeschwerdeverfahrens an den Bundesgerichtshof geprüft, für den Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners Anlass hätte bieten können, festzustellen, dass er die Rechtsbeschwerde nicht ordnungsgemäß eingelegt hatte, wäre die Fristversäumung bei pflichtgemäßer Weiterleitung der am 18. April 2006 beim Beschwerdegericht eingegangenen Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof im ordentlichen Geschäftsgang vermieden worden, so dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. BVerfGE 93, 99, 112 f.; BVerfG NJW 2005, 2137, 2138; BGH, Urt. v. 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97, NJW 1998, 908; Beschl. v. 3. September 1998 - IX ZB 46/98, VersR 1999, 1170, 1171; Beschl. v. 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03, NJW-RR 2004, 1655, 1656).
  • BGH, 15.06.2004 - VI ZB 75/03

    Pflichten eines unzuständigen, mit der Sache bislang nicht befassten Gerichts bei

    Auszug aus BGH, 11.10.2007 - IX ZB 72/06
    Auch wenn der Hinweis des Beschwerdegerichts in der Verfügung vom 25. April 2006, nach Vorlage der Beschwerdebegründung werde die Frage der "Abgabe" des Rechtsbeschwerdeverfahrens an den Bundesgerichtshof geprüft, für den Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners Anlass hätte bieten können, festzustellen, dass er die Rechtsbeschwerde nicht ordnungsgemäß eingelegt hatte, wäre die Fristversäumung bei pflichtgemäßer Weiterleitung der am 18. April 2006 beim Beschwerdegericht eingegangenen Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof im ordentlichen Geschäftsgang vermieden worden, so dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. BVerfGE 93, 99, 112 f.; BVerfG NJW 2005, 2137, 2138; BGH, Urt. v. 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97, NJW 1998, 908; Beschl. v. 3. September 1998 - IX ZB 46/98, VersR 1999, 1170, 1171; Beschl. v. 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03, NJW-RR 2004, 1655, 1656).
  • BGH, 03.09.1998 - IX ZB 46/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Adressierung einer Rechtsmittelschrift

    Auszug aus BGH, 11.10.2007 - IX ZB 72/06
    Auch wenn der Hinweis des Beschwerdegerichts in der Verfügung vom 25. April 2006, nach Vorlage der Beschwerdebegründung werde die Frage der "Abgabe" des Rechtsbeschwerdeverfahrens an den Bundesgerichtshof geprüft, für den Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners Anlass hätte bieten können, festzustellen, dass er die Rechtsbeschwerde nicht ordnungsgemäß eingelegt hatte, wäre die Fristversäumung bei pflichtgemäßer Weiterleitung der am 18. April 2006 beim Beschwerdegericht eingegangenen Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof im ordentlichen Geschäftsgang vermieden worden, so dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. BVerfGE 93, 99, 112 f.; BVerfG NJW 2005, 2137, 2138; BGH, Urt. v. 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97, NJW 1998, 908; Beschl. v. 3. September 1998 - IX ZB 46/98, VersR 1999, 1170, 1171; Beschl. v. 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03, NJW-RR 2004, 1655, 1656).
  • BGH, 13.07.2006 - IX ZB 117/04

    Änderung von Beschlüssen durch das Insolvenzgericht; Auslegung der

    Auszug aus BGH, 11.10.2007 - IX ZB 72/06
    a) Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss der Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO keine Aussage zur Laufzeit der Abtretungserklärung enthalten (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 - IX ZB 117/04, ZIP 2006, 1651, 1652).
  • BGH, 23.07.2004 - IX ZA 9/04

    Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens

    Auszug aus BGH, 11.10.2007 - IX ZB 72/06
    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung von der Wirksamkeit dieser Vorschrift aus (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Mai 2004 - IX ZB 274/03, NZI 2004, 452, 453; v. 23. Juli 2004 - IX ZA 9/04, NZI 2004, 635; v. 17. Februar 2005 - IX ZB 237/04, n.v.).
  • BGH, 18.07.2013 - IX ZB 11/13

    Insolvenzverfahren: Entscheidung über die Restschuldbefreiung im Altfall

    Der Senat ist in ständiger Rechtsprechung von der Wirksamkeit des Art. 103a EGInsO ausgegangen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2004 - IX ZA 9/04, NZI 2004, 635; vom 17. Februar 2005 - IX ZB 237/04, nv; vom 30. März 2006 - IX ZB 255/05, nv Rn. 4; vom 11. Oktober 2007 - IX ZB 72/06, NZI 2008, 49 Rn. 8).

    Dies stellt keine willkürliche Ungleichbehandlung dar (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007, aaO).

  • BGH, 21.01.2010 - IX ZB 155/09

    Versagung der Restschuldbefreiung: Antragsvoraussetzungen bei fehlender Deckung

    In vor dem 1. Dezember 2001 eröffneten Altverfahren kommt eine Stundung der Kosten des Treuhänders in der Wohlverhaltensphase nicht in Betracht (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004, IX ZA 9/04, NZI 2004, 635; BGH, Beschl. v. 11. Oktober 2007, IX ZB 72/06, ZInsO 2007, 1224, 1225 Rn. 8).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Vorschriften des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2001 auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, gemäß Art. 103a EGInsO nicht anzuwenden (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZA 9/04, NZI 2004, 635; v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 72/06, ZInsO 2007, 1224, 1225 Rn. 8).

  • BGH, 30.09.2010 - IX ZA 35/10

    Restschuldbefreiungsverfahren: Anwendbarkeit des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Vorschriften des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2001 auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, gemäß Art. 103a EGInsO nicht anzuwenden (BGH, Beschl. v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 72/06, NZI 2008, 49, 50 Rn. 8; v. 21. Januar 2010 - IX ZB 155/09, NZI 2010, 265, 266 Rn. 8).

    Der Senat geht bisher in ständiger Rechtsprechung von der Wirksamkeit dieser Vorschrift aus (BGH, Beschl. v. 11. Oktober 2007, aaO, m.w.N.).

  • BGH, 07.02.2008 - IX ZB 47/05

    Fristbeginn bei Zustellung eines Schriftstücks durch Aufgabe zur Post;

    Hinsichtlich des Beginns der Wohlverhaltensperiode gelten die Grundsätze des Senatsbeschlusses vom 11. Oktober 2007 - IX ZB 72/06, ZInsO 2007, 1224, 1225.
  • BGH, 13.12.2007 - IX ZB 40/07

    Verkürzung der Laufzeitabtretung

    Die Entscheidung des Landgerichts, wonach eine Möglichkeit zur Verkürzung der Laufzeit nicht besteht, ist zutreffend; sie stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Senats überein (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZA 9/04, NZI 2004, 635; v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 72/06, WM 2007, 2302 m.w.N.).
  • BGH, 10.01.2008 - IX ZB 55/07

    Verkürzung der Laufzeit der Wohlverhaltensphase

    Die Entscheidung des Landgerichts, wonach eine Möglichkeit zur Verkürzung der Laufzeit nicht besteht, ist zutreffend; sie stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Senats überein (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZA 9/04, NZI 2004, 635; v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 72/06, WM 2007, 2302 m.w.N.).
  • AG Düsseldorf, 07.01.2013 - 513 IN 11/04

    Zustehen eines Neuerwerbs der Masse oder des Schuldners im Falle der Erteilung

    bewusst in Kauf, wie die Übergangsregelung zum InsO-Änderungsgesetz 2001 klar erweist (vgl. hierzu BGH, IX ZB 72/06.).
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Rechtsprechung
   BGH, 21.02.2008 - IX ZB 52/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,1534
BGH, 21.02.2008 - IX ZB 52/07 (https://dejure.org/2008,1534)
BGH, Entscheidung vom 21.02.2008 - IX ZB 52/07 (https://dejure.org/2008,1534)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 2008 - IX ZB 52/07 (https://dejure.org/2008,1534)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • nomos.de PDF, S. 39 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO nur bei Obliegenheitsverletzungen während der Treuhandperiode im Vorverfahren

