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   AG Göttingen, 02.03.2009 - 74 IN 137/02   

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https://dejure.org/2009,21648
AG Göttingen, 02.03.2009 - 74 IN 137/02 (https://dejure.org/2009,21648)
AG Göttingen, Entscheidung vom 02.03.2009 - 74 IN 137/02 (https://dejure.org/2009,21648)
AG Göttingen, Entscheidung vom 02. März 2009 - 74 IN 137/02 (https://dejure.org/2009,21648)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Restschuldbefreiungsversagung bei selbstständiger Tätigkeit des Schuldners: Bemessung der angemessenen Vergütung; Verschulden; Geltung der Jahresfrist für Versagungsanträge

  • zvi-online.de

    InsO § 295 Abs. 2, § 296 Abs. 1 Satz 2
    Zur Bemessung einer angemessenen Vergütung i.S.d. § 295 Abs. 2 InsO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2009, 334
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.04.2006 - IX ZB 50/05

    Anforderungen an die Darlegung im Rahmen eines Antrags auf Versagung der

    Auszug aus AG Göttingen, 02.03.2009 - 74 IN 137/02
    Im Übrigen ist bei Mehrfacheinkommen, die auch aus selbständiger Tätigkeit stammen, anerkannt, das der Schuldner die dem Treuhänder zufließenden Einkünfte um den Betrag aufstocken muss, als wenn er insgesamt abhängig beschäftigt wäre (BGH ZInsO 2006, 547, 548 Rz. 13).
  • BGH, 11.05.2006 - IX ZR 247/03

    Wirksamkeit der Abtretung ärztlicher Honorarforderungen in der Insolvenz des

    Auszug aus AG Göttingen, 02.03.2009 - 74 IN 137/02
    Nach der Rechtsprechung des BGH fallen Ansprüche aus kassenärztlicher Tätigkeit unter § 850 ZPO (BGH ZInsO 2006, 708, 710 Rz. 21 ff.).
  • BGH, 19.05.2011 - IX ZB 224/09

    Restschuldbefreiung: Anforderungen an die Bewerbungsbemühungen des Schuldners

    Soweit vertreten wird, die Zahlungsobliegenheit des Schuldners nach § 295 Abs. 2 InsO entstehe erst zum Ende der Treuhandperiode (MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl., § 295 Rn. 112; wohl auch Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 295 Rn. 67; Nerlich/Römermann, InsO, 2011, § 295, Rn. 43 ff; Braun/Lang, InsO, 4. Aufl., § 295 Rn. 18; AG Göttingen, ZInsO 2009, 934 f; AG Charlottenburg, ZInsO 2009, 1219; LG Bayreuth, ZInsO 2009, 1555 f; LG Potsdam, ZInsO 2010, 252, 254), kann eine Kenntnis der maßgebenden Umstände nicht zuvor begründet werden (vgl. AG Göttingen, NZI 2009, 334, 335; FK-InsO/Ahrens aaO, § 296 Rn. 26 aE).
  • BGH, 19.07.2012 - IX ZB 188/09

    Restschuldbefreiungsverfahren: Pflicht des selbstständig tätigen Schuldners zur

    (2) Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass der Schuldner nicht durch sein Vorbringen entlastet wird, der Treuhänder habe ihm eine Entscheidung des Amtsgerichts Göttingen vom 2. März 2009 (NZI 2009, 334) zur Verfügung gestellt, wonach der selbständig tätige Schuldner berechtigt sei, die geschuldeten Zahlungen erst zum Ende der Wohlverhaltensperiode zu erbringen.
  • AG Hamburg, 19.04.2016 - 67c IN 232/13

    Insolvenzverfahren: Anforderungen an einen Insolvenzplan

    Maßgebend ist als Bemessungsgrundlage dabei der objektive Anstellungsmarktwert des Schuldners (Küpper/Heinze, ZInsO 2009, 1785; AG Göttingen v. 2.3.2009, ZInsO 2009, 934: Tariflohn nach BAT auch für freiberuflichen Zahnarzt; AG Memmingen v. 22.12.2008, ZInsO 2009, 1230; BGH v. 19.7.2012, ZInsO 2012, 1488, 1490; gfs. genügt eine Internet-Recherche über www.gehaltsvergleich.com (so AG Göttingen v. 25.1.2013, ZInsO 2013, 682)).
  • AG Göttingen, 02.09.2011 - 74 IN 107/09

    Fiktives Vergleichseinkommen gem. § 295 Abs. 2 InsO muss selbstständig tätiger

    Für Versagungsanträge von Gläubigern bedeutet dies, dass sie erst nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode im Rahmen des § 300 InsO gestellt werden können (AG Göttingen, Beschl. v. 02.03.2009 - AZ: 74 IN 137/02, ZInsO 2009, 934; LG Bayreuth, Beschl. v.17.06.2009 - AZ: 42 T 65/09, ZInsO 2009, 1555, 1556; Schmerbach, Rechtliche Aspekte der Selbständigkeit natürlicher Personen im Insolvenzverfahren und in der Wohlverhaltensperiode, ZVI 2003, 256, 262 f.).
  • LG Bayreuth, 17.06.2009 - 42 T 65/09

    Restschuldbefreiung bei selbstständig tätigem Schuldner: Versagung wegen

    11 Jedenfalls aber dringt der Schuldner mit der Einwendung durch, dass eine Verletzung des § 295 Abs. 2 InsO abschließend nicht vor dem Ende der Wohlverhaltensphase festgestellt werden kann, denn bestimmte Zahlungstermine sind dem Schuldner gesetzlich nicht vorgeschrieben, er ist berechtigt, erst am Ende der Treuhandperiode seine gesamten Leistungen (zuzüglich Zinsen) zu erbringen (so Münchener Kommentar zur InsO - Ehricke, Randnr. 108, 112 zu § 295 InsO m. w. N; ebenso Teile der Rechtsprechung: AG Göttingen NZI 2009, 334; AG Mannheim IN 291/01 vom 26.5.2008; anders wohl AG Darmstadt JurBüro 2006, 100).
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