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   EuGH, 15.12.2011 - C-191/10   

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https://dejure.org/2011,3385
EuGH, 15.12.2011 - C-191/10 (https://dejure.org/2011,3385)
EuGH, Entscheidung vom 15.12.2011 - C-191/10 (https://dejure.org/2011,3385)
EuGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2011 - C-191/10 (https://dejure.org/2011,3385)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Insolvenzverfahren - Internationale Zuständigkeit - Bei einer Vermischung von Vermögensmassen vorgesehene Erweiterung eines Insolvenzverfahrens, das gegen eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Gesellschaft eröffnet ist, auf eine ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Rastelli Davide e C.

    Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Insolvenzverfahren - Internationale Zuständigkeit - Bei einer Vermischung von Vermögensmassen vorgesehene Erweiterung eines Insolvenzverfahrens, das gegen eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Gesellschaft eröffnet ist, auf eine ...

  • EU-Kommission PDF

    Rastelli Davide e C. Snc gegen Jean-Charles Hidoux.

  • EU-Kommission

    Rastelli Davide und C.

    Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Insolvenzverfahren - Internationale Zuständigkeit - Bei einer Vermischung von Vermögensmassen vorgesehene Erweiterung eines Insolvenzverfahrens, das gegen eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Gesellschaft eröffnet ist, auf eine ...

  • Wolters Kluwer

    Grundsätze zur Erweiterung eines Insolvenzverfahrens im Falle der Vermischung von Vermögensmassen

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Erweiterung des Hauptinsolvenzverfahrens auf eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft wegen Vermischung der Vermögensmassen ("Rastelli")

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Gerichtsstand nach EuInsVO - Satzungssitz und Rechtsvermutung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Insolvenzverfahren [Internationale Zuständigkeit]; Bei einer Vermischung von Vermögensmassen vorgesehene Erweiterung eines Insolvenzverfahrens, das gegen eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Gesellschaft eröffnet ist, auf eine Gesellschaft, deren satzungsmäßiger ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    EuInsVO Art. 3 Abs. 1, Art. 4
    Zur Erweiterung des Hauptinsolvenzverfahrens auf eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft wegen Vermischung der Vermögensmassen ("Rastelli")

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Cour de Cassation (Frankreich), eingereicht am 19. April 2010 - Société Rastelli Davide et C./Jean-Charles Hidoux, in seiner Eigenschaft als Liquidator der Médiasucre International

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Cour de cassation - Auslegung des Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1) - Internationale Zuständigkeit der französischen Gerichte zur Erstreckung eines gegen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 183
  • EuZW 2012, 153
  • NZI 2012, 131
  • NZI 2012, 147
  • NZG 2012, 150
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 02.05.2006 - C-341/04

    DAS FÜR DIE ERÖFFNUNG DES HAUPTINSOLVENZVERFAHRENS ZUSTÄNDIGE GERICHT IST, WENN

    Auszug aus EuGH, 15.12.2011 - C-191/10
    Hat der Schuldner eine Niederlassung, können nach Art. 3 Abs. 2 die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich diese Niederlassung befindet, ein sogenanntes "Sekundärinsolvenz-" oder "Partikularverfahren" eröffnen, dessen Wirkungen auf das im Gebiet dieses Mitgliedstaats belegene Vermögen des Schuldners beschränkt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Mai 2006, Eurofood IFSC, C-341/04, Slg. 2006, I-3813, Randnr. 28, und vom 17. November 2011, Zaza Retail, C-112/10, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 17).

    Denn sowohl beim Hauptinsolvenzverfahren als auch beim Sekundärinsolvenz- oder Partikularverfahren gilt für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Eurofood IFSC, Randnr. 33, und vom 21. Januar 2010, MG Probud Gdynia, C-444/07, Slg. 2010, I-417, Randnr. 25).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass es nach dem mit der Verordnung eingeführten System zur Bestimmung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, das sich auf den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners stützt, eine eigene gerichtliche Zuständigkeit für jeden Schuldner gibt, der eine rechtlich selbständige Einheit darstellt (Urteil Eurofood IFSC, Randnr. 30).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen" des Schuldners im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung ein Begriff ist, der der Verordnung eigen ist; er hat daher eine autonome Bedeutung und ist infolgedessen einheitlich und unabhängig von nationalen Rechtsvorschriften auszulegen (Urteile Eurofood IFSC, Randnr. 31, und Interedil, Randnr. 43).

    Die Verordnung enthält zwar keine Definition dieses Begriffs, doch wird seine Bedeutung durch den 13. Erwägungsgrund der Verordnung erhellt, in dem es heißt: "Als Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen sollte der Ort gelten, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und [der] damit für Dritte feststellbar ist" (Urteile Eurofood IFSC, Randnr. 32, und Interedil, Randnr. 47).

    Unter Bezugnahme auf denselben Erwägungsgrund hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners nach objektiven und zugleich für Dritte feststellbaren Kriterien zu bestimmen ist, um die Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit bei der Bestimmung des für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens zuständigen Gerichts zu garantieren (Urteile Eurofood IFSC, Randnr. 33, und Interedil, Randnr. 49).

    In diesem Fall lässt sich die vom Unionsgesetzgeber zugunsten des satzungsmäßigen Sitzes der Gesellschaft aufgestellte widerlegliche Vermutung entkräften, wenn objektive und für Dritte feststellbare Anhaltspunkte belegen, dass in Wirklichkeit die Lage nicht derjenigen entspricht, die die Verortung der hauptsächlichen Interessen an diesem satzungsmäßigen Sitz widerspiegeln soll (Urteile Eurofood IFSC, Randnr. 34, und Interedil, Randnr. 51).

  • EuGH, 21.01.2010 - C-444/07

    Der Gerichtshof stellt die Tragweite der Rechtsvorschriften über die Anerkennung

    Auszug aus EuGH, 15.12.2011 - C-191/10
    Denn sowohl beim Hauptinsolvenzverfahren als auch beim Sekundärinsolvenz- oder Partikularverfahren gilt für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Eurofood IFSC, Randnr. 33, und vom 21. Januar 2010, MG Probud Gdynia, C-444/07, Slg. 2010, I-417, Randnr. 25).
  • EuGH, 12.02.2009 - C-339/07

    Seagon - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren -

    Auszug aus EuGH, 15.12.2011 - C-191/10
    In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dahin auszulegen ist, dass er den Gerichten des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Klage, die im Sinne des sechsten Erwägungsgrundes unmittelbar aus dem ursprünglichen Insolvenzverfahren hervorgeht und in engem Zusammenhang damit steht, auch eine internationale Zuständigkeit zuweist (vgl. Urteil vom 12. Februar 2009, Seagon, C-339/07, Slg. 2009, I-767, Randnrn.
  • EuGH, 17.11.2011 - C-112/10

    Zaza Retail - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Insolvenzverfahren - Eröffnung

    Auszug aus EuGH, 15.12.2011 - C-191/10
    Hat der Schuldner eine Niederlassung, können nach Art. 3 Abs. 2 die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich diese Niederlassung befindet, ein sogenanntes "Sekundärinsolvenz-" oder "Partikularverfahren" eröffnen, dessen Wirkungen auf das im Gebiet dieses Mitgliedstaats belegene Vermögen des Schuldners beschränkt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Mai 2006, Eurofood IFSC, C-341/04, Slg. 2006, I-3813, Randnr. 28, und vom 17. November 2011, Zaza Retail, C-112/10, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 17).
  • BGH, 18.09.2014 - VII ZR 58/13

    Aufnahme eines unterbrochenen Revisionsverfahrens gegen den Insolvenzverwalter in

    Wird in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, ein Sekundärinsolvenzverfahren (vgl. Art. 27 Satz 2 EuInsVO) eröffnet, so beschränken sich dessen Wirkungen auf das Vermögen des Schuldners, das im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaates belegen ist (vgl. Art. 27 Satz 3 EuInsVO; EuGH, NZI 2012, 147 Rn. 15 m.w.N.).
  • EuGH, 24.03.2022 - C-723/20

    Galapagos BidCo. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) 2015/848 -

    Demnach ist festzustellen, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens ausschließlich zuständig sind (vgl. entsprechend Urteile vom 15. Dezember 2011, Rastelli Davide und C. , C-191/10, EU:C:2011:838, Rn. 27, sowie vom 14. November 2018, Wiemer & Trachte, C-296/17, EU:C:2018:902, Rn. 23).
  • EuGH, 14.11.2018 - C-296/17

    Wiemer & Trachte

    3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 überträgt den Gerichten des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner Interessen hat, die ausschließliche Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens (Urteil vom 15. Dezember 2011, Rastelli Davide und C., C-191/10, EU:C:2011:838, Rn. 27).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2015 - C-649/13

    'Comité d''entreprise de Nortel Networks u.a.' - Justizielle Zusammenarbeit in

    Sie berufen sich insbesondere auf das Urteil Rastelli Davide e C. (C-191/10, EU:C:2011:838)(36).

    38 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Eurofood IFSC (C-341/04, EU:C:2006:281, Rn. 33), MG Probud Gdynia (EU:C:2010:24, Rn. 25) und Rastelli Davide e C. (EU:C:2011:838, Rn. 16).

  • EuGH, 22.11.2012 - C-116/11

    Bank Handlowy und Adamiak - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Ein in dieser Zeit eröffnetes Insolvenzverfahren, kann, wie sich aus Art. 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung ergibt, nur ein Sekundärinsolvenzverfahren sein, dessen Wirkungen auf das Vermögen des Schuldners beschränkt sind, das in dem Mitgliedstaat, in dem dieses Verfahren eröffnet wird, belegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2011, Rastelli Davide e C., C-191/10, Slg. 2011, I-13209, Randnr. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-253/19

    Novo Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    3 Vgl. Urteile vom 2. Mai 2006, Eurofood IFSC (C-341/04, EU:C:2006:281), vom 20. Oktober 2011, 1nteredil (C-396/09, EU:C:2011:671), und vom 15. Dezember 2011, Rastelli Davide und C. (C-191/10, EU:C:2011:838).

    12 Vgl. Urteile vom 2. Mai 2006, Eurofood IFSC (C-341/04, EU:C:2006:281, Rn. 31), vom 20. Oktober 2011, 1nteredil (C-396/09, EU:C:2011:671, Rn. 43), sowie vom 15. Dezember 2011, Rastelli Davide und C. (C-191/10, EU:C:2011:838, Rn. 31).

  • AG Düsseldorf, 11.10.2019 - 501 IN 150/19
    Insgesamt sind beide Umstände für Dritte kaum erkennbar, so dass diese nur eine geringe Aussagekraft haben (vgl. auch EuGH, Urt. v. 15.12.2011 - D2-191/10 - Rastelli Davide, NZI 2012, 147 Rn. 37f.).
  • BGH, 21.06.2012 - IX ZB 287/11

    Grenzüberschreitende Insolvenz: Deutsche internationale Zuständigkeit für die

    Denn die Vermutung des Art. 3 Abs. 1 Satz 2 EuInsVO kann widerlegt werden, wenn objektive und für Dritte feststellbare Umstände belegen, dass der Interessenmittelpunkt in Wirklichkeit in einem anderen Mitgliedstaat als am satzungsmäßigen Sitz liegt (EuGH, Urteil vom 2. Mai 2006 - Rs. C-341/04, Eurofood IFSC, EuGH-Slg. 2006 I-03813 Rn. 34; vom 20. Oktober 2011, aaO Rn. 51; vom 15. Dezember 2011 - Rs. C-191/10, Rastelli, ZIP 2012, 183 Rn. 35).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2015 - 3 V 65/15

    Einstweilige Anordnung der Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des

    Wird in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet, so beschränken sich dessen Wirkungen auf das Vermögen des Schuldners, das im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaates belegen ist (Art. 27 Satz 3 EuInsVO; EuGH, NZI 2012, 147 Rn. 15 m. w. N.).
  • EuGH, 05.07.2012 - C-527/10

    ERSTE Bank Hungary - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Denn nach dieser Vorschrift gilt sowohl in Bezug auf das Hauptinsolvenzverfahren als auch das Sekundärinsolvenz- oder Partikularverfahren für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird (lex concursus) (vgl. in diesem Sinne Urteile Eurofood IFSC, Randnr. 33, MG Probud Gdynia, Randnr. 25, und vom 15. Dezember 2011, Rastelli Davide e C., C-191/10, Slg. 2011, I-13209, Randnr. 16).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2012 - C-527/10

    ERSTE Bank Hungary - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

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