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   BSG, 04.07.2007 - B 11a AL 5/06 R   

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https://dejure.org/2007,698
BSG, 04.07.2007 - B 11a AL 5/06 R (https://dejure.org/2007,698)
BSG, Entscheidung vom 04.07.2007 - B 11a AL 5/06 R (https://dejure.org/2007,698)
BSG, Entscheidung vom 04. Juli 2007 - B 11a AL 5/06 R (https://dejure.org/2007,698)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Insolvenzgeldanspruch - Arbeitnehmereigenschaft - GmbH-Geschäftsführer - Personenidentität zwischen Gesellschafter und Geschäftsführer

  • openjur.de

    Insolvenzgeldanspruch; Arbeitnehmereigenschaft; GmbH-Geschäftsführer; Personenidentität zwischen Gesellschafter und Geschäftsführer

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Insolvenzgeld - Anspruch von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    GmbH-Geschäftsführer können Anspruch auf Insolvenzgeld haben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2007, 2185
  • NZI 2008, 156
  • NZI 2008, 48
  • NZS 2008, 138
 
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Wird zitiert von ... (361)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 25/02 R

    Arbeitslosenversicherung - Beitragspflicht - abhängiges Beschäftigungsverhältnis

    Auszug aus BSG, 04.07.2007 - B 11a AL 5/06 R
    Anders als in der Entscheidung des BSG vom 6. März 2003 - B 11 AL 25/02 R - seien der Kläger und seine beiden Mitgesellschafter zugleich alleinige Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen, sodass ihnen in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer dieselben Personen als Gesellschafter gegenübergestanden hätten.

    Mit seiner Würdigung habe das Berufungsgericht in unzulässiger Weise die Anforderungen daran, wann ein minderheitsbeteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer anzusehen sei, zum Nachteil des Klägers überspannt und sei von den Grundzügen des Urteils des BSG vom 6. März 2003 - B 11 AL 25/02 R - abgewichen.

    Erforderlich ist insbesondere eine Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter ein Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers (BSGE 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 1; BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

    Bei Fremdgeschäftsführern, die nicht am Gesellschaftskapital beteiligt sind, hat das BSG dementsprechend regelmäßig eine abhängige Beschäftigung angenommen, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, die eine Weisungsgebundenheit im Einzelfall ausnahmsweise aufheben (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; SozR 4-2400 § 7 Nr. 1).

    Vergleichbares muss - wie der Senat bereits ausgeführt hat (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 1; vgl auch BSG, Urteil vom 14. Dezember 1999 - B 2 U 48/98 R mwN) - auch bei Geschäftsführern gelten, die zwar zugleich Gesellschafter sind, jedoch weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine so genannte Sperrminorität verfügen.

    Dass die Geschäftsführer im Rahmen ihrer Geschäftsführertätigkeit alleinvertretungsberechtigt und vom Selbstkontrahierungsverbot befreit waren, ist - wie der Senat bereits entschieden hat - bei einer kleineren GmbH nicht untypisch und spricht deshalb nicht zwingend für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 1).

  • BSG, 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - stiller Gesellschafter einer

    Auszug aus BSG, 04.07.2007 - B 11a AL 5/06 R
    Erforderlich ist insbesondere eine Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter ein Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers (BSGE 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 1; BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

    Nach diesen Grundsätzen ist auch zu beurteilen, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zu dieser in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht (BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 5 und 18; BSG SozR 3-4100 § 141b Nr. 17; BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 30/04 R = ZIP 2006, 678; BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

  • BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 134/90

    Beitragspflichtige Beschäftigung in der Rahmenfrist für Anspruch auf

    Auszug aus BSG, 04.07.2007 - B 11a AL 5/06 R
    Eine derartige besondere Fallgestaltung - wie sie im Einzelfall zB bei einer so genannten Familien-GmbH vorliegen kann (vgl BSGE 70, 81, 83 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 8; BSG USK 8951 und 9975 jeweils mwN; kritisch hierzu Segebrecht in jurisPK-SGB IV § 7 Rz 98) - ist nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG indes nicht gegeben.

    Hingegen entfaltet weder die Entscheidung über die Versicherungspflicht Bindungswirkung für die Prüfung der Insg-Voraussetzungen (BSG USK 8951; BSGE 70, 81, 84 ff = SozR 3-4100 § 104 Nr. 8), noch erlaubt das Verhalten der Betroffenen Rückschlüsse auf das Vorliegen von persönlicher Abhängigkeit.

  • BSG, 30.01.1997 - 10 RAr 6/95

    Beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis des Geschäftsführers einer GmbH

    Auszug aus BSG, 04.07.2007 - B 11a AL 5/06 R
    Der durch die Insg-Vorschriften nicht geregelte Begriff des Arbeitnehmers ist nach der Rechtsprechung des BSG anhand der Vorschriften über die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung zu konkretisieren (BSG SozR 4100 § 141b Nr. 41; SozR 3-4100 § 141b Nr. 17; Peters-Lange in Gagel, SGB III, § 183 Rz 11; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III, § 183 Rz 26).

    Nach diesen Grundsätzen ist auch zu beurteilen, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zu dieser in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht (BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 5 und 18; BSG SozR 3-4100 § 141b Nr. 17; BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 30/04 R = ZIP 2006, 678; BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

  • BSG, 18.04.1991 - 7 RAr 32/90

    Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH als abhängige Beschäftigung

    Auszug aus BSG, 04.07.2007 - B 11a AL 5/06 R
    Nach diesen Grundsätzen ist auch zu beurteilen, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zu dieser in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht (BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 5 und 18; BSG SozR 3-4100 § 141b Nr. 17; BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 30/04 R = ZIP 2006, 678; BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • BSG, 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R

    Fremd-Geschäftsführer - GmbH - Versicherungspflicht - Abgrenzung - abhängige

    Auszug aus BSG, 04.07.2007 - B 11a AL 5/06 R
    Bei Fremdgeschäftsführern, die nicht am Gesellschaftskapital beteiligt sind, hat das BSG dementsprechend regelmäßig eine abhängige Beschäftigung angenommen, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, die eine Weisungsgebundenheit im Einzelfall ausnahmsweise aufheben (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; SozR 4-2400 § 7 Nr. 1).
  • BVerfG, 20.05.1996 - 1 BvR 21/96

    Bestimmtheitsgrundsatz: Beschäftigungsverhältnis i.S. von § 7 Abs. 1 SGB IV

    Auszug aus BSG, 04.07.2007 - B 11a AL 5/06 R
    Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (siehe zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung Bundesverfassungsgericht , Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 = SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
  • BGH, 24.07.2003 - IX ZR 143/02

    Vergütungsansprüche der Gesellschafter-Geschäftsführer im Konkurs der GmbH

    Auszug aus BSG, 04.07.2007 - B 11a AL 5/06 R
    Da der Senat seiner Beurteilung den arbeitsförderungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff zu Grunde legt, steht seiner Auslegung die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht entgegen, der unter der Geltung der §§ 59, 61 Konkursordnung von einem engeren Arbeitnehmerbegriff bei Gesellschafter-Geschäftsführern ausgegangen war (BGH, Urteil vom 24. Juli 2003 - IX ZR 143/02 = ZIP 2003, 1662 ff).
  • BSG, 31.07.1974 - 12 RK 26/72
    Auszug aus BSG, 04.07.2007 - B 11a AL 5/06 R
    Erforderlich ist insbesondere eine Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter ein Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers (BSGE 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 1; BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).
  • BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R

    Sozialversicherungspflicht - GmbH-Gesellschafter - Mehrheitsgesellschafter -

    Auszug aus BSG, 04.07.2007 - B 11a AL 5/06 R
    Nach diesen Grundsätzen ist auch zu beurteilen, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zu dieser in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht (BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 5 und 18; BSG SozR 3-4100 § 141b Nr. 17; BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 30/04 R = ZIP 2006, 678; BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • BSG, 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R

    Folgebescheide im Beitragsrecht werden Gegenstand des sozialgerichtlichen

  • BSG, 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Abgrenzung zwischen Beschäftigung und

    Der Kläger hatte auch weder rechtlich noch tatsächlich die Möglichkeit, wie ein beherrschender oder zumindest mit einer Sperrminorität ausgestatteter Gesellschafter-Geschäftsführer ihm nicht genehme Weisungen jederzeit abzuwenden (vgl hierzu allgemein zB BSGE 66, 69 = SozR 4100 § 104 Nr. 19; SozR 3-2400 § 7 Nr. 4 S 13 f; aus jüngerer Zeit BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 RdNr 28 und SozR 4-2400 § 7 Nr. 8 RdNr 15, jeweils mwN) .
  • BSG, 11.11.2015 - B 12 KR 10/14 R

    Sozialversicherungspflicht - Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

    Entscheidend für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ist dabei, ob die rechtliche Möglichkeit besteht, als beherrschender oder zumindest mit einer Sperrminorität ausgestatteter Gesellschafter-Geschäftsführer nicht genehme Weisungen jederzeit abzuwenden (vgl hierzu allgemein zB BSGE 66, 69; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4 S 13 f; aus jüngerer Zeit BSG [12. Senat] SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 RdNr 28 und [11a. Senat] SozR 4-2400 § 7 Nr. 8 RdNr 15, jeweils mwN; zuletzt BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, RdNr 25).
  • BSG, 29.08.2012 - B 12 R 14/10 R

    Rentenversicherungspflicht - Geschäftsführer einer GmbH als Familienbetrieb -

    Der Kläger hatte auch weder rechtlich noch tatsächlich die Möglichkeit, wie ein beherrschender oder zumindest mit einer Sperrminorität ausgestatteter Gesellschafter-Geschäftsführer ihm nicht genehme Weisungen jederzeit abzuwenden (vgl hierzu allgemein zB BSGE 66, 69 = SozR 4100 § 104 Nr. 19; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4 S 13 f; aus jüngerer Zeit BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 RdNr 28 und SozR 4-2400 § 7 Nr. 8 RdNr 15, jeweils mwN) .
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Rechtsprechung
   BGH, 08.05.2008 - IX ZR 229/06 (1)   

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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Höhe des Anspruchs des Ersatzaussonderungsberechtigten bei einer der Umsatzsteuer unterliegenden unberechtigten Veräußerung der fremden Sache nach Abführung der Umsatzsteuer; Möglichkeit des über eine der Aussonderung unterliegende Sache Verfügenden zur Berufung auf den ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Ersatzaussonderung ohne Umsatzsteuer

  • Betriebs-Berater

    Zum Umfang der Aussonderungsberechtigung nach unberechtigter Veräußerung

  • Judicialis

    InsO § 48 Satz 2; ; BGB § 816 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 818 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    InsO § 48 S. 2; BGB § 816 Abs. 1 S. 1 § 818 Abs. 3
    Rechtsfolgen der Abführung der Umsatzsteuer durch den Insolvenzverwalter nach unberechtigter Veräußerung einer fremden Sache

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unberechtigte Veräußerung einer fremden Sache und Umsatzsteuer

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unberechtigte Veräußerung eines Gegenstandes, der nicht Bestandteil der Insolvenzmasse war, durch den Insolvenzverwalter ? Abführung der entfallenden Umsatzsteuer an das Finanzamt durch Verwalter ? Rechtmäßiger Eigentümer hat lediglich Anspruch auf Nettokaufpreis

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zum Umfang der Aussonderungsberechtigung nach unberechtigter Veräußerung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 1369
  • ZIP 2008, 1127
  • MDR 2008, 881
  • NZI 2008, 11
  • NZI 2008, 426
  • NZI 2008, 48
  • WM 2008, 1132
  • BB 2008, 1237
  • BB 2008, 1357
  • DB 2008, 1318
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 25.03.1976 - VII ZR 32/75

    Stille Zession und Zwangsvollstreckung

    Auszug aus BGH, 08.05.2008 - IX ZR 229/06
    Die Vorschrift des § 818 Abs. 3 BGB ist auf den Anspruch aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB anwendbar (BGHZ 66, 150, 155; BGH, Urt. v. 30. September 1970 - VIII ZR 221/68, NJW 1970, 2059).

    Tatsächlich gezahlte Umsatzsteuer mindert den Bereicherungsanspruch (vgl. BGHZ 66, 150, 157; BGH, Urt. v. 30. September 1970 - VIII ZR 221/68, aaO S. 2059; Prütting/Leupertz, BGB 2. Aufl. § 818 Rn. 25; Larenz/Canaris, Schuldrecht II/2 13. Aufl. S. 298).

  • BGH, 30.09.1970 - VIII ZR 221/68

    Kaufvertrag über einer Planierraupe einer französischen Firma - Anwendbarkeit von

    Auszug aus BGH, 08.05.2008 - IX ZR 229/06
    Die Vorschrift des § 818 Abs. 3 BGB ist auf den Anspruch aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB anwendbar (BGHZ 66, 150, 155; BGH, Urt. v. 30. September 1970 - VIII ZR 221/68, NJW 1970, 2059).

    Tatsächlich gezahlte Umsatzsteuer mindert den Bereicherungsanspruch (vgl. BGHZ 66, 150, 157; BGH, Urt. v. 30. September 1970 - VIII ZR 221/68, aaO S. 2059; Prütting/Leupertz, BGB 2. Aufl. § 818 Rn. 25; Larenz/Canaris, Schuldrecht II/2 13. Aufl. S. 298).

  • BGH, 17.03.1988 - III ZR 101/87

    Globalzession - Mangelnde Offenlegung - Sittenwidrigkeit - Autovermietung -

    Auszug aus BGH, 08.05.2008 - IX ZR 229/06
    Zivilrechtlich gesehen ist die in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG) zwar untrennbarer Bestandteil der vereinbarten und geschuldeten Leistung (vgl. BGH, Beschl. v. 17. März 1988 - III ZR 101/87, NJW-RR 1988, 1012, 1013).

    Die in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ist untrennbarer Bestandteil der zivilrechtlich geschuldeten Leistung (BGH, Beschl. v. 17. März 1988 - III ZR 101/87, aaO).

  • BFH, 18.07.2002 - V R 56/01

    Erstattung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen

    Auszug aus BGH, 08.05.2008 - IX ZR 229/06
    Steuerschuldner (§ 13a Nr. 1 UStG) ist der Unternehmer, hier also die Tochtergesellschaft, deren Unternehmereigenschaft (§ 2 UStG) durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt geblieben ist (vgl. BFH ZIP 2000, 1778, 1779; ZIP 2003, 85, 86 f; Ganter, KSI 2008, 59).
  • BGH, 08.01.1998 - IX ZR 131/97

    Veräußerung von Vorbehaltsware durch den Konkursverwalter

    Auszug aus BGH, 08.05.2008 - IX ZR 229/06
    Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus §§ 990, 989 BGB, § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (vgl. zu § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO BGH, Urt. v. 8. Januar 1998 - IX ZR 131/97, ZIP 1998, 298, 300) oder aus § 823 Abs. 1 BGB, § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (vgl. dazu BGH, Urt. v. 17. September 1987 - IX ZR 156/86, ZIP 1987, 1398, 1400; Jaeger/Henckel, InsO § 55 Rn. 11 ff; Uhlenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl. § 55 Rn. 22) sind in den Tatsacheninstanzen nicht dargelegt worden.
  • BFH, 28.06.2000 - V R 87/99

    Umsatzsteuer im Konkursverfahren

    Auszug aus BGH, 08.05.2008 - IX ZR 229/06
    Steuerschuldner (§ 13a Nr. 1 UStG) ist der Unternehmer, hier also die Tochtergesellschaft, deren Unternehmereigenschaft (§ 2 UStG) durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt geblieben ist (vgl. BFH ZIP 2000, 1778, 1779; ZIP 2003, 85, 86 f; Ganter, KSI 2008, 59).
  • BGH, 01.12.2005 - IX ZR 115/01

    Persönliche Haftung des Konkursverwalters wegen später nicht beitreibbarer Kosten

    Auszug aus BGH, 08.05.2008 - IX ZR 229/06
    Ansprüche gegen den Beklagten persönlich (vgl. dazu BGH, Urt. v. 1. Dezember 2005 - IX ZR 115/01, ZIP 2006, 194) sind nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
  • BGH, 11.03.1999 - IX ZR 164/98

    Behandlung des Erlöses aus der Veräußerung massefremder Gegenstände

    Auszug aus BGH, 08.05.2008 - IX ZR 229/06
    Steht ein bestimmter dem Konto gutgeschriebener Betrag materiell nicht der Masse, sondern einem anderen zu, so muss er so lange als noch vorhanden gelten, wie das Konto eine ausreichende Deckung aufweist (BGHZ 141, 116, 118 f; BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 - IX ZR 154/03, ZIP 2006, 959, 961 Rn. 18 f).
  • BGH, 17.09.1987 - IX ZR 156/86

    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Konkursverwalter

    Auszug aus BGH, 08.05.2008 - IX ZR 229/06
    Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus §§ 990, 989 BGB, § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (vgl. zu § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO BGH, Urt. v. 8. Januar 1998 - IX ZR 131/97, ZIP 1998, 298, 300) oder aus § 823 Abs. 1 BGB, § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (vgl. dazu BGH, Urt. v. 17. September 1987 - IX ZR 156/86, ZIP 1987, 1398, 1400; Jaeger/Henckel, InsO § 55 Rn. 11 ff; Uhlenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl. § 55 Rn. 22) sind in den Tatsacheninstanzen nicht dargelegt worden.
  • BGH, 19.01.2006 - IX ZR 154/03

    Anfechtbarkeit der Weiterleitung eines sicherungsabgetretenen Betrages an die

    Auszug aus BGH, 08.05.2008 - IX ZR 229/06
    Steht ein bestimmter dem Konto gutgeschriebener Betrag materiell nicht der Masse, sondern einem anderen zu, so muss er so lange als noch vorhanden gelten, wie das Konto eine ausreichende Deckung aufweist (BGHZ 141, 116, 118 f; BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 - IX ZR 154/03, ZIP 2006, 959, 961 Rn. 18 f).
  • BGH, 05.03.2015 - IX ZR 164/14

    Zahlungsklage des Massegläubigers gegen den Insolvenzverwalter: Berechnung des

    a) Grundsätzlich kann der Insolvenzverwalter die Entreicherung der Masse nach § 818 Abs. 3 BGB geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2008 - IX ZR 229/06, NZI 2008, 426 Rn. 11; Jaeger/Henckel, aaO Rn. 83; MünchKomm-InsO/Hefermehl aaO).
  • BGH, 20.02.2019 - VIII ZR 7/18

    Streit zwischen privaten Krankenversicherern und Krankenhäusern: Zu Unrecht für

    Denn ungeachtet der Frage, in welchen Fallkonstellationen sich ein Bereicherungsschuldner gegebenenfalls auf den Wegfall der Bereicherung infolge einer Abführung der Umsatzsteuer berufen kann (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 27. Januar 2015 - KZR 90/13, WM 2015, 680 Rn. 40; vom 18. April 2012 - VIII ZR 253/11, NVwZ-RR 2012, 570 Rn. 24; vom 8. Mai 2008 - IX ZR 229/06, NJW-RR 2008, 1369 Rn. 11; vom 15. Januar 1992 - IV ZR 317/90, WM 1992, 745 unter II 2; vom 25. März 1976 - VII ZR 32/75, BGHZ 66, 150, 157; vom 30. September 1970 - VIII ZR 221/68, NJW 1970, 2059 unter 4 b bb; RGZ 170, 65, 67 f.), ist der Beklagten diese Möglichkeit mit Blick auf die ergänzend ausgelegten Verträge zwischen ihr und dem Versicherungsnehmer der Klägerin, auf denen der Wegfall des Rechtsgrunds und damit auch die nachträglich eintretende ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten beruht, bereits deswegen verwehrt, weil dies dem hypothetischen Parteiwillen zuwiderlaufen würde.
  • BGH, 27.01.2015 - KZR 90/13

    Mittelstandskartell: Kartellrechtliche Wirksamkeit des Erwerbs von

    Danach mindert die tatsächlich gezahlte Umsatzsteuer den Bereicherungsanspruch (BGH, Urteil vom 8. Mai 2008 - IX ZR 229/06, ZIP 2008, 1127 Rn. 11; Urteil vom 25. März 1976 - VII ZR 32/75, BGHZ 66, 150, 157; Urteil vom 30. September 1970 - VIII ZR 221/68, NJW 1970, 2059; dem Urteil vom 15. Januar 1992 - IV ZR 317/90, NJW-RR 1992, 558, 560 - ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen).
  • OLG Celle, 12.10.2022 - 7 U 974/21

    Gutgläubiger Erwerb eines bei einer unbegleiteten Probefahrt entwendeten

    In Höhe der Umsatzsteuer von 4.827,59 EUR kann sie sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen (§ 818 Abs. 3 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2008 - IX ZR 229/06, juris Rn. 11).
  • OLG Hamm, 26.05.2014 - 18 U 29/13

    Rückforderung der Maklerprovision wegen Unwirksamkeit des Hauptvertrages

    Die Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt bewirkt einen Wegfall der Bereicherung (BGH, Urt. vom 8.5.2008, Az. IX ZR 229/06).
  • BGH, 20.02.2019 - VIII ZR 115/18

    Rückforderung von Umsatzsteueranteil auf Zytostatika

    Denn ungeachtet der Frage, in welchen Fallkonstellationen sich ein Bereicherungsschuldner gegebenenfalls auf den Wegfall der Bereicherung infolge einer Abführung der Umsatzsteuer berufen kann (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 27. Januar 2015 - KZR 90/13, WM 2015, 680 Rn. 40; vom 18. April 2012 - VIII ZR 253/11, NVwZ-RR 2012, 570 Rn. 24; vom 8. Mai 2008 - IX ZR 229/06, NJW-RR 2008, 1369 Rn. 11; vom 15. Januar 1992 - IV ZR 317/90, WM 1992, 745 unter II 2; vom 25. März 1976 - VII ZR 32/75, BGHZ 66, 150, 157; vom 30. September 1970 - VIII ZR 221/68, NJW 1970, 2059 unter 4 b bb; RGZ 170, 65, 67 f.), wäre der Beklagten diese Möglichkeit mit Blick auf die gegebenenfalls ergänzend ausgelegten Verträge zwischen ihr und dem Versicherungsnehmer der Klägerin, auf denen der Wegfall des Rechtsgrunds und damit auch die nachträglich eintretende ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten beruhen würde, bereits deswegen verwehrt, weil dies dem etwaigen hypothetischen Parteiwillen zuwiderlaufen würde (näher hierzu Senatsurteile vom heutigen Tag - VIII ZR 7/18, aaO unter II 3, und VIII ZR 66/18, aaO unter II 3; jeweils zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BFH, 29.01.2009 - V R 64/07

    Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten - Vereinnahmung des Entgelts nach

    Veräußert z.B. der Insolvenzverwalter unberechtigt einen der Aussonderung nach § 47 InsO unterliegenden Gegenstand, gehört zwar die Umsatzsteuer zivilrechtlich als untrennbarer Preisbestandteil zur vereinbarten und geschuldeten Leistung; zugleich ist jedoch die Umsatzsteuer von vornherein zur Weiterleitung an das Finanzamt bestimmt, so dass der Aussonderungsberechtigte nicht die Herausgabe des im Preis enthaltenen Steueranteils verlangen kann (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 2008 IX ZR 229/06, BFH/NV Beilage 2008, 318).
  • BGH, 20.02.2019 - VIII ZR 66/18

