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   BGH, 19.05.2011 - IX ZB 274/10   

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https://dejure.org/2011,3313
BGH, 19.05.2011 - IX ZB 274/10 (https://dejure.org/2011,3313)
BGH, Entscheidung vom 19.05.2011 - IX ZB 274/10 (https://dejure.org/2011,3313)
BGH, Entscheidung vom 19. Mai 2011 - IX ZB 274/10 (https://dejure.org/2011,3313)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 296 Abs 1 InsO, § 296 Abs 2 InsO
    Restschuldbefreiung: Versagung bei Verweigerung der Mitwirkung seitens des Schuldners

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ein Anspruch auf Restschuldbefreiung kann einem Schuldner bei Verweigerung seiner Mitwirkung nur bei Zugrundeliegen eines statthaften Versagungsantrags abgesprochen werden; Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung bei Verweigerung einer Mitwirkung ...

  • zvi-online.de

    InsO § 296 Abs. 1, 2
    Statthafter Gläubigerantrag als notwendige Voraussetzung im Verfahren auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 2 InsO

  • rewis.io

    Restschuldbefreiung: Versagung bei Verweigerung der Mitwirkung seitens des Schuldners

  • ra.de
  • rewis.io

    Restschuldbefreiung: Versagung bei Verweigerung der Mitwirkung seitens des Schuldners

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 296 Abs. 1; InsO § 296 Abs. 2
    Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung bei Verweigerung einer Mitwirkung seitens des Schuldners

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verweigerte Mitwirkung im Versagungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versagung der Restschuldbefreiung - nur auf Antrag

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Versagung der Restschuldbefreiung wegen verweigerter Mitwirkung des Schuldners

  • kanzlei-nickert.de (Kurzinformation)

    Keine Versagung der Restschuldbefreiung ohne entsprechenden Gläubigerantrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1680
  • MDR 2011, 884
  • NZI 2011, 640
  • WM 2011, 1280
  • Rpfleger 2011, 556
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 14.05.2009 - IX ZB 116/08

    Verpflichtung zur ausdrücklichen Belehrung i.R.d. Anhörung über eine mögliche

    Auszug aus BGH, 19.05.2011 - IX ZB 274/10
    Wegen seiner einschneidenden Wirkungen ist der Schuldner in geeigneter Weise darüber aufzuklären, dass seine Mitwirkung, die allerdings nicht erzwungen werden kann, sanktionsbewehrt ist und im Falle einer unentschuldigten Verweigerung schon deshalb die Versagung der Restschuldbefreiung droht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268 Rn. 9; vom 21. Januar 2010 - IX ZB 67/09, ZInsO 2010, 391 Rn. 22).

    Wenn der Schuldner diesen besonderen, sich aus § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO ergebenden Auskunftspflichten nicht nachkommt, ist ihm die Restschuldbefreiung zu versagen, ohne dass es eines zusätzlichen Antrages, der diesen Tatbestand aufgreift, bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268 Rn. 9).

    Dem entspricht es, dass die besonderen Auskunftspflichten des Schuldners regelmäßig auch erst nach einem zulässigen Gläubigerantrag entstehen (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268 Rn. 9).

  • BGH, 11.09.2003 - IX ZB 37/03

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei Versagung der Restschuldbefreiung;

    Auszug aus BGH, 19.05.2011 - IX ZB 274/10
    aa) Ohne den Antrag eines hierzu berechtigten Gläubigers setzt die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts zum Vorliegen von Versagungsgründen nicht ein (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2003 - IX ZB 37/03, BGHZ 156, 139, 142).

    cc) Allerdings tritt das Insolvenzgericht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO grundsätzlich erst auf der Grundlage eines zulässigen Gläubigerantrages in die Amtsermittlung ein (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2003 - IX ZB 37/03, BGHZ 156, 139, 142).

  • BGH, 21.01.2010 - IX ZB 67/09

    Restschuldbefreiungsverfahren: Voraussetzungen eines zulässigen Versagungsantrags

    Auszug aus BGH, 19.05.2011 - IX ZB 274/10
    Wegen seiner einschneidenden Wirkungen ist der Schuldner in geeigneter Weise darüber aufzuklären, dass seine Mitwirkung, die allerdings nicht erzwungen werden kann, sanktionsbewehrt ist und im Falle einer unentschuldigten Verweigerung schon deshalb die Versagung der Restschuldbefreiung droht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268 Rn. 9; vom 21. Januar 2010 - IX ZB 67/09, ZInsO 2010, 391 Rn. 22).

    Das Insolvenzgericht darf die Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung nicht von Amts wegen auf andere als die vom Antragsteller geltend gemachten Versagungsgründe stützen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 67/09, ZInsO 2010, 391 Rn. 11).

  • AG Köln, 02.03.2011 - 74 IK 7/09

    Restschuldbefreiung: Keine Versagung von Amts wegen ohne Versagungsantrag

    Auszug aus BGH, 19.05.2011 - IX ZB 274/10
    Diese besonderen Obliegenheiten träfen den Schuldner jedoch erst, nachdem der Gläubiger einen nach § 296 Abs. 1 InsO zulässigen Versagungsantrag gestellt habe (vgl. LG Freiburg, Beschluss vom 13. Januar 2011 - 3 T 312/10 Rn. 7; AG Köln, Beschluss vom 2. März 2011 - 74 IK 7/09 Rn. 5, 6; AG Wuppertal, Beschluss vom 14. März 2011 - 145 IK 723/08 Rn. 12; alle Entscheidungen nur in juris veröffentlicht; FK-InsO/Ahrens, 6. Aufl., § 296 Rn. 39).
  • LG Freiburg, 13.01.2011 - 3 T 312/10

    Vorausgegangener Antrag eines Gläubigers als Voraussetzung für die Durchführung

    Auszug aus BGH, 19.05.2011 - IX ZB 274/10
    Diese besonderen Obliegenheiten träfen den Schuldner jedoch erst, nachdem der Gläubiger einen nach § 296 Abs. 1 InsO zulässigen Versagungsantrag gestellt habe (vgl. LG Freiburg, Beschluss vom 13. Januar 2011 - 3 T 312/10 Rn. 7; AG Köln, Beschluss vom 2. März 2011 - 74 IK 7/09 Rn. 5, 6; AG Wuppertal, Beschluss vom 14. März 2011 - 145 IK 723/08 Rn. 12; alle Entscheidungen nur in juris veröffentlicht; FK-InsO/Ahrens, 6. Aufl., § 296 Rn. 39).
  • AG Wuppertal, 14.03.2011 - 145 IK 723/08

    Sonstiges

    Auszug aus BGH, 19.05.2011 - IX ZB 274/10
    Diese besonderen Obliegenheiten träfen den Schuldner jedoch erst, nachdem der Gläubiger einen nach § 296 Abs. 1 InsO zulässigen Versagungsantrag gestellt habe (vgl. LG Freiburg, Beschluss vom 13. Januar 2011 - 3 T 312/10 Rn. 7; AG Köln, Beschluss vom 2. März 2011 - 74 IK 7/09 Rn. 5, 6; AG Wuppertal, Beschluss vom 14. März 2011 - 145 IK 723/08 Rn. 12; alle Entscheidungen nur in juris veröffentlicht; FK-InsO/Ahrens, 6. Aufl., § 296 Rn. 39).
  • BGH, 01.07.2010 - IX ZB 148/09

    Restschuldbefreiungsverfahren: Straftat des Schuldners nach Eintritt der

    Auszug aus BGH, 19.05.2011 - IX ZB 274/10
    Weiter muss die Befriedigung der Insolvenzgläubiger durch die Obliegenheitsverletzung beeinträchtigt sein (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2010 - IX ZB 148/09, ZInsO 2010, 1558 Rn. 7).
  • AG Hamburg, 19.02.2010 - 67g IN 127/06

    Versagung der Restschuldbefreiung bei "Abtauchen" des Schuldners nach Neuseeland

    Auszug aus BGH, 19.05.2011 - IX ZB 274/10
    Die Verfahrensobliegenheiten des Schuldners dienten der Entlastung der Insolvenzgerichte, nur diese seien die Betroffenen, die im Nichterfüllungsfall von Amts wegen darauf reagieren könnten (vgl. AG Mannheim, NZI 2010, 490 f; AG Hamburg, NZI 2010, 446 f; Jacobi, ZVI 2010, 289, 290 f).
  • AG Mannheim, 29.04.2010 - IK 323/04

    Insolvenz: Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen

    Auszug aus BGH, 19.05.2011 - IX ZB 274/10
    Die Verfahrensobliegenheiten des Schuldners dienten der Entlastung der Insolvenzgerichte, nur diese seien die Betroffenen, die im Nichterfüllungsfall von Amts wegen darauf reagieren könnten (vgl. AG Mannheim, NZI 2010, 490 f; AG Hamburg, NZI 2010, 446 f; Jacobi, ZVI 2010, 289, 290 f).
  • BGH, 26.02.2013 - IX ZB 165/11

    Restschuldbefreiungsverfahren: Grenzen der Auskunftspflichten eines selbständig

    Für den Versagungsgrund des § 296 Abs. 2 Satz 3 Fall 1 InsO, den das Gericht auch ohne einen sich darauf beziehenden Antrag des Gläubigers zu berücksichtigen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 274/10, NZI 2011, 640 Rn. 12), kann grundsätzlich nichts anderes gelten.
  • BGH, 01.12.2011 - IX ZB 112/11

    Restschuldbefreiungsverfahren: Anforderungen an den Versagungsantrag eines

    Da das Insolvenzgericht zu Recht von einem von Beginn an unzulässigen Versagungsantrag der Gläubigerin ausgegangen ist, hatte seine Amtsermittlungspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO noch nicht begonnen und es war nicht gehalten, den Schuldner nach § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO zur weiteren Mitwirkung und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verpflichten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 274/10, WM 2011, 1280 Rn. 13).
  • BGH, 19.07.2012 - IX ZB 215/11

    Restschuldbefreiung: Versagung von Amts wegen

    Demgegenüber hat der Senat (in einem dem Beschwerdegericht noch nicht bekannten Beschluss) entschieden, dass dem Schuldner unter den Voraussetzungen des § 296 Abs. 2 InsO Restschuldbefreiung nur versagt werden kann, wenn diesem Verfahren ein statthafter Versagungsantrag nach § 296 Abs. 1 ZPO zugrunde liegt (Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 274/10, NZI 2011, 640 Rn. 10 ff).
  • LG Flensburg, 31.10.2013 - 5 T 89/13

    Restschuldbefreiungsverfahren: Befugnis des Gläubigers einer nicht titulierten

    Diesem Vorbringen tritt der Schuldner entgegen mit dem Verweis darauf, dass es nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 296 Abs. 2 S. 1 InsO eine Versagung der Restschuldbefreiung ohne einen Gläubigerantrag nicht gebe (BGH in NZI 2011, 640, 641).
  • BGH, 03.11.2011 - IX ZB 136/10

    Notwendigkeit der Aufklärung des Schuldners über die Folgen der unterlassenen

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Schuldner im Hinblick auf die einschneidenden Wirkungen des § 296 Abs. 2 Satz 2, 3 InsO in geeigneter Weise darüber aufzuklären, dass das Unterlassen der Mitwirkung, die allerdings nicht erzwungen werden kann, sanktionsbewehrt ist und im Falle einer unentschuldigten Verweigerung schon deshalb die Versagung der Restschuldbefreiung droht (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010, IX ZB 67/09, ZInsO 2010, 391 Rn. 22; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 274/10, WM 2011, 1280 Rn. 7).
  • LG Kassel, 16.12.2016 - 3 T 569/16
    Für den Versagungsgrund des § 296 Abs. 2 Satz 3 Fall 1 InsO, den das Gericht auch ohne einen sich darauf beziehenden Antrag des Gläubigers zu berücksichtigen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 274/10, NZI 2011, 640 Rn. 12), kann grundsätzlich nichts anderes gelten.
  • AG Duisburg, 18.08.2011 - 62 IK 235/04

    Auskunftserteilung gegenüber Treuhänder statt dem Gericht kann ohne Folgen

    Unerheblich ist, ob durch das Verhalten des Schuldners die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt worden ist (vgl. BGH NZI 2007, 534 Rn. 6; BGH NZI 2009, 481 f. Rn. 12; BGH ZInsO 2010, 391, 392 f. Rn. 22; BGH ZInsO 2011, 1319 f. Rn. 7).
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