Weitere Entscheidung unten: OLG Brandenburg, 02.05.2012

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   BGH, 06.06.2012 - IV ZA 23/11   

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https://dejure.org/2012,19052
BGH, 06.06.2012 - IV ZA 23/11 (https://dejure.org/2012,19052)
BGH, Entscheidung vom 06.06.2012 - IV ZA 23/11 (https://dejure.org/2012,19052)
BGH, Entscheidung vom 06. Juni 2012 - IV ZA 23/11 (https://dejure.org/2012,19052)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 47 InsO
    Insolvenzrecht: Aussonderungsrecht bezüglich einer arbeitgeberfinanzierten Lebensversicherung bei Einräumung eines eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrechts

  • Wolters Kluwer

    Stärkung der Rechtsposition eines Arbeitnehmers durch Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechts einer Lebensversicherung bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • rewis.io

    Insolvenzrecht: Aussonderungsrecht bezüglich einer arbeitgeberfinanzierten Lebensversicherung bei Einräumung eines eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrechts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 47
    Stärkung der Rechtsposition eines Arbeitnehmers durch Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechts einer Lebensversicherung bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Ablehnung eines Kostenhilfeantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2012, 762
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.06.2005 - IV ZR 30/04

    Bezugsrecht des Arbeitnehmers hinsichtlich einer Direktversicherung in der

    Auszug aus BGH, 06.06.2012 - IV ZA 23/11
    1. Dies steht in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Senats, nach der das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleich steht, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten Vorbehalts nicht erfüllt sind (Senatsurteile vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 unter II 2; vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059 unter II 2; ebenso BAG, BAGE 134, 372 Rn. 23), das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer einschränkenden Auslegung der Vorbehaltserklärung zu verneinen sein kann (Senat aaO; ebenso BGH, Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZR 85/04, ZIP 2005, 1836) und es insoweit auf die Auslegung der gegenüber dem Versicherer abgegebenen Erklärung im Einzelfall ankommt (Senatsurteil vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 65/09, VersR 2010, 517 Rn. 10).
  • BGH, 22.09.2005 - IX ZR 85/04

    Direktversicherung in der Insolvenz des Arbeitgebers

    Auszug aus BGH, 06.06.2012 - IV ZA 23/11
    1. Dies steht in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Senats, nach der das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleich steht, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten Vorbehalts nicht erfüllt sind (Senatsurteile vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 unter II 2; vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059 unter II 2; ebenso BAG, BAGE 134, 372 Rn. 23), das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer einschränkenden Auslegung der Vorbehaltserklärung zu verneinen sein kann (Senat aaO; ebenso BGH, Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZR 85/04, ZIP 2005, 1836) und es insoweit auf die Auslegung der gegenüber dem Versicherer abgegebenen Erklärung im Einzelfall ankommt (Senatsurteil vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 65/09, VersR 2010, 517 Rn. 10).
  • BGH, 03.05.2006 - IV ZR 134/05

    Rechtstellung des Arbeitnehmers in der betrieblichen Altersversorgung im

    Auszug aus BGH, 06.06.2012 - IV ZA 23/11
    1. Dies steht in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Senats, nach der das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleich steht, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten Vorbehalts nicht erfüllt sind (Senatsurteile vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 unter II 2; vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059 unter II 2; ebenso BAG, BAGE 134, 372 Rn. 23), das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer einschränkenden Auslegung der Vorbehaltserklärung zu verneinen sein kann (Senat aaO; ebenso BGH, Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZR 85/04, ZIP 2005, 1836) und es insoweit auf die Auslegung der gegenüber dem Versicherer abgegebenen Erklärung im Einzelfall ankommt (Senatsurteil vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 65/09, VersR 2010, 517 Rn. 10).
  • BGH, 02.12.2009 - IV ZR 65/09

    Einschränkung eines unwiderruflichen Bezugsrechts mit einem Vorbehalt; Übergang

    Auszug aus BGH, 06.06.2012 - IV ZA 23/11
    1. Dies steht in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Senats, nach der das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleich steht, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten Vorbehalts nicht erfüllt sind (Senatsurteile vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 unter II 2; vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059 unter II 2; ebenso BAG, BAGE 134, 372 Rn. 23), das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer einschränkenden Auslegung der Vorbehaltserklärung zu verneinen sein kann (Senat aaO; ebenso BGH, Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZR 85/04, ZIP 2005, 1836) und es insoweit auf die Auslegung der gegenüber dem Versicherer abgegebenen Erklärung im Einzelfall ankommt (Senatsurteil vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 65/09, VersR 2010, 517 Rn. 10).
  • BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 334/06