  • Wolters Kluwer

    Auswirkung einer versagten Ankündigung einer Restschuldbefreiung innerhalb der Sperrfrist auf die Entscheidung über die Bewilligung einer Restschuldbefreiung in einem späteren Verfahren; Sperrwirkung einer versagten Restschuldbefreiung während der Treuhandperiode

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Bewilligung von Restschuldbefreiung nach erstmaliger Versagung

  • zvi-online.de

    InsO § 290 Abs. 1 Nr. 3
    Keine Sperrwirkung für Restschuldbefreiung in zweitem Insolvenzverfahren bei Restschuldversagung in erstem Insolvenzverfahren noch vor Beginn der Wohlverhaltensperiode

  • Judicialis

    InsO § 290 Abs. 1 Nr. 3

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de

    InsO § 290 Abs. 1 Nr. 3
    Sperrwirkung der Versagung der Ankündigung der Restschuldbefreiung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Sperrwirkung der Versagung der Restschuldbefreiung?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 39 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO nur bei Obliegenheitsverletzungen während der Treuhandperiode im Vorverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 646
  • NZI 2008, 318
  • NZI 2008, 33
  • WM 2008, 744
  • Rpfleger 2008, 386
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.01.2005 - IX ZB 270/03

    Versagung der Stundung wegen fehlender Mitwirkung des Schuldners im

    Auszug aus BGH, 21.02.2008 - IX ZB 52/07
    Räumt der Schuldner ein, dass er in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich unrichtige oder unvollständige schriftliche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten (§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO), kann die Stundung, weil sie ohnehin nachträglich aufgehoben werden müsste, bereits von vornherein versagt werden (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, WM 2005, 472 f; Beschl. v. 27. Januar 2005 - IX ZB 270/03, WM 2005, 527).
  • BGH, 16.12.2004 - IX ZB 72/03

    Versagung der Stundung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten des Schuldners

    Auszug aus BGH, 21.02.2008 - IX ZB 52/07
    Räumt der Schuldner ein, dass er in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich unrichtige oder unvollständige schriftliche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten (§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO), kann die Stundung, weil sie ohnehin nachträglich aufgehoben werden müsste, bereits von vornherein versagt werden (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, WM 2005, 472 f; Beschl. v. 27. Januar 2005 - IX ZB 270/03, WM 2005, 527).
  • BGH, 16.07.2009 - IX ZB 219/08

    Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin wegen Verletzung von

    Soweit der Senat in einem Beschluss vom 21. Februar 2008 (IX ZB 52/07, ZInsO 2008, 319) entschieden hat, dass es der Bewilligung von Restschuldbefreiung und damit auch der Stundung der Verfahrenskosten in einem späteren Verfahren nicht entgegenstehe, wenn dem Schuldner die Restschuldbefreiung in einem Beschluss zur Ankündigung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren versagt worden sei, hält er an dieser Entscheidung nicht fest.
  • BGH, 22.11.2012 - IX ZB 194/11

    Restschuldbefreiungsverfahren: Rechtsschutzinteresse für Zweitantrag nach

    Die Frage, ob auch die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO im Erstverfahren eine (weitere) Sperrfrist von drei Jahren für das Zweitverfahren auslöst, die mit Rechtskraft des Versagungsbeschlusses beginnt, hat der Senat in seinem Beschluss vom 21. Februar 2008 (IX ZB 52/07, ZInsO 2008, 319 Rn. 10) noch nicht abschließend entschieden.
  • AG Duisburg, 23.04.2009 - 65 IK 35/08

    Das Gesetz bietet einem zahlungsunfähigen Schuldner grundsätzlich für jede

    Sie kommt deshalb nicht in Betracht, wenn der Schuldner dieses Ziel mit dem beantragten Verfahren offensichtlich nicht erreichen kann (vgl. BGH NZI 2005, 232 f.; BGH NZI 2006, 712 f.; BGH NZI 2008, 318).
  • AG Göttingen, 01.03.2010 - 74 IK 47/10

