Rechtsprechung
   BGH, 14.01.2010 - IX ZB 242/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,1104
BGH, 14.01.2010 - IX ZB 242/06 (https://dejure.org/2010,1104)
BGH, Entscheidung vom 14.01.2010 - IX ZB 242/06 (https://dejure.org/2010,1104)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 2010 - IX ZB 242/06 (https://dejure.org/2010,1104)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,1104) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 295 Abs 1 Nr 1 InsO
    Restschuldbefreiung: Pflicht des teilzeitbeschäftigten Schuldners zur Bemühung um eine angemessene Vollzeittätigkeit

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1
    Umfang der Erwerbsobliegenheit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflicht eines lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübenden Schuldners zur Suche nach einer angemessenen Vollzeittätigkeit im Rahmen der Erwerbsobliegenheit

  • rewis.io

    Restschuldbefreiung: Pflicht des teilzeitbeschäftigten Schuldners zur Bemühung um eine angemessene Vollzeittätigkeit

  • ra.de
  • rewis.io

    Restschuldbefreiung: Pflicht des teilzeitbeschäftigten Schuldners zur Bemühung um eine angemessene Vollzeittätigkeit

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1
    Pflicht eines lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübenden Schuldners zur Suche nach einer angemessenen Vollzeittätigkeit im Rahmen der Erwerbsobliegenheit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schuldner muss sich um einen Vollzeittätigkeit bemühen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Restschuldbefreiung und Teilzeitbeschäftigung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 658
  • NZI 2010, 228
  • NZI 2010, 38
  • FamRZ 2010, 639
  • WM 2010, 426
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 06.06.1991 - 2 BvR 324/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BGH, 14.01.2010 - IX ZB 242/06
    Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen einer Partei in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen hat (BVerfG NJW 1992, 1031; BGH, Beschl. v. 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90, 91 Rn. 7).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BGH, 14.01.2010 - IX ZB 242/06
    Das Gericht ist verpflichtet, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 86, 133, 144; BGHZ 173, 47, 56 Rn. 30).
  • BGH, 08.01.2009 - IX ZB 73/08

    Konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger als

    Auszug aus BGH, 14.01.2010 - IX ZB 242/06
    Der weitere Beteiligte hat seinen Versagungsantrag auf unstreitigen Verfahrensstoff gestützt, so dass eine gesonderte Glaubhaftmachung entbehrlich war (BGHZ 156, 139, 143; BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515 Rn. 6).
  • BGH, 07.05.2009 - IX ZB 133/07

    Unzureichender Verdienst eines Schuldners in der Wohlverhaltensphase mit der von

    Auszug aus BGH, 14.01.2010 - IX ZB 242/06
    Auch der Schuldner, der eine nicht auskömmliche selbständige Tätigkeit ausübt, ist gehalten, sich nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen, um den Verschuldensvorwurf zu entkräften (BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, WM 2009, 1291 f Rn. 5).
  • BGH, 16.09.2008 - X ZB 28/07

    Beschichten eines Substrats

    Auszug aus BGH, 14.01.2010 - IX ZB 242/06
    Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen einer Partei in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen hat (BVerfG NJW 1992, 1031; BGH, Beschl. v. 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90, 91 Rn. 7).
  • BGH, 24.09.2009 - IX ZB 288/08

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit

    Auszug aus BGH, 14.01.2010 - IX ZB 242/06
    Dass der Schuldner schuldhaft gehandelt hat, bedarf keiner gesonderten Glaubhaftmachung (BGH, Beschl. v. 24. September 2009 - IX ZB 288/08, WM 2009, 2180 f Rn. 6).
  • BGH, 11.09.2003 - IX ZB 37/03

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei Versagung der Restschuldbefreiung;

    Auszug aus BGH, 14.01.2010 - IX ZB 242/06
    Der weitere Beteiligte hat seinen Versagungsantrag auf unstreitigen Verfahrensstoff gestützt, so dass eine gesonderte Glaubhaftmachung entbehrlich war (BGHZ 156, 139, 143; BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515 Rn. 6).
  • BGH, 27.06.2007 - X ZB 6/05

    Informationsübermittlungsverfahren II

    Auszug aus BGH, 14.01.2010 - IX ZB 242/06
    Das Gericht ist verpflichtet, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 86, 133, 144; BGHZ 173, 47, 56 Rn. 30).
  • BGH, 13.06.2013 - IX ZB 38/10

    Insolvenz eines selbstständig tätigen Schuldners: Pflicht zur Aufnahme eines

    aa) Nach den vom Senat zu § 295 Abs. 2 InsO entwickelten Grundsätzen muss sich der Schuldner in der Wohlverhaltensphase im Rahmen seiner Erwerbsobliegenheit um ein Anstellungsverhältnis bemühen, wenn der Ertrag aus seiner selbständigen Tätigkeit hinter demjenigen zurückbleibt, was dem Treuhänder bei einer angemessenen abhängigen Beschäftigung aus der Abtretungserklärung zufließen würde (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, WM 2009, 1291 Rn. 5; vom 14. Januar 2010 - IX ZB 242/06, WM 2010, 426 Rn. 5; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, NZI 2011, 596 Rn. 7; vom 19. Juli 2012 - IX ZB 188/09, ZVI 2012, 386 Rn. 16).
  • BGH, 01.03.2018 - IX ZB 32/17

    Anforderungen an einen in Teilzeit beschäftigten Schuldner in dem Bemühen zur

    Nichts anderes gilt für den Schuldner, der anstelle einer angemessenen Vollzeittätigkeit lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübt (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 242/06, NZI 2010, 228 Rn. 5).
  • BGH, 19.07.2012 - IX ZB 188/09

    Restschuldbefreiungsverfahren: Pflicht des selbstständig tätigen Schuldners zur

    (4) Bleibt der Ertrag aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners hinter demjenigen zurück, was dem Treuhänder bei einer angemessenen abhängigen Beschäftigung aus der Abtretungserklärung zufließen würde, so muss sich der Schuldner um ein Anstellungsverhältnis bemühen (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, WM 2009, 1291 Rn. 5; vom 14. Januar 2010 - IX ZB 242/06, WM 2010, 426 Rn. 5; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, WM 2011, 1138 Rn. 7).

    aa) Leistet ein selbständig tätiger Schuldner an den Treuhänder nicht die Zahlungen, welche dem Treuhänder bei der Ausübung einer angemessenen abhängigen Beschäftigung durch die Abtretungserklärung zuflössen, so muss sich der Schuldner von dem Vorwurf entlasten, seine Obliegenheiten schuldhaft verletzt zu haben (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009, aaO Rn. 5; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010, aaO).

  • BGH, 11.05.2010 - IX ZB 87/08

    Rechtsgrundsätzlichkeit der Frage einer Zumutbarkeit gem. § 295 Abs. 1 Nr. 1

    Auch der Schuldner, der eine nicht auskömmliche selbständige Tätigkeit ausübt, ist gehalten, sich nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen, um den Verschuldensvorwurf zu entkräften (BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, WM 2009, 1291 f Rn. 5; Beschl. v. 14. Januar 2010 - IX ZB 242/06, WM 2010, 426 Rn. 5).

    Nichts anderes gilt für den Schuldner, der anstelle einer angemessenen Vollzeittätigkeit lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübt (BGH, Beschl. v. 14. Januar 2010 aaO).

    Die weitere Annahme des Beschwerdegerichts, dass der Schuldner sich für den Zeitraum April 2005 bis April 2008 nicht nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht habe, um den Verschuldensvorwurf des § 295 Abs. 1 Nr. 1, § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO zu entkräften, steht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009, aaO; v. 14. Januar 2010, aaO).