    Rückforderung von Umsatzsteueranteil auf Zytostatika

    Denn ungeachtet der Frage, in welchen Fallkonstellationen sich ein Bereicherungsschuldner gegebenenfalls auf den Wegfall der Bereicherung infolge einer Abführung der Umsatzsteuer berufen kann (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 27. Januar 2015 - KZR 90/13, WM 2015, 680 Rn. 40; vom 18. April 2012 - VIII ZR 253/11, NVwZ-RR 2012, 570 Rn. 24; vom 8. Mai 2008 - IX ZR 229/06, NJW-RR 2008, 1369 Rn. 11; vom 15. Januar 1992 - IV ZR 317/90, WM 1992, 745 unter II 2; vom 25. März 1976 - VII ZR 32/75, BGHZ 66, 150, 157; vom 30. September 1970 - VIII ZR 221/68, NJW 1970, 2059 unter 4 b bb; RGZ 170, 65, 67 f.), ist der Beklagten die Möglichkeit der Berufung auf eine Entreicherung mit Blick auf die ergänzend ausgelegten Verträge zwischen ihr und den Versicherungsnehmern der Klägerin, auf denen der Wegfall des Rechtsgrunds und damit auch die nachträglich eintretende ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten beruht, bereits deswegen verwehrt, weil dies dem hypothetischen Parteiwillen zuwiderlaufen würde.
  • BGH, 18.04.2012 - VIII ZR 253/11

    Umsatzsteuersatz für das Legen eines Hausanschlusses durch ein

    a) Zwar kann sich der Bereicherungsschuldner in Höhe der an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuer grundsätzlich auf den Wegfall der Bereicherung berufen (BGH, Urteile vom 8. Mai 2008 - IX ZR 229/06, NJW-RR 2008, 1369 Rn. 11 mwN; vom 25. März 1976 - VII ZR 32/75, BGHZ 66, 150, 157; vom 30. September 1970 - VIII ZR 221/68, NJW 1970, 2059 unter 4 b bb).
  • BGH, 20.02.2019 - VIII ZR 189/18

    Ansatz einer materiell-rechtlich nicht angefallenen Umsatzsteuer für die

    Denn ungeachtet der Frage, in welchen Fallkonstellationen sich ein Bereicherungsschuldner gegebenenfalls auf den Wegfall der Bereicherung infolge einer Abführung der Umsatzsteuer berufen kann (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 27. Januar 2015 - KZR 90/13, WM 2015, 680 Rn. 40; vom 18. April 2012 - VIII ZR 253/11, NVwZ-RR 2012, 570 Rn. 24; vom 8. Mai 2008 - IX ZR 229/06, NJW-RR 2008, 1369 Rn. 11; vom 15. Januar 1992 - IV ZR 317/90, WM 1992, 745 unter II 2; vom 25. März 1976 - VII ZR 32/75, BGHZ 66, 150, 157; vom 30. September 1970 - VIII ZR 221/68, NJW 1970, 2059 unter 4 b bb; RGZ 170, 65, 67 f.), wäre der Beklagten diese Möglichkeit mit Blick auf die gegebenenfalls ergänzend ausgelegten Verträge zwischen ihr und dem Versicherungsnehmer der Klägerin, auf denen der Wegfall des Rechtsgrunds und damit auch die nachträglich eintretende ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten beruhen würde, bereits deswegen verwehrt, weil dies dem etwaigen hypothetischen Parteiwillen zuwiderlaufen würde (näher hierzu Senatsurteile vom heutigen Tag - VIII ZR 7/18, aaO unter II 3, und VIII ZR 66/18, aaO unter II 3; jeweils zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BAG, 21.03.2017 - 3 AZR 718/15

    Insolvenz - Aussonderungsrecht - Pensionskassenbeiträge

  • OLG Frankfurt, 23.04.2013 - 11 U 48/10

    Rückabwicklung des Beitritts einer mittelbaren Konzerntochter eines

  • OLG Köln, 26.08.2015 - 2 U 127/14

    Insolvenzanfechtung der Verpfändung eines Tagesgeldkontos

  • OLG Düsseldorf, 16.09.2013 - U (Kart) 46/12

    Höhe des Entgelts für die Überlassung von Teilnehmerdaten an einen

  • LG Aachen, 09.02.2018 - 6 S 118/17

    Umsatzsteuerpflichtige Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulant in

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2014 - U (Kart) 23/13

    Rückzahlungsansprüche aufgrund Nichtigkeit einer Vereinbarung über die

  • OLG Düsseldorf, 02.04.2014 - U (Kart) 2/13
  • OLG Hamburg, 28.06.2019 - 1 U 160/18

    Rückerstattung von Zahlungen für die Vermittlung und Betreuung von Patienten;

  • AG Köln, 06.02.2018 - 125 C 326/17

    Annahme der Umsatzsteuerpflicht als Geschäftsgrundlage des Kaufvertrages über die

  • OLG Düsseldorf, 14.10.2009 - U (Kart) 7/09

    Rückforderung von Teilnehmerbeiträgen an eine Taxizentrale

  • LG Bielefeld, 25.07.2018 - 22 S 86/18
  • LG Münster, 02.05.2018 - 12 O 449/17

    Rückzahlungsanspruch eines privaten Krankenversicherers von Umsatzsteuer für

  • LG Bielefeld, 10.09.2018 - 22 S 86/18

    Umsatzsteuerliche Behandlung der entgeltlichen Abgabe von Medikamenten an

  • OLG Hamm, 09.02.2017 - 2 U 24/15

    Pflicht des Käufers einer Maschine zur Entrichtung der Umsatzsteuer

  • SG Hannover, 24.02.2017 - S 2 KR 871/13
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Rechtsprechung
   BFH, 16.05.2007 - I R 14/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1758
BFH, 16.05.2007 - I R 14/06 (https://dejure.org/2007,1758)
BFH, Entscheidung vom 16.05.2007 - I R 14/06 (https://dejure.org/2007,1758)
BFH, Entscheidung vom 16. Mai 2007 - I R 14/06 (https://dejure.org/2007,1758)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO § 52, § 53, § 60 Abs. 2, § 63 Abs. 1 und 2; EGInsO Art. 103 Satz 1; InsO § 1; KO § 1, § 3, § 6, § 117 Abs. 1; BGB a. F. § 42, § 86

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO § 52, § 53, § 60 Abs. 2, § 63 Abs. 1 und 2; EGInsO Art. 103 Satz 1; InsO § 1; KO § 1, § 3, § 6, § 117 Abs. 1; BGB a.F. § 42, § 86

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Ende der Körperschaftsteuerbefreiung mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • Judicialis

    KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; ; AO § ... 52; ; AO § 53; ; AO § 60 Abs. 2; ; AO § 63 Abs. 1; ; AO § 63 Abs. 2; ; EGInsO Art. 103 Satz 1; ; InsO § 1; ; KO § 1; ; KO § 3; ; KO § 6; ; KO § 117 Abs. 1; ; BGB a.F. § 42; ; BGB a.F. § 86

  • rechtsportal.de

    Ende der Körperschaftsteuerbefreiung mit Eröffnung des Konkursverfahrens oder Insolvenzverfahrens

  • datenbank.nwb.de

    Ende der Körperschaftsteuerbefreiung mit Eröffnung des Konkursverfahrens oder Insolvenzverfahrens

  • Der Betrieb

    Gemeinnützigkeit einer rechtsfähigen Stiftung nach Eröffnung des Konkursverfahrens ? Tatsächliche Geschäftsführung richtet sich nicht mehr auf Erfüllung gemeinnütziger Zwecke ? Durch Konkurseröffnung ändert sich der Zweck der Stiftung ? Verlust der Rechtsfähigkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Gemeinnützigkeit nur bis zur Insolvenzeröffnung

  • IWW (Kurzinformation)

    Gemeinnützigkeit - Steuerbefreiung endet mit Einstellung der Tätigkeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gemeinnützigkeit nur bis zur Insolvenzeröffnung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aufhebung der Steuerbefreiung für eine steuerbegünstigende Zwecke verfolgende Körperschaft; Voraussetzungen für das Erhalten einer Steuerbefreiung; Einstellung der steuerbegünstigenden Tätigkeit; Eröffnung eines Konkursverfahrens oder Insolvenzverfahrens über das ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Keine Gemeinnützigkeit bei Insolvenz

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Gemeinnützige Körperschaften verlieren mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Steuerbefreiung

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Ende der Körperschaftsteuerbefreiung einer Stiftung mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 5 Abs 1 Nr 9, AO 1977 § 52, AO 1977 § 53, AO 1977 § 63, AO 1977 § 60, AO 1977 § 55, AO 1977 § 58
    Gemeinnützigkeit; Insolvenz; Konkurs; Stiftung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 217, 381
  • ZIP 2007, 1570
  • NZI 2008, 120 (Ls.)
  • NZI 2008, 48
  • NZI 2008, 49
  • BB 2007, 1774
  • DB 2007, 1734
  • BStBl II 2007, 808
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • FG München, 10.06.2003 - 6 K 4856/02

    Untätiger Verein nicht gemeinnützig; Körperschaftsteuer 1997, 1998 und 1999

    Auszug aus BFH, 16.05.2007 - I R 14/06
    Da die eigentliche steuerbegünstigte Tätigkeit endgültig eingestellt wurde und die Vermögensverwaltung kein steuerbegünstigter Zweck i.S. der §§ 52 bis 54 AO ist (Senatsurteil vom 11. Dezember 1974 I R 104/73, BFHE 114, 495, BStBl II 1975, 458; FG München, Urteil vom 10. Juni 2003 6 K 4856/02, juris), liegen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG im Streitjahr nicht vor (Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 2. Aufl., § 8 Rz 31).
  • BFH, 11.12.1974 - I R 104/73

    Tatsächliche Geschäftsführung - Erfüllung eines gemeinnützigen Zwecks -

    Auszug aus BFH, 16.05.2007 - I R 14/06
    Da die eigentliche steuerbegünstigte Tätigkeit endgültig eingestellt wurde und die Vermögensverwaltung kein steuerbegünstigter Zweck i.S. der §§ 52 bis 54 AO ist (Senatsurteil vom 11. Dezember 1974 I R 104/73, BFHE 114, 495, BStBl II 1975, 458; FG München, Urteil vom 10. Juni 2003 6 K 4856/02, juris), liegen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG im Streitjahr nicht vor (Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 2. Aufl., § 8 Rz 31).
  • FG Niedersachsen, 15.09.2005 - 6 K 609/00

    Körperschaftssteuerpflicht einer rechtsfähigen Stiftung; Verlust der

    Auszug aus BFH, 16.05.2007 - I R 14/06
    Der hiergegen erhobenen Klage gab das Niedersächsische Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 15. September 2005 6 K 609/00 (abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1195) statt.
  • BFH, 23.07.2003 - I R 29/02

    Gemeinnützigkeit bei Vorbereitungshandlungen

    Auszug aus BFH, 16.05.2007 - I R 14/06
    Ob und ggf. für welche Zeitspanne einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V.m. §§ 51 ff. AO steuerbefreiten Körperschaft ähnlich einer Anlaufphase (vgl. Senatsurteil vom 23. Juli 2003 I R 29/02, BFHE 203, 251, BStBl II 2003, 930) auch eine Abwicklungsphase zuzubilligen ist, innerhalb derer trotz Beendigung der eigentlichen steuerbegünstigten Tätigkeit ihre Geschäftsführung noch als auf die Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet angesehen werden kann und die Körperschaftsteuerbefreiung daher fortbesteht (vgl. Becker/ Meining, Finanz-Rundschau --FR-- 2006, 686), kann im Streitfall offenbleiben.
  • OLG Hamburg, 22.08.2018 - 11 AR 13/18

    Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung: Örtliche Zuständigkeit für die

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die - wie vorliegend - auf einer vertraglichen Grundlage erbrachte Vermögensverwaltung im Sinne des § 31 ZPO weitergehend unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass der Verwalter berechtigt und verpflichtet ist, fortlaufend über das Vermögen des Kunden zu disponieren, d.h. ohne Einholung von Weisungen im Einzelfall tätig zu werden und selbständig Anlageentscheidungen zu treffen (BGH, Urt. v. 12. Juni 2006 - XI ZR 290/06 -, ZIP 2007, 1570 ff., juris Rn. 29; Urt. v. 28. Oktober 1997 - XI ZR 260/96 -, BGHZ 137, 69 ff., juris Rn. 24).
  • FG Sachsen, 19.03.2013 - 3 K 1143/09

    Gemeinnützigkeit eines Vereins im Beitrittsgebiet bei Übernahme eines

    3) Eine gemeinnützige Forschungseinrichtung ist grundsätzlich auch in ihrer dritten Abwicklungsphase als gemeinnützig anzuerkennen (ebenso zu gemeinnützigen Körperschaften im Konkurs bzw. in der Liquidation Becker/Meining, FR 2006, 686 ff; Hüttemann, Gemeinnützigkeit und Spendenrecht, 2. Auflage 2012 § 2 Rz. 22 ff, S. 84; Buchna, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 9. Auflage 2008, S. 44, bisher offen gelassen in BFH-Urteil vom 16. Mai 2007 I R 14/06, BStBl. II 2007, S. 808, unter II 2 b unter Hinweis auf Becker/Meining in FR 2006, S. 686, die eine Gemeinnützigkeit während einer Auslaufphase bejahen).
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Rechtsprechung
   BFH, 27.02.2007 - VII R 67/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,664
BFH, 27.02.2007 - VII R 67/05 (https://dejure.org/2007,664)
BFH, Entscheidung vom 27.02.2007 - VII R 67/05 (https://dejure.org/2007,664)
BFH, Entscheidung vom 27. Februar 2007 - VII R 67/05 (https://dejure.org/2007,664)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    AO § 34; ; AO § 35; ; AO § 69; ; BGB § 823 Abs. 2; ; EStG § 38; ; EStG § 41a; ; EStG § 42d; ; GmbHG § 64; ; InsO § 129; ; StGB § 266a

  • rechtsportal.de

    Lohnsteuer; Lohnsteuerabzugsverfahren; Haftung; Haftungsquote; Insolvenz; Massesicherung; Sanierung; Pflichtenkollision

  • datenbank.nwb.de

    Steuerrechtlich und insolvenzrechtlich unterschiedliche Bewertung der Lohnsteuer-Abführungspflicht des Arbeitgebers kann zur Pflichtenkollision führen

  • Der Betrieb

    Haftung wegen Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer ? Kollision der Lohnsteuerabführungspflicht und der Massesicherungspflicht bei Insolvenz ? Grenzen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Lohnsteuerabführung trotz Insolvenzantragspflicht?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Lohnsteuerabführung trotz Insolvenzantragspflicht?

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Pflichtkollision aufgrund der steuerrechtlich und die insolvenzrechtlich unterschiedlichen Bewertung der Lohnsteuer-Abführungspflicht des Arbeitgebers in insolvenzreifer Zeit; Haftung des Geschäftsführers wegen Nichtabführung der Lohnsteuer; Exkulpation des ...

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Abführung der Steuer an das Finanzamt, Abgabe der Steuererklärung, Anfechtbarkeit, faktischer Geschäftsführer, Grundsatz der anteiligen Tilgung, Haftung für Steuerschulden, Lohnsteuer, Sanierungsversuche, Schuldner, Verhältnis des Steuerrechts zu 64 Satz 1 GmbHG, ...

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Geschäftsführerhaftung für nicht gezahlte Lohnsteuern gilt auch im Insolvenzfall

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 69, AO 1977 § 34 Abs 1, AO 1977 § 35
    Geschäftsführerhaftung; Lohnsteuerhaftung; Pflichtverletzung; Verschulden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 216, 491
  • NJW 2007, 3520 (Ls.)
  • ZIP 2006, 470
  • ZIP 2007, 1604
  • NZI 2007, 599
  • NZI 2008, 28
  • NZI 2008, 44
  • NZI 2008, 48
  • BB 2007, 1711
  • DB 2007, 2122
  • BStBl II 2009, 348
  • NZG 2007, 953
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 09.12.2005 - VII B 124/05

    Geschäftsführerhaftung; Insolvenzverfahren - LSt-Zahlung als anfechtbare

    Auszug aus BFH, 27.02.2007 - VII R 67/05
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Geschäftsführerpflichten dar (vgl. Senatsentscheidungen vom 20. April 1982 VII R 96/79, BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521, und vom 9. Dezember 2005 VII B 124-125/05, BFH/NV 2006, 897, m.w.N.).

    Ob hypothetische Geschehensabläufe --wie vom Kläger begehrt-- bei der Haftung nach § 69 AO überhaupt Berücksichtigung finden können, kann im Streitfall --wie bereits in den Vorentscheidungen (vgl. Beschluss in BFH/NV 2006, 897, m.w.N.)-- offenbleiben.

    Allerdings haben sowohl der Senat als auch der BGH wiederholt entschieden, dass bereits das Unterlassen, die auf die ausgezahlten Löhne entfallende Lohnsteuer durch entsprechende Kürzung der Löhne einzubehalten und den gekürzten Betrag für die Entrichtung zum Fälligkeitszeitpunkt bereitzuhalten, eine eigenständige Pflichtverletzung darstellen kann, die geeignet ist, die in § 69 AO angeordneten Haftungsfolgen auszulösen (vgl. Senatsurteil vom 20. April 1993 VII R 67/92, BFH/NV 1994, 142; Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2006, 897, und in BFH/NV 1999, 745; BGH-Urteil vom 25. September 2006 II ZR 108/05, DStR 2006, 2185, ZIP 2006, 2127, m.w.N.).

  • BGH, 08.01.2001 - II ZR 88/99

    Bilanzierung eigenkapitalersetzender Mittel; Zahlungen des Geschäftsführers nach

    Auszug aus BFH, 27.02.2007 - VII R 67/05
    So soll nach Auffassung des 2. Zivilsenats des BGH (Urteil vom 8. Januar 2001 II ZR 88/99, BGHZ 146, 264) bei einem dieser Norm entsprechenden Verhalten, das zur Verletzung der gemäß § 266a des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbewehrten Pflicht zur Abführung der Sozialabgaben führt, die persönliche deliktische Haftung des Geschäftsführers aus dem Gesichtspunkt des § 823 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs i.V.m. § 266a StGB gegenüber der Sozialkasse entfallen, weil in einem solchen Fall einer Pflichtenkollision das deliktische Verschulden verneint werden müsse.

    Soweit Leistungen des Geschäftsführers in der Insolvenzsituation eine Masseverkürzung nicht zur Folge haben oder soweit durch sie im Einzelfall größere Nachteil für die Masse abgewendet werden, kann deswegen das Verschulden nach § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG ausnahmsweise zu verneinen sein (BGH-Urteil in BGHZ 146, 264, m.w.N.).

  • BFH, 21.12.1998 - VII B 175/98

    Lohnsteuerhaftung des GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus BFH, 27.02.2007 - VII R 67/05
    Reichen die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Befriedigung der arbeitsrechtlich geschuldeten Löhne (einschließlich des in ihnen enthaltenen Steueranteils) nicht aus, so darf der Geschäftsführer die Löhne nur entsprechend gekürzt auszahlen und muss aus den dadurch übrig bleibenden Mitteln die auf die gekürzten (Netto-)Löhne entfallende Lohnsteuer an das FA abführen (Senatsbeschluss vom 21. Dezember 1998 VII B 175/98, BFH/NV 1999, 745, m.w.N.).

    Allerdings haben sowohl der Senat als auch der BGH wiederholt entschieden, dass bereits das Unterlassen, die auf die ausgezahlten Löhne entfallende Lohnsteuer durch entsprechende Kürzung der Löhne einzubehalten und den gekürzten Betrag für die Entrichtung zum Fälligkeitszeitpunkt bereitzuhalten, eine eigenständige Pflichtverletzung darstellen kann, die geeignet ist, die in § 69 AO angeordneten Haftungsfolgen auszulösen (vgl. Senatsurteil vom 20. April 1993 VII R 67/92, BFH/NV 1994, 142; Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2006, 897, und in BFH/NV 1999, 745; BGH-Urteil vom 25. September 2006 II ZR 108/05, DStR 2006, 2185, ZIP 2006, 2127, m.w.N.).

  • BGH, 18.04.2005 - II ZR 61/03

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers wegen

    Auszug aus BFH, 27.02.2007 - VII R 67/05
    Denn er befinde sich --auch nach Auffassung des BGH (Urteil vom 18. April 2005 II ZR 61/03, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2005, 978, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 2005, 1026)-- in einer Pflichtenkollision: im Falle einer Zahlung drohe ihm die Ersatzpflicht gegenüber der Gesamtheit der Gläubiger nach § 64 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG).

    aa) Selbst wenn der Abführung der Lohnsteuer --trotz des besonderen gesetzlichen Pflichtengefüges beim Lohnsteuerabzugsverfahren (vgl. BFH-Urteil vom 1. August 2000 VII R 110/99, BFHE 192, 249, BStBl II 2001, 271)-- kein Vorrang vor dem Gebot der Massesicherung zukommen sollte (so aber die --nicht tragende-- Auffassung des 2. Zivilsenats des BGH in DStR 2005, 978, ZIP 2005, 1026), ist umgekehrt jedenfalls der Vorrang der Massesicherung nicht zu begründen.

  • BGH, 09.08.2005 - 5 StR 67/05

    Vermögensschaden beim Eingehungsbetrug bei angestrebter Vorleistung des Opfers

    Auszug aus BFH, 27.02.2007 - VII R 67/05
    Wie der 5. Strafsenat des BGH --unter Zurückweisung der Auffassung des 2. Zivilsenats-- zutreffend ausgeführt hat, können die Wertungsmaßstäbe des Insolvenzrechts nur für das Insolvenzfahren Geltung beanspruchen, nicht aber ein Rangverhältnis außerhalb der dort geregelten Materie begründen (BGH-Beschluss vom 9. August 2005 5 StR 67/05, DStR 2005, 1867, ZIP 2005, 1678).

    Habe aber der Täter selbst vorwerfbar die Pflichtenkollision herbeigeführt, könne er hieraus keinen Rechtfertigungsgrund ableiten (BGH-Beschluss vom 30. Juli 2003 5 StR 221/03, BGHSt 48, 307; in DStR 2005, 1867, ZIP 2005, 1678).