    Vorliegen von abschließenden Gründen für die Versagung einer Restschuldbefreiung

    In seiner Entscheidung vom 21.02.2008 (NZI 2008, 318 Rz. 7) hat derselbe Senat sogar das Gegenteil angenommen: "Da § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucksache 14/7302, Seite 187) nur die Versagung einer Restschuldbefreiung innerhalb der Treuhandphase sanktioniert, ist für eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die Ankündigung der Restschuldbefreiung kein Raum.".
  • AG Duisburg, 09.06.2008 - 64 IN 3/07

    Restschuldbefreiung - Fortdauernde Zahlungsunfähigkeit und Restschuldbefreiung

    Im Gegensatz hierzu hat der BGH sodann in einem ähnlichen Fall, ohne dies näher zu begründen, der rechtskräftigen Versagung der Restschuldbefreiung bei Abschluss des ersten Insolvenzverfahrens (§ 290 InsO) keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen und im Rahmen der Prüfung eines Stundungsantrags (§ 4a InsO) einen wiederholten Antrag auf Restschuldbefreiung inzidenter als zulässig behandelt (BGH, Beschluss vom 21.02.2008 - IX ZB 52/07, NZI 2008, 318 f. = ZVI 2008, 179 f.).
  • LG Duisburg, 14.01.2010 - 7 T 176/09

    Rechtsschutzbedürfnis bei der Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren

    Seine entgegenstehende Rechtsprechung in dem Beschluss vom 21.02.2008 - IX ZB 52/07 (ZInsO 2008, 319) hat der Senat in der vorstehend zitierten Entscheidung ausdrücklich aufgegeben.
  • AG Duisburg, 24.06.2009 - 60 IK 37/09

    Zulässigkeit eines Antrages auf Restschuldbefreiung trotz eines bereits zu einem

    Sie kommt deshalb nicht in Betracht, wenn der Schuldner dieses Ziel mit dem beantragten Verfahren offensichtlich nicht erreichen kann (vgl. BGH NZI 2005, 232 f.; BGH NZI 2006, 712 f.; BGH NZI 2008, 318).
  • LG Duisburg, 04.12.2009 - 7 T 148/09

    Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Restschuldbefreiung im Fall einer

    Seine entgegenstehende Rechtsprechung in dem Beschluss vom 21.02.2008 - IX ZB 52/07 (ZInsO 2008, 319) hat der Senat in der vorstehend zitierten Entscheidung ausdrücklich aufgegeben.
  • LG Duisburg, 05.11.2009 - 7 T 177/09

    Rechtsschutzbedürftnis eines erneuten Antrags auf Restschuldbefreiung aufgrund

    Seine entgegenstehende Rechtsprechung in dem Beschluss vom 21.02.2008 - IX ZB 52/07 (ZInsO 2008, 319) hat der Senat in der vorstehend zitierten Entscheidung ausdrücklich aufgegeben.
  • LG Duisburg, 05.11.2009 - 7 T 175/09

    Auswirkung der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung einer

    Seine entgegenstehende Rechtsprechung in dem Beschluss vom 21.02.2008 - IX ZB 52/07 (ZInsO 2008, 319) hat der Senat in der vorstehend zitierten Entscheidung ausdrücklich aufgegeben.
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Rechtsprechung
   BGH, 15.11.2007 - IX ZB 237/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,2117
BGH, 15.11.2007 - IX ZB 237/06 (https://dejure.org/2007,2117)
BGH, Entscheidung vom 15.11.2007 - IX ZB 237/06 (https://dejure.org/2007,2117)
BGH, Entscheidung vom 15. November 2007 - IX ZB 237/06 (https://dejure.org/2007,2117)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fortwirkung der Bestellung eines Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren für die Wohlverhaltensperiode; Schlüssige Entlassung eines Treuhänders für das einfache Insolvenzverfahren bei Beschluss über die Bestellung eines neuen Treuhänders für die ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Bestellung eines neuen Treuhänders in der Wohlverhaltensperiode

  • zvi-online.de

    InsO § 59 Abs. 2, § 291 Abs. 2
    Entlassung des Treuhänders aus dem Verbraucherinsolvenzverfahren bei Bestellung eines neuen Treuhänders für Wohlverhaltensperiode

  • Judicialis

    InsO § 59 Abs. 2; ; InsO § 291 Abs. 2

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de

    InsO § 59 Abs. 2 § 291 Abs. 2
    Zeitlicher Umfang der Bestellung eines Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren; Bestellung eines neuen Treuhänders für die Wohlverhaltensphase

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Bestellung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 287
  • NZI 2008, 114
  • NZI 2008, 12
  • NZI 2008, 13
  • NZI 2008, 33
  • WM 2008, 35
  • Rpfleger 2008, 149
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.06.2004 - IX ZB 92/03

    Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde betreffend die Bestellung eines Treuhänders

    Auszug aus BGH, 15.11.2007 - IX ZB 237/06
    a) Die Bestellung eines Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren wirkt für die "Wohlverhaltensperiode" fort (Festhaltung an BGH, Beschl. v. 17. Juni 2004 - IX ZB 92/03).

    Dass die Frage anders als vom Amtsgericht und vom Landgericht beantwortet zu entscheiden ist, ist im Übrigen geklärt (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Juni 2004 - IX ZB 92/03, ZVI 2004, 544).

  • BGH, 21.02.2008 - IX ZB 62/05

    Überleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens in ein Nachlassinsolvenzverfahren

    Jedoch wirkt auch in diesem Fall - vergleichbar dem Übergang vom vereinfachten Verfahren in die Wohlverhaltensperiode (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 458/02, ZInsO 2003, 750; Beschl. v. 17. Juni 2004 - IX ZB 92/03, ZVI 2004, 544; Beschl. v. 15. November 2007 - IX ZB 237/06, WM 2008, 35) - die rechtskräftige Bestellung zum Treuhänder fort, zumal im Eröffnungsbeschluss anders als in den Fällen einer Kollision zwischen Verbraucherinsolvenzverfahren und Regelinsolvenzverfahren die zutreffende Verfahrensart gewählt worden war.
  • BGH, 19.01.2012 - IX ZB 21/11

    Entlassung des Insolvenzverwalters/Treuhänders: Störung des

    b) Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats umfasst die Bestellung zum Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren auch das Restschuldbefreiungsverfahren, sofern die Bestellung im Eröffnungsbeschluss - wie hier - keine Einschränkung enthält (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - IX ZB 458/02, ZInsO 2003, 750; vom 17. Juni 2004 - IX ZB 92/03, ZVI 2004, 544; vom 15. November 2007 - IX ZB 237/06, WM 2008, 35 Rn. 8; vom 15. November 2007 - IX ZB 8/07, juris Rn. 2).

    Bestellt das Insolvenzgericht für die Wohlverhaltensperiode einen neuen Treuhänder, liegt darin zugleich die schlüssige Entlassung des ursprünglich bestellten Treuhänders; denn es können für die Wohlverhaltensperiode nicht nebeneinander zwei Treuhänder bestellt sein, die unabhängig voneinander dieselben Aufgaben wahrzunehmen haben (BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 237/06, aaO Rn. 5; vom 15. November 2007 - IX ZB 8/07, aaO).

  • BGH, 19.04.2012 - IX ZB 162/10

    Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters: Wert des

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats umfasst die Bestellung zum Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren auch das Restschuldbefreiungsverfahren, sofern die Bestellung im Eröffnungsbeschluss - wie hier - keine Einschränkung enthält (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - IX ZB 458/02, ZInsO 2003, 750; vom 17. Juni 2004 - IX ZB 92/03, ZVI 2004, 544; vom 15. November 2007 - IX ZB 237/06, WM 2008, 35 Rn. 8; vom 15. November 2007 - IX ZB 8/07, juris Rn. 2; vom 19. Januar 2012, aaO Rn. 6).

    Bestellt das Insolvenzgericht für die Wohlverhaltensperiode einen neuen Treuhänder, liegt darin zugleich die schlüssige Entlassung des ursprünglich bestellten Treuhänders; denn es können für die Wohlverhaltensperiode nicht nebeneinander zwei Treuhänder bestellt sein, die unabhängig voneinander dieselben Aufgaben wahrzunehmen haben (BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 237/06, aaO Rn. 5; vom 15. November 2007 - IX ZB 8/07, aaO; vom 19. Januar 2012 - IX ZB 21/11, aaO Rn. 7).

  • BGH, 05.03.2015 - IX ZB 27/14

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Überleitung in Regelinsolvenzverfahren;

    Voraussetzung ist allerdings, dass die Bestellung des vormaligen Verwalters fortbesteht (BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 8/07, nv Rn. 2; vom 15. November 2007 - IX ZB 237/06, WM 2008, 35 Rn. 5; vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. September 2010 - IX ZA 21/10, WM 2010, 2089 Rn. 2).
  • BGH, 26.01.2012 - IX ZB 15/11

    Vereinfachtes Insolvenzverfahren: Erstrecken der Treuhänderbestellung auf die

    a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats umfasst die Bestellung zum Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren auch das Restschuldbefreiungsverfahren, sofern die Bestellung im Eröffnungsbeschluss - wie hier - keine Einschränkung enthält (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - IX ZB 458/02, ZInsO 2003, 750; vom 17. Juni 2004 - IX ZB 92/03, ZVI 2004, 544; vom 15. November 2007 - IX ZB 237/06, WM 2008, 35 Rn. 8; vom 15. November 2007 - IX ZB 8/07, juris Rn. 2).

    b) Bestellt das Insolvenzgericht im vereinfachten Insolvenzverfahren für die Wohlverhaltensperiode einen neuen Treuhänder, liegt darin zugleich die schlüssige Entlassung des ursprünglich - mit Wirkung auch für die Wohlverhaltensphase - bestellten Treuhänders; denn es können für die Wohlverhaltensperiode nicht nebeneinander zwei Treuhänder bestellt sein, die unabhängig voneinander dieselben Aufgaben wahrzunehmen haben (BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 237/06, aaO Rn. 5; vom 15. November 2007 - IX ZB 8/07, aaO).

  • BGH, 23.09.2010 - IX ZA 21/10

    Entlassung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Umfang der Befugnis zur

    Da nicht zwei vorläufige Insolvenzverwalter nebeneinander mit denselben Aufgaben bestellt sein können, ist jedenfalls in der Aufhebung der Entlassung des ersten vorläufigen Verwalters zugleich die Aufhebung der Bestellung und damit die Entlassung des zweiten vorläufigen Verwalters zu sehen (vgl. BGH, Beschl. v. 15. November 2007 - IX ZB 237/06, WM 2008, 35 Rn. 5).
  • BGH, 23.02.2012 - IX ZB 14/11

    Entlassung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren: Forderung von

    b) Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats umfasst die Bestellung zum Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren auch das Restschuldbefreiungsverfahren, sofern die Bestellung im Eröffnungsbeschluss - wie hier - keine Einschränkung enthält (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - IX ZB 458/02, ZInsO 2003, 750; vom 17. Juni 2004 - IX ZB 92/03, ZVI 2004, 544; vom 15. November 2007 - IX ZB 237/06, WM 2008, 35 Rn. 8; vom 15. November 2007 - IX ZB 8/07, juris Rn. 2).

    Bestellt das Insolvenzgericht für die Wohlverhaltensperiode einen neuen Treuhänder, liegt darin zugleich die schlüssige Entlassung des ursprünglich bestellten Treuhänders (BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 237/06, aaO Rn. 5; vom 15. November 2007 - IX ZB 8/07, aaO).

  • BGH, 23.02.2012 - IX ZB 37/11

    Verlangen eines Zuschlags zur Vergütung in Höhe von 10 EUR je auszuführender

    b) Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats umfasst die Bestellung zum Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren auch das Restschuldbefreiungsverfahren, sofern die Bestellung im Eröffnungsbeschluss - wie hier - keine Einschränkung enthält (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - IX ZB 458/02, ZInsO 2003, 750; vom 17. Juni 2004 - IX ZB 92/03, ZVI 2004, 544; vom 15. November 2007 - IX ZB 237/06, WM 2008, 35 Rn. 8; vom 15. November 2007 - IX ZB 8/07, juris Rn. 2).

    Bestellt das Insolvenzgericht für die Wohlverhaltensperiode einen neuen Treuhänder, liegt darin zugleich die schlüssige Entlassung des ursprünglich bestellten Treuhänders (BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 237/06, aaO Rn. 5; vom 15. November 2007 - IX ZB 8/07, aaO).

  • BGH, 23.02.2012 - IX ZB 35/11

    Entlassung eines Treuhänders mit der Begründung der Störung oder Zerrüttung des

    b) Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats umfasst die Bestellung zum Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren auch das Restschuldbefreiungsverfahren, sofern die Bestellung im Eröffnungsbeschluss - wie hier - keine Einschränkung enthält (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - IX ZB 458/02, ZInsO 2003, 750; vom 17. Juni 2004 - IX ZB 92/03, ZVI 2004, 544; vom 15. November 2007 - IX ZB 237/06, WM 2008, 35 Rn. 8; vom 15. November 2007 - IX ZB 8/07, juris Rn. 2).

    Bestellt das Insolvenzgericht für die Wohlverhaltensperiode einen neuen Treuhänder, liegt darin zugleich die schlüssige Entlassung des ursprünglich bestellten Treuhänders (BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 237/06, aaO Rn. 5; vom 15. November 2007 - IX ZB 8/07, aaO).

  • BGH, 23.02.2012 - IX ZB 20/11

    Entlassung eines in einem Verbraucherinsolvenzverfahrens bestellten Treuhänders

    b) Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats umfasst die Bestellung zum Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren auch das Restschuldbefreiungsverfahren, sofern die Bestellung im Eröffnungsbeschluss - wie hier - keine Einschränkung enthält (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - IX ZB 458/02, ZInsO 2003, 750; vom 17. Juni 2004 - IX ZB 92/03, ZVI 2004, 544; vom 15. November 2007 - IX ZB 237/06, WM 2008, 35 Rn. 8; vom 15. November 2007 - IX ZB 8/07, juris Rn. 2).

    Bestellt das Insolvenzgericht für die Wohlverhaltensperiode einen neuen Treuhänder, liegt darin zugleich die schlüssige Entlassung des ursprünglich bestellten Treuhänders (BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 237/06, aaO Rn. 5; vom 15. November 2007 - IX ZB 8/07, aaO).

  • BGH, 23.02.2012 - IX ZB 22/11

    Entlassung eines Treuhänders des vereinfachten Insolvenzverfahrens wegen

  • BGH, 23.02.2012 - IX ZB 26/11

    Entlassung eines Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren wegen Verlangens

  • BGH, 23.02.2012 - IX ZB 36/11

    Rechtschutz eines für ein Verbraucherinsolvenzverfahren bestellten

  • BGH, 23.02.2012 - IX ZB 27/11

    Entlassung eines Treuhänders aus einem Verbraucherinsolvenzverfahren wegen

  • BGH, 15.11.2007 - IX ZB 107/07

    Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren mangels grundsätzlicher

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Rechtsprechung
   LG Göttingen, 09.10.2007 - 10 T 122/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,19241
LG Göttingen, 09.10.2007 - 10 T 122/07 (https://dejure.org/2007,19241)
LG Göttingen, Entscheidung vom 09.10.2007 - 10 T 122/07 (https://dejure.org/2007,19241)
LG Göttingen, Entscheidung vom 09. Oktober 2007 - 10 T 122/07 (https://dejure.org/2007,19241)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 4c Nr. 5 InsO; § 6 Abs. 1 InsO; § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO; § 296 Abs. 1 InsO; § 300 Abs. 3 InsO
    Gläubigerantrag auf Versagung der Restschuldbefreiung eines Schuldners bei einem Grundstückserwerb i.R.e. Verbraucherinsolvenzverfahrens; Voraussetzungen für die Versagung einer Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht

  • Wolters Kluwer

    Gläubigerantrag auf Versagung der Restschuldbefreiung eines Schuldners bei einem Grundstückserwerb i.R.e. Verbraucherinsolvenzverfahrens; Voraussetzungen für die Versagung einer Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht

  • zvi-online.de

    InsO §§ 295, 296
    Keine Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verschweigens einer künftigen Erbschaft bei Erwerb einer Kleinimmobilie unter Ratenzahlung vom Vater des Schuldners

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2008, 33
  • NZI 2008, 53
  • Rpfleger 2007, 679
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.02.1995 - XII ZR 260/93

    Umfang des Vermieterpfandrechts bei einem Mieterwechsel; Heilung von Verstößen

    Auszug aus LG Göttingen, 09.10.2007 - 10 T 122/07
    Keinesfalls steht ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung fest, was für eine Regelung der vorweggenommenen Erbfolge sprechen würde (vgl. BGH NJW 1995, 1350).
  • BGH, 01.02.1995 - IV ZR 36/94

    Unentgeltlichkeit der Übergabe eines Hausgrundstücks in Vorwegnahme der Erbfolge

    Auszug aus LG Göttingen, 09.10.2007 - 10 T 122/07
    Ob es sich jedoch bei einem solchen Vertrag tatsächlich um vorweggenommene Erbfolge handelt, muss durch Auslegung des Vertrags unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Vorgeschichte und der Interessenlage der Beteiligten ermittelt werden (BGH NJW 1995, 1349, 1350) [BGH 01.02.1995 - IV ZR 36/94] .
  • AG Göttingen, 18.07.2007 - 74 IK 130/00

    Erwerb eines Grundstücks mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht; Übertragung

    Auszug aus LG Göttingen, 09.10.2007 - 10 T 122/07
    In dem Restschuldbefreiungsverfahren ... hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen durch I. als Einzelrichterin auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 02.08.2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 18.07.2007 - 74 IK 130/00 - am 09.10.2007 beschlossen :.
  • BGH, 01.02.1978 - IV ZR 142/76

    Erwerb von Vermögen mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht

    Auszug aus LG Göttingen, 09.10.2007 - 10 T 122/07
    Zwar kann Vermögen "mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht" auch in der Rechtsform des Kaufs erworben werden (BGH NJW 1978, 1809).
  • AG Göttingen, 06.12.2007 - 74 IK 333/04

    Verschweigen als Verheimlichen im Sinne des § 295 Abs. 1 Nr. 3 Insolvenzordnung

    e) Folglich besteht grundsätzlich die Verpflichtung eines Schuldners, den Treuhänder von einem Erbfall zu informieren (ebenso AG Göttingen, Beschl. v. 18.07.2007 - 74 IK 130/00, ZInsO 2007, 1001 = Rpfleger 2007, 621; aufgehoben von LG Göttingen, Beschl. v. 09.10.2007 - 10 T 122/07, Rpfleger 2007, 679 mit der Begründung, dass im konkreten Fall kein Erwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht vorlag).
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Rechtsprechung
   LG Göttingen, 11.09.2006 - 10 T 64/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,27293
LG Göttingen, 11.09.2006 - 10 T 64/06 (https://dejure.org/2006,27293)
LG Göttingen, Entscheidung vom 11.09.2006 - 10 T 64/06 (https://dejure.org/2006,27293)
LG Göttingen, Entscheidung vom 11. September 2006 - 10 T 64/06 (https://dejure.org/2006,27293)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,27293) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 6 Abs. 1 InsO; § 289 Abs. 2 InsO; § 290 Abs. 1 InsO
    Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners sowie auf Erteilung der Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten in einem Verbraucherinsolvenzverfahren; Anforderungen an einen wirksam gestellten Antrag der Gläubigerin auf ...

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners sowie auf Erteilung der Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten in einem Verbraucherinsolvenzverfahren; Anforderungen an einen wirksam gestellten Antrag der Gläubigerin auf ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI (Beilage) 2007, 36
  • NZI 2007, 121
  • NZI 2008, 33
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