  • BGH, 27.04.2010 - IX ZB 267/08

    Restschuldbefreiungsverfahren: Rechtsbeschwerde zur Klärung des Umfangs und der

    In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, dass ein beschäftigungsloser Schuldner gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO gehalten ist, sich nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen, um den Verschuldensvorwurf zu entkräften (BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, WM 2009, 1291 f Rn. 5; v. 14. Januar 2010 - IX ZB 242/06, WM 2010, 426 Rn. 5).

    Das Beschwerdegericht ist einzelfallbezogen davon ausgegangen, dass sich die beschäftigungslose Schuldnerin nicht nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht hat und mithin der Verschuldensvorwurf des § 295 Abs. 1 Nr. 1, § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht entkräftet wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, aaO; v. 14. Januar 2010 - IX ZB 242/06, aaO).

  • BGH, 22.04.2010 - IX ZB 253/07

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Aufhebung der Verfahrenskostenstundung wegen

    Die Stundung kann der Schuldnerin entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht ohne weiteres entzogen werden, wenn sie nur eine Teilzeittätigkeit ausübt und sich - nach Auffassung des Gerichts - nicht ausreichend darum bemüht, eine Vollzeittätigkeit zu finden (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 14. Januar 2010 - IX ZB 242/06, WM 2010, 426 Rn. 5).
  • LG Darmstadt, 06.09.2012 - 5 T 411/11

    Eine mehrjährige Promotion mit eingeschränkter Erwerbstätigkeit verstößt gegen

    Spätestens ab dem 01.01.2006 war der Schuldner in jedem Fall dazu verpflichtet, sich intensiv um eine Vollzeitbeschäftigung - und damit um ein höheres Einkommen - zu bemühen (zu dieser Verpflichtung vgl. BGH, Beschl. v. 14.01.2010 - Az. IX ZB 242/06, NZI 2010, 228).

    Nachdem die Gläubigerin ihren Versagungsantrag auf unstreitigen Verfahrensstoff gestützt hat, war eine gesonderte Glaubhaftmachung entbehrlich (vgl. BGH, Beschl. v. 14.01.2010 - Az. IX ZB 242/06, NZI 2010, 228; auf streitigen Verfahrensstoff stützt sich nur der Schuldner mit seinen Behauptungen zum Zugang der Studienbescheinigung).

  • BGH, 11.10.2012 - IX ZB 138/11

    Berücksichtigung der Verletzung der Erwerbsobliegenheit bei der

    Bleibt der Ertrag aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners hinter demjenigen zurück, was dem Treuhänder bei einer angemessenen abhängigen Beschäftigung aus der Abtretungserklärung zufließen würde, so muss sich der Schuldner um ein Anstellungsverhältnis bemühen (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, WM 2009, 1291 Rn. 5; vom 14. Januar 2010 - IX ZB 242/06, WM 2010, 426 Rn. 5; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, WM 2011, 1138 Rn. 7; vom 19. Juli 2012 - IX ZB 188/09, NZI 2012, 718 Rn. 16).
  • BGH, 20.05.2010 - IX ZB 262/09

    Entbehrlichkeit der Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes i.R.d.

    Auch der Schuldner, der eine nicht auskömmliche Tätigkeit ausübt, ist gehalten, sich nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen, um den Verschuldensvorwurf zu entkräften (BGH, Beschl. v. 14. Januar 2010 - IX ZB 242/06, WM 2010, 426 Rn. 5).
  • AG Köln, 15.01.2015 - 74 IK 5/10

    Versagung der Restschuldbefreiung, Erwerbsobliegenheit, angemessene

    Dies gilt - über den ausdrücklichen Wortlaut des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO hinaus - nicht nur für den beschäftigungslosen Schuldner, sondern neben dem eine nicht auskömmliche selbständige Tätigkeit ausübenden Schuldner (BGH v. 07.05.2009, a.a.O.) auch für den abhängig beschäftigten Schuldner, der eine nicht angemessene Erwerbstätigkeit ausübt (BGH, Beschl. v. 14.01.2010, IX ZB 242/06, NZI 2010, 228).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht