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   BGH, 16.02.2012 - IX ZB 209/11   

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https://dejure.org/2012,1170
BGH, 16.02.2012 - IX ZB 209/11 (https://dejure.org/2012,1170)
BGH, Entscheidung vom 16.02.2012 - IX ZB 209/11 (https://dejure.org/2012,1170)
BGH, Entscheidung vom 16. Februar 2012 - IX ZB 209/11 (https://dejure.org/2012,1170)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 290 Abs 1 Nr 2 InsO, § 290 Abs 1 Nr 4 InsO
    Restschuldbefreiung: Versagung wegen Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung; Glaubhaftmachung des Versagungsgrund durch Vorlage eines Strafurteils

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Nichtstellens eines Insolvenzantrags durch den Schuldner trotz Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit

  • rewis.io

    Restschuldbefreiung: Versagung wegen Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung; Glaubhaftmachung des Versagungsgrund durch Vorlage eines Strafurteils

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 287 Abs. 2; InsO § 290 Abs. 1; ZPO § 233
    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Nichtstellens eines Insolvenzantrags durch den Schuldner trotz Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Wiedereinsetzung in Berufungsbegründungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kanzlei-nickert.de (Kurzinformation)

    Schuldner stellt keinen Insolvenzantrag: Das alleine ist kein Versagungsgrund der Restschuldbefreiung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2012, 330
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.05.2011 - IX ZB 229/10

    Restschuldbefreiungsverfahren: Versagungsantrag eines Insolvenzgläubigers im

    Auszug aus BGH, 16.02.2012 - IX ZB 209/11
    Damit folgt es der Rechtsprechung des Senats, wonach gemäß § 300 Abs. 1 InsO nach Ablauf von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung zu entscheiden ist, auch wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif ist (Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 20, 28; vom 12. Mai 2011 - IX ZB 229/10, ZInsO 2011, 1126 Rn. 6 f).

    Die Anhörung der Verfahrensbeteiligten über Versagungsanträge gemäß § 290 Abs. 1 InsO muss in diesem Fall in einer Form durchgeführt werden, die dem Schlusstermin entspricht (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 28; vom 12. Mai 2011 - IX ZB 229/10, ZInsO 2011, 1126 Rn. 7).

    Entsprechend muss auch der Versagungsantrag in dem vorzeitig abgehaltenen, dem Schlusstermin entsprechenden Termin zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung gestellt und glaubhaft gemacht werden (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011, aaO Rn. 8).

    Dann muss der Versagungsantrag im Rahmen dieses Verfahrens gestellt werden (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 229/10, ZInsO 2011, 1126 Rn. 9).

  • BGH, 03.12.2009 - IX ZB 247/08

    Die Entscheidung über Restschuldbefreiung muss 6 Jahre nach Eröffnung des

    Auszug aus BGH, 16.02.2012 - IX ZB 209/11
    Damit folgt es der Rechtsprechung des Senats, wonach gemäß § 300 Abs. 1 InsO nach Ablauf von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung zu entscheiden ist, auch wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif ist (Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 20, 28; vom 12. Mai 2011 - IX ZB 229/10, ZInsO 2011, 1126 Rn. 6 f).

    Sie können sich aber auf die Versagungsgründe des § 290 InsO berufen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009, aaO Rn. 23 f).

    Die Anhörung der Verfahrensbeteiligten über Versagungsanträge gemäß § 290 Abs. 1 InsO muss in diesem Fall in einer Form durchgeführt werden, die dem Schlusstermin entspricht (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 28; vom 12. Mai 2011 - IX ZB 229/10, ZInsO 2011, 1126 Rn. 7).

  • BGH, 23.10.2008 - IX ZB 53/08

    Nachschieben von ihm Schlusstermin nicht vorgebrachten Versagungsgründen im

    Auszug aus BGH, 16.02.2012 - IX ZB 209/11
    Erst nach dem Termin gestellte oder begründete oder nachgebesserte Anträge sind unbeachtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02, NZI 2003, 389, 390 f; vom 11. September 2003 - IX ZB 37/03, BGHZ 156, 139, 142 f; vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08, NZI 2009, 64 Rn. 9 ff; vom 14. Mai 2009 - IX ZB 33/07, NZI 2009, 523 Rn. 5).
  • BGH, 08.09.2016 - IX ZB 72/15

    Insolvenzverfahren: Widerruf der Restschuldbefreiung wegen Pflichtwidrigkeiten

    Während des laufenden Insolvenzverfahrens kann der Schuldner die Obliegenheiten nach § 295 InsO nicht verletzen, weil diese erst mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO aF) entstehen und von ihm deswegen erst in der Wohlverhaltensperiode zu beachten sind (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 19; vom 16. Februar 2012 - IX ZB 209/11, NZI 2012, 330 Rn. 7; vom 11. April 2013 - IX ZB 94/12, NZI 2013, 601 Rn. 6).
  • BGH, 11.04.2013 - IX ZB 94/12

    Restschuldbefreiung: Versagung der Restschuldbefreiung nach dem Schlusstermin

    Damit sind beide Tatsacheninstanzen der Rechtsprechung des Senats gefolgt, wonach gemäß § 300 Abs. 1 InsO nach Ablauf von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung zu entscheiden ist, auch wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif ist (Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 20, 28; vom 16. Februar 2012 - IX ZB 209/11, ZInsO 2012, 597 Rn. 7; vom 11. Oktober 2012 - IX ZB 230/09, ZInsO 2012, 2164 Rn. 8 mwN).

    Gemäß § 5 Abs. 2 InsO darf, wie vorliegend geschehen, anstelle der Durchführung des besonderen Anhörungstermins das schriftliche Verfahren angeordnet werden (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012, aaO Rn. 14 mwN; vom 11. Dezember 2012, aaO).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können die Gläubiger nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung vor Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht die Versagungsgründe der §§ 296, 295 InsO geltend machen, weil der Schuldner die Obliegenheiten des § 295, § 296 Abs. 2 InsO nur in der Wohlverhaltensperiode zu beachten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012, aaO Rn. 7; vom 11. Oktober 2012, aaO mwN).

    c) Die Gläubiger konnten sich aber auf die Versagungsgründe des § 290 InsO berufen, die sich auf die Zeit vor und während des durchgeführten Insolvenzverfahrens beziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012, aaO; vom 11. Oktober 2012, aaO).

    Die Entscheidung des Senats vom 16. Februar 2012 (aaO Rn. 21) steht nicht entgegen.

    Ein erst nach diesem Termin gestellter oder begründeter Antrag ist ebenso unbeachtlich wie eine erst danach abgegebene Stellungnahme des Schuldners (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 - IX ZB 209/11, ZInsO 2012, 597 Rn. 11 f mwN; zur Erklärungspflicht des Schuldners vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2011 - IX ZB 133/10, ZInsO 2011, 2046 Rn. 7 mwN).

  • BGH, 26.02.2015 - IX ZB 44/13

    Restschuldbefreiung: Verkürzung der Laufzeit der Abtretungserklärung wegen

    Dies gilt auch dann, wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif ist (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 14 ff, 28; vom 16. Februar 2012 - IX ZB 209/11, ZInsO 2012, 597 Rn. 7; vom 11. Oktober 2012 - IX ZB 230/09, WM 2012, 2161 Rn. 8; vom 11. April 2013 - IX ZB 94/12, WM 2013, 1029 Rn. 5; jeweils mwN).
  • BGH, 18.07.2013 - IX ZB 11/13

    Insolvenzverfahren: Entscheidung über die Restschuldbefreiung im Altfall

    bb) Nach der Rechtsprechung des Senats ist in den Verfahren, die nach dem 30. November 2001 eröffnet worden sind, so dass die Laufzeit der Abtretungserklärung mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt, gemäß § 300 Abs. 1 InsO nach Ablauf von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung zu entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif ist (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 14, 20, 28; vom 16. Februar 2012 - IX ZB 209/11, NZI 2012, 330 Rn. 7; vom 11. Oktober 2012 - IX ZB 230/09, NZI 2012, 892 Rn. 8; vom 11. April 2013 - IX ZB 94/12, NZI 2013, 601 Rn. 5).

    Art. 103a EGInsO ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG verfassungskonform dahin auszulegen, dass diesen Schuldnern 12 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 300 InsO in entsprechender Anwendung der oben zitierten Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 14, 20, 28; vom 16. Februar 2012 - IX ZB 209/11, NZI 2012, 330 Rn. 7; vom 11. Oktober 2012 - IX ZB 230/09, NZI 2012, 892 Rn. 8; vom 11. April 2013 - IX ZB 94/12, NZI 2013, 601 Rn. 5) die Restschuldbefreiung zu erteilen ist, unabhängig davon, ob das vor dem 1. Dezember 2001 eröffnete Insolvenzverfahren noch läuft oder der Schuldner sich zwischenzeitlich in der Wohlverhaltensperiode befindet.

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