    Direktversicherung - Insolvenz

    Auszug aus BGH, 06.06.2012 - IV ZA 23/11
    1. Dies steht in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Senats, nach der das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleich steht, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten Vorbehalts nicht erfüllt sind (Senatsurteile vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 unter II 2; vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059 unter II 2; ebenso BAG, BAGE 134, 372 Rn. 23), das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer einschränkenden Auslegung der Vorbehaltserklärung zu verneinen sein kann (Senat aaO; ebenso BGH, Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZR 85/04, ZIP 2005, 1836) und es insoweit auf die Auslegung der gegenüber dem Versicherer abgegebenen Erklärung im Einzelfall ankommt (Senatsurteil vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 65/09, VersR 2010, 517 Rn. 10).
  • BGH, 24.06.2015 - IV ZR 411/13

    Insolvenz einer GmbH: Auslegung eines Widerrufsvorbehalt zum Bezugsrecht bei

    a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats steht das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleich, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten Vorbehalts nicht erfüllt sind, und kann das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer einschränkenden Auslegung der Vorbehaltserklärung zu verneinen sein, wobei es insoweit auf die Auslegung der gegenüber dem Versicherer abgegebenen Erklärung im Einzelfall ankommt (Senatsbeschluss vom 6. Juni 2012 - IV ZA 23/11, NZI 2012, 762 Rn. 3 f. m.w.N.); diese Auslegung ist in erster Linie Sache des Tatrichters.

    Dass der Senat in einem anderen Einzelfall eines Gesellschafter-Geschäftsführers auch in der Bejahung einer einschränkenden Auslegung durch das dort entscheidende Berufungsgericht Rechtsfehler nicht feststellen konnte (Senatsbeschluss vom 6. Juni 2012 - IV ZA 23/11, NZI 2012, 762 Rn. 4), rechtfertigt kein abweichendes Ergebnis.

  • BGH, 22.01.2014 - IV ZR 201/13

    Arbeitgeberinsolvenz: Direktversicherung der Arbeitnehmer mit "unwiderruflichem

    Damit ist auch in diesem Vorlageverfahren das Primat der Auslegung klargestellt worden, und der Senat hat danach weiter daran festgehalten, dass es jeweils der Auslegung im Einzelfall bedarf, wann die tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Vorbehalts erfüllt sind (Senatsurteil vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 65/09, VersR 2010, 517 Rn. 10; Senatsbeschluss vom 6. Juni 2012 - IV ZA 23/11, NZI 2012, 762 Rn. 3).
  • OLG Stuttgart, 16.05.2013 - 7 U 12/13

    Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung: Eingeschränkt

    Diese Unklarheit ist auch nicht durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 2012 (IV ZA 23/11, NZI 2012, 762) beseitigt.

    Auch aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 2012 (IV ZA 23/11, aaO) ergibt sich dies nicht mit der erforderlichen Klarheit.

  • BGH, 24.06.2015 - IV ZR 240/14

    Geltendmachung von Ansprüchen auf Auszahlung des Rückkaufswerts einer vom

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats steht das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleich, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten Vorbehalts nicht erfüllt sind, und kann das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhäl tnisses aufgrund einer einschränkenden Auslegung der Vorbehaltserklärung zu verneinen sein, wobei es insoweit auf die Auslegung der gegenüber dem Versicherer abgegebenen Erklärung im Einzelfall ankommt (Senatsbeschluss vom 6. Juni 2012 - IV ZA 23/11, NZI 2012, 762 Rn. 3 f. m. w. N.); diese Auslegung ist in erster Linie Sache des Tatrichters.

    Dass der Senat in einem anderen Einzelfall eines Gesellschafter- Geschäftsführers auch in der Bejahung einer einschränkenden Auslegung durch das dort entscheidende Berufungsgericht Rechtsfehler nicht feststellen konnte (Senatsbeschluss vom 6. Juni 2012 - IV ZA 23/11, NZI 2012, 762 Rn. 4), rechtfertigt kein abweichendes Ergebnis.

  • BGH, 22.01.2014 - IV ZR 127/12

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Auszahlung der Rückkaufswerte aus für

    Damit ist auch in diesem Vorlageverfahren das Primat der Auslegung klargestellt worden, und der Senat hat danach weiter daran festgehalten, dass es jeweils der Auslegung im Einzelfall bedarf, wann die tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Vorbehalts erfüllt sind (Senatsurteil vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 65/09, VersR 2010, 517 Rn. 10; Senatsbeschluss vom 6. Juni 2012 - IV ZA 23/11, NZI 2012, 762 Rn. 3).
  • BGH, 14.01.2020 - VIII ZR 169/18

    Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Revisionsverfahrens gegen

    - IV ZA 23/11, NZI 2012, 762 Rn. 1; vom 26. Februar 2009 - III ZR 330/08, juris Rn. 3; vom 24. November 2015 - VIII ZR 333/14, juris Rn. 7).
  • BGH, 24.11.2015 - VIII ZR 333/14

    Nichtzulassung der Revision

    Davon abgesehen fehlt es auch, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, an der erforderlichen Erfolgsaussicht, weil die Revision des Beklagten aus den vorgenannten Gründen nach § 552a ZPO zurückzuweisen sein wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2012 - IV ZA 23/11, NZI 2012, 762 Rn. 1; vom 26. Februar 2009 - III ZR 330/08, