Rechtsprechung
AG Hamburg, 19.02.2010 - 67g IN 127/06 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- zvi-online.de
InsO §§ 295, 296 Abs. 2 Satz 3
Versagung der Restschuldbefreiung bei "Abtauchen" des Schuldners nach Neuseeland - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NZI 2010, 446
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 19.05.2011 - IX ZB 274/10
Restschuldbefreiung: Versagung bei Verweigerung der Mitwirkung seitens des …
Die Verfahrensobliegenheiten des Schuldners dienten der Entlastung der Insolvenzgerichte, nur diese seien die Betroffenen, die im Nichterfüllungsfall von Amts wegen darauf reagieren könnten (vgl. AG Mannheim, NZI 2010, 490 f; AG Hamburg, NZI 2010, 446 f; Jacobi, ZVI 2010, 289, 290 f). - AG Mannheim, 29.04.2010 - IK 323/04
Insolvenz: Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen
Der Schuldner hat seine Auskunftspflichten innerhalb der ihm gesetzten Frist gegenüber dem Gericht schuldhaft missachtet, ihm war von Amts wegen und ohne Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung zu versagen ( BGH , ZInsO 2010, 391f.; NZI 2009, 481f.; AG Hamburg, ZInsO 2010, 444f.).Das ist etwa, wie im Streitfall, dann erforderlich, wenn der Schuldner zu seinen Einkommensverhältnissen schweigt und der Treuhänder deshalb seiner jährlichen Verteilungspflicht nicht genügen kann (§ 292 Abs. 1 Satz 1 InsO), oder der Schuldner keine Angaben zu einem Wohnsitzwechsel macht und abtaucht ( AG Hamburg , ZInsO 2010, 444).
- AG Göttingen, 02.09.2011 - 74 IN 107/09
Fiktives Vergleichseinkommen gem. § 295 Abs. 2 InsO muss selbstständig tätiger …
Im Rahmen des § 295 Abs. 2 InsO kommt es nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen an, sondern das fiktive Einkommen, das sich an einem für den Schuldner angemessenen Dienstverhältnis orientiert; Mehrerlös verbleibt dem Schuldner (AG Hamburg, Beschl. v. 19.02.2010 - AZ: 67g IN 127/06, ZInsO 2010, 444; Grote ZInsO 2004, 1105, 1109 f.).
- AG Köln, 02.03.2011 - 74 IK 7/09
Restschuldbefreiung: Keine Versagung von Amts wegen ohne Versagungsantrag
Nicht zu folgen ist daher der Ansicht des Amtsgerichts Hamburg (Beschl. v. 19.02.2010, 67g IN 127/06, ZInsO 2010, 444), wonach es für das Verfahren zur Erlangung von Auskünften gemäß § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO angesichts der so zu verstehenden Entscheidungen des BGH keines auf die §§ 295, 296 InsO gestützten Versagungsantrages eines Insolvenzgläubigers bedürfe, die Vorschrift dem Insolvenzgericht vielmehr eröffne, Auskünfte vom Schuldner während der Wohlverhaltensperiode zu erlangen, ohne dass es eines Versagungsantrages bedürfe (…AG Hamburg, a.a.O., Rn. 5). - AG Wuppertal, 14.03.2011 - 145 IK 723/08
Sonstiges
Einen Gläubigerantrag setzt § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO nach dessen eindeutigen Wortlauts, wonach u.a. der Schuldner vor der Entscheidung über den Antrag (nach § 296 Abs. 1 InsO) zu hören ist, zunächst als vorgeschaltetes Verfahren voraus (a.A. z.B.: AG Hamburg, Beschl. v. 19.02.2010, 67g IN 127/06, ZInsO 2010, 444, oder auch Demme, NZI 10, 710 mit weiteren Zitaten). - LG Freiburg, 13.01.2011 - 3 T 312/10
Vorausgegangener Antrag eines Gläubigers als Voraussetzung für die Durchführung …
Die Gegenansicht (AG Mannheim, Beschl. v. 29.04.2010 - 8 IK 323/04 - AG Hamburg Beschl. v. 19.02.2010 - 67g IN 127/06 - hierzu Jacobi ZVI 2010, 289 f) überzeugt nicht.