  • BGH, 25.09.2006 - II ZR 108/05

    Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen bei Fehlen finanzieller Mittel

    Auszug aus BFH, 27.02.2007 - VII R 67/05
    Allerdings haben sowohl der Senat als auch der BGH wiederholt entschieden, dass bereits das Unterlassen, die auf die ausgezahlten Löhne entfallende Lohnsteuer durch entsprechende Kürzung der Löhne einzubehalten und den gekürzten Betrag für die Entrichtung zum Fälligkeitszeitpunkt bereitzuhalten, eine eigenständige Pflichtverletzung darstellen kann, die geeignet ist, die in § 69 AO angeordneten Haftungsfolgen auszulösen (vgl. Senatsurteil vom 20. April 1993 VII R 67/92, BFH/NV 1994, 142; Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2006, 897, und in BFH/NV 1999, 745; BGH-Urteil vom 25. September 2006 II ZR 108/05, DStR 2006, 2185, ZIP 2006, 2127, m.w.N.).
  • BFH, 30.08.2005 - VII R 61/04

    Haftung; Mitverschulden des FA

    Auszug aus BFH, 27.02.2007 - VII R 67/05
    Denn ebenso wie bei § 266a StGB ist das schuldhafte Fehlverhalten, durch welches die in § 69 AO benannten Personen Steuerausfälle verursacht haben, der Anknüpfungspunkt für die Haftung nach § 69 AO (Senatsurteil vom 30. August 2005 VII R 61/04, BFH/NV 2006, 232, m.w.N.).
  • BFH, 20.04.1993 - VII R 67/92

    GmbH-Geschäftsführerhaftung bei Zahlungsschwierigkeiten der GmbH

    Auszug aus BFH, 27.02.2007 - VII R 67/05
    Allerdings haben sowohl der Senat als auch der BGH wiederholt entschieden, dass bereits das Unterlassen, die auf die ausgezahlten Löhne entfallende Lohnsteuer durch entsprechende Kürzung der Löhne einzubehalten und den gekürzten Betrag für die Entrichtung zum Fälligkeitszeitpunkt bereitzuhalten, eine eigenständige Pflichtverletzung darstellen kann, die geeignet ist, die in § 69 AO angeordneten Haftungsfolgen auszulösen (vgl. Senatsurteil vom 20. April 1993 VII R 67/92, BFH/NV 1994, 142; Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2006, 897, und in BFH/NV 1999, 745; BGH-Urteil vom 25. September 2006 II ZR 108/05, DStR 2006, 2185, ZIP 2006, 2127, m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 24.11.1994 - 6 U 2/94
    Auszug aus BFH, 27.02.2007 - VII R 67/05
    Nach der gesellschaftsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung gilt Gleiches aber nicht für die Steuerzahlung (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 24. November 1994 6 U 2/94, juris; Schulze-Osterloh in Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., § 64 Rz 81), weil sie nicht unmittelbar notwendig ist, den Betrieb während der dreiwöchigen Prüfungsfrist am Leben zu erhalten.
  • BGH, 30.07.2003 - 5 StR 221/03

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (Zahlungsunfähigkeit; Lauf der

    Auszug aus BFH, 27.02.2007 - VII R 67/05
    Habe aber der Täter selbst vorwerfbar die Pflichtenkollision herbeigeführt, könne er hieraus keinen Rechtfertigungsgrund ableiten (BGH-Beschluss vom 30. Juli 2003 5 StR 221/03, BGHSt 48, 307; in DStR 2005, 1867, ZIP 2005, 1678).
  • BGH, 29.11.1999 - II ZR 273/98

    Zahlungsverbot für den Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH

  • BFH, 01.08.2000 - VII R 110/99

    GmbH-Geschäftsführer: Haftung für Verspätungszuschlag

  • BGH, 22.01.2004 - IX ZR 39/03

    Anfechtung der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut aus

  • BFH, 20.04.1982 - VII R 96/79

    Zur Haftung eines Geschäftsführers für nicht rechtzeitig abgeführte Lohnsteuer

  • FG Köln, 12.09.2005 - 8 K 5677/01

    Haftung eines faktischen GmbH-Geschäftsführers

  • BGH, 25.01.2011 - II ZR 196/09

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers: Zahlung rückständiger Umsatz- und Lohnsteuern

    Wenn der Geschäftsführer einer GmbH - auch nach Eintritt der Insolvenzreife - fällige Umsatzsteuer und Umsatzsteuervorauszahlungen, ebenso wie einbehaltene Lohnsteuer, nicht an das Finanzamt abführt, begeht er eine mit einer Geldbuße bedrohte Ordnungswidrigkeit nach § 26b UStG oder § 380 AO i.V.m. § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG und setzt sich außerdem der persönlichen Haftung gemäß §§ 69, 34 Abs. 1 AO aus (vgl. BFH, Urteil vom 27. Februar 2007 - VII R 67/05, ZIP 2007, 1604 Rn. 16 ff.; Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII B 268/06, BFH/NV 2007, 2059 Tz. 6; Urteil vom23. September 2008 - VII R 27/07, ZIP 2009, 122, jeweils zur Lohnsteuer; KG, Beschluss vom 22. September 1997 - 2 Ss 250/97, juris; Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: Juni 2004, § 380 AO Rn. 3 ff., jeweils zum Bußgeldtatbestand; Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 64 Rn. 77).
  • BFH, 26.01.2016 - VII R 3/15

    Umfang der Haftung nach § 69 AO i. V. m. § 34 Abs. 1 AO - Kausalzusammenhang

    Zu Recht hat das FG geurteilt, dass sich die Kläger im Hinblick auf die Haftung nach § 64 GmbHG und eine etwaige Anfechtung nach § 130 InsO nicht auf eine entschuldigende Pflichtenkollision berufen können (vgl. Senatsentscheidungen vom 27. Februar 2007 VII R 67/05, BFHE 216, 491, BStBl II 2009, 348, und vom 4. Juli 2007 VII B 268/06, BFH/NV 2007, 2059).
  • BFH, 23.09.2008 - VII R 27/07

    Haftung des Geschäftsführers für Steuerausfälle auch in der Krise der GmbH

    Weiter legt der Kläger unter Berufung auf das Senatsurteil vom 27. Februar 2007 VII R 67/05 (BFHE 216, 491) dar, dass vom Zeitpunkt der Fälligkeit der Lohnsteuer und zugleich der Zahlungsunfähigkeit der GmbH an in der Nichtabführung für einen Zeitraum von drei Wochen kein grob fahrlässiges Verhalten des Klägers gelegen habe, da er sich in diesem Zeitraum noch innerhalb der Schonfrist des § 64 Abs. 1 GmbHG (zur Massesanierung) befunden habe.

    b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten im Regelfall eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Geschäftsführerpflichten dar (vgl. Senatsentscheidung in BFHE 216, 491, m.w.N.).

    c) Die Pflichtverletzung des Geschäftsführers begründet allerdings dann keine Haftung nach §§ 69, 34 AO, wenn der Steuerausfall mangels ausreichender Zahlungsmittel der GmbH unabhängig davon eintritt, ob Steueranmeldungen fristgerecht eingereicht und die geschuldeten Steuerbeträge innerhalb der gesetzlich hierfür bestimmten Fristen entrichtet worden sind (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Urteil in BFHE 216, 491; vom 6. März 2001 VII R 17/00, BFH/NV 2001, 1100, m.w.N.).

    In seinem Urteil in BFHE 216, 491 hat der Senat entschieden, dass das zivilrechtliche Zahlungsverbot des § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG eine Haftung wegen Nichtzahlung fälliger Steuern allenfalls innerhalb der dreiwöchigen Schonfrist, die dem Geschäftsführer zur Massesicherung ab Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG eingeräumt ist, ausschließt.

    Dem Kläger, der sich angesichts dieser unterschiedlichen Normbefehle einer vermeintlich unabwendbaren Haftungsdrohung ausgesetzt sah, kann jedenfalls nicht der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden, wenn er die Pflicht zur Lohnsteuerabführung angesichts dieser Unklarheit über seine Pflichten entsprechend den von dem erkennenden Senat in BFHE 216, 491 angestellten Überlegungen nicht unverzüglich erfüllte, sondern --ohne überhaupt die ihm dort eingeräumte Drei-Wochen-Frist in Anspruch zu nehmen-- die Maßnahmen des Insolvenzgerichts abwartete.

  • BFH, 17.09.2019 - VII R 5/18

    Tabelleneintrag im Insolvenzverfahren gemäß § 178 Abs. 3 InsO auch im

    Zwar kann die gesellschaftsrechtliche Pflicht des Geschäftsführers zur Sicherung der Masse die Verpflichtung zur Vollabführung der Lohnsteuer (allenfalls) in den drei Wochen suspendieren, die dem Geschäftsführer ab Kenntnis der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit der GmbH nach § 64 GmbHG eingeräumt sind, um die Sanierungsfähigkeit der GmbH zu prüfen und Sanierungsversuche durchzuführen (vgl. etwa Senatsurteil vom 27.02.2007 - VII R 67/05, BFHE 216, 491, BStBl II 2009, 348 zu § 64 GmbHG a.F.).
  • BGH, 29.09.2008 - II ZR 162/07

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für das Nichtabführen von

    Diese Rechtsprechung steht in Übereinstimmung auch mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der annimmt, dass die Pflicht zur Abführung der Steuern und die bei Nichterfüllung dieser Pflicht aus §§ 69, 34 AO folgende persönliche Haftung des Geschäftsführers grundsätzlich auch im Stadium der Insolvenzreife - jedenfalls nach Ablauf der Insolvenzantragsfrist - besteht (Urt. v. 27. Februar 2007 - VII R 67/05, ZIP 2007, 1604, Tz. 16 ff.; Beschl. v. 4. Juli 2007 - VII B 268/06, BFH/NV 2007, 2059).
  • BFH, 04.12.2007 - VII R 18/06

    Keine Berücksichtigung von hypothetischen Kausalverläufen bei der

    Zwar kann sich nach der Rechtsprechung des Senats in einem Zeitraum von drei Wochen ab Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung der GmbH ein solcher --den Schuldvorwurf einschränkender-- Widerstreit zwischen der Steuerentrichtungspflicht einerseits und der Masseerhaltungspflicht andererseits ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 27. Februar 2007 VII R 67/05, BFHE 216, 491), doch kann dies in den Fällen keine Geltung beanspruchen, in denen der gesetzliche Vertreter vor diesem Zeitraum die ihm im Hinblick auf die von ihm verwalteten Mittel obliegende Vorsorgepflicht zumindest grob fahrlässig verletzt hat.
  • BFH, 19.02.2010 - VII B 190/09

    Zur Pflicht des Geschäftsführers einer insolventen GmbH auf den vorläufigen

    Schließlich weiche das FG von den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Dezember 2004 VII B 178/04 (BFH/NV 2005, 661), vom 27. Februar 2007 VII R 67/05 (BFHE 216, 491, BStBl II 2009, 348) und vom 23. September 2008 VII R 27/07 (BFHE 222, 228, BStBl II 2009, 129) ab.

    Eine Divergenz zum BFH-Urteil in BFHE 216, 491, BStBl II 2009, 348, das sich mit der gesellschaftsrechtlichen Pflicht des Geschäftsführers zur Sicherung der Masse i.S. des § 64 Abs. 2 GmbHG befasst, wird mit diesem Vorbringen nicht schlüssig belegt.

  • BFH, 19.09.2007 - VII R 39/05

    Haftung eines GmbH-Geschäftsführers in der Insolvenz; keine Berücksichtigung

    Zwar kann sich nach der Rechtsprechung des Senats in einem Zeitraum von drei Wochen ab Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung der GmbH ein solcher --den Schuldvorwurf einschränkender-- Widerstreit zwischen der Steuerentrichtungspflicht einerseits und der Masseerhaltungspflicht andererseits ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 27. Februar 2007 VII R 67/05, BFH/NV 2007, 1732), doch kann dies in den Fällen keine Geltung beanspruchen, in denen der gesetzliche Vertreter vor diesem Zeitraum die ihm im Hinblick auf die von ihm verwalteten Mittel obliegende Vorsorgepflicht zumindest grob fahrlässig verletzt hat.
  • FG Rheinland-Pfalz, 10.12.2013 - 3 K 1632/12

    Haftung bei Verantwortlichkeit von mehreren Geschäftsführern einer GmbH, die

    Danach würde sich der Geschäftsführer einer GmbH (zivilrechtlich) ersatzpflichtig machen, wenn er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH an deren Gläubiger noch Zahlungen leistete, es sei denn dies wäre mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar (vgl. zur Pflichtenkollision: BFH, Urteil vom 27.02.2007 VII R 67/05, BFH/NV 2007, 1732).

    Wie bereits ausgeführt, darf der Geschäftsführer vielmehr, wenn infolge eines Liquiditätsengpasses die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung der vollen vereinbarten Löhne (einschließlich Lohnsteueranteil) nicht ausreichen, die Löhne nur gekürzt als Vorschuss oder Teilbetrag auszahlen, so dass er aus den dann übrig bleibenden Mitteln die entsprechende Lohnsteuer an das Finanzamt abführen kann (vgl. BFH, Urteil vom 27.02.2007 VII R 67/05 aaO).

  • FG Köln, 06.11.2014 - 13 K 1065/13

    Haftung: Umfang der Haftung eines Geschäftsführers bei späterer (hypothetischer)

    In seinem Urteil vom 27. Februar 2007 (VII R 67/05, BFHE 216, 491, BStBl II 2009, 348; bestätigt durch Beschluss vom 4. Juli 2007 VII B 268/06, BFH/NV 2007, 2059) zur Lohnsteuer entschied er, dass eine die Haftung ausschließende Pflichtenkollision der (anteiligen) Steuerentrichtungspflicht zur Massesicherungspflicht des § 64 Abs. 1, 2 GmbHG a.F. (heute § 64 GmbHG n.F. i.V.m. § 15a InsO) bestehen kann.
  • BFH, 15.02.2011 - VII R 66/10

    Zulässigkeit eines ergänzenden Haftungsbescheids nach Lohnsteueraußenprüfung

  • OLG Hamburg, 25.06.2010 - 11 U 133/06

    GmbH in der Insolvenz: Schlüssige Feststellung des Überschuldungsstatus durch den

  • FG Münster, 02.07.2009 - 10 K 1549/08

    Geschäftsführerhaftung: Lastschriftwiderruf durch vorläufigen Insolvenzverwalter

  • BFH, 23.04.2007 - VII B 92/06

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers: keine Berücksichtigung des hypothetischen

  • FG München, 29.05.2020 - 8 K 2529/19

    Lohnsteuerhaftung des Geschäftsführers einer insolventen GmbH

  • FG Köln, 25.02.2014 - 10 K 2954/10

    Lohnsteuerhaftung des GmbH-Geschäftsführers nach Insolvenzantrag

  • FG Hamburg, 22.04.2008 - 3 K 222/06

    Abgabenordnung: Haftung von Strohmann- und faktischem Geschäftsführer der GmbH

  • BFH, 04.07.2007 - VII B 268/06

    Haftungsrechtliche Berücksichtigung einer Pflichtenkollision

  • BFH, 05.06.2007 - VII R 30/06

    Keine Berücksichtigung eines hypothetischen Kausalverlaufs bei der

  • FG Münster, 03.03.2016 - 1 K 2243/12

    Rechtmäßigkeit eines gegenüber dem Geschäftsführer einer KG entstandenen

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 04.07.2016 - 2 K 203/16

    Haftungsinanspruchnahme des gesetzlichen Vertreters für bestandskräftig

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.08.2010 - 9 K 9059/08

    Geschäftsführerhaftung bei Rückgängigmachung des Lohnsteuerlastschrifteinzugs

  • BFH, 29.08.2023 - VII R 47/20

    Zu den Voraussetzungen der Haftung eines Geschäftsführers für Biersteuer

  • FG Köln, 17.06.2009 - 11 K 3017/05

    Haftung für Steuerverbindlichkeiten und Säumniszuschläge bei einer GmbH

  • FG München, 28.02.2008 - 14 K 4467/06

    Haftung des Vorstands einer AG: Überlassung von Vorstandsaufgaben an Dritte,

  • FG Thüringen, 28.09.2016 - 3 K 1046/13

    Haftung des Vorstands einer AG für nicht abgeführte Lohnsteuer

  • LG Freiburg, 07.05.2019 - 8 Ns 81 Js 1825/13

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Unzumutbarkeit oder rechtliche

  • FG Münster, 03.03.2016 - 1 K 2245/12

    Rechtmäßigkeit eines gegenüber dem Geschäftsführer einer KG entstandenen

  • FG Münster, 17.02.2021 - 7 K 63/19

    Inanspruchnahme eines Geschäftsführers einer GmbH als deren gesetzlicher

  • FG Saarland, 19.04.2010 - 2 K 1557/07

    (Nachfordernder Haftungsbescheid für Lohnsteuerschulden - Pflichtverletzung durch

  • FG München, 15.12.2008 - 15 K 4118/07

    Geschäftsführerhaftung wegen Lohnsteuer bei geduldetem Überziehungskredit

  • FG Berlin-Brandenburg, 28.09.2021 - 4 K 4006/21

    Haftung eines GmbH-Geschäftsführers bei vorhandenem faktischen Geschäftsführer:

  • FG Berlin-Brandenburg, 03.09.2015 - 9 K 9271/10

    Haftungsbescheid vom 24. Februar 2006

  • FG Saarland, 21.05.2014 - 2 V 1032/14

    Aussetzung der Vollziehung: Geschäftsführerhaftung bei Globalzession und

  • FG München, 26.11.2010 - 8 K 2796/08

    Haftung für nicht abgeführte Lohnsteuer - Ermessen bei Haftungsinanspruchnahme

  • FG Köln, 19.12.2008 - 4 K 3592/06

    Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids des Finanzamtes an eine GmbH;

  • FG München, 06.04.2011 - 8 K 1269/09

    Faktischer Geschäftsführer - Lohnsteuerhaftung

  • LG Freiburg, 07.05.2019 - 8 Ns 4/17

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Unzumutbarkeit oder rechtliche

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Rechtsprechung
   BGH, 19.07.2007 - IX ZR 81/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1482
BGH, 19.07.2007 - IX ZR 81/06 (https://dejure.org/2007,1482)
BGH, Entscheidung vom 19.07.2007 - IX ZR 81/06 (https://dejure.org/2007,1482)
BGH, Entscheidung vom 19. Juli 2007 - IX ZR 81/06 (https://dejure.org/2007,1482)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufrechnung des Bundes als Teilgläubiger der Umsatzsteuer mit seinem Anspruch auf den ihm gesetzlich zugewiesenen Anteil; Eintritt der Uneinbringlichkeit von Lieferantenforderungen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerpflichtigen; ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Aufrechnung gegen Vorsteuerrückforderungsanspruch

  • zvi-online.de

    InsO §§ 94, 95, 96; UStG § 17 Abs. 2; GG Art. 106
    Eintritt der zum Vorsteuerrückforderungsanspruch führenden Uneinbringlichkeit gegen den Schuldner gerichteter Forderungen mit Insolvenzeröffnung

  • Judicialis

    GG Art. 106 Abs. 3 Satz 1; ; GG Art. 107 Abs. 1 Satz 4; ; GG Art. 108 Abs. 3 Satz 1; ; BGB § 387; ; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1; ; InsO § 94; ; InsO § 95 Abs. 1; ; InsO § 96 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de

    Aufrechnung durch den Bund mit dem Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer; Voraussetzungen der Uneinbringlichkeit von Lieferantenforderungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Bund als Teilgläubiger der Umsatzsteuer

  • Der Betrieb

    Aufrechnung des Finanzamts mit Umsatzsteuerforderungen bzw. mit Vorsteuerrückforderungsansprüchen gegen Werklohnforderungen ? Insolvenzrechtliche Zulässigkeit: Je nachdem, ob Aufrechnungslage im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in ihrem rechtlichen Kern ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 206
  • ZIP 2007, 1612
  • MDR 2007, 1341
  • NZI 2007, 655
  • NZI 2008, 18
  • NZI 2008, 48
  • WM 2007, 1708
  • DB 2007, 1860
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 11.04.1991 - V R 126/87

    Haftungsanspruch gegen eine Organgesellschaft - Voraussetzungen zur

    Auszug aus BGH, 19.07.2007 - IX ZR 81/06
    Der Bundesfinanzhof ist in einer Reihe von Entscheidungen davon ausgegangen, die Forderungen würden mit Konkurseröffnung uneinbringlich; der Vorsteuerrückerstattungsanspruch sei deshalb Konkursforderung (BFHE 148, aaO; 150, aaO; 192, 129, 131; BFH/NV 1992, 140, 141; zur Insolvenzeröffnung ebenso Schwarz/Dißars, AO § 251 Rn. 123; Frotscher in Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch 3. Aufl. § 123 Rn. 17).
  • BFH, 12.03.1963 - VII 98/61 U

    Zur Frage des Steuergläubigers bei Aufrechnung mit oder gegen Steuerforderungen

    Auszug aus BGH, 19.07.2007 - IX ZR 81/06
    Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Aufteilung der Einkommensteuer (BFHE 76, 678, 684; 212, 388, 393).
  • BFH, 13.11.1986 - V R 59/79

    Der Anspruch des Finanzamtes auf Rückforderung abgezogener Vorsteuerbeträge ist

    Auszug aus BGH, 19.07.2007 - IX ZR 81/06
    In diesem Zeitpunkt sind die Grundlagen für den Vorsteuerrückforderungsanspruch gelegt (BFHE 148, 346, 349 f; 150, aaO).
  • BFH, 10.03.1983 - V B 46/80

    Zum Begriff der Uneinbringlichkeit des Entgelts bei vereinbartem

    Auszug aus BGH, 19.07.2007 - IX ZR 81/06
    Er hat allerdings verschiedentlich betont, dass Uneinbringlichkeit auch schon vorher, nämlich mit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Zahlungseinstellung vorliegen kann (vgl. BFHE 138, 107, 110; 150, aaO; BFH/NV 1998, 373, 374; ebenso Tipke/Kruse/Loose, aaO § 226 AO Rn. 33; UStR 2005 Abschn. 223 Abs. 5 Satz 2).
  • BFH, 16.07.1987 - V R 80/82

    Der Anspruch auf Rückforderung von vor Konkurseröffnung abgezogenen

    Auszug aus BGH, 19.07.2007 - IX ZR 81/06
    Der Vorsteuerrückforderungsanspruch nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG, bei dem es sich um eine unselbstständige Besteuerungsgrundlage des Voranmeldungszeitraums handelt (Klenk in Sölch/Ringleb, UStG § 17 Rn. 110), entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums (§ 18 Abs. 2 UStG), in dem sich die Bemessungsgrundlage geändert hat (vgl. BFHE 116, 201, 204; 150, 211, 212).
  • FG Rheinland-Pfalz, 25.05.1994 - 7 K 1928/91
    Auszug aus BGH, 19.07.2007 - IX ZR 81/06
    Wieder andere gehen noch weiter und nehmen unter bestimmten Umständen Uneinbringlichkeit bereits mit der Stellung des Konkurs- oder Insolvenzantrags an (vgl. FG Rheinland-Pfalz ZIP 1995, 665, 666; Schwarz in aaO; MünchKomm-InsO/Kling, Insolvenzsteuerrecht Rn. 147; FK-InsO/Boochs, 4. Aufl. § 155 Rn. 371).
  • BFH, 07.03.2006 - VII R 12/05

    Fiskalerbschaft - Gemeinschaftssteuer - Ertragshoheit - Verwaltungshoheit -

    Auszug aus BGH, 19.07.2007 - IX ZR 81/06
    Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Aufteilung der Einkommensteuer (BFHE 76, 678, 684; 212, 388, 393).
  • BFH, 12.06.1975 - V R 42/74

    Rückforderung abgezogener Vorsteuerbeträge - Eintritt der Berichtigungspflicht -

    Auszug aus BGH, 19.07.2007 - IX ZR 81/06
    Der Vorsteuerrückforderungsanspruch nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG, bei dem es sich um eine unselbstständige Besteuerungsgrundlage des Voranmeldungszeitraums handelt (Klenk in Sölch/Ringleb, UStG § 17 Rn. 110), entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums (§ 18 Abs. 2 UStG), in dem sich die Bemessungsgrundlage geändert hat (vgl. BFHE 116, 201, 204; 150, 211, 212).
  • BGH, 02.12.1968 - II ZR 144/67

    GmbH: Erfüllung der Einlagepflicht

    Auszug aus BGH, 19.07.2007 - IX ZR 81/06
    Nach dieser Vorschrift kann eine Bestimmung des aufrechnenden Teils, gegen welche Forderungen aufgerechnet werden soll, grundsätzlich nur mit der Erklärung der Aufrechnung, bei der es sich um eine besondere Art der Erfüllung handelt, erfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 2. Dezember 1968 - II ZR 144/67, NJW 1969, 840 zu § 366 Abs. 1 BGB; MünchKomm-BGB/Wenzel, 5. Aufl. § 366 Rn. 9; Palandt/Grüneberg, 66. Aufl. § 366 Rn. 4a).
  • BGH, 29.06.2004 - IX ZR 147/03

    Voraussetzungen der Aufrechnung in der Insolvenz

    Auszug aus BGH, 19.07.2007 - IX ZR 81/06
    Die Vorschrift soll den Gläubiger schützen, dessen Forderung in ihrem rechtlichen Kern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen bereits gesichert ist und fällig ist, ohne dass es einer weiteren Rechtshandlung des Anspruchsinhabers bedarf (vgl. BGHZ 160, 1, 4 f zu § 54 KO mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Celle, 21.03.2006 - 14 U 182/05

    Aufrechnung von Ansprüchen aus dem Steuerverhältnis; Entstehung des Anspruchs auf

  • BFH, 08.10.1997 - XI R 25/97

    Bevorrechtigung von Steueransprüchen

  • BGH, 25.06.2019 - II ZR 170/17

    Aufrechnung gegen eine durch Urteil titulierte Forderung; Präklusion einer zur

    Lässt sich keine Tilgungsbestimmung des Klägers feststellen, sind § 396 Abs. 1 Satz 2, § 366 Abs. 2 BGB anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2007 - IX ZR 81/06, NZI 2007, 655 Rn. 13).
  • BFH, 24.11.2011 - V R 13/11

    Steuerberechnung und Wirkung des Tabelleneintrags im Insolvenzverfahren -

    Dementsprechend kann z.B. nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19. Juli 2007 IX ZR 81/06 (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2007, 742, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 2008, 206, unter II.2.c) eine Aufrechnung auch dann an den §§ 94 ff. InsO scheitern, wenn der Insolvenzgläubiger mit der ihm zustehenden "Insolvenzforderung" aufrechnen will.

