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   KG, 02.12.2008 - 13 U 8/08   

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KG, 02.12.2008 - 13 U 8/08 (https://dejure.org/2008,2315)
KG, Entscheidung vom 02.12.2008 - 13 U 8/08 (https://dejure.org/2008,2315)
KG, Entscheidung vom 02. Dezember 2008 - 13 U 8/08 (https://dejure.org/2008,2315)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der Genehmigung von Lastschriftbuchungen im Kontokorrent

  • zvi-online.de

    AGB-Bk Nr. 7 Abs. 3; InsO §§ 21, 22, 56
    Kein Widerspruchsrecht des Insolvenzverwalters gegen Lastschriftbuchungen nach konkludenter Genehmigung durch den Schuldner

  • Judicialis

    ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1; ; AGB § 7 Abs. 1; ; AGB § 7 Abs. 3; ; InsO § 38; ; InsO § 45; ; BGB § 826

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit der Genehmigung von Lastschriftbuchungen im Kontokorrent

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 279
  • NZI 2009, 179
  • WM 2009, 545
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.10.2007 - IX ZR 217/06

    Lastschriftenwiderruf in der Insolvenz

    Auszug aus KG, 02.12.2008 - 13 U 8/08
    Da der Schuldner mit der Genehmigung einen Anspruch erfülle, der im Insolvenzverfahren lediglich eine einfache Insolvenzforderung darstelle, dürfe der Insolvenzverwalter dieser nicht insolvenzgesicherten Forderung gegenüber ranggleichen Forderungen keinen Vorrang einräumen (vgl. BGH WM 2007, 2246, 2247/2248; WM 2004, 2482, 2484; i.Erg. bestätigt WM 2008, 1327).

    Nach Auffassung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs könne man den Widerspruch zwischen Gläubigerinteressen und denen der Gläubigergesamtheit dahingehend lösen, dass gerade bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen keine hohen Anforderungen an eine konkludente Genehmigung gestellt werden dürfen (vgl. BGH, WM 2007, 2246ff, Rdnr. 20).

    Dadurch dass der IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes die Auffassung vertritt, dass nach Beantragung des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter zu einem Widerspruch der Lastschriften in jedem Fall berechtigt sei (vgl. BGH WM 2007, 2246, 2247 Rdnr 11; WM 2004 2482, 2483/2484), erlangt der Insolvenzverwalter nunmehr weitergehende Rechte als der Schuldner in dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis, denn der (vorläufige) Insolvenzverwalter kann nunmehr den Lastschriften widersprechen ohne sich einem Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auszusetzen (vgl. BGH WM 2008, 1963, 1964 Rdnr. 17).

  • BGH, 10.06.2008 - XI ZR 283/07

    Genehmigung eines Lastschrifteinzugs durch vorläufigen Insolvenzverwalter

    Auszug aus KG, 02.12.2008 - 13 U 8/08
    Denn aus dem dem Lastschriftverfahren nach bislang wohl herrschender Meinung zugrunde liegenden Genehmigungsverfahren, wonach die Belastung des Schuldnerkontos erst durch die Genehmigung des Schuldners wirksam wird, denn die dem Gläubiger erteilte Einzugsermächtigung enthält keine Befugnis, das Weisungsrecht des Schuldners gegenüber seiner Bank auszuüben, sondern nur die Gestattung, das von der Kreditwirtschaft entwickelte technische Verfahren des Lastschrifteinzugs zu benutzen (hierzu kritisch BGH, Urt. v. 10. Juni 2008 - XI ZR 283/0, WM 2008, 1963), folgt nach Ansicht des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, dass mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners der lediglich schuldrechtliche Genehmigungsanspruch des Gläubigers zu einer Insolvenzforderung i.S. von § 38 InsO werde, die, weil nicht auf Zahlung von Geld gerichtet, gem. § 45 InsO umzurechnen sei.

    Dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter können innerhalb eines Vertragsverhältnisses nicht mehr und keine anderen Rechte als dem Schuldner zustehen (vgl. BGH WM 2008, 1963, 1965 Rdnr. 19).

    Dadurch dass der IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes die Auffassung vertritt, dass nach Beantragung des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter zu einem Widerspruch der Lastschriften in jedem Fall berechtigt sei (vgl. BGH WM 2007, 2246, 2247 Rdnr 11; WM 2004 2482, 2483/2484), erlangt der Insolvenzverwalter nunmehr weitergehende Rechte als der Schuldner in dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis, denn der (vorläufige) Insolvenzverwalter kann nunmehr den Lastschriften widersprechen ohne sich einem Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auszusetzen (vgl. BGH WM 2008, 1963, 1964 Rdnr. 17).

  • BGH, 04.11.2004 - IX ZR 22/03

    Zum Widerruf von Kontobelastungen durch Insolvenzverwalter

    Auszug aus KG, 02.12.2008 - 13 U 8/08
    Da der Schuldner mit der Genehmigung einen Anspruch erfülle, der im Insolvenzverfahren lediglich eine einfache Insolvenzforderung darstelle, dürfe der Insolvenzverwalter dieser nicht insolvenzgesicherten Forderung gegenüber ranggleichen Forderungen keinen Vorrang einräumen (vgl. BGH WM 2007, 2246, 2247/2248; WM 2004, 2482, 2484; i.Erg. bestätigt WM 2008, 1327).

    Dadurch dass der IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes die Auffassung vertritt, dass nach Beantragung des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter zu einem Widerspruch der Lastschriften in jedem Fall berechtigt sei (vgl. BGH WM 2007, 2246, 2247 Rdnr 11; WM 2004 2482, 2483/2484), erlangt der Insolvenzverwalter nunmehr weitergehende Rechte als der Schuldner in dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis, denn der (vorläufige) Insolvenzverwalter kann nunmehr den Lastschriften widersprechen ohne sich einem Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auszusetzen (vgl. BGH WM 2008, 1963, 1964 Rdnr. 17).

  • BGH, 29.05.2008 - IX ZR 42/07

    Genehmigung des Lastschrifteinzuges durch Insolvenzverwalter und Bardeckung

    Auszug aus KG, 02.12.2008 - 13 U 8/08
    Da der Schuldner mit der Genehmigung einen Anspruch erfülle, der im Insolvenzverfahren lediglich eine einfache Insolvenzforderung darstelle, dürfe der Insolvenzverwalter dieser nicht insolvenzgesicherten Forderung gegenüber ranggleichen Forderungen keinen Vorrang einräumen (vgl. BGH WM 2007, 2246, 2247/2248; WM 2004, 2482, 2484; i.Erg. bestätigt WM 2008, 1327).
  • BGH, 24.04.1985 - I ZR 176/83

    Begriff des periodischen Rechnungsabschlusses bei einem Kontokorrent-Girokonto

    Auszug aus KG, 02.12.2008 - 13 U 8/08
    Der Rechnungsabschluss (§ 355 Abs. 2 HGB) ist auf die Herbeiführung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung des Kunden, nämlich auf die Abgabe des Saldoanerkenntnisses, gerichtet, das die bisherigen kontokorrentgebundenen Einzelforderungen untergehen lässt und an ihre Stelle eine neue Forderung, die Saldoforderung, setzt (vgl. BGH NJW 1985, 3010).
  • BGH, 24.06.1985 - II ZR 277/84

    Widerspruch - Genehmigung im Einzugsermächtigungsverfahren

    Auszug aus KG, 02.12.2008 - 13 U 8/08
    Dies wird teilweise für zu weitreichend erachtet, weil damit die sechswöchige Überlegungsfrist in § 7 Abs. 3 der Banken AGB leerlaufe (so Schröder, ZinsO 2006, 1) bzw. aus einem Schweigen auf einen Kontoauszug, was für die Annahme einer konkludenten Genehmigung nicht ausreichend ist (vgl. BGH WM 1979, 417; 1985, 905, 906), letztlich doch, wenn es denn nur fortdauert, eine Genehmigung abgeleitet werde (so Ganter WM 2005, 1557, 1562).
  • BGH, 06.06.2000 - XI ZR 258/99

    Widerspruch gegen Einzugsermächtigungslastschriften

    Auszug aus KG, 02.12.2008 - 13 U 8/08
    In solchen fortgesetzten Dispositionen, bei denen der Schuldner in aller Regel die vorausgegangenen Belastungsbuchungen berücksichtigt, darf die Schuldnerbank (die Zahlstelle im Lastschriftverkehr) die konkludente Erklärung sehen, der Schuldner sei mit der Belastungsbuchung einverstanden (vgl. OLG München ZInsO 2005, 2102, 2103; van Gelder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, §.Aufl., § 58 Rdnr. 84a; Nobbe/Ellenberger, WM 2006, 1885, 1887;Knees/Kröger, ZInsO 2006, 393; Kuder, ZInsO 2004, 1357, 1358; noch offengelassen BGH WM 2000, 1577, 1579).
  • BGH, 29.01.1979 - II ZR 148/77

    Genehmigungsfiktion in den AGB der Sparkassen bei Tageskontoauszügen

    Auszug aus KG, 02.12.2008 - 13 U 8/08
    Dies wird teilweise für zu weitreichend erachtet, weil damit die sechswöchige Überlegungsfrist in § 7 Abs. 3 der Banken AGB leerlaufe (so Schröder, ZinsO 2006, 1) bzw. aus einem Schweigen auf einen Kontoauszug, was für die Annahme einer konkludenten Genehmigung nicht ausreichend ist (vgl. BGH WM 1979, 417; 1985, 905, 906), letztlich doch, wenn es denn nur fortdauert, eine Genehmigung abgeleitet werde (so Ganter WM 2005, 1557, 1562).
  • OLG Dresden, 21.06.2000 - 7 W 951/00

    Sofortige weitere Beschwerde im Insolvenzverfahren - Abweichung von tragender

    Auszug aus KG, 02.12.2008 - 13 U 8/08
    Im Falle eines missbräuchlichen Widerspruchs setzt sich der Schuldner aber einem Schadensersatzanspruch gem. § 826 BGB aus (vgl. BGH WM 2001, 101, 156).
  • BGH, 20.07.2010 - IX ZR 37/09

    Einheitliche Rechtsgrundsätze des IX. und des XI. Zivilsenats des

    Teilweise spricht man sich dafür aus, diesen Rechtsgedanken ausdehnend anzuwenden, um die Möglichkeit des Verwalters zum "Widerspruch" einzudämmen (so etwa KG NZI 2009, 179, 180; OLG Koblenz WM 2010, 450, 452; v. Gelder, Festschrift für Kümpel S. 131, 139; Kuder ZInsO 2004, 1356, 1357; Knees/Kröger ZInsO 2006, 393; G. Fischer WM 2009, 629, 632 ff; ablehnend demgegenüber OLG Köln ZIP 2009, 232, 234 m. zust. Anm. Wagner EWiR 2009, 113; OLG Düsseldorf ZInsO 2009, 1956, 1958 m. zust. Anm. Wagner EWiR 2009, 613 und Jungmann WuB II C. § 64 GmbHG 2.09; Werres ZInsO 2008, 1065, 1067).
  • OLG Köln, 07.04.2010 - 13 U 57/09

    Anforderungen an einen Rechnungsabschluss im Kontokorrentverhältnis

    Ein solcher "Tagessaldo" ist ein reiner "Postensaldo", der den Überblick und die Zinsberechnung erleichtern soll, und mit dem die Bank lediglich zu erkennen gibt, dass ihrer Pflicht zur Einstellung aller Forderungen in das Kontokorrent nachgekommen ist (s. BGH NJW 1985, 3010, 3011; WM 1979, 417; WM 1981, 238; KG ZIP 2009, 279 = WM 2009, 545, Tz. 18; Bunte, in: AGB-Banken und Sonderbedingungen, 2. Aufl. 2009 Nr. 7 AGB-Banken Rdn. 164; ders. in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch 3. Aufl. § 12 Rdn. 7; Schimansky, ebenda, § 47 Rdn. 82; Schwintowski/Schäfer, Bankrecht, 2. Aufl. 2004 § 7 Rdn. 78).

    Ob und unter welchen Voraussetzungen eine konkludente Genehmigung der Belastungen durch widerspruchlose Fortsetzung des Zahlungsverkehrs auf dem belasteten Konto vor Ablauf der sechswöchigen WIderspruchsfrist anzunehmen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (s. OLG München, Urt. v. 29. März 2007 - 19 U 4837/06, Revision anhängig unter XI ZR 236/07; OLG Köln ZIP 2009, 232 - juris Tz. 33 f.; KG Berlin ZIP 2009, 279 - juris Tz. 19 ff. m.w.Nachw.; OLG Düsseldorf ZIP 2009, 980 - juris Tz. 41 ff. OLG Koblenz, Urt. v. 26. November 2009 - 2 U 1497/08 - juris Tz. 27 ff. mit kritischer Anmerkung von Tetzlass, jurisPR-InsR 1/2010 Anm. 3; LG Berlin ZInsO 2007, 384 - juris Tz. 11; Nobbe/Ellenberger WM 2006, 1885, 1887; Nobbe WM 2009, 1537, 1540 f.).

    Zwar ist der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs diesen Ausführungen in einem obiter dictum mit Urteil vom 10. Juni 2008 entgegengetreten (XI ZR 283/07, NJW 2008, 3348 ff. Tz. 19: "Durch die Beantragung eines Insolvenzverfahrens, das möglicherweise abgelehnt wird, wird sittenwidriges nicht plötzlich zu anständigem Verhalten."; s. auch Nobbe/Ellenberger WM 2006, 1885, 1887 r. Sp.; Nobbe WM 2009, 1537, 1543, 1544); im Anschluss daran hat auch das KG Berlin (WM 2009, 545, 548 Tz. 25 aE) die Beantragung des Insolvenzverfahrens nicht als anerkennenswerten Grund angesehen.

  • BGH, 23.11.2010 - XI ZR 370/08

    Konkludente Genehmigung einer Einzugsermächtigungslastschrift: Weiternutzung des

    Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die in WM 2009, S. 545 ff. veröffentlicht worden ist, im Wesentlichen ausgeführt:.
  • OLG Hamburg, 02.06.2010 - 13 U 127/09

    Giroverkehr: Konkludente Genehmigung von Lastschriftabbuchungen durch

    Allerdings wird teilweise die Auffassung vertreten, daß eine konkludente Genehmigung dann anzunehmen sei, wenn der Schuldner in Kenntnis der unwidersprochen gelassenen Belastungsbuchungen nach Ablauf einer Prüfungs- und Überlegungsfrist den Zahlungsverkehr auf dem Konto fortsetzt (vgl. u.a. KG NZI 2009, 179, 180; Nobbe/Ellenberger WM 2006, 1885, 1887, jeweils m.w.N.).

    Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen, da die entscheidungserhebliche Frage, ob Lastschriftbuchungen allein durch Fortsetzung des Zahlungsverkehrs auf dem mit ihnen belasteten Konto über einen längeren Zeitraum konkludent genehmigt werden, von grundsätzlicher Bedeutung und höchstrichterlich noch nicht geklärt ist und die vorliegende Entscheidung zu dieser Frage von der Entscheidung des Kammergerichts vom 2.12.2008 (NZI 2009, 179 ff) abweicht.

  • OLG Düsseldorf, 23.04.2009 - 6 U 65/08

    Rückgewähr von Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren in der Insolvenz

    Da in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht grundsätzlich geklärt ist, ob die widerspruchslose Fortsetzung des Zahlungsverkehrs auf dem mit den Lastschriftbuchungen belasteten Konto über einen längeren Zeitraum hinweg eine konkludente Genehmigung darstellt und die vorliegende Entscheidung sowohl in Bezug auf diese Frage als auch im Hinblick auf die Befugnis des Insolvenzverwalters zum Lastschriftwiderruf bei Fehlen sachlicher Einwendungen gegen die eingezogenen Forderungen von derjenigen des Kammergerichts (Urt. v. 2. Dezember 2008 - 13 U 8/08 -, WM 2009, 545 ff. = BB 2, Bl. 173 ff. GA) abweicht, wird die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 2. Alt. ZPO zugelassen.
  • LG Paderborn, 25.11.2009 - 5 S 47/09

    Bank verletzt Kontovertrag mit einem Insolvenzverwalter im Falle unterlassener

    Bei einem solchen Verhalten eines Kaufmannes sei davon auszugehen, dass regelmäßig auch die Kontobelastungen geprüft werden (KG in ZIP 2009, 279).

    Soweit ein Teil der Rechtsprechung (BGH (XI. Senat) in ZIP 2008, 1977; KG in ZIP 2009, 279) und ihr folgend die Beklagte daraus ableitet, dass auch der (vorläufige) Insolvenzverwalter, der an die Stelle des (Insolvenz-) Schuldners tritt, auch nur in diesem engen Rahmen befugt ist, einer Lastschriftabbuchung zu widersprechen, ist dies aus Sicht der Kammer, die sich der gegenläufigen Rechtsauffassung des 9. Senats des Bundesgerichtshofs und anderer Gerichte anschließt, unzutreffend (BGH (IX. Senat) in ZIP 2007, 2273 sowie in ZIP 2004, 2442; OLG Düsseldorf, BKR 2008, 476; LG Lübeck, in ZInsO 2009, 438; LG Amberg, 21 O 361/08 - zitiert über beck-online).

  • OLG Düsseldorf, 23.04.2009 - 6 U 66/08

    Rückabwicklung einer Einzugsermächtigungslastschrift in der Insolvenz des

    Da in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht grundsätzlich geklärt ist, ob die widerspruchslose Fortsetzung des Zahlungsverkehrs auf dem mit den Lastschriftbuchungen belasteten Konto über einen längeren Zeitraum hinweg eine konkludente Genehmigung darstellt und die vorliegende Entscheidung sowohl in Bezug auf diese Frage als auch im Hinblick auf die Befugnis des Insolvenzverwalters zum Lastschriftwiderruf bei Fehlen sachlicher Einwendungen gegen die eingezogenen Forderungen von derjenigen des Kammergerichts (Urt. v. 2. Dezember 2008 - 13 U 8/08 -, WM 2009, 545 ff. = BB 2, Bl. 173 ff. GA) abweicht, wird die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 2. Alt. ZPO zugelassen.
  • LG Köln, 02.12.2009 - 13 S 198/09

    Lastschrift; Insolvenzanfechtung; Genehmigungstheorie

    Aus der Perspektive eines objektiven Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) kann daher allein aufgrund der Kontofortführung - ohne weitere Anhaltspunkte - nicht auf eine Genehmigung geschlossen werden (OLG Köln, NZI 2009, 111, 112; OLG Düsseldorf, WM 2009, 1468, 1470; a. A. KG, NZI 2009, 179, 180).
  • OLG München, 15.09.2009 - 5 U 1721/09

    Vorläufige Insolvenzverwaltung: Widerspruch des vorläufigen schwachen

    In Rechtsprechung und Schrifttum wird teilweise die Auffassung vertreten, die widerspruchslose Fortsetzung des Zahlungsverkehrs auf dem mit den Buchungen belasteten Konto über einen längeren Zeitraum hinweg enthalte eine konkludente Genehmigung der Lastschriftbuchungen durch den Zahlungspflichtigen (Jungmann NZI 2005, 84; Knees/Fischer ZinsO 2004, 5; Kuder ZinsO 2004, 1356; Nobbe/Ellenberger WM 2006 1885; Fischer WM 2009, 629; van Gelder, Bankrechts-Handbuch, § 58 Rn. 78; BGH, Urteil vom 25.10.2007 IX ZR 217/06, a.a.O., OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2009 - I-6 U 65/08, ZIP 2009, 980; KG, Urteil vom 02.12.2008 - 13 U 8/08, ZIP 2009, 279).
  • OLG München, 20.08.2009 - 14 U 762/08

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Befugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters zur

    Andererseits vermag sich der Senat angesichts des Inhalts der hiesigen AGB auch nicht der von Fischer in WM 2009, S. 629 ff, insbesondere S. 634, 637 entwickelten und vom Kammergericht in seiner Entscheidung vom 2.12.2008 (Az. 13 U 8/08, Anlage B 3) übernommenen 30-tägigen Überlegungsfrist nach Erscheinen der Kontobelastung mit der Annahme einer konkludenten Genehmigung nach Fristablauf anzuschließen.
  • LG Bonn, 22.04.2009 - 5 S 292/08

    Die für den Widerruf einer im Einzugsermächtigungsverfahren verbuchten

  • LG Bonn, 03.03.2009 - 3 O 317/08

    Anspruch eines Bankkunden auf Auszahlung des zum Auflösungszeitpunkt bestehenden

  • OLG Hamm, 26.03.2010 - 34 U 7/09

    Widerruf von Lastschriften durch den Insolvenzverwalter

  • LG Dortmund, 28.10.2009 - 2 O 86/09

    Lastschriftverfahren, Widerspruch, Insolvenzverwalter, konkludente Genehmigung

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