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   BGH, 19.11.2009 - IX ZB 261/08   

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https://dejure.org/2009,2464
BGH, 19.11.2009 - IX ZB 261/08 (https://dejure.org/2009,2464)
BGH, Entscheidung vom 19.11.2009 - IX ZB 261/08 (https://dejure.org/2009,2464)
BGH, Entscheidung vom 19. November 2009 - IX ZB 261/08 (https://dejure.org/2009,2464)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Absoluter Vorrang einer Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens i.R.e. Masseunzulänglichkeit; Erstattung der Kosten des Insolvenzverfahrens nach der Tilgungsreihenfolge bei einer Einstellungsreife mangels Masse

  • zvi-online.de

    InsO § 207 Abs. 1, § 209 Abs. 1
    Priorität der Befriedigung der Kosten des Insolvenzverfahrens auch bei nicht angezeigter Masseunzulänglichkeit und Verfahrenskostenstundung

  • Judicialis

    InsO § 207 Abs. 1; ; InsO § 209 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Absoluter Vorrang einer Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens i.R.e. Masseunzulänglichkeit; Erstattung der Kosten des Insolvenzverfahrens nach der Tilgungsreihenfolge bei einer Einstellungsreife mangels Masse

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfahrenskosten bei Masseunzulänglichkeit

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 927
  • ZIP 2010, 145
  • MDR 2010, 350
  • NZI 2010, 188
  • NZI 2010, 35
  • WM 2010, 130
  • Rpfleger 2010, 288
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.04.2006 - IX ZR 22/05

    Abgrenzung von Alt- und Neumasseverbindlichkeiten; Rangfolge der

    Auszug aus BGH, 19.11.2009 - IX ZB 261/08
    Ausnahmen hat der Bundesgerichtshof in Betracht gezogen, falls dem Insolvenzverwalter unredliches Verhalten vorzuwerfen ist, er arglistig handelt oder ein ausreichender Massebestand gerichtskundig ist und keines Beweises bedarf (BGHZ 167, 178, 189 Rn. 27).

    Deshalb findet auch bei einer verspäteten Anzeige eine Aufteilung der Kosten für die Zeit vor und nach der Anzeige nicht statt (BGHZ 167, 178, 188 Rn. 24; MünchKomm-InsO/Hefermehl, a.a.O. § 209 Rn. 15; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 209 Rn. 8; Nerlich/Römermann/Westphal, InsO § 209 Rn. 5; Hess, InsO § 209 Rn. 25).

    Denn die Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens hat absoluten Vorrang (BGHZ 167, 178, 187 Rn. 22 ff).

  • BGH, 03.04.2003 - IX ZR 101/02

    Gerichtliche Geltendmachung von Masseverbindlichkeiten nach Anzeige der

    Auszug aus BGH, 19.11.2009 - IX ZB 261/08
    Auch ein später mit der Frage der Masseunzulänglichkeit befasstes Prozessgericht ist an die in Übereinstimmung mit § 208 InsO angezeigte Masseunzulänglichkeit gebunden (BGHZ 154, 358, 360 f).

    Mit der Anzeige kann der Verwalter allerdings Rechtsklarheit schaffen, so dass er für die weitere Abwicklung der Insolvenzmasse Planungssicherheit erhält und Altmassegläubiger ihre Forderungen nicht mehr mit der Leistungsklage verfolgen können (BGHZ 154, 358, 360).

  • BGH, 16.07.2009 - IX ZB 221/08

    Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs bei

    Auszug aus BGH, 19.11.2009 - IX ZB 261/08
    Da sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens herausgestellt hat, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken, hätte das Verfahren nach § 207 InsO mangels Masse sofort eingestellt werden müssen, wenn nicht die Kosten nach § 4a InsO gestundet gewesen wären (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZB 221/08, ZIP 2009, 1591 Rn. 6).
  • BGH, 20.11.2014 - IX ZB 16/14

    Insolvenzverfahren: Rückstellungsbildung bei der Schlussverteilung zur

    Ausschüttungen an die Gläubiger in diesem Verfahrensabschnitt erfolgen in den Verfahren, in denen dem Schuldner die Verfahrenskosten nach §§ 4a ff InsO gestundet worden sind, erst dann, wenn die gesamten gestundeten Verfahrenskosten (abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts) berichtigt sind, also neben der in diesem Verfahrensabschnitt anfallenden Verfahrenskosten auch die, die im Insolvenzverfahren nicht aus der Masse zurückgeführt werden konnten (BGH, Beschluss vom 17. März 2005 - IX ZB 214/04, NZI 2005, 399, 401; vom 19. November 2009 - IX ZB 261/08, NZI 2010, 188 Rn. 22).

    Die gesamte Insolvenzordnung ist von dem Grundsatz durchzogen, dass die Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der in der Wohlverhaltensperiode anfallenden Verfahrenskosten absoluten Vorrang hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 22/05, NJW 2006, 2997 Rn. 22; Beschluss vom 19. November 2009 - IX ZB 261/08, NZI 2010, 188 Rn. 18).

    Der Insolvenzverwalter hat bei eingetretener oder voraussichtlicher Masseunzulänglichkeit die Tilgungsreihenfolge des § 209 Abs. 1 InsO unabhängig davon einzuhalten, wann er die bestehende Masseunzulänglichkeit dem Insolvenzgericht mitteilt (BGH, Beschluss vom 19. November 2009, aaO Rn. 14).

    Damit liegt der Regelung der Kostenstundung das gesetzgeberische Konzept zugrunde, dass ein Einsatz öffentlicher Mittel nur erfolgen soll, wenn der Schuldner unter Heranziehung des während des Verfahrens erlangten Neuerwerbs nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten abzudecken (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2009, aaO Rn. 22 f).

  • BGH, 20.07.2017 - IX ZR 310/14

    Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters wegen vorsätzlicher sittenwidriger

    (1) Allerdings ist entgegen der Auffassung der Revision das Gericht des Haftungsprozesses nicht durch die Rechtsprechung des Senats zur Bindung des Insolvenzgerichts an die Masseunzulänglichkeitserklärung des Verwalters oder des nach einer Anzeige mit einer Altmasseverbindlichkeit befassten Prozessgerichts (BGH, Urteil vom 3. April 2003 - IX ZR 101/02, BGHZ 154, 358, 360; vom 4. Dezember 2003 - IX ZR 222/02, WM 2004, 295, 298; Beschluss vom 19. November 2009 - IX ZB 261/08, WM 2010, 130 Rn. 12 f mwN) an einer umfassenden Nachprüfung gehindert, ob der Verwalter zu Recht von Masseunzulänglichkeit ausging (Uhlenbruck/Ries, InsO, 14. Aufl., § 208 Rn. 16; HmbKomm-InsO/Weitzmann, 6. Aufl., § 208 Rn. 22; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., IV. Rn. 69; Pape/Uhländer/Schmittmann, InsO, § 208 Rn. 12 und 17; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2004, § 208 Rn. 3).
  • BGH, 07.02.2013 - IX ZB 245/11

    Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters gegen die Staatskasse bei

    ee) Aus den Entscheidungen des Senats vom 19. November 2009 (IX ZB 261/08, ZIP 2010, 145) und 14. Oktober 2010 (IX ZB 224/08, ZIP 2010, 2252) ergibt sich nichts anderes.
  • BGH, 14.10.2010 - IX ZB 224/08

    Insolvenzverwaltervergütung im Falle der Stundung der Verfahrenskosten: Abzug der

    Die Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens und damit auch der Vergütung und der Auslagen des Insolvenzverwalters (§ 54 Nr. 2 InsO) hat auch im Falle der Stundung der Verfahrenskosten absoluten Vorrang vor der Befriedigung der Masseverbindlichkeiten (BGH, Beschl. v. 19. November 2009 - IX ZB 261/08, ZIP 2010, 145 Rn. 19 bis 24).

    Im Übrigen hat er die Einordnung der unausweichlichen Verwaltungskosten bisher offen gelassen (BGH, Beschl. v. 19. November 2009 - IX ZB 261/08, aaO Rn. 27).

  • BGH, 13.03.2014 - IX ZB 204/11

    Vergütung des zum Insolvenzverwalter bestellten Steuerberaters:

    Die Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens und damit auch der Vergütung und der Auslagen des Insolvenzverwalters (§ 54 Nr. 2 InsO) hat auch im Falle der Stundung der Verfahrenskosten absoluten Vorrang vor der Befriedigung der Masseverbindlichkeiten (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - IX ZB 261/08, WM 2010, 130 Rn. 19 ff; vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 224/08, WM 2010, 2233 Rn. 7).

    Dies gilt unabhängig davon, ob der Verwalter die bestehende Masseunzulänglichkeit angezeigt hat (BGH, Beschluss vom 19. November 2009, aaO Rn. 11 ff).

    Im Übrigen hat er die Einordnung der unausweichlichen Verwaltungskosten bisher offen gelassen (BGH, Beschluss vom 19. November 2009, aaO Rn. 27; vom 14. Oktober 2010, aaO Rn. 10).

  • BGH, 05.05.2011 - IX ZB 136/09

    Insolvenzverfahren: Verlängerung der Verfahrenskostenstundung; Ausschluss der

    Der Senat hat deshalb bereits entschieden, dass nach eingetretener Masseunzulänglichkeit die Verfahrenskosten auch dann vorrangig zu befriedigen sind, wenn sie gestundet worden sind (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - IX ZB 261/08, NZI 2010, 188 Rn. 23).
  • LG Bochum, 18.02.2011 - 4 O 421/10

    Rückabwicklung nach Aufhebung des die Vergütung des Insolvenzverwalters

    Mit Schreiben vom 17.08.2010 (Anlage K 16 zur Klageschrift vom 19.10.2010, Bl. 127 ff. d.A.) wies der Beklagte dies unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19.11.2009 (Az. IX ZB 261/08) zurück.

    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19.11.2009 (Az. IX ZB 261/08) habe die Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens bei eingetretener Masseunzulänglichkeit absoluten Vorrang.

    Soweit sich der Beklagte insoweit ausdrücklich auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 19.11.2009 (Az. IX ZB 261/08, veröffentlicht in NJW-RR 2010, 927ff.) berufen hat, ist diese Konstellation höchstrichterlich zwar noch nicht entschieden worden.

    Auch im Hinblick darauf, dass die mit der Widerklage vom Beklagten verfolgten Ansprüche im Falle eines positiven Ausgangs des Rechtsstreits in der Schweiz von der Insolvenzmasse problemlos bedient werden könnten, so dass sich das Risiko eines Ausfalls des Beklagten mit diesen Ansprüchen aufgrund des vom Bundesgerichtshofs in der vom Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung vom 19.11.2009 (Az. IX ZB 261/08) betonten Vorrangs der Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht verwirklichen würde, hält das Gericht - unabhängig von der Unvereinbarkeit mit dem Sinn und Zweck der (analogen) Anwendung des § 717 Abs. 2 ZPO - die hier vorgenommene Risikoverteilung auch im Sinne der materiellen Gerechtigkeit für richtig.

  • BGH, 22.06.2023 - IX ZB 15/21

    Urkunden zum Belegen der Bonität eines Drittmittelgebers; Nachweis der

    Bei Masseunzulänglichkeit (§ 208 Abs. 1 InsO) gilt die Tilgungsreihenfolge des § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO auch dann, wenn die Verfahrenskosten gestundet worden sind, unabhängig davon, ob der Verwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - IX ZB 261/08, WM 2010, 130 Rn. 19).

    Selbst im Restschuldbefreiungsverfahren sind die Verfahrenskosten gemäß § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO vorrangig zu befriedigen (BGH, Beschluss vom 19. November 2009, aaO Rn. 23; vom 20. November 2014 - IX ZB 16/14, WM 2015, 131 Rn. 17, 20; vgl. auch BT-Drucks. 14/5680, S. 28 zu Nummer 16).

  • BGH, 07.02.2013 - IX ZB 175/11

    Verfahrenskostenstundung im Insolvenzverfahren und Masseunzulänglichkeit: Quoten

    Dies gilt auch bei gewährter Verfahrenskostenstundung und unterlassener Anzeige der Masseunzulänglichkeit (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - IX ZB 261/08, ZIP 2010, 145; vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 224/08, ZIP 2010, 2252; vom 7. Februar 2013 - IX ZB 245/11, Umdruck S. 12, zVb).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.11.2020 - 6 Sa 92/20

    Betriebsbedingte Kündigung - endgültige Stilllegungsabsicht -

    Ein später - mit Ausnahme eines Haftungsprozesses - mit der Frage der Masseunzulänglichkeit befasstes Prozessgericht ist an die in Übereinstimmung mit § 208 InsO angezeigte Masseunzulänglichkeit grundsätzlich gebunden (vgl. BGH 19. November 2009 - IX ZB 261/08 - Rn. 13; BAG 11. Dezember 2001 - 9 AZR 459/00 - Rn. 35; vgl. auch BGH 12. Juli 2017 - IX ZR 310/14 Rn. 24; jeweils zitiert nach juris; Hölzle in: Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 10. Aufl. 2020, § 208 Rn. 11).

    Ausnahmen werden lediglich dann in Betracht gezogen, falls dem Insolvenzverwalter unredliches Verhalten vorzuwerfen ist, er arglistig handelt oder ein ausreichender Massebestand gerichtskundig ist und keines Beweises bedarf (BGH 19. November 2009 - IX ZB 261/08 - Rn. 13, aaO, 14. April 2006 - IX ZR 22/05 - Rn. 27, zitiert nach juris).

  • OLG Düsseldorf, 27.01.2012 - 22 U 49/11

    Rechte des Insolvenzverwalters bei drohender Masseunzulänglichkeit;

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.11.2020 - 6 Sa 317/19

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung durch Insolvenzverwalter -

  • BGH, 20.12.2012 - IX ZB 19/10

    Vergütungsfestsetzung für den vorläufigen Insolvenzverwalter: Beschwerdebefugnis

  • AG Mönchengladbach, 19.08.2014 - 32 IN 120/07

    Einstellung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckender Masse

  • LG Kleve, 15.06.2011 - 4 T 45/11

    Rangstellung der Kosten des Insolvenzverfahrens bei der Reihenfolge der

  • BGH, 19.04.2012 - IX ZB 225/10

    Pflicht eines Massegläubigers zur Mitteilung des aktuellen Wohnsitzes an das

  • BGH, 19.04.2012 - IX ZB 129/10

    Notwendigkeit des Vorliegens einer Begründung bei einem der Rechtsbeschwerde

  • ArbG Düsseldorf, 21.03.2018 - 12 Ca 6823/17
  • ArbG Düsseldorf, 21.03.2018 - 12 Ca 6879/17
  • AG Duisburg, 23.02.2011 - 64 IK 248/10

    Geschäftsanteile des Schuldners an einer Wohnungsgenossenschaft zur Absicherung

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