    Soweit es der BGH in diesem Zusammenhang für unzutreffend hält, dass "eine Forderung, die mit Insolvenzeröffnung entstehe, ... so zu behandeln [sei], als sei sie vor diesem Zeitpunkt entstanden" (BGH-Urteil in UR 2007, 742, NJW-RR 2008, 206, unter II.2.c aa), betrifft dies nur die Zulässigkeit der Aufrechnung im Insolvenzfall nach §§ 94 ff. InsO, der bei der Abgrenzung zwischen Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten aber keine entscheidende Bedeutung zukommt (s. oben II.2.c).

    Im Übrigen geht auch der BGH in diesem Urteil trotz der von ihm angenommenen Unzulässigkeit der Aufrechnung von einer "bloßen Insolvenzforderung" aus und verneint dabei ausdrücklich das Vorliegen einer Masseverbindlichkeit (BGH-Urteil in UR 2007, 742, NJW-RR 2008, 206, unter II.2.c bb).

  • BFH, 08.08.2013 - V R 18/13

    Organschaft und Vorsteuerberichtigung bei Bestellung eines vorläufigen

    bb) Weder die Stellung eines Insolvenzantrags noch die bloße Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters reicht für sich allein zur Annahme der Uneinbringlichkeit aus (BGH-Urteil vom 19. Juli 2007 IX ZR 81/06, WM 2007, 1708, unter II.2.b bb).
  • BFH, 25.07.2012 - VII R 29/11

    Keine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen, wenn aufgrund eines erst während des

    Wird ein Berichtigungstatbestand des § 17 Abs. 2 UStG vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht, insbesondere etwa dadurch, dass der Unternehmer zahlungsunfähig wird (wie es in der Regel ohne weiteres aus der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens --außer in den Fällen des § 18 InsO-- geschlossen werden kann), greift das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO allerdings auch dann nicht ein, wenn der betreffende Voranmeldungs- oder Besteuerungszeitraum erst während des Insolvenzverfahrens endet und mithin die Steuer i.S. des § 13 UStG erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht (vgl. BGH-Urteil vom 19. Juli 2007 IX ZR 81/06, NJW-RR 2008, 206).
  • BGH, 08.02.2024 - IX ZR 2/22

    Geltendmachung eines Insolvenzanfechtungsanspruchs auf Rückgewähr gezahlter

    Sie ist nur Teilgläubigerin der Umsatzsteuer (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2007 - IX ZR 81/06, ZIP 2007, 1612 Rn. 10).
  • BGH, 06.12.2012 - VII ZR 189/10

    Auswirkungen der Eröffnung eines Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens auf

    Der Bundesgerichtshof hat zwar bereits entschieden, dass § 226 Abs. 4 AO die Teilgläubigerstellung (§ 420 BGB) von Bund und Land an der Umsatzsteuer unberührt lässt (BGH, Urteil vom 19. Juli 2007 - IX ZR 81/06, NJW-RR 2008, 206 Rn. 9 ff.).

    Entscheidend ist vielmehr, wann der materiell-rechtliche Berichtigungstatbestand des § 17 Abs. 2 UStG verwirklicht wird, mithin die in dieser Vorschrift aufgeführten Tatbestandsvoraussetzungen eintreten (vgl. BFH, Urteil vom 25. Juli 2012 - VII R 29/11, juris Rn. 16 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Juli 2007 - IX ZR 81/06, NJW-RR 2008, 206).

    Der Steuergläubiger kann - sofern die Voraussetzungen der Aufrechnung im Übrigen erfüllt sind - ohne weiteres mit seinen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis gegen zivilrechtliche Ansprüche des Steuerpflichtigen aufrechnen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2007 - IX ZR 81/06, NJW-RR 2008, 206 Rn. 9 f.; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, 129. Ergänzungslieferung, § 226 AO Rn. 4, 13 f. m.w.N.).

  • BGH, 18.04.2013 - IX ZR 90/10

    Insolvenzanfechtung: Entgeltlichkeit der Leistung des Schuldners bei Begleichung

    Unter diesen Umständen wäre eine Aufrechnung selbst dann in Betracht gekommen, wenn über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden wäre, bevor die Erstattungsansprüche der GmbH erfüllbar waren (§ 95 Abs. 1 InsO; vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1994 - IX ZR 149/93, WM 1994, 1045, 1046; vom 9. März 2000 - IX ZR 355/98, WM 2000, 933, 934; vom 29. Juni 2004 - IX ZR 147/03, BGHZ 160, 1, 4; vom 19. Juli 2007 - IX ZR 81/06, WM 2007, 1708 Rn. 23).
  • BGH, 23.11.2023 - IX ZR 2/22

    Geltendmachung eines Insolvenzanfechtungsanspruchs auf Rückgewähr gezahlter

    Sie ist nur Teilgläubigerin der Umsatzsteuer (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2007 - IX ZR 81/06, ZIP 2007, 1612 Rn. 10).
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.01.2015 - 7 K 7250/13

    Vorsteuerberichtigung wegen Uneinbringlichkeit

    Andererseits geht der BFH davon aus, dass allein die Stellung eines Insolvenzantrags noch nicht Anlass für die Annahme von Uneinbringlichkeit i.S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist (BFH, Urteil vom 08.08.2013 V R 18/13, BFHE 242, 433, DStR 2013, 1883; ebenso Bundesgerichtshof -BGH-, Urteil vom 19.07.2007 IX ZR 81/06, UR 2007, 742).

    Allerdings kann auch schon vor den genannten Zeitpunkten die Uneinbringlichkeit i.S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG gegeben sein, wenn der Steuerpflichtige zahlungsunfähig ist (BFH, Urteil vom 08.08.2013 V R 18/13, BFHE 242, 433, DStR 2013, 1883; BGH, Urteil vom 19.07.2007 IX ZR 81/06, UR 2007, 742), was sich nach außen jedenfalls in einer Zahlungseinstellung manifestiert (BGH, Urteil vom 19.07.2007 IX ZR 81/06, UR 2007, 742).

  • BFH, 11.07.2013 - XI B 41/13

    Masseverbindlichkeit bei Entgeltvereinnahmung durch den sog. starken vorläufigen

    Er hat sich in dieser Entscheidung mit der Kritik von Kahlert (DStR 2011, 921, 925 f., und DStR 2011, 1973 ff., 1978) auseinandergesetzt und --auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 19. Juli 2007 IX ZR 81/06 (UR 2007, 742, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2008, 206, unter II.2.c)-- festgestellt, dass die dargelegte Rechtsprechung nicht insolvenzrechtlichen Wertungen widerspricht.
  • BFH, 25.07.2012 - VII R 56/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteilen vom 25. 07. 2012 VII R 29/11, VII

  • OLG Jena, 19.12.2013 - 1 U 84/07

    Entgangener Gewinn wird nur bei Darstellung der konkreten Umsatzentwicklung

  • FG München, 10.03.2021 - 3 K 1123/19

    Umsatzsteuervoranmeldung, Uneinbringlichkeit, Steuerberater, Haftungsbescheid,

  • BFH, 07.07.2010 - VII B 253/09

    Aufrechnung gegen Umsatzsteuervergütungsanspruch im Insolvenzverfahren

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.04.2010 - 9 K 1968/05

    Auszahlung einer Umsatzsteuervergütung und nachfolgende Insolvenz des

  • BGH, 21.05.2019 - II ZR 170/17
  • OLG Hamm, 13.04.2010 - 27 U 122/09
  • FG Münster, 12.06.2014 - 13 K 252/11

    Bewertung einer in ein Betriebsvermögen eingelegten Darlehensforderung

  • LG Ulm, 09.01.2012 - 3 T 89/11

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung der Nachtragsverteilung nach Maßgabe des § 203

  • OLG Köln, 09.12.2021 - 18 U 177/18
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Rechtsprechung
   BFH, 04.12.2007 - VII R 64/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,613
BFH, 04.12.2007 - VII R 64/06 (https://dejure.org/2007,613)
BFH, Entscheidung vom 04.12.2007 - VII R 64/06 (https://dejure.org/2007,613)
BFH, Entscheidung vom 04. Dezember 2007 - VII R 64/06 (https://dejure.org/2007,613)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4

  • rechtsportal.de

    StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
    Steuerberatungsrecht; Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls; Berufsfreiheit

  • datenbank.nwb.de

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • Der Betrieb

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation)

    Vermögensverfall - Widerruf der Bestellung als Steuerberater nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Widerruf der Bestellung eines Steuerberaters wegen Vermögensverfall; Gefährdung der Interessen der Auftraggeber als Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Arbeitsvertragliche Beschränkungen des angestellten Steuerberaters im Hinblick auf ...

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Auch angestellte Steuerberater müssen bei Überschuldung mit Widerruf ihrer Bestellung rechnen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Überschuldung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bestellung als Steuerberater wegen Überschuldung ist regelmäßig zu widerrufen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    StBerG § 46 Abs 2 Nr 4
    Bestellung; Mandanteninteressen; Steuerberater; Vermögensverfall; Widerruf

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 220, 558
  • NJW-RR 2008, 931
  • ZIP 2008, 657
  • NZI 2008, 48
  • DB 2008, 1150
  • BStBl II 2008, 401
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 04.03.2004 - VII R 21/02

    Widerruf der Steuerberaterzulassung im Geltungsbereich der InsO

    Auszug aus BFH, 04.12.2007 - VII R 64/06
    Erforderlich ist ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird (Senatsurteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 741; Senatsbeschluss vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

    Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können; diese Tatsachenwürdigung kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob das FG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen, seine Entscheidung insoweit nachvollziehbar begründet und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und in HFR 2000, 741; Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

    Allerdings liegt es auf der Hand und ist somit auch vom FG zutreffend in die Prüfung einbezogen worden, dass derartige vertragliche Beschränkungen und Verpflichtungen des angestellten Steuerberaters den Entlastungsbeweis nur erbringen können, wenn ihre Einhaltung vom Arbeitgeber wirksam kontrolliert werden kann und auch kontrolliert wird (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

    Ob auch das von der Revision gewünschte Ergebnis der Tatsachenwürdigung vertretbar wäre, ist revisionsrechtlich nicht von Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

    Deshalb ist bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung zu Ungunsten des Steuerberaters zu berücksichtigen, dass er in der Vergangenheit die den Mandanten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer oder die vom Entgelt seiner Mitarbeiter einbehaltene Lohnsteuer nicht fristgerecht abgeführt hat (vgl. Senatsurteile in HFR 2000, 741 und vom 4. Juli 2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69; Senatsbeschluss in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

  • BGH, 18.10.2004 - AnwZ (B) 43/03

    Vermögensverfall des Rechtsanwalts

    Auszug aus BFH, 04.12.2007 - VII R 64/06
    Dementsprechend hat es der Bundesgerichtshof (BGH) bei einem in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalt im Rahmen der Gesamtwürdigung seiner Person für den Entlastungsbeweis ausreichen lassen, dass sich jener Rechtsanwalt weit reichenden beruflichen Beschränkungen arbeitsvertraglich unterworfen hatte, er nämlich weder auf dem Briefkopf noch auf dem Praxisschild der Sozietät erschien, eigene Mandate nicht annehmen und Zahlungen an die Sozietät nicht entgegennehmen durfte (BGH-Beschlüsse vom 18. Oktober 2004 AnwZ (B) 43/03, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2005, 511, und --mit ähnlichen Voraussetzungen-- vom 25. Juni 2007 AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924).

    Auch der BGH hat in dem vorgenannten Beschluss in NJW 2005, 511 die wirksame Kontrolle der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen durch die Rechtsanwälte jener Sozietät, bei der der in Vermögensverfall geratene Rechtsanwalt angestellt war, als maßgebenden Gesichtspunkt im Rahmen der Gesamtwürdigung geprüft.

    So hat es das FG zutreffend als Besonderheit des Streitfalls hervorgehoben, dass der Kläger --im Gegensatz zu den mit den BGH-Beschlüssen in NJW 2005, 511 und in NJW 2007, 2924 entschiedenen Fällen-- kein "einfacher" Angestellter der E-GmbH, sondern ihr einziger Steuerberater-Geschäftsführer mit beruflicher Niederlassung am Sitz der Gesellschaft ist, dessen besondere Verantwortung und Funktion durch § 50 Abs. 1 Satz 2 StBerG hervorgehoben wird.

    Daraus folgend hat das FG, wiederum in nicht zu beanstandender Weise und im Übrigen in Übereinstimmung mit dem von der Revision angeführten BGH-Beschluss in NJW 2005, 511, geschlossen, dass der Kläger jederzeit die Möglichkeit habe, Mandate für eigene Rechnung zu übernehmen, ohne die vertraglich vorgesehene Zustimmung der Gesellschaft einzuholen.

  • BFH, 22.09.1992 - VII R 43/92

    Widerruf der Bestellung eines in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters

    Auszug aus BFH, 04.12.2007 - VII R 64/06
    Das Gesetz geht damit beim Vorliegen des Vermögensverfalls des Steuerberaters grundsätzlich davon aus, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind und gestattet nur in Ausnahmefällen ("es sei denn") ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung; aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt zugleich, dass die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand dem betroffenen Steuerberater obliegt (Senatsurteil vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203; Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992).

    Der Nachweis der Nichtgefährdung der Auftraggeberinteressen bezieht sich auf die nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu beurteilende konkrete Gefährdungssituation für die Mandanten des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters, da ansonsten --beim Abstellen auf jede denkbare potentielle Gefährdung von Mandanten-- der Entlastungsbeweis nicht geführt werden könnte (Senatsurteil in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203).

    Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können; diese Tatsachenwürdigung kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob das FG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen, seine Entscheidung insoweit nachvollziehbar begründet und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und in HFR 2000, 741; Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

    Das FG hat auch nicht verkannt, dass es entscheidend auf die nach den tatsächlichen Gegebenheiten bestehenden Zugriffs- und Gestaltungsrechte des angestellten Steuerberaters auf die Gesellschaft, bei der er tätig ist, ankommt (vgl. Senatsurteil in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 992) und dass es deshalb im Einzelfall vertragliche Beschränkungen des angestellten Steuerberaters, insbesondere im Hinblick auf Treuhänder- oder Verwaltungsbefugnisse über Gelder oder sonstige Vermögenswerte seiner Mandanten, geben mag, die für den Entlastungsbeweis ausreichen.

  • BFH, 19.12.2000 - VII R 86/99

    Lohnsteuerhilfeverein - Haftungsschuldner für Umsatzsteuerschulden -

    Auszug aus BFH, 04.12.2007 - VII R 64/06
    Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können; diese Tatsachenwürdigung kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob das FG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen, seine Entscheidung insoweit nachvollziehbar begründet und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und in HFR 2000, 741; Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

    Zwar kann in einem Revisionsverfahren geprüft werden, ob das FG bei der ihm obliegenden Tatsachenfeststellung und -würdigung den Ausnahmetatbestand "Nichtgefährdung von Auftraggeberinteressen" zutreffend ausgelegt und die insoweit nach der Rechtsprechung des Senats zu berücksichtigenden Gesichtspunkte in seine Würdigung einbezogen hat (vgl. Senatsurteil in HFR 2000, 741).

    Deshalb ist bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung zu Ungunsten des Steuerberaters zu berücksichtigen, dass er in der Vergangenheit die den Mandanten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer oder die vom Entgelt seiner Mitarbeiter einbehaltene Lohnsteuer nicht fristgerecht abgeführt hat (vgl. Senatsurteile in HFR 2000, 741 und vom 4. Juli 2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69; Senatsbeschluss in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

  • BFH, 04.07.2000 - VII R 103/99

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

    Auszug aus BFH, 04.12.2007 - VII R 64/06
    Deshalb ist bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung zu Ungunsten des Steuerberaters zu berücksichtigen, dass er in der Vergangenheit die den Mandanten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer oder die vom Entgelt seiner Mitarbeiter einbehaltene Lohnsteuer nicht fristgerecht abgeführt hat (vgl. Senatsurteile in HFR 2000, 741 und vom 4. Juli 2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69; Senatsbeschluss in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

    Der erkennende Senat hat im Übrigen wiederholt ausgeführt und hält auch im Streitfall daran fest, dass § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG mit der nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes garantierten Berufsfreiheit in Einklang steht, (Senatsurteile in BFH/NV 2001, 69, und vom 13. November 2001 VII R 14/01, BFHE 198, 266, BStBl II 2002, 62; Senatsbeschluss vom 28. August 2003 VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91).

  • BFH, 08.02.2000 - VII B 245/99

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

    Auszug aus BFH, 04.12.2007 - VII R 64/06
    Das Gesetz geht damit beim Vorliegen des Vermögensverfalls des Steuerberaters grundsätzlich davon aus, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind und gestattet nur in Ausnahmefällen ("es sei denn") ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung; aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt zugleich, dass die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand dem betroffenen Steuerberater obliegt (Senatsurteil vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203; Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992).

    Das FG hat auch nicht verkannt, dass es entscheidend auf die nach den tatsächlichen Gegebenheiten bestehenden Zugriffs- und Gestaltungsrechte des angestellten Steuerberaters auf die Gesellschaft, bei der er tätig ist, ankommt (vgl. Senatsurteil in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 992) und dass es deshalb im Einzelfall vertragliche Beschränkungen des angestellten Steuerberaters, insbesondere im Hinblick auf Treuhänder- oder Verwaltungsbefugnisse über Gelder oder sonstige Vermögenswerte seiner Mandanten, geben mag, die für den Entlastungsbeweis ausreichen.

  • BGH, 25.06.2007 - AnwZ (B) 101/05

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung

    Auszug aus BFH, 04.12.2007 - VII R 64/06
    Dementsprechend hat es der Bundesgerichtshof (BGH) bei einem in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalt im Rahmen der Gesamtwürdigung seiner Person für den Entlastungsbeweis ausreichen lassen, dass sich jener Rechtsanwalt weit reichenden beruflichen Beschränkungen arbeitsvertraglich unterworfen hatte, er nämlich weder auf dem Briefkopf noch auf dem Praxisschild der Sozietät erschien, eigene Mandate nicht annehmen und Zahlungen an die Sozietät nicht entgegennehmen durfte (BGH-Beschlüsse vom 18. Oktober 2004 AnwZ (B) 43/03, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2005, 511, und --mit ähnlichen Voraussetzungen-- vom 25. Juni 2007 AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924).

    So hat es das FG zutreffend als Besonderheit des Streitfalls hervorgehoben, dass der Kläger --im Gegensatz zu den mit den BGH-Beschlüssen in NJW 2005, 511 und in NJW 2007, 2924 entschiedenen Fällen-- kein "einfacher" Angestellter der E-GmbH, sondern ihr einziger Steuerberater-Geschäftsführer mit beruflicher Niederlassung am Sitz der Gesellschaft ist, dessen besondere Verantwortung und Funktion durch § 50 Abs. 1 Satz 2 StBerG hervorgehoben wird.

  • BFH, 28.08.2003 - VII B 159/02

    Insolvenzverfahren, Widerruf der Bestellung als Steuerberater

    Auszug aus BFH, 04.12.2007 - VII R 64/06
    Der erkennende Senat hat im Übrigen wiederholt ausgeführt und hält auch im Streitfall daran fest, dass § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG mit der nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes garantierten Berufsfreiheit in Einklang steht, (Senatsurteile in BFH/NV 2001, 69, und vom 13. November 2001 VII R 14/01, BFHE 198, 266, BStBl II 2002, 62; Senatsbeschluss vom 28. August 2003 VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91).
  • BFH, 13.11.2001 - VII R 14/01

    Bundesfinanzhof

    Auszug aus BFH, 04.12.2007 - VII R 64/06
    Der erkennende Senat hat im Übrigen wiederholt ausgeführt und hält auch im Streitfall daran fest, dass § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG mit der nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes garantierten Berufsfreiheit in Einklang steht, (Senatsurteile in BFH/NV 2001, 69, und vom 13. November 2001 VII R 14/01, BFHE 198, 266, BStBl II 2002, 62; Senatsbeschluss vom 28. August 2003 VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91).
  • BFH, 28.08.2003 - VII B 79/02

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater, Insolvenzverfahren

    Auszug aus BFH, 04.12.2007 - VII R 64/06
    Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können; diese Tatsachenwürdigung kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob das FG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen, seine Entscheidung insoweit nachvollziehbar begründet und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und in HFR 2000, 741; Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).
  • BFH, 22.08.1995 - VII R 63/94

    1. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalles bei Eintragung ins

  • BFH, 06.06.2000 - VII R 68/99

    Sozialversicherungsbeiträge - Eidesstattliche Versicherung - Steuerschulden -

  • FG Berlin-Brandenburg, 07.05.2008 - 12 K 4177/06

    Vermögensverfall bei hohen Steuerrückständen eines Steuerberaters; Keine Prüfung

    Ein derartiger Vermögensverfall liegt vor, wenn sich der Schuldner in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnissen befindet, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (in diesem Sinne: Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 22. August 1995 - VII R 63/94, Bundessteuerblatt [BStBl.] II 1995, 909 [910]; Urteil vom 06.06.2000 - VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (HFR) 2000, 741; Urteil vom 04.12.2007 - VII R 64/06, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2008, 701 [702]).

    Das bloße Behaupten bestimmter Tatsachen reicht insoweit nicht aus (vgl. hierzu: BFH, Urteil vom 04. April 1995 - VII R 74/94, BFH/NV 1995, 1019 [1020]; Urteil vom 06.06.2000 - VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung [HFR] 2000, 741; Beschluss vom 11.01.2007 VII B 193/06, BFH/NV 2007, 985 ; Urteil vom 04.12.2007 - VII R 64/06, BFH/NV 2008, 701 [703]).

    Denn allein ein solches Vertragsverhältnis genügt nicht, vielmehr müssen andere Umstände hinzutreten, um den Entlastungsbeweis zu erbringen (ebenso: BFH, Urteil vom 04.12.2007 - VII R 64/06, BFH/NV 2008, 701 [703]).

    Demgegenüber kann der Kläger jederzeit in der F GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Mandate auch für eigene Rechnung übernehmen, ohne dass er etwaigen Einschränkungen unterläge (zu einem derartigen Fall, vgl. auch BFH, Urteil vom 04.12.2007 - VII R 64/06, BFH/NV 2008, 701 [703]).

    In diesem Zusammenhang gewinnt für den Senat der Umstand besondere Bedeutung, dass der Kläger sich in der Vergangenheit wiederholt in eigenen steuerlichen Sachen als unzuverlässig herausgestellt und sich nicht an die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben gehalten hat (zu diesem Gesichtspunkt, vgl. auch BFH, Urteil vom 06.06.2000 - VII R 68/99, HFR 2000, 741 [742]; Beschluss vom 11.01.2007 VII B 193/06, BFH/NV 2007, 985 ; Urteil vom 04.12.2007 - VII R 64/06, BFH/NV 2008, 701 [704]; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Urteil vom 16.05.2007 - 12 K 4192/06 B, EFG 2007, 1375 [1376]).

    Insoweit hat er selbst bei den ihm wirtschaftlich nicht zustehenden Beträgen nicht die erforderliche, von ihm als Berufsangehörigen in besonderer Weise zu erwartende Sorgfalt beachtet (vgl. hierzu: BFH, Urteil vom 04.04.2000 - VII R 24/99, HFR 2000, 742; Urteil vom 04.12.2007 - VII R 64/06, BFH/NV 2008, 701 [704]).

  • BFH, 10.02.2009 - VII B 169/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls - Rechtsfragen

    Das Gesetz geht damit beim Vorliegen des Vermögensverfalls des Steuerberaters grundsätzlich davon aus, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind und gestattet nur in Ausnahmefällen ("es sei denn") ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung; aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt zugleich, dass die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand dem betroffenen Steuerberater obliegt (Senatsurteile vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203; vom 4. Dezember 2007 VII R 64/06, BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401; Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992).

    Erforderlich ist insoweit ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird (Senatsurteil in BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401, m.w.N.).

    Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203; vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2000, 741, und in BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401).

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats, der wiederholt darauf hingewiesen hat, dass eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen nicht verneint werden kann, wenn festgestellt worden ist, dass der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder auch eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält, denn in diesem Fall ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Steuerberater unter dem Druck seiner Vermögenslosigkeit auch Mandanteninteressen unter Missachtung vertraglicher Vereinbarungen verletzt, so groß, dass von einer konkreten Gefährdung von Auftraggeberinteressen auszugehen ist (Senatsurteil in BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401, m.w.N.).

    Der beschließende Senat hat auch bereits wiederholt ausgeführt, dass § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG mit der nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) garantierten Berufsfreiheit in Einklang steht (Senatsurteil in BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401, m.w.N.) und dass es auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn der Gesetzgeber für unterschiedliche Berufsgruppen jeweils anders lautende Berufszulassungsregelungen erlässt (Senatsurteil vom 30. März 2004 VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426).

  • FG Berlin-Brandenburg, 25.11.2009 - 12 K 12120/09

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls - Möglichkeit

    Ein derartiger Vermögensverfall liegt vor, wenn sich der Schuldner in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnissen befindet, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (in diesem Sinne: Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 22. August 1995 - VII R 63/94, Bundessteuerblatt [BStBl.] II 1995, 909 [910]; Urteil vom 06.06.2000 - VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung [HFR] 2000, 741; Urteil vom 04.12.2007 - VII R 64/06, BStBl. II 2008, 401 [403]).

    Das bloße Behaupten bestimmter Tatsachen reicht insoweit nicht aus (vgl. hierzu: BFH, Urteil vom 04. April 1995 - VII R 74/94, BFH/NV 1995, 1019 [1020]; Urteil vom 06.06.2000 - VII R 68/99, HFR 2000, 741; Beschluss vom 11.01.2007 VII B 193/06, BFH/NV 2007, 985; Urteil vom 04.12.2007 - VII R 64/06, BStBl. II 2008, 401 [403]).

    Mithin ist ein Nachweis, dass eine solche Gefährdung im konkreten Fall nicht gegeben sei, nur in Ausnahmefällen denkbar (ebenso: BFH, Beschluss vom 26.07.2007 - VII B 27/07, BFH/NV 2007, 2150; Beschluss vom 28.12.2006 - VII B 229/05, BFH/NV 2007, 983 [984]; Urteil vom 04.12.2007 - VII R 64/06, BStBl. II 2008, 401 [403]).

    Vielmehr müssen andere Umstände hinzutreten und einer umfassenden Würdigung zugänglich sein, um den Entlastungsbeweis zu erbringen (ebenso: BFH, Beschluss vom 20.10.2005 - VII S 29/05, BFH/NV 2006, 373 [374]; BFH, Urteil vom 04.12.2007 - VII R 64/06, BStBl. II 2008, 401 [403]).

    30 In diesem Zusammenhang sieht der Senat den Umstand als besonders schwerwiegend an, dass der Kläger sich über Jahre hinweg wiederholt in eigenen steuerlichen Sachen als unzuverlässig herausgestellt und sich nicht an die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben gehalten hat (zu diesem Gesichtspunkt, vgl. auch BFH, Urteil vom 06.06.2000 - VII R 68/99, HFR 2000, 741 [742]; Beschluss  vom 11.01.2007 VII B 193/06, BFH/NV 2007, 985; Urteil vom 04.12.2007 - VII R 64/06, BStBl. II 2008, 401 [404]; Beschluss vom 09.04.2009 - VII B 113/08, BFH/NV 2009, 1282 [1283 f]; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Urteil vom 16.05.2007 - 12 K 4192/06 B, EFG 2007, 1375 [1376]).

  • BFH, 16.09.2009 - VII B 75/09

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

    Insbesondere hat der Senat wiederholt ausgeführt, dass § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG mit der nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) garantierten Berufsfreiheit in Einklang steht (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 VII R 64/06, BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401, m.w.N.).

    Dass dieser Beweis, bei dem es auf die konkrete Gefährdungssituation für die Mandanten des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters ankommt, im Widerrufsverfahren praktisch nicht geführt werden kann --wie die Beschwerde meint--, trifft nicht zu (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401).

    Anders als der selbstständig tätige Steuerberater hat allerdings der angestellte Steuerberater die Möglichkeit, sich gegenüber seinem Arbeitgeber vertraglichen Beschränkungen und Kontrollen zu unterwerfen, die, soweit diese vom Arbeitgeber tatsächlich durchgeführt werden, geeignet sein können, die wegen des Vermögensverfalls zu befürchtende konkrete Gefährdung von Mandanteninteressen weitgehend auszuschließen (vgl. Senatsurteil in BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401).

    Es entspricht der Rechtsprechung des beschließenden Senats, dass eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen nicht verneint werden kann, wenn festgestellt worden ist, dass der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder auch eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält, denn in diesem Fall ist die Wahrscheinlichkeit, dass er unter dem Druck seiner Vermögenslosigkeit auch Mandanteninteressen unter Missachtung vertraglicher Vereinbarungen verletzt, so groß, dass von einer konkreten Gefährdung von Auftraggeberinteressen auszugehen ist (Senatsurteil in BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401, m.w.N.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.04.2008 - 2 K 1796/07

    Vermutung des Vermögensverfalls eines Steuerberaters bei Eröffnung eines

    Es muss vielmehr tatsächlich zur Beseitigung der Schuldenlage gekommen sein, zumindest aber zu Vereinbarungen mit allen Gläubigern titulierter Forderungen, die erwarten lassen, dass es zu keinen Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommen wird, bzw. zu einem bestätigten Insolvenzplan (§§ 235 ff InsO ) bzw. zur Annahme eines vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplans (§§ 308, 309 InsO ; im Einzelnen: BFH-Entscheidungen vom 1. August 2002 - VII B 35/02, BFH/NV 2002, 1499; 4. März 2004 - VII 21/02, BStBl. II 2004, 1016; 4. April 2005 - VII B 304/04, BFH/NV 2005, 1637; 4. Dezember 2007 - VII R 64/06, BFH/NV 2008, 701 , jeweils m.w.N.).

    Der hiernach im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung zweifelsfrei vorhandene Vermögensverfall des Klägers indiziert grundsätzlich die Gefährdung der Auftraggeberinteressen mit der Folge, dass die Bestellung zu widerrufen ist , wenn nicht nachgewiesen wird, dass eine solche Gefährdung ausnahmsweise nicht besteht, wobei insoweit die Darlegungs- und Feststellungslast dem betroffenen Steuerberater obliegt (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 28. August 2003 - VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90 ; vom 4. März 2004 - VII R 21/02, BStBl II 2004, 1016, 4. Dezember 2007 - VII R 64/06.

    BFH/NV 2008, 701 , jeweils m.w.N.).

    Der Umstand allein, dass er ab September 2007 wieder in freier Mitarbeit als Niederlassungsleiter für die FS (oder F) tätig ist, schließt eine Gefährdungslage jedenfalls nicht aus (vgl. BFH-Entscheidungen vom 23. März 2007 - VII B 290/06, BFH/NV 2007, 1360 sowie 4. Dezember 2007 - VII R 64/06, jeweils m.w.N.).

  • FG Sachsen, 24.08.2011 - 2 K 717/11

    Widerruf der Bestellung eines mit ca. 2 Mio. Euro überschuldeten Steuerberaters

    Beim Vorliegen des Vermögensverfalls des Steuerberaters ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind; nur in Ausnahmefällen ist ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung gestattet (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. Dezember 2007, BStBl II 2008, 401 ).

    Dazu müsste er aber substantiiert vortragen, dass mit hinreichender Gewissheit die Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass er seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage nicht verletzen wird, wobei er die Feststellungslast trägt (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. Dezember 2007, a.a.O.).

    Andere (Ausnahme)Umstände, die ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung gestatten würden, liegen ebenfalls nicht vor (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. Dezember 2007, a.a.O.).

    Der Umstand, dass ein Steuerberater als Angestellter tätig wird, reicht für den Nachweis, dass Auftraggeberinteressen durch seinen Vermögensverfall nicht gefährdet sind, allein nicht aus (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 8. Februar 2000, BFH/NV 2000, 992 und Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. Dezember 2007, a.a.O.).

  • BFH, 18.03.2014 - VII R 14/13

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater nach Erlass eines Haftbefehls gemäß §

    a) Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG greift ein, sobald eine der dort genannten Voraussetzungen wie die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 915 ZPO a.F. gegeben ist (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 VII R 64/06, BFHE 220, 558, 561, BStBl II 2008, 401, 402; Senatsbeschluss vom 28. August 2003 VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91).

    Dabei sind Schulden unschädlich, wenn der Schuldendienst gesichert ist und sie nach Art und Höhe in Ansehung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Bewerbers in einem überschaubaren Zeitraum getilgt werden können (Senatsurteile in BFHE 178, 504, 509, BStBl II 1995, 909, 912, und in BFHE 220, 558, 562, BStBl II 2008, 401, 403).

  • BFH, 04.09.2008 - VII B 250/07

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls: Anforderungen

    Erforderlich ist insoweit ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird (Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 VII R 64/06, BStBl II 2008, 401, BFH/NV 2008, 701, m.w.N.).

    Die Beantwortung der Frage, ob der Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können; diese Tatsachenwürdigung kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob das FG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen, seine Entscheidung insoweit nachvollziehbar begründet und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil in BStBl II 2008, 401, BFH/NV 2008, 701, m.w.N.).

    Dies entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats, der wiederholt darauf hingewiesen hat, dass eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen nicht verneint werden kann, wenn festgestellt worden ist, dass der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder auch eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält, denn in diesem Fall ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Steuerberater unter dem Druck seiner Vermögenslosigkeit auch Mandanteninteressen unter Missachtung vertraglicher Vereinbarungen verletzt, so groß, dass von einer konkreten Gefährdung von Auftraggeberinteressen auszugehen ist (Senatsurteil in BStBl II 2008, 401, BFH/NV 2008, 701, m.w.N.).

  • BFH, 20.06.2008 - VII B 13/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

    Das Gesetz geht damit beim Vorliegen des Vermögensverfalls des Steuerberaters grundsätzlich davon aus, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind und gestattet nur in Ausnahmefällen ("es sei denn") ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung; aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt zugleich, dass die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand dem betroffenen Steuerberater obliegt (Senatsurteile vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203; vom 4. Dezember 2007 VII R 64/06, zur Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2008, 401, BFH/NV 2008, 701; Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992).

    Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können; diese Tatsachenwürdigung kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob das FG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen, seine Entscheidung insoweit nachvollziehbar begründet und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, in HFR 2000, 741, und in BStBl II 2008, 401, BFH/NV 2008, 701).

    Auch wird die Frage, ob § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG mit der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes im Einklang steht, vom beschließenden Senat in ständiger Rechtsprechung bejaht und ist somit nicht klärungsbedürftig (Senatsurteil in BStBl II 2008, 401, BFH/NV 2008, 701, m.w.N.).

  • FG Hessen, 13.04.2016 - 7 K 872/13

    § 37 b EStG

    In der Literatur wird diese Widerrufsmöglichkeit zum Teil unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen bejaht (Loschelder in Schmidt, EStG 34. Aufl. 2014, § 37 b Rz. 13; Urban, DStZ 2008, 309).
  • FG Hamburg, 22.11.2017 - 6 K 70/17

    Steuerberatergesetz: Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen

  • FG Nürnberg, 13.09.2013 - 7 K 181/13

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfall:

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.09.2010 - 12 K 12078/10

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls -

  • BFH, 13.01.2009 - VII B 108/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • BFH, 09.04.2009 - VII B 113/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • BFH, 04.09.2008 - VII B 11/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • FG Hamburg, 14.02.2018 - 6 K 199/17

    Rechtmäßiger Widerruf einer Steuerberaterbestellung wegen Vermögensverfalls bei

  • BFH, 16.02.2009 - VII S 37/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • FG Niedersachsen, 31.05.2012 - 11 K 507/10

    Arbeitgeber bzw. Unternehmer als Adressat eines Nachforderungsbescheides für

  • BFH, 24.08.2010 - VII R 10/10

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz nur für Mineralien von nachgewiesener Seltenheit -

  • FG Niedersachsen, 12.05.2011 - 6 K 466/10

    Widerruf der Bestellung eines in Teilzeit angestellten Steuerberaters wegen

  • FG Niedersachsen, 24.09.2015 - 14 K 10273/11

    Ausübung des Wahlrechts zur Pauschalversteuerung von Zuwendungen bis zum Eintritt

  • BFH, 03.07.2009 - VII B 258/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • BFH, 27.08.2008 - VII B 16/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerbevollmächtigter wegen Vermögensverfalls -

  • BFH, 02.12.2011 - VII B 110/11

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • BFH, 21.09.2011 - VII B 121/11

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • FG Sachsen, 02.09.2010 - 6 K 2306/09

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls bei

  • BFH, 13.02.2014 - VII B 109/13

    Entlastungsbeweis beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater

  • BFH, 11.08.2009 - VII B 247/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • BFH, 30.09.2008 - VII B 152/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • BFH, 23.02.2009 - VII B 201/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls - Vereinbarkeit

  • BFH, 03.03.2009 - VII B 126/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • BFH, 07.07.2008 - VII B 12/08

    Steuerberatungsrecht: Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen

  • BFH, 30.03.2009 - VII S 35/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls -

  • FG Hamburg, 02.12.2021 - 6 K 112/20

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater - Gefährdung von Auftraggeberinteressen

  • FG Hamburg, 20.04.2021 - 6 K 131/20

    StBerG: Widerruf der Bestellung als Steuerberater

  • FG Sachsen, 19.09.2012 - 2 K 860/12

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfall

  • FG Köln, 16.10.2008 - 2 K 814/08

    Voraussetzungen der in § 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG)

  • FG Hamburg, 04.05.2021 - 6 K 35/20

    StBerG: Widerruf der Bestellung als Steuerberater

  • FG Hamburg, 30.06.2014 - 1 K 149/13

    Widerruf der Bestellung zum Steuerberater wegen Vermögensverfalls - Prüfung der

  • FG Sachsen, 21.01.2009 - 6 K 1472/06

    Widerruf der Bestellung als Steuerberaterin wegen Vermögensverfalls

  • FG Münster, 24.06.2022 - 4 K 1954/21

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfall bei erheblichen

  • FG Sachsen-Anhalt, 23.05.2013 - 1 K 713/09

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater: Vermutung des Vermögensverfalls nach

  • FG Düsseldorf, 25.11.2010 - 2 K 4730/09

    Widerruf der Bestellung eines Steuerberaters bei Vorliegen des Vermögensverfalls;

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Rechtsprechung
   BGH, 25.10.2007 - IX ZB 187/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,998
BGH, 25.10.2007 - IX ZB 187/03 (https://dejure.org/2007,998)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2007 - IX ZB 187/03 (https://dejure.org/2007,998)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03 (https://dejure.org/2007,998)
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Volltextveröffentlichungen (15)

Kurzfassungen/Presse

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Verbraucherinsolvenz: Gericht darf Versagung der Restschuldbefreiung nicht auf andere als die von den Gläubigern geltend gemachten Gründe stützen

Besprechungen u.ä. (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 166
  • NZI 2008, 32
  • NZI 2008, 33
  • NZI 2008, 48
  • WM 2007, 2252
  • Rpfleger 2008, 96
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 31.10.1969 - V ZR 138/66

    Unpfändbarkeit von Altenteilsbezügen

    Auszug aus BGH, 25.10.2007 - IX ZB 187/03
    Tritt dagegen bei einer Versorgungsvereinbarung der Charakter eines gegenseitigen Vertrags mit beiderseitigen etwa gleichwertig gedachten Leistungen in den Vordergrund, handelt es sich nicht um einen Altenteilsvertrag (BGH, Urteile vom 3. April 1981 V ZR 55/80, NJW 1981, 2568; vom 31. Oktober 1969 V ZR 138/66, BGHZ 53, 41 und vom 19. Juni 1964 V ZR 4/63, MDR 1964, 741).

    b) Diese Definition des Altenteils gilt auch im Rahmen des § 850 b Abs. 1 Nr. 3 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1969 V ZR 138/66, BGHZ 53, 41; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850 b Rdn. 16 mit Fn. 72; Wieczorek/ Schütze/Lüke, ZPO, 3. Aufl., § 850 b Rdn. 30 f; Walker in Schuschke/Walker,.

  • BGH, 03.04.1981 - V ZR 55/80

    Grundstücksüberlassung - Leibgedingevertrag

    Auszug aus BGH, 25.10.2007 - IX ZB 187/03
    Tritt dagegen bei einer Versorgungsvereinbarung der Charakter eines gegenseitigen Vertrags mit beiderseitigen etwa gleichwertig gedachten Leistungen in den Vordergrund, handelt es sich nicht um einen Altenteilsvertrag (BGH, Urteile vom 3. April 1981 V ZR 55/80, NJW 1981, 2568; vom 31. Oktober 1969 V ZR 138/66, BGHZ 53, 41 und vom 19. Juni 1964 V ZR 4/63, MDR 1964, 741).

    Das gilt auch dann, wenn ein Teil der Gegenleistung für die Grundstücksübereignung Züge aufweist, die auch einem Altenteil eigen sind (BGH, Urteil vom 3. April 1981 V ZR 55/80 aaO).

  • BGH, 28.10.1988 - V ZR 60/87

    Voraussetzungen für die Annahme eines Leibgedingsvertrages

    Auszug aus BGH, 25.10.2007 - IX ZB 187/03
    Erforderlich ist, dass ein Beteiligter einem anderen nach Art einer vorweggenommenen Erbfolge seine wirtschaftliche Lebensgrundlage überträgt, um dafür in die persönliche Gebundenheit eines abhängigen Versorgungsverhältnisses einzutreten, während der Übernehmer eine wirtschaftlich selbständige Stellung erlangt (BGH, Urteile vom 25. Oktober 2002 V ZR 293/01, NJW 2003, 1325; vom 28. Januar 2000 V ZR 252/98, WM 2000, 586 und vom 28. Oktober 1988 V ZR 60/87, NJW-RR 1989, 451).

    Eine Grundstücksübertragung wird noch nicht allein durch eine Wohnrechtsgewährung mit Pflege und Versorgungsverpflichtungen zum Altenteilsvertrag (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1988 V ZR 60/87, NJW-RR 1989, 451).

  • BGH, 19.06.1964 - V ZR 4/63
    Auszug aus BGH, 25.10.2007 - IX ZB 187/03
    Auch städtische Grundstücke können mit einem Altenteil belastet werden; dann kann sich der Unterhalt auf einen Teil des gesamten notwendigen Unterhalts des Altenteilers, etwa auf die Gewährung der Wohnung, beschränken (BGH, Urteil vom 19. Juni 1964 V ZR 4/63, MDR 1964, 741).

    Tritt dagegen bei einer Versorgungsvereinbarung der Charakter eines gegenseitigen Vertrags mit beiderseitigen etwa gleichwertig gedachten Leistungen in den Vordergrund, handelt es sich nicht um einen Altenteilsvertrag (BGH, Urteile vom 3. April 1981 V ZR 55/80, NJW 1981, 2568; vom 31. Oktober 1969 V ZR 138/66, BGHZ 53, 41 und vom 19. Juni 1964 V ZR 4/63, MDR 1964, 741).

  • BGH, 11.09.2003 - IX ZB 37/03

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei Versagung der Restschuldbefreiung;

    Auszug aus BGH, 25.10.2007 - IX ZB 187/03
    Bis zu dieser Verfahrenszäsur muss der Versagungsgrund geltend gemacht sein; ein späteres Nachschieben von Gründen ist unzulässig (vgl. BGHZ 156, 139, 142 f; BGH, Beschl. v. 5. April 2006 IX ZB 227/04, ZVI 2006, 596, 597).
  • BGH, 05.04.2006 - IX ZB 227/04

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Obliegenheitsverletzung

    Auszug aus BGH, 25.10.2007 - IX ZB 187/03
    Bis zu dieser Verfahrenszäsur muss der Versagungsgrund geltend gemacht sein; ein späteres Nachschieben von Gründen ist unzulässig (vgl. BGHZ 156, 139, 142 f; BGH, Beschl. v. 5. April 2006 IX ZB 227/04, ZVI 2006, 596, 597).
  • BGH, 18.05.2006 - IX ZB 103/05

    Zeitpunkt für die Stellung eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung

    Auszug aus BGH, 25.10.2007 - IX ZB 187/03
    Ein auf § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO gestützter Versagungsantrag ist nur zulässig, wenn er von einem Gläubiger im Schlusstermin oder in dem entsprechenden schriftlichen Verfahren gestellt wird (BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647).
  • BGH, 08.02.2007 - IX ZB 88/06

    Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Versagung der Restschuldbefreiung

    Auszug aus BGH, 25.10.2007 - IX ZB 187/03
    Hier wie in der Wohlverhaltensphase verbietet die Gläubigerautonomie des Verfahrens der Restschuldbefreiung insbesondere, dass das Gericht seine Versagungsentscheidung von Amts wegen auf Umstände stützt, die der Gläubiger zur Begründung seines Versagungsantrags nicht geltend gemacht hat (mit Bezug auf § 296 InsO vgl. BGH, Beschl. v. 8. Februar 2007 IX ZB 88/06, NZI 2007, 297).
  • BGH, 25.10.2002 - V ZR 293/01

    Abweichung des Tatrichters von der Aussage eines sachverständigen Zeugen;

    Auszug aus BGH, 25.10.2007 - IX ZB 187/03
    Erforderlich ist, dass ein Beteiligter einem anderen nach Art einer vorweggenommenen Erbfolge seine wirtschaftliche Lebensgrundlage überträgt, um dafür in die persönliche Gebundenheit eines abhängigen Versorgungsverhältnisses einzutreten, während der Übernehmer eine wirtschaftlich selbständige Stellung erlangt (BGH, Urteile vom 25. Oktober 2002 V ZR 293/01, NJW 2003, 1325; vom 28. Januar 2000 V ZR 252/98, WM 2000, 586 und vom 28. Oktober 1988 V ZR 60/87, NJW-RR 1989, 451).
  • BGH, 28.01.2000 - V ZR 252/98

    Begriff des Altenteilsvertrages; Verzug mit aufgrund eines gegenseitigen

    Auszug aus BGH, 25.10.2007 - IX ZB 187/03
    Erforderlich ist, dass ein Beteiligter einem anderen nach Art einer vorweggenommenen Erbfolge seine wirtschaftliche Lebensgrundlage überträgt, um dafür in die persönliche Gebundenheit eines abhängigen Versorgungsverhältnisses einzutreten, während der Übernehmer eine wirtschaftlich selbständige Stellung erlangt (BGH, Urteile vom 25. Oktober 2002 V ZR 293/01, NJW 2003, 1325; vom 28. Januar 2000 V ZR 252/98, WM 2000, 586 und vom 28. Oktober 1988 V ZR 60/87, NJW-RR 1989, 451).
  • LG Mönchengladbach, 10.07.2003 - 5 T 270/03

    Restschuldbefreiung, Versagung, Tennisunterricht

  • BGH, 03.02.1994 - V ZB 31/93

    Eintragung eines Altenteilsrechts ohne nähere Bezeichnung der in ... im einzelnen

  • OLG Hamm, 26.03.1975 - 15 Wx 197/74
  • BGH, 08.09.2016 - IX ZB 72/15

    Insolvenzverfahren: Widerruf der Restschuldbefreiung wegen Pflichtwidrigkeiten

    Jedenfalls nach dem noch anwendbaren altem Recht bewirkt der Schlusstermin eine Zäsur für die Geltendmachung von Versagungsgründen des § 290 Abs. 1 InsO (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, NZI 2006, 538 Rn. 6; vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03, NZI 2008, 48 Rn. 3; vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08, NZI 2009, 64 Rn. 10).

    Das gilt selbst dann, wenn der Gläubiger von dem zur Begründung seines Antrags letztlich herangezogenen Fehlverhalten des Schuldners erst nach dem Schlusstermin erfährt (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007, aaO; vom 23. Oktober 2008, aaO; vom 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, NZI 2009, 256 Rn. 6 f; vom 12. Februar 2009 - IX ZB 158/08, NZI 2009, 327 Rn. 6; vom 14. Mai 2009 - IX ZB 33/07, NZI 2009, 523 Rn. 5; vom 3. Februar 2011 - IX ZB 228/08, NZI 2011, 193 Rn. 3; vom 10. Februar 2011 - IX ZB 237/09, ZInsO 2011, 837 Rn. 6 f).

  • BGH, 16.05.2013 - IX ZB 198/11

    Insolvenzverfahren: Anordnung des schriftlichen Verfahrens und Wahl eines neuen

    bb) In vergleichbarer Weise können nach der Rechtsprechung des Senats Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung, die gemäß § 290 Abs. 1 InsO zwingend im Schlusstermin zu stellen sind, bei einer Abhaltung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren innerhalb der dafür gesetzten Frist schriftlich gestellt werden und müssen dann vom Insolvenzgericht beschieden werden (BGH, Beschluss vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 982; vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03, WM 2007, 2252 Rn. 3; vom 12. Mai 2011 - IX ZB 229/10, WM 2011, 1144 Rn. 9).
  • BGH, 08.03.2012 - IX ZB 70/10

    Restschuldbefreiungsverfahren: Umfang der Auskunftsverpflichtung des Schuldners;

    Zum anderen stützt das Beschwerdegericht die Versagung der Restschuldbefreiung damit entgegen der gefestigten Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, WM 2007, 661 Rn. 8; vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03, WM 2007, 2252 Rn. 3) von Amts wegen auf Umstände, welche im Versagungsantrag der weiteren Beteiligten zu 2 nicht genannt waren.
  • BGH, 23.10.2008 - IX ZB 53/08

    Nachschieben von ihm Schlusstermin nicht vorgebrachten Versagungsgründen im

    Daran ändert nichts, dass der Gläubiger von dem zur Begründung seines Antrags letztlich herangezogenen Fehlverhalten des Schuldners erst nach dem Schlusstermin etwas erfahren hat (BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03, WM 2007, 2252).
  • BGH, 12.02.2009 - IX ZB 158/08

    Stützung des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung auf von anderen

    Das Gericht darf die Versagung nicht von Amts wegen auf andere Gründe stützen, als die vom Antragsteller geltend gemachten (BGHZ 156, 139, 142 f ; BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 227/04, ZVI 2006, 596, 597; BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647, 648; BGH, Beschl. v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322, 323; BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03, ZInsO 2007, 1221; BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08, ZInsO 2008, 1272 Rn. 9).
  • BGH, 23.10.2008 - IX ZB 193/06

    Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht im Insolvenzverfahren;

    Auf Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO, die schon im Schlusstermin hätten geltend gemacht werden müssen, kann ein Versagungsantrag in der Wohlverhaltensphase nach Ankündigung der Restschuldbefreiung nicht mehr gestützt werden (BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647, 648 Rn. 6; v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03, ZVI 2007, 574 Rn. 3 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 17.09.2009 - IX ZB 62/08

    Überprüfung der Versagung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht

    Die Entscheidung des Beschwerdegerichts weicht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht von den Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom 25. Oktober 2007 (IX ZB 187/03, WM 2007, 2252) ab, wonach das Insolvenzgericht die Versagung der Restschuldbefreiung nur auf solche Versagungsgründe stützen darf, die vom Gläubiger zur Begründung seines Versagungsantrags geltend gemacht worden sind.
  • BGH, 15.10.2009 - IX ZB 70/09

    Beschwerde eines Arztes gegen die Versagung seines Begehrens auf

    Eine Divergenz zu der Rechtsprechung des Senats, nach der die Versagung der Restschuldbefreiung nicht von Amts wegen auf einen anderen Grund gestützt werden darf, als vom Antragsteller geltend gemacht (BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03, ZInsO 2007, 1221; v. 12. Februar 2009 - IX ZB 158/08, ZInsO 2009, 684, 685 Rn. 6 m. w. N.), liegt nicht vor.
  • AG Göttingen, 02.02.2008 - 74 IN 136/06

    Anfechtungsanspruch; Angabe; Aufhebung; eidesstattliche Versicherung; Ermessen;

    Es genügt, wenn unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (ZInsO 2007, 323 zu §§ 295, 296 InsO; BGH ZInsO 2007, 1221) die von Gläubiger und Schuldner angeführten Tatsachen ein und demselben Lebenssachverhalt zuzuordnen sind.

    Dies gilt auch dann, wenn man unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (ZInsO 2007, 323 zu §§ 295, 296 InsO; ZInsO 2007, 1221) fordert, dass die von Gläubiger und Schuldner angeführten Tatsachen ein und demselben Lebenssachverhalt zuzuordnen sein müssen (Hambk-InsO/Streck § 290 Rz. 7).

  • LG Wuppertal, 23.07.2018 - 16 T 180/17

    Auskunftspflichten und Mitwirkungspflichten eines Schuldners hinsichtlich

    Die Gläubigerautonomie verbietet es, dass das Gericht seine Versagungsentscheidung von Amts wegen auf Umstände stützt, die der Gläubiger zur Begründung seines Versagungsantrags nicht geltend gemacht hat (BGH, Beschluss vom 25.10.2007 - IX ZB 187/03; Uhlenbruck/Sternal, InsO, 14. Aufl., § 290 Rn. 17).
  • BGH, 10.07.2008 - IX ZB 164/07

    Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren betreffend die

  • BGH, 20.12.2007 - IX ZA 48/06

    Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs für die Rechtsbeschwerde gegen die

  • LG Offenburg, 14.02.2011 - 4 T 33/11

    Versagung einer Restschuldbefreiung bei Beantragung im Schlusstermin durch einen

  • AG Duisburg, 23.07.2008 - 62 IN 155/06

    Aufrechterhaltung einer vermögensrechtlichen Haftung bei Versagung der

  • BGH, 13.01.2011 - IX ZB 113/10

    Zurückverweisung einer Sache an ein Beschwerdegericht wegen mangelhafter

  • LG Trier, 21.12.2007 - 4 T 25/07

    Geltendmachung eines Versagungsgrundes bis zum Schlusstermin im Verfahren der

  • AG Berlin-Charlottenburg, 14.09.2011 - 36c IN 3726/09

    Mitteilung eines Insolvenzschuldners über seinen temporären Aufenthaltsort stellt

  • AG Hamburg, 27.08.2008 - 68g IK 295/03
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Rechtsprechung
   BVerwG, 23.01.2008 - 6 C 19.07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,1050
BVerwG, 23.01.2008 - 6 C 19.07 (https://dejure.org/2008,1050)
BVerwG, Entscheidung vom 23.01.2008 - 6 C 19.07 (https://dejure.org/2008,1050)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Januar 2008 - 6 C 19.07 (https://dejure.org/2008,1050)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12; BetrAVG §§ 4, 10
    Betriebliche Altersversorgung; unmittelbare Versorgungszusage; Pensionsfonds; Durchführungsweg; Wechsel des Durchführungswegs; Beitrag zur Insolvenzsicherung; Stichtagsregelung.

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12
    Beitrag zur Insolvenzsicherung; Betriebliche Altersversorgung; Durchführungsweg; Pensionsfonds; Stichtagsregelung; Wechsel des Durchführungswegs; unmittelbare Versorgungszusage

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Auswirkungen eines Wechsels der betrieblichen Altersversorgung von einer unmittelbaren Versorgungszusage in eine Versorgung über einen Pensionsfonds während des laufenden Wirtschaftsjahrs; Bilanzstichtag eines Arbeitgebers als maßgeblicher Zeitpunkt für den "Schluss des ...

  • Betriebs-Berater

    Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung

  • Betriebs-Berater

    Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12; ; BetrAVG § 4; ; BetrAVG § 10

  • rechtsportal.de

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12; BetrAVG § 4 § 10
    Betriebliche Altersversorgung: Insolvenzsicherung, Zeitliche Auswirkung des Wechsels des Durchführungswegs

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb

    Beitrag zur Insolvenzsicherung ? Höhe des Beitrags bei Wechsel des Durchführungswegs ? Stichtagsregelung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2008, 752
  • NVwZ-RR 2008, 480
  • NZI 2008, 48
  • DVBl 2008, 934 (Ls.)
  • BB 2008, 889
  • DB 2008, 1441
  • NZA-RR 2008, 376
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 14.03.1991 - 3 C 24.90

    Ausscheiden aus öffentlichen Beitragsverhältnis - Beitragspflicht -

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2008 - 6 C 19.07
    § 10 Abs. 3 Halbs. 2 BetrAVG stellt daher, wie die Vorgängervorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG a.F. (dazu Urteil vom 14. März 1991 - BVerwG 3 C 24.90 - BVerwGE 88, 79 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 8 S. 17) eine Stichtagsregelung für die Bemessung der Beiträge dar, die nach öffentlichem Recht zu entrichten sind und deren Höhe wesentlich durch den gewählten Durchführungsweg beeinflusst wird.

    In diesem Fall ist die Konsequenz aus der Beendigung der Beitragspflicht, dass Beiträge nur für die Zeit der Anwendbarkeit der §§ 7 bis 15 BetrAVG, also pro rata temporis, erhoben werden können (§ 14 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 2 VAG und dazu Urteil vom 14. März 1991 a.a.O. S. 84 bzw. S. 18).

    Diese Vorschrift gilt auch für das Verhältnis zu dem Beklagten, wie sich aus § 14 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG ergibt (vgl. Urteil vom 14. März 1991 a.a.O. S. 83 f. bzw. S. 17 f.).

  • BVerwG, 23.05.1995 - 1 C 32.92

    Einstandspflicht - Träger der Insolvenzsicherung - Betriebliche Altersversorgung

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2008 - 6 C 19.07
    Der Gleichheitssatz verlangt, das eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung sich sachbereichsbezogen auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lässt (Urteil vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 32.92 - BVerwGE 98, 280 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 13 S. 36 f.).
  • BVerwG, 13.07.1999 - 1 C 13.98

    Analogie; teleologische Reduktion; Arbeitgeber i.S. des Betriebsrentenrechts;

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2008 - 6 C 19.07
    Ohne eine Stichtagsregelung würde sich ein erheblicher zusätzlicher Berechnungsbedarf ergeben, der mit dem Ziel des Gesetzes nicht vereinbar wäre, eine eindeutige und verlässliche Grundlage für die Erfüllung der Betriebsrentenversprechen im Falle einer Insolvenz zu schaffen (vgl. Urteil vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 C 13.98 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 16 S. 7).
  • BVerwG, 17.08.1995 - 1 C 15.94

    Insolvenzsicherungsträger - Betriebliche Altersversorgung - Beitragsrechnung -

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2008 - 6 C 19.07
    Ob und inwieweit der Beklagte befugt ist, die Beitragserhebung durch Allgemeine Versicherungsbedingungen zu regeln, mag auf sich beruhen (vgl. auch Urteil vom 17. August 1995 - BVerwG 1 C 15.94 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 14 S. 48).
  • BVerwG, 09.03.2005 - 6 C 8.04

    Einzelrichter; Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung; Bindung an

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2008 - 6 C 19.07
    Die zulässige (vgl. Urteile vom 28. September 2004 - BVerwG 1 C 10.03 - BVerwGE 122, 94 = Buchholz 402.240 § 35 AuslG Nr. 3 S. 2 und vom 9. März 2005 - BVerwG 6 C 8.04 - Buchholz 442.066 § 50 TKG Nr. 2 S. 4.) Sprungrevision ist begründet.
  • BVerwG, 28.09.2004 - 1 C 10.03

    Versagung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2008 - 6 C 19.07
    Die zulässige (vgl. Urteile vom 28. September 2004 - BVerwG 1 C 10.03 - BVerwGE 122, 94 = Buchholz 402.240 § 35 AuslG Nr. 3 S. 2 und vom 9. März 2005 - BVerwG 6 C 8.04 - Buchholz 442.066 § 50 TKG Nr. 2 S. 4.) Sprungrevision ist begründet.
  • BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 40.09

    Abgabe; Äquivalenzprinzip; betriebliche Altersversorgung; Arbeitgeber;

    Sie soll gewährleisten, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (Urteile vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 1, vom 14. November 1985 - BVerwG 3 C 44.83 - BVerwGE 72, 212 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 3, vom 13. Juli 1999 a.a.O. S. 6 und 8 und vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18 S. 6 Rn. 28).

    Sie regelt weder gezielt eine bestimmte berufliche Betätigung, noch betrifft sie nur bestimmte Berufe oder belastet bestimmte Berufsgruppen besonders (Urteil vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 33).

    Damit konkretisiert die gesetzliche Insolvenzsicherung das aus dem Sozialstaatsgebot gemäß Art. 20 Abs. 1 GG abgeleitete soziale Schutzprinzip und den daraus folgenden Grundsatz des sozialen Ausgleichs zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 - 1 BvR 1667/84 - AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 a.a.O. S. 219 und vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 34).

    Insoweit modifiziert er den Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit für den Bereich der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18 Rn. 34).

    Deshalb ist nicht zu prüfen, ob er die jeweils zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 C 13.98 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 16 S. 9 und vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 29).

  • BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 23.09

    Abgabe; Äquivalenzprinzip; betriebliche Altersversorgung; Arbeitgeber;

    Sie soll gewährleisten, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (Urteile vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 1, vom 14. November 1985 - BVerwG 3 C 44.83 - BVerwGE 72, 212 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 3, vom 13. Juli 1999 a.a.O. S. 6 und 8 und vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18 S. 6 Rn. 28).

    Sie regelt weder gezielt eine bestimmte berufliche Betätigung, noch betrifft sie nur bestimmte Berufe oder belastet bestimmte Berufsgruppen besonders (Urteil vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 33).

    Damit konkretisiert die gesetzliche Insolvenzsicherung das aus dem Sozialstaatsgebot gemäß Art. 20 Abs. 1 GG abgeleitete soziale Schutzprinzip und den daraus folgenden Grundsatz des sozialen Ausgleichs zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 - 1 BvR 1667/84 - AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 a.a.O. S. 219 und vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 34).

    Insoweit modifiziert er den Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit für den Bereich der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18 Rn. 34).

    Deshalb ist nicht zu prüfen, ob er die jeweils zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 C 13.98 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 16 S. 9 und vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 29).

  • BVerfG, 16.07.2012 - 1 BvR 2983/10

    Insolvenzsicherungsabgabe gem § 10 Abs 1, Abs 3 BetrAVG verfassungsgemäß - keine

    b) Das Bundesverwaltungsgericht hat die Insolvenzsicherungsabgabe als Beitrag eingestuft (so auch bereits in der Vergangenheit, vgl. BVerwGE 64, 248 und Urteil vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19/07 -, NVwZ-RR 2008, 480 ; zwischenzeitlich allerdings offen gelassen, vgl. BVerwGE 72, 212 ; 97, 1 ; 98, 280 ); der Verwaltungsgerichtshof ging hingegen von einer Sonderabgabe aus.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2008 - 12 A 303/07

    Beitragserhebung des Pensionssicherungsvereins a.G. bei neuen Mitgliedern

    Vgl., BVerwG, Urteile vom 23.1.2008 - 6 C 19.07 -, NVwZ-RR 2008, 480 und vom 14. März 1991 - 3 C 24.90 -, BVerwGE 88, 79.

    BVerwG, Urteil vom 23.1.2008 - 6 C 19.07 -, a. a. O.

    BVerwG, Urteil vom 23.1.2008 - 6 C 19.07 -, a. a. O.

    BVerwG, Urteil vom 23.1.2008 - 6 C 19.07 -, a. a. O.

    hierzu auch BVerwG, Urteil vom 23.1.2008 - 6 C 19.07 -, a. a. O.

    Die Beitragsbemessung auf der Basis der laufenden Kalenderjahres im Falle neu eingetretener Mitglieder entspricht Sinn und Zweck der den Arbeitgebern nach § 10 BetrAVG auferlegten Beitragspflicht, der darin besteht, im Sinne einer Solidarhaftung die für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung erforderlichen Mittel aufzubringen, vgl. BVerwG, Urteil vom 23.1.2008 - 6 C 19.07 -, a. a. O., was eine Befreiung von der Beitragspflicht im ersten Jahr der Mitgliedschaft verbietet.

  • VGH Bayern, 20.07.2009 - 5 BV 08.118

    BayVGH bestätigt Beitragspflicht des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung bei

    Nicht die Abgeltung eines individuellen Vorteils der beitragszahlenden Arbeitgeber ist der Zweck des Pflichtbeitrages, sondern das dem Arbeits- und Sozialrecht zugrunde liegende Schutzprinzip, gegen das verfassungsrechtlich - schon im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) - keine Bedenken bestehen (vgl. dazu BVerwG vom 23.1.2008 - 6 C 19/07 in juris RdNr. 34).

    Sähe man aber in der Beitragspflicht eine Berufsregelung, wäre sie verfassungsrechtlich unbedenklich, da sie nicht zu Auswirkungen führt, die die Freiheit der Berufswahl beeinträchtigen könnten, zumal sie an die freiwillig übernommene betriebliche Altersversorgung anknüpft und auf sachgerechten, vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls beruht (vgl. BVerwGE 98, 280/291; BVerwG vom 23.1.2008 a.a.O, RdNr. 33).

    Dies rechtfertigt etwaige Einschränkungen der Beitragsgerechtigkeit durch den Gesetzgeber im Einzelfall (vgl. BVerwG vom 23.1.2008 a.a.O. juris RdNr. 34).

  • BVerwG, 15.09.2010 - 8 C 32.09

    Äquivalenzprinzip; Arbeitgeber; Beitrag; Beitragsbemessungsgrundlage;

    Zu prüfen ist daher nicht, ob er die jeweils zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerfG, Urteil vom 4. April 2001 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 C 13.98 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 16 S. 9 und vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18 Rn. 34).

    Urteile vom 14. März 1991 - BVerwG 3 C 24.90 - BVerwGE 88, 79 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 8 und vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 23).

    Weil die betriebliche Altersversorgung als Ergänzung der Sozialrenten zu einer angemessenen Gesamtversorgung wesentliche Bedeutung für die Verwirklichung des Sozialstaatsgebots nach Art. 20 Abs. 1 GG hat, tritt an die Stelle der Abgeltung eines individuellen Vorteils des Beitragspflichtigen der aus dem Sozialstaatsgebot abgeleitete Grundsatz des sozialen Ausgleichs (Urteil vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 1; vgl. Urteil vom 23. Januar 2008 a.a.O.; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 - 1 BvR 1667/84 - AP Nr. 14 zu BetrAVG § 1 Unterstützungskassen).

  • VG Hamburg, 21.01.2011 - 4 K 881/10

    Beitragspflicht des Arbeitsgebers zur Insolvenzsicherung nach § 10 Abs 1 BetrAVG

    Die gesetzlich normierte Beitragspflicht der Arbeitgeber soll gewährleisten, dass bei einer Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.8.2010, 8 C 40/09 bzw. 8 C 23/09, juris; Urt. v. 23.1.2008, NVwZ-RR 2008, 480; Urt. v. 13.7.1999, DVBl. 1999, 1727; Urt. v. 14.11.1985, BVerwGE 72, 212).

    Als Berufsausübungsregelung wäre sie verfassungsrechtlich unbedenklich, weil sie auf sachgerechten, vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls beruht und keine unzumutbare Belastung bedeutet (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.8.2010, 8 C 40/09, juris; Urt. v. 23.1.2008, 6 C 19/07, NVwZ-RR 2008, 480; OVG Hamburg, Urt. v. 14.1.2010, 4 Bf 22/08, juris).

    Damit konkretisiert die gesetzliche Insolvenzsicherung das aus dem Sozialstaatsgebot gemäß Art. 20 Abs. 1 GG abgeleitete soziale Schutzprinzip und den daraus folgenden Grundsatz des sozialen Ausgleichs zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (BVerwG, Urt. v. 23.1.2008, NVwZ-RR 2008, 480).

    Insoweit modifiziert er den Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit für den Bereich der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008, BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18 Rn. 34).

    Deshalb ist nicht zu prüfen, ob er die jeweils zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.8.2010, 8 C 40/09 bzw. 8 C 23/09, juris; Urt. v. 23.1.2008, NVwZ-RR 2008, 480; OVG Hamburg, Urt. v. 14.1.2010, 4 Bf 22/08, juris).

  • BVerwG, 12.10.2011 - 8 C 19.10

    Abzug; Abzugsbetrag; Abzinsung; Abzugsgrenze; Äquivalenzprinzip; Anwartschaft;

    Die Bezugnahme auf die Verhältnisse zum Schluss des jeweiligen Wirtschaftsjahres berücksichtigt nur, dass nach Wirksamwerden der Versorgungszusage eintretende Umstände wie ein Teilwiderruf der Zusage oder eine Änderung einer Entgeltumwandlungsabrede die Höhe der für den Anwärter erreichbaren Versorgungsleistung beeinflussen können (vgl. Urteil vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18 Rn. 30).

    Die Beitragsbemessung nach § 10 Abs. 3 BetrAVG soll gewährleisten, dass bei Insolvenz des Arbeitgebers genügend Deckungsmittel zur Erfüllung der Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stehen und dass die zu sichernden Ausfallrisiken mit geringem Verwaltungsaufwand auf eine große Solidargemeinschaft verteilt werden (Urteile vom 10. Dezember 1981 - BVerwG 3 C 1.81 - BVerwGE 64, 248 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 1, vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 28 und vom 25. August 2010 - BVerwG 8 C 40.09 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 20 Rn. 26).

    Die Höhe des Beitrags darf nur nicht im Missverhältnis zum gebotenen Vorteil stehen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1987 - 1 BvR 1667/84 - AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; BVerwG, Urteile vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 34 und vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 37).

    Die Wahl eines insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweges erhöht außerdem die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers, soweit sie mit Steuervergünstigungen verknüpft ist, ihn von Sozialabgaben entlastet oder ihm erlaubt, die Mittel zur Erfüllung der Versorgungszusagen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls noch für das Unternehmen einzusetzen oder als Sicherheiten zu verwenden (Urteile vom 10. Dezember 1981 a.a.O. S. 260, vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 34 und vom 25. August 2010 a.a.O. Rn. 34).

  • BVerwG, 15.09.2010 - 8 C 35.09

    Umlage; Beitrag; Einmalbeitrag; Beitragspflicht; Beitragsbemessungsgrundlage;

    Er verletzt das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere Gruppe behandelt, obwohl bei beiden keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten; es muss ein vernünftiger Grund für die Regelung fehlen und sie als willkürlich erscheinen lassen (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 1 BvL 4/96 - BVerfGE 103, 392 ; BVerwG, Urteile vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 32.92 - BVerwGE 98, 280 = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 13 und vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18).

    Das Oberverwaltungsgericht sieht als maßgeblichen Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung der nach § 30i BetrAVG verpflichteten Arbeitgeber gegenüber den Arbeitgebern, die bereits vor dem Jahre 2005 aus der Mitgliedschaft des Beklagten ausgeschieden sind und daher nicht zu einem einmaligen Beitrag herangezogen werden, zutreffend den Umstand, dass ein Rückgriff auf diese Personengruppe rechtswidrig wäre (Urteile vom 14. März 1991 - BVerwG 3 C 24.90 - BVerwGE 88, 79 und vom 23. Januar 2008 a.a.O.).

  • BVerwG, 28.10.2009 - 8 C 11.09

    Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung für ein privates Versicherungsunternehmer

    Diese Norm ist nach ständiger Rechtsprechung über § 14 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG im Hinblick auf während des Wirtschaftsjahres neu eintretende oder ausscheidende Mitglieder anzuwenden (Urteile vom 23. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 18 sowie vom 14. März 1991 a.a.O.).

    Nicht geregelt in § 25 Abs. 1 VAG ist jedoch, nach welchen Berechnungsgrundlagen dieser Beitrag festzusetzen ist (vgl. Urteil vom 23. Januar 2008 a.a.O.).

    Den Gesichtspunkt der Solidarhaftung aller Arbeitgeber hat bereits der 6. Senat in seinem Urteil vom 22. Januar 2008 - BVerwG 6 C 19.07 - (Buchholz a.a.O. Nr. 18) herausgearbeitet.

  • BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 27.12

    Altersversorgung; Äquivalenzprinzip; Anwartschaft; Ausgleichsfonds; Beitrag;

  • VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 3 K 13.1738

    Betriebliche Altersversorgung; Insolvenzsicherung; Pensionssicherungsverein auf

  • OVG Hamburg, 14.01.2010 - 4 Bf 22/08

    Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung

  • VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 3 K 13.1774

    Betriebliche Altersversorgung

  • VGH Bayern, 24.06.2010 - 5 BV 09.1340

    Beitragspflicht nach dem BetrAVG; Einmalbeitrag; unverfallbare Anwartschaften aus

  • VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 3 K 13.1737

    Betriebliche Altersversorgung; Insolvenzsicherung; Pensionssicherungsverein auf

  • VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 3 K 13.1736

    Betriebliche Altersversorgung; Insolvenzsicherung; Pensions-Sicherungs-Verein

  • VG Münster, 17.05.2011 - 6 K 330/10

    Heranziehung zu Beiträgen zur Insolvenzsicherung der betrieblichen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.05.2012 - 7 A 11241/11

    Betriebliche Altersversorgung; Finanzierungssystem zur Insolvenzsicherung;

  • VG Mainz, 09.09.2011 - 4 K 37/11

    Beitrag für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersvorsorge

  • VG Hamburg, 06.07.2011 - 10 K 527/10

    Heranziehung zu Insolvenzsicherungsbeiträgen

  • VG Berlin, 17.11.2011 - 1 K 282.10

    Gewährleistung der betrieblichen Altersversorgung für den Fall der Insolvenz

  • VG Berlin, 11.07.2012 - 1 K 61.11

    Rechtmäßigkeit des Beitrags des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung

  • BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 28.12

    Heranziehung zum Insolvenzsicherungsbeitrag zur Verbesserung der betrieblichen

  • VG Berlin, 17.11.2011 - 1 K 263.10

    Rechtmäßigkeit des für das Jahr 2009 erlassenen Beitragsbescheids zur

  • BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 32.12

    Heranziehung zum Insolvenzsicherungsbeitrag nach dem Gesetz über die Verbesserung

  • BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 33.12

    Heranziehung zum Insolvenzsicherungsbeitrag nach dem Gesetz über die Verbesserung

  • BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 31.12

    Anforderungen an die Pflicht zur Leistung eines Insolvenzsicherungsbeitrags nach

  • BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 30.12

    Anforderungen an die Pflicht zur Leistung eines Insolvenzsicherungsbeitrags nach

  • BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 29.12

    Heranziehung zum Insolvenzsicherungsbeitrag hinsichtlich der betrieblichen

  • BVerwG, 28.05.2008 - 6 PKH 7.08

    Revisibilität des Staatsvertragsrechts für die Rundfunkgebührenpflicht

  • VG Neustadt, 16.01.2013 - 1 K 409/12

    Beitragsbemessungssystem der Insolvenzsicherung auf dem Gebiet der betrieblichen

  • VG Münster, 17.05.2011 - 6 K 1110/09

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einem Einmalbeitrag zur Insolvenzsicherung der

  • VG Arnsberg, 10.07.2013 - 10 K 3311/08

    Umfang der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Deckung der

  • VG Münster, 14.04.2010 - 6 L 97/10

    Regelung des § 30i BetrAVG ist mit Art. 3 Abs. 1 GG und mit Art. 20 Abs. 3 GG

  • VG Bayreuth, 28.11.2011 - B 3 K 10.1005
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Rechtsprechung
   BFH, 23.04.2007 - VII B 92/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,2745
BFH, 23.04.2007 - VII B 92/06 (https://dejure.org/2007,2745)
BFH, Entscheidung vom 23.04.2007 - VII B 92/06 (https://dejure.org/2007,2745)
BFH, Entscheidung vom 23. April 2007 - VII B 92/06 (https://dejure.org/2007,2745)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    FGO § 69 Abs. 4; ; AO § 69; ; AO § 35; ; InsO § 130 ff.

  • rechtsportal.de

    FGO § 69 Abs. 4; AO § 69 § 35; InsO §§ 130 ff.
    Haftung des GmbH-Geschäftsführers: keine Berücksichtigung des hypothetischen Kausalverlaufs bei gedachter Anfechtung von Steuerzahlungen durch den Insolvenzverwalter im Falle der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für die Haftungsinanspruchnahme ...

  • datenbank.nwb.de

    Haftung des GmbH-Geschäftsführer: keine Berücksichtigung des hypothetischen Kausalverlaufs bei gedachter Anfechtung von Steuerzahlungen durch den Insolvenzverwalter im Falle der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens

  • Der Betrieb

    Geschäftsführerhaftung: hier Haftungsinanspruchnahme eines Prokuristen ? Keine Berücksichtigung des hypothetischen Kausalverlaufs bei gedachter Anfechtung von Steuerzahlungen durch den Insolvenzverwalter im Fall der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Steuerliche Haftung des Geschäftsführers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerliche Haftung des Geschäftsführers

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berücksichtigung von hypothetischen Betrachtungen über eine mögliche Anfechtung etwaiger Steuerzahlungen durch den Insolvenzverwalter bei der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme eines GmbH-Geschäftsführers; Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH ...

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Anfechtbarkeit, Haftung für Steuerschulden, Pflichtverletzung und Kausalität

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Mit umfassender Bankvollmacht ausgestattete GmbH-Geschäftsführer haften regelmäßig auch für Steuerschulden der Gesellschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 217, 209
  • ZIP 2007, 1659
  • NZI 2008, 28
  • NZI 2008, 44
  • NZI 2008, 48
  • BB 2007, 1829
  • DB 2007, 1795
  • BStBl II 2009, 622
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 09.12.2005 - VII B 124/05

    Geschäftsführerhaftung; Insolvenzverfahren - LSt-Zahlung als anfechtbare

    Auszug aus BFH, 23.04.2007 - VII B 92/06
    Wie der Senat bereits entschieden hat, könnte sich die Frage nach der Berücksichtigung hypothetischer Kausalverläufe --die der Senat bisher offen gelassen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2005 VII B 124-125/05, BFH/NV 2006, 897)-- nur dann stellen, wenn eine gedachte Insolvenzanfechtung hätte Erfolg haben können, d.h. wenn die Erfüllung der insolvenzrechtlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung nach §§ 130 ff. InsO angenommen werden könnte (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2007 VII R 67/05, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BFH, 10.11.1994 - IV R 44/94

    Bei Aussetzung der Vollziehung sind steuerliche Auswirkungen in anderen

    Auszug aus BFH, 23.04.2007 - VII B 92/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bestehen solche Zweifel, wenn bei summarischer Prüfung des Bescheides neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung einer Rechtsfrage bewirken (BFH-Entscheidungen vom 15. Juli 1998 I B 134/97, BFH/NV 1999, 372, und vom 10. November 1994 IV R 44/94, BFHE 176, 303, BStBl II 1995, 814, m.w.N.).
  • BFH, 27.02.2007 - VII R 67/05

    Lohnsteuer - Lohnsteuerabzugsverfahren - Haftung - Haftungsquote - Insolvenz -

    Auszug aus BFH, 23.04.2007 - VII B 92/06
    Wie der Senat bereits entschieden hat, könnte sich die Frage nach der Berücksichtigung hypothetischer Kausalverläufe --die der Senat bisher offen gelassen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2005 VII B 124-125/05, BFH/NV 2006, 897)-- nur dann stellen, wenn eine gedachte Insolvenzanfechtung hätte Erfolg haben können, d.h. wenn die Erfüllung der insolvenzrechtlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung nach §§ 130 ff. InsO angenommen werden könnte (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2007 VII R 67/05, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BFH, 15.07.1998 - I B 134/97

    Anschlussbeschwerde; KSt-Pflicht ausländischer KapG

    Auszug aus BFH, 23.04.2007 - VII B 92/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bestehen solche Zweifel, wenn bei summarischer Prüfung des Bescheides neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung einer Rechtsfrage bewirken (BFH-Entscheidungen vom 15. Juli 1998 I B 134/97, BFH/NV 1999, 372, und vom 10. November 1994 IV R 44/94, BFHE 176, 303, BStBl II 1995, 814, m.w.N.).
  • BFH, 05.06.2007 - VII R 65/05

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Insolvenz der GmbH

    Denn wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsbeschluss vom 23. April 2007 VII B 92/06, zur Veröffentlichung bestimmt), kommt die Berücksichtigung von hypothetischen Kausalverläufen ohnehin nicht in Betracht, wenn das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 26 Abs. 1 InsO mangels Masse ablehnt.
  • BFH, 04.12.2007 - VII R 18/06

    Keine Berücksichtigung von hypothetischen Kausalverläufen bei der

    Denn wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsbeschluss vom 23. April 2007 VII B 92/06, BFHE 217, 209), kommt die Berücksichtigung von hypothetischen Kausalverläufen ohnehin nicht in Betracht, wenn das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 26 Abs. 1 InsO mangels Masse ablehnt.
  • BFH, 25.04.2013 - VII B 245/12

    Mittelvorsorgepflicht des Geschäftsführers im Falle der Aufgabe seines Amtes

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bestehen solche Zweifel, wenn bei summarischer Prüfung des Bescheids neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung einer Rechtsfrage bewirken (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 23. April 2007 VII B 92/06, BFHE 217, 209, BStBl II 2009, 622, m.w.N.).
  • BFH, 19.09.2007 - VII R 39/05

    Haftung eines GmbH-Geschäftsführers in der Insolvenz; keine Berücksichtigung

    Denn wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsbeschluss vom 23. April 2007 VII B 92/06, BFH/NV 2007, 1736), kommt die Berücksichtigung von hypothetischen Kausalverläufen ohnehin nicht in Betracht, wenn das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 26 Abs. 1 InsO mangels Masse ablehnt.
  • FG Köln, 06.11.2014 - 13 K 1065/13

    Haftung: Umfang der Haftung eines Geschäftsführers bei späterer (hypothetischer)

    So hat er es im Beschluss vom 23. April 2007 (VII B 92/06, BFHE 217, 209, BStBl II 2009, 622) abgelehnt, bei einem mangels Masse nicht eröffneten Insolvenzverfahren eine Haftung zu verneinen, wenn etwaige Zahlungen bei hypothetischer Annahme einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens und einer möglichen Anfechtung etwaiger Steuerzahlungen durch den Insolvenzverwalter hätten zurückgewährt werden müssen.
  • FG Münster, 03.03.2016 - 1 K 2243/12

    Rechtmäßigkeit eines gegenüber dem Geschäftsführer einer KG entstandenen

    Der Prokurist eines Unternehmens kommt grundsätzlich neben den gesetzlichen Vertretern i.S. des § 34 Abs. 1 AO als Haftungsschuldner in Betracht, vgl. § 35 AO (zu den Voraussetzungen der Haftungsinanspruchnahme eines Prokuristen s.a. BFH, Beschluss v. 23.04.2007, VII B 92/06, juris).
  • BFH, 05.06.2007 - VII R 30/06

    Keine Berücksichtigung eines hypothetischen Kausalverlaufs bei der

    Denn wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsbeschluss vom 23. April 2007 VII B 92/06), kommt die Berücksichtigung von hypothetischen Kausalverläufen ohnehin nicht in Betracht, wenn das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 26 Abs. 1 InsO mangels Masse ablehnt.
  • BFH, 04.07.2007 - VII B 268/06

    Haftungsrechtliche Berücksichtigung einer Pflichtenkollision

    Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist für hypothetische Betrachtungen über eine mögliche Anfechtung und Rückgewähr etwaiger Steuerzahlungen durch das FA von vornherein kein Raum (Senatsbeschluss vom 23. April 2007 VII B 92/06, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
  • FG Münster, 03.03.2016 - 1 K 2245/12

    Rechtmäßigkeit eines gegenüber dem Geschäftsführer einer KG entstandenen

    Der Prokurist eines Unternehmens kommt grundsätzlich neben den gesetzlichen Vertretern i.S. des § 34 Abs. 1 AO als Haftungsschuldner in Betracht, vgl. § 35 AO (zu den Voraussetzungen der Haftungsinanspruchnahme eines Prokuristen s.a. BFH, Beschluss v. 23.04.2007, VII B 92/06, juris).
  • FG Sachsen-Anhalt, 15.09.2008 - 1 K 698/08

    Haftung eines Steuerberaters in seiner Funktion als Sequester für nicht

    Denn wie der BFH bereits entschieden hat (BFH Beschluss vom 23.04.07, VII B 92/06, BFH/NV 2007, 1736), kommt die Berücksichtigung von hypothetischen Kausalverläufen ohnehin nicht in Betracht, wenn das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens mangels Masse ablehnt.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 13.12.2007 - 7 C 40.07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,3725
BVerwG, 13.12.2007 - 7 C 40.07 (https://dejure.org/2007,3725)
BVerwG, Entscheidung vom 13.12.2007 - 7 C 40.07 (https://dejure.org/2007,3725)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Dezember 2007 - 7 C 40.07 (https://dejure.org/2007,3725)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    BBergG § 58 Abs. 1
    Abschlussbetriebsplan; verantwortliche Person; Unternehmer; gesetzlicher Vertreter; Insolvenzverwalter.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BBergG § 58 Abs. 1
    Abschlussbetriebsplan; Insolvenzverwalter; Unternehmer; gesetzlicher Vertreter; verantwortliche Person

  • Wolters Kluwer

    Begründung einer eigenen verwaltungsrechtlichen Haftung des Geschäftsführers neben der Haftung der Gesellschaft als Unternehmerin - Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten aus einem Abschlussbetriebsplan - Möglichkeit des Ergehens von behördlichen Anordnungen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2008, 583
  • NZI 2008, 48
  • DVBl 2008, 268 (Ls.)
  • DÖV 2008, 520
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 26.01.2006 - IX ZR 282/03

    Rechtsstellung des Insolvenzverwalters; Anforderungen an die Bezeichnung der

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2007 - 7 C 40.07
    Die Organe bleiben bestehen, nehmen aber nur solche Kompetenzen wahr, die nicht die Insolvenzmasse betreffen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 - IX ZR 282/03 - juris).
  • BVerwG, 29.05.2019 - 6 C 8.18

    Beschränkung des Geltungsbereichs eines Passes im Hinblick auf eine Ausreise nach

    In dem spezialgesetzlich geregelten ordnungsrechtlichen Bereich des Passrechts können Grundsätze des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts - mithin auch diejenigen über die Störerhaftung - nur insoweit (ergänzende) Anwendung finden, als das Passgesetz keine eigenständige und abschließende Regelung enthält (zum spezialgesetzlichen Ausschluss der allgemeinen Störerhaftungsregeln: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 7 C 40.07 - Buchholz 406.27 § 58 BBergG Nr. 1 Rn. 8; Götz/Geis, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 16. Aufl. 2017, § 9 Rn. 8).
  • BVerwG, 18.12.2014 - 7 C 22.12

    Rechtsschutzbedürfnis; Bergwerk; Einstellung; Abschlussbetriebsplan;

    Diese Einstandspflicht findet ihre Rechtfertigung in der vorausgegangenen langjährigen Bergbautätigkeit (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 ‌- 7 C 40.07 - Buchholz 406.27 § 58 BBergG Nr. 1 Rn. 11; Beschluss vom 14. April 2011 - 7 B 8.11 - ZfB 2011, 112 ), die sich die Klägerin auch als Rechtsnachfolgerin der früheren Bergwerksunternehmer zurechnen lassen muss (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 7 C 3.05 - BVerwGE 125, 325 Rn. 19 ff.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2015 - 2 L 47/13

    Anordnungen des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt zur

    Hiernach kommt der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Gesellschaft als verantwortliche Person im Sinne des § 58 Abs. 1 BBergG nur in Betracht, wenn die Insolvenzschuldnerin unter seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis weiterhin im Sinne des § 4 Abs. 5 BBergG bergbaulich tätig geworden ist (BVerwG, Urt. v. 13.12.2007 - BVerwG 7 C 40.07 -, juris RdNr. 16).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2015 - 2 L 52/13

    Anordnungen des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt zur

    Hiernach kommt der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Gesellschaft als verantwortliche Person im Sinne des § 58 Abs. 1 BBergG nur in Betracht, wenn die Insolvenzschuldnerin unter seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis weiterhin im Sinne des § 4 Abs. 5 BBergG bergbaulich tätig geworden ist (BVerwG, Urt. v. 13.12.2007 - BVerwG 7 C 40.07 -, juris RdNr. 16).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2015 - 2 L 48/13

    Anordnungen des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt zur

    Hiernach kommt der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Gesellschaft als verantwortliche Person im Sinne des § 58 Abs. 1 BBergG nur in Betracht, wenn die Insolvenzschuldnerin unter seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis weiterhin im Sinne des § 4 Abs. 5 BBergG bergbaulich tätig geworden ist (BVerwG, Urt. v. 13.12.2007 - BVerwG 7 C 40.07 -, juris RdNr. 16).
  • VGH Bayern, 24.08.2010 - 8 BV 06.1795

    Endgültige Einstellung eines Bergbaubetriebes und Adressat bergbaubehördlicher

    Sie hat demnach auch Vorrang gegenüber landesrechtlichen Vorschriften über die allgemeine ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit (so auch BVerwG vom 13.12.2007 NVwZ 2008, 583).

    Die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit nach § 58 Abs. 1 BBergG ist daher weitgehend mit der Verhaltenshaftung des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts identisch (vgl. BVerwG vom 13.12.2007 a.a.O.).

  • VG Bayreuth, 28.03.2014 - B 1 K 12.400

    Klägerin falscher Adressat des angefochtenen Bescheides; keine bergrechtliche

    Dem vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 14. April 2011 - 7 B 8.11 - in Bezug genommenen Urteil vom 13. Dezember 2007 - 7 C 40.07 -, demzufolge der Adressat einer auf § 71 Abs. 1 BBergG gestützten Anordnung sich nach § 58 BBergG und nicht nach den allgemeinen Grundsätzen über die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit bestimme, habe die Gewinnung von Kies und Kiessand zugrunde gelegen.

    Diese Bestimmung hat insoweit Vorrang gegenüber landesrechtlichen Vorschriften über die allgemeine ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2007 - 7 C 40.07 - UPR 2008, 182).

    Eine Einstellung des Betriebs in diesem Sinne setzt aber grundsätzlich voraus, dass ein erforderlicher Abschlussbetriebsplan vollständig erfüllt ist (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2007 - 7 C 40.07 - UPR 2008, 182; s.a. Boldt/Weller, a.a.O., § 58, Rn. 8).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2009 - 11 N 30.07

    Antrag auf Zulassung der Berufung; ernstliche Zweifel; grundsätzliche Bedeutung;

    Mit dem weiteren Urteil vom 17. Dezember 2007 (- 7 C 40.07 -, zit. nach juris, zu § 58 BBergG) hat das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung fortgeführt und entschieden, dass auch die Verantwortlichkeit des Unternehmers bzw. des gesetzlichen Vertreters gem. § 58 Abs. 1 Nr. 1 BBergG der Verhaltenshaftung des allgemeinen Ordnungsrechts vergleichbar sei, da sie an eine unternehmerische Betätigung und nicht an die tatsächliche Sachherrschaft oder Verfügungsbefugnis über Grundstücke und Anlagen anknüpfe.

    Denn nach den zu § 36 Abs. 2 Krw-/AbfG a.F. und zu § 58 Abs. 1 BBergG ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2006 (- 7 C 3.06 -, insbes. Rn. 12 f.) und vom 17. Dezember 2007 (- 7 C 40.07 -, insbes. Rn 11) und der sich im Ergebnis der Auslegung des § 5 Abs. 3 BImSchG ergebenden, mit den genannten Vorschriften in wesentlicher Hinsicht vergleichbaren Anknüpfung der dortigen Nachsorgepflichten an die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung einer genehmigungsbedürftigen Anlage und damit an die Betriebsführung, stellt sich auch § 5 Abs. 3 BImSchG aus ordnungsrechtlicher Sicht als Verhaltenshaftung des Betreibers dar, deren Voraussetzungen allein durch die Übernahme der Sachherrschaft sowie der Verwaltung- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters nicht begründet werden kann.

  • BVerwG, 12.07.2022 - 4 CN 3.21

    Antragsbefugnis eines Bergwerkunternehmers für einen Normenkontrollantrag gegen

    Damit ist sie Unternehmerin im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 Abs. 5 BBergG (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 7 C 40.07 - Buchholz 406.27 § 58 BBergG Nr. 1 Rn. 11).

    Die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit nach § 58 Abs. 1 BBergG ist damit der Verhaltenshaftung des allgemeinen Ordnungsrechts vergleichbar (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 7 C 40.07 - Buchholz 406.27 § 58 BBergG Nr. 1 Rn. 11).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2015 - 2 L 53/13

    Anordnungen des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt zur

    Hiernach kommt der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Gesellschaft als verantwortliche Person im Sinne des § 58 Abs. 1 BBergG nur in Betracht, wenn die Insolvenzschuldnerin unter seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis weiterhin im Sinne des § 4 Abs. 5 BBergG bergbaulich tätig geworden ist (BVerwG, Urt. v. 13.12.2007 - BVerwG 7 C 40.07 -, juris RdNr. 16).
  • VGH Hessen, 12.03.2021 - 2 A 2302/19
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2013 - 2 L 222/11

    Anordnung zur Wasserhaltung an einem Tagebaurestloch

  • VG Frankfurt/Oder, 07.11.2013 - 5 K 1151/10

    Berg und Energierecht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2012 - 11 A 2635/09

    Bergwerkbetreiberin ist auch nach Schließung des Bergwerks grundsätzlich für die

  • VGH Hessen, 06.07.2012 - 6 A 1820/11

    Wiederaufnahme eines unterbrochenen gerichtlichen Verfahrens

  • BVerwG, 14.04.2011 - 7 B 8.11

    Adressat einer bergbehördlichen Anordnung; Verantwortlichkeit

  • VG Magdeburg, 30.11.2011 - 3 A 61/10

    Teilweise erfolgreiche Anfechtung bergamtlich verfügter Sicherungsanordnung

  • VG München, 28.06.2021 - M 8 K 19.5652

    Vorbescheid für Wohngebäude mit Kindertagesstätte im unbeplanten Innenbereich

  • VG Magdeburg, 04.03.2013 - 1 A 278/12

    Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters eines nicht stillgelegten, von ihm aber

  • VG Magdeburg, 04.03.2013 - 1 A 328/11

    Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters eines nicht stillgelegten, von ihm aber

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.2013 - 11 A 1005/11

    Schutz des Grundeigentums während des Betriebes eines Bergwerkes

  • VG München, 26.07.2019 - M 31 K 18.5116

    PKH-Entscheidung nach Vergleich in Streitverfahren wegen Subventionsrückforderung

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Rechtsprechung
   LAG Niedersachsen, 13.07.2007 - 16 Sa 269/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,5524
LAG Niedersachsen, 13.07.2007 - 16 Sa 269/07 (https://dejure.org/2007,5524)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 13.07.2007 - 16 Sa 269/07 (https://dejure.org/2007,5524)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 13. Juli 2007 - 16 Sa 269/07 (https://dejure.org/2007,5524)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Interessenausgleich mit Namensliste und AGG

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 Abs. 1 KSchG; § 1 Abs. 2 KSchG; § 1 Abs. 5 KSchG; § 111 BetrVG; § 1 Abs. 3 KSchG; § 1 AGG; § 2 Abs. 4 AGG; § 8 AGG; § 10 AGG; Art. 4 RL 2000/78/EG
    Betriebsbedingte Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Betriebsänderung; Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters durch Bildung von Altersgruppen; Zweck einer Altersgruppenbildung; Vorliegen einer groben Fehlerhaftigkeit bei Bildung von ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Betriebsbedingte Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Betriebsänderung; Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters durch Bildung von Altersgruppen; Zweck einer Altersgruppenbildung; Vorliegen einer groben Fehlerhaftigkeit bei Bildung von ...

  • Judicialis

    KSchG § 1 Abs. 1; ; KSchG § 3; ; KSchG § 5; ; BetrVG § 111

  • rechtsportal.de

    Betriebsbedingte Kündigung nach Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namenliste und Bildung von Altersgruppen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • migration-online.de (Entscheidungsbesprechung)

    § 7 AGG, § 2 AGG, § 10 AGG, § 611a BGB, § 8 AGG
    Altersgruppen und Altersdiskriminierung (Prof. Dr. Wolfhard Kohte, Maren Lode)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2008, 48
  • BB 2008, 667 (Kurzinformation)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 07.09.2006 - C-81/05

    Cordero Alonso - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 13.07.2007 - 16 Sa 269/07
    (vergleiche hierzu EuGH vom 22.11.2005, Aktenzeichen C/144/04 (Mangold) in EzA TzBfG § 14 Nr. 21; EuGH vom 07.09.2006, Aktenzeichen C/81/05 (Cordero/Alonso) in NZA 2006, 1347).
  • LAG Hamburg, 30.06.2006 - 6 Sa 18/06

    Diskriminierung wegen Alters

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 13.07.2007 - 16 Sa 269/07
    An dieser Stellung ist auch zu berücksichtigen, dass die Altersgruppenbildung den durch § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG bewirkten Vorrang älterer Arbeitnehmer neutralisiert und die Berücksichtigung des Alters bei der Auswahl der Arbeitnehmer teilweise beseitigt, so dass an die Anforderungen der Rechtfertigungsgründe keine erhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. hierzu: Nupnau, Anm. zum Urteil 1. Instanz in DB 2007, 1202-1204; Bayreuther, Kündigungsschutz im Spannungsfeld zwischen AGG und europäischem Antidiskriminierungsrecht, in DB 2006, 1842-1847; Freckmann, Betriebsbedingte Kündigung und AGG - was ist noch möglich ? , in BB 2007, 1049 - 1054; Lingemann und Gotham, AGG - Benachteiligungen wegen des Alters in kollektivrechtlichen Regelungen, in NZA 2007, 663-670; Bauer und Krieger, Verkehrte Welt: Gleichmäßige Verteilung von Kündigungen über alle Altersgruppen als unzulässige Altersdiskriminierung ? in NZA 2007, 674 - 676; Thüsing, Anm. zum Urteil 1. Instanz in BB 2007, 1506 - 1508; LAG Berlin, Urteile vom 13.04.2007, Az 13 Sa 2208/06 sowie vom 19.2.2007, Az 10 Sa 2023/06, n.v.; LAG Hamburg vom 30.06.2006, Az 6 Sa 18/06 in LAGE § 75 BetrVG 2001, Nr. 3; BAG vom 20.04.2005, Az 2 AZR 201/04 in NZA 2005, 2083 -2084; BAG vom 26, 04.2006, Az 7 AZR 500/04 in AP Nr. 23 zu § 14 TzBfG; Kothe, Anmerkung zum Urteil 1.Instanz, juris Praxis-Report 31/07, Anm. 1).
  • BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 904/98

    Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung und

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 13.07.2007 - 16 Sa 269/07
    Ein solcher Anspruch kann dann gerechtfertigt sein, wenn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine Änderung der Umstände eingetreten ist, die ein Berufen der Beklagten auf die Berechtigung der Kündigung als rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 27.02.1997, Aktenzeichen 2 AZR 160/96 in NZA 1997, 757 ff., BAG, Urteil vom 28.06.2000, Aktenzeichen 7 AZR 904/98 in NZA 2000, 1097 - 1102).
  • BAG, 27.02.1997 - 2 AZR 160/96

    Wiedereinstellungsanspruch

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 13.07.2007 - 16 Sa 269/07
    Ein solcher Anspruch kann dann gerechtfertigt sein, wenn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine Änderung der Umstände eingetreten ist, die ein Berufen der Beklagten auf die Berechtigung der Kündigung als rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 27.02.1997, Aktenzeichen 2 AZR 160/96 in NZA 1997, 757 ff., BAG, Urteil vom 28.06.2000, Aktenzeichen 7 AZR 904/98 in NZA 2000, 1097 - 1102).
  • BAG, 20.04.2005 - 2 AZR 201/04

    Altersgruppen bei betriebsbedingter Kündigung

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 13.07.2007 - 16 Sa 269/07
    An dieser Stellung ist auch zu berücksichtigen, dass die Altersgruppenbildung den durch § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG bewirkten Vorrang älterer Arbeitnehmer neutralisiert und die Berücksichtigung des Alters bei der Auswahl der Arbeitnehmer teilweise beseitigt, so dass an die Anforderungen der Rechtfertigungsgründe keine erhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. hierzu: Nupnau, Anm. zum Urteil 1. Instanz in DB 2007, 1202-1204; Bayreuther, Kündigungsschutz im Spannungsfeld zwischen AGG und europäischem Antidiskriminierungsrecht, in DB 2006, 1842-1847; Freckmann, Betriebsbedingte Kündigung und AGG - was ist noch möglich ? , in BB 2007, 1049 - 1054; Lingemann und Gotham, AGG - Benachteiligungen wegen des Alters in kollektivrechtlichen Regelungen, in NZA 2007, 663-670; Bauer und Krieger, Verkehrte Welt: Gleichmäßige Verteilung von Kündigungen über alle Altersgruppen als unzulässige Altersdiskriminierung ? in NZA 2007, 674 - 676; Thüsing, Anm. zum Urteil 1. Instanz in BB 2007, 1506 - 1508; LAG Berlin, Urteile vom 13.04.2007, Az 13 Sa 2208/06 sowie vom 19.2.2007, Az 10 Sa 2023/06, n.v.; LAG Hamburg vom 30.06.2006, Az 6 Sa 18/06 in LAGE § 75 BetrVG 2001, Nr. 3; BAG vom 20.04.2005, Az 2 AZR 201/04 in NZA 2005, 2083 -2084; BAG vom 26, 04.2006, Az 7 AZR 500/04 in AP Nr. 23 zu § 14 TzBfG; Kothe, Anmerkung zum Urteil 1.Instanz, juris Praxis-Report 31/07, Anm. 1).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 13.04.2007 - 13 Sa 2208/06

    Zur europarechtlichen Vereinbarkeit einer Sozialauswahl nach Altersgruppen bei

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 13.07.2007 - 16 Sa 269/07
    An dieser Stellung ist auch zu berücksichtigen, dass die Altersgruppenbildung den durch § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG bewirkten Vorrang älterer Arbeitnehmer neutralisiert und die Berücksichtigung des Alters bei der Auswahl der Arbeitnehmer teilweise beseitigt, so dass an die Anforderungen der Rechtfertigungsgründe keine erhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. hierzu: Nupnau, Anm. zum Urteil 1. Instanz in DB 2007, 1202-1204; Bayreuther, Kündigungsschutz im Spannungsfeld zwischen AGG und europäischem Antidiskriminierungsrecht, in DB 2006, 1842-1847; Freckmann, Betriebsbedingte Kündigung und AGG - was ist noch möglich ? , in BB 2007, 1049 - 1054; Lingemann und Gotham, AGG - Benachteiligungen wegen des Alters in kollektivrechtlichen Regelungen, in NZA 2007, 663-670; Bauer und Krieger, Verkehrte Welt: Gleichmäßige Verteilung von Kündigungen über alle Altersgruppen als unzulässige Altersdiskriminierung ? in NZA 2007, 674 - 676; Thüsing, Anm. zum Urteil 1. Instanz in BB 2007, 1506 - 1508; LAG Berlin, Urteile vom 13.04.2007, Az 13 Sa 2208/06 sowie vom 19.2.2007, Az 10 Sa 2023/06, n.v.; LAG Hamburg vom 30.06.2006, Az 6 Sa 18/06 in LAGE § 75 BetrVG 2001, Nr. 3; BAG vom 20.04.2005, Az 2 AZR 201/04 in NZA 2005, 2083 -2084; BAG vom 26, 04.2006, Az 7 AZR 500/04 in AP Nr. 23 zu § 14 TzBfG; Kothe, Anmerkung zum Urteil 1.Instanz, juris Praxis-Report 31/07, Anm. 1).
  • BAG, 26.04.2006 - 7 AZR 500/04

    Befristung - Altersdiskriminierung - Unanwendbarkeitsausspruch

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 13.07.2007 - 16 Sa 269/07
    An dieser Stellung ist auch zu berücksichtigen, dass die Altersgruppenbildung den durch § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG bewirkten Vorrang älterer Arbeitnehmer neutralisiert und die Berücksichtigung des Alters bei der Auswahl der Arbeitnehmer teilweise beseitigt, so dass an die Anforderungen der Rechtfertigungsgründe keine erhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. hierzu: Nupnau, Anm. zum Urteil 1. Instanz in DB 2007, 1202-1204; Bayreuther, Kündigungsschutz im Spannungsfeld zwischen AGG und europäischem Antidiskriminierungsrecht, in DB 2006, 1842-1847; Freckmann, Betriebsbedingte Kündigung und AGG - was ist noch möglich ? , in BB 2007, 1049 - 1054; Lingemann und Gotham, AGG - Benachteiligungen wegen des Alters in kollektivrechtlichen Regelungen, in NZA 2007, 663-670; Bauer und Krieger, Verkehrte Welt: Gleichmäßige Verteilung von Kündigungen über alle Altersgruppen als unzulässige Altersdiskriminierung ? in NZA 2007, 674 - 676; Thüsing, Anm. zum Urteil 1. Instanz in BB 2007, 1506 - 1508; LAG Berlin, Urteile vom 13.04.2007, Az 13 Sa 2208/06 sowie vom 19.2.2007, Az 10 Sa 2023/06, n.v.; LAG Hamburg vom 30.06.2006, Az 6 Sa 18/06 in LAGE § 75 BetrVG 2001, Nr. 3; BAG vom 20.04.2005, Az 2 AZR 201/04 in NZA 2005, 2083 -2084; BAG vom 26, 04.2006, Az 7 AZR 500/04 in AP Nr. 23 zu § 14 TzBfG; Kothe, Anmerkung zum Urteil 1.Instanz, juris Praxis-Report 31/07, Anm. 1).
  • BAG, 06.11.2008 - 2 AZR 709/07

    Betriebsbedingte Kündigung; Altersdiskriminierung

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 13. Juli 2007 - 16 Sa 269/07 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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Rechtsprechung
   BFH, 18.09.2007 - IX R 59/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,8563
BFH, 18.09.2007 - IX R 59/06 (https://dejure.org/2007,8563)
BFH, Entscheidung vom 18.09.2007 - IX R 59/06 (https://dejure.org/2007,8563)
BFH, Entscheidung vom 18. September 2007 - IX R 59/06 (https://dejure.org/2007,8563)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KraftStG § 5 Abs 1 Nr 1, KraftStG § 7 Nr 1, InsO § 35, InsO § 55 Abs 1 Nr 1, InsO § 80 Abs 1, InsO § 148
    Insolvenz; Kraftfahrzeugsteuer; Leasing; Masseverbindlichkeit; Steuerschuldner

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2008, 283
  • NZI 2008, 12
  • NZI 2008, 48
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • FG Düsseldorf, 24.08.2006 - 8 K 3089/05

    Kraftfahrzeugsteuer; Insolvenzverwalter; Steuerschuldner; Insolvenzmasse;

    Auszug aus BFH, 18.09.2007 - IX R 59/06
    Das Finanzgericht (FG) führte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1787, veröffentlichten Urteil zur Begründung aus, die vom Kläger der C gegebene Erklärung, nicht in die bestehenden Verträge einzutreten, rechtfertige es nicht, die Steuer für die Zeit nach Insolvenzeröffnung vom Schuldner aus dessen insolvenzfreiem Vermögen tragen zu lassen.
  • BFH, 18.12.1953 - II 190/52 U

    Geltendmachung der Kraftfahrzeugsteuer im Konkursverfahren - Zeitpunkt des

    Auszug aus BFH, 18.09.2007 - IX R 59/06
    Der Senat folgt damit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 18. Dezember 1953 II 190/52 U (BFHE 58, 358, BStBl III 1954, 49), wonach dem Gesetz die rechtlich unwiderlegliche Vermutung zu entnehmen ist, dass das Fahrzeug von demjenigen, für den es zugelassen ist, bis zur Außerbetriebsetzung gehalten wird.
  • BFH, 29.08.2007 - IX R 4/07

    Nach Insolvenzeröffnung entstehende Kfz-Steuer stellt Masseverbindlichkeit dar

    Auszug aus BFH, 18.09.2007 - IX R 59/06
    Nach der zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidung des erkennenden Senats vom 29. August 2007 IX R 4/07, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ist die nach der Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer auch dann Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn sich das Kraftfahrzeug nicht mehr im Besitz des Schuldners befindet, die Steuerpflicht aber noch andauert.
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Rechtsprechung
   LAG Hamm, 19.09.2007 - 2 Sa 1844/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,9809
LAG Hamm, 19.09.2007 - 2 Sa 1844/06 (https://dejure.org/2007,9809)
LAG Hamm, Entscheidung vom 19.09.2007 - 2 Sa 1844/06 (https://dejure.org/2007,9809)
LAG Hamm, Entscheidung vom 19. September 2007 - 2 Sa 1844/06 (https://dejure.org/2007,9809)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 128 Abs. 2 InsO, 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB

  • Wolters Kluwer

    Darlegungslast des Insolvenzverwalters hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für das Eingreifen der Vermutungswirkung für das Vorliegen einer Betriebsänderung; Eintritt der Vermutungswirkung bei Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste wegen ...

  • Judicialis

    KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1; ; InsO § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; InsO § 128 Abs. 2; ; BGB § 613 a Abs. 1 Satz 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Sozialwidrigkeit betriebsbedingter Kündigung bei Fehlen insolvenzrechtlicher Vermutungswirkung - Darlegungslast des Insolvenzverwalters zum Vorliegen einer Betriebsänderung - keine Vermutungswirkung bei teilweiser Fortsetzung der Betriebstätigkeit in Auffanggesellschaft ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2008, 48
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 18.04.2002 - 8 AZR 346/01

    Betriebsübergang - Kündigung des Insolvenzverwalters

    Auszug aus LAG Hamm, 19.09.2007 - 2 Sa 1844/06
    Allerdings könnte nicht mehr im Sinne des Klägers festgestellt werden, dass das zwischen ihm und dem Beklagten bestandene Arbeitsverhältnis durch die angegriffene Kündigung nicht aufgelöst worden ist, wenn das Arbeitsverhältnis bereits vor Ausspruch der Kündigung auf die Firma N1 und L3 GmbH übergegangen wäre (BAG vom 18.04.2002 - 8 AZR 346/01, NZA 2002, 1207).

    Ist dies nicht der Fall, weil das Arbeitsverhältnis bereits vorher auf einen Betriebserwerber übergegangen ist, führt dies zur Unschlüssigkeit der Klage, auch wenn der bisherige Betriebsveräußerer vom Weiterbestehen eines Arbeitsverhältnisses mit ihm ausgeht und insoweit Kündigungsbefugnis für sich reklamiert (vgl. dazu BAG vom 18.04.2002 - 8 AZR 346/01 unter I 2. a) und b) der Gründe, NZA 2002, 1207).

  • LAG Düsseldorf, 23.01.2003 - 11 (12) Sa 1057/02

    Anwendung des § 125 InsO bei Stilllegung des Betriebs

    Auszug aus LAG Hamm, 19.09.2007 - 2 Sa 1844/06
    Handelt es sich nicht um eine Betriebsänderung, sondern in Wahrheit um einen Betriebsübergang, greift § 125 InsO nicht ein (BAG vom 28.08.2003 - 2 AZR 377/02, ZIP 2004, 525 = DB 2004, 937; LAG Düsseldorf vom 23.01.2003 - 11 (12) Sa 1057/02, ZinsO 2004, 1271 sowie BAG vom 29.09.2005 - 8 AZR 647/04, NZA 2006, 720).
  • BAG, 15.12.2005 - 8 AZR 202/05

    Voraussetzungen eines Betriebsübergangs

    Auszug aus LAG Hamm, 19.09.2007 - 2 Sa 1844/06
    Der Kläger stützt seine Kündigungsschutzklage nicht allein auf die Behauptung, der Betrieb sei bereits vor der Kündigung auf die angebliche Betriebserwerberin, die Firma N1 und L3 GmbH, übergegangen (vgl. dazu BAG vom 15.12.2005 - 8 AZR 202/05, NZA 2006, 597 unter BI1b aa der Gründe).
  • BAG, 28.08.2003 - 2 AZR 377/02

    Interessenausgleich mit Namensliste - Anhörung des Betriebsrats

    Auszug aus LAG Hamm, 19.09.2007 - 2 Sa 1844/06
    Handelt es sich nicht um eine Betriebsänderung, sondern in Wahrheit um einen Betriebsübergang, greift § 125 InsO nicht ein (BAG vom 28.08.2003 - 2 AZR 377/02, ZIP 2004, 525 = DB 2004, 937; LAG Düsseldorf vom 23.01.2003 - 11 (12) Sa 1057/02, ZinsO 2004, 1271 sowie BAG vom 29.09.2005 - 8 AZR 647/04, NZA 2006, 720).
  • BAG, 29.09.2005 - 8 AZR 647/04

    Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung - Betriebsübergang

    Auszug aus LAG Hamm, 19.09.2007 - 2 Sa 1844/06
    Handelt es sich nicht um eine Betriebsänderung, sondern in Wahrheit um einen Betriebsübergang, greift § 125 InsO nicht ein (BAG vom 28.08.2003 - 2 AZR 377/02, ZIP 2004, 525 = DB 2004, 937; LAG Düsseldorf vom 23.01.2003 - 11 (12) Sa 1057/02, ZinsO 2004, 1271 sowie BAG vom 29.09.2005 - 8 AZR 647/04, NZA 2006, 720).
  • LAG Hamm, 13.01.2023 - 16 Sa 485/21

    Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO ; Darlegungs- und Beweislast

    Die Vermutungswirkung tritt also nicht allein durch den Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste ein, sondern nur dann, wenn die objektiven Voraussetzungen einer geplanten Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG vorliegen (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 19. September 2007 - 2 Sa 1844/06 -).

    Dieser hat daher substantiiert darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass zum einen tatsächlich eine Betriebsänderung geplant war, die streitbefangene Kündigung aufgrund dieser Betriebsänderung ausgesprochen wurde und die Betriebspartner einen Interessenausgleich mit namentlicher Bezeichnung der zu kündigenden Arbeitnehmer abgeschlossen haben (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Mai 2002 - 8 AZR 319/01 - Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. April 2007 - 8 AZR 695/05 - Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2003 - 11 (12) Sa 1057/02 - Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19. September 2007 - 2 Sa 1844/06 - Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 19. März 2010 - 10 Sa 754/09 - APS/Künzl, 6. Aufl. 2021, InsO § 125 Rn. 22a; vgl. zu § 1 Abs. 5 KSchG auch Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. März 2016 - 2 AZR 182/15 - Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Juli 2012 - 2 AZR 386/11 -).

  • LAG Hamm, 17.12.2008 - 2 Sa 1020/08

    Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste in der

    Der Insolvenzverwalter muss im Streitfall lediglich das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO, nämlich das Vorliegen einer Betriebsänderung i.S.v. § 111 BetrVG, darlegen und beweisen (LAG Hamm vom 19.09.2007 - 2 Sa 1844/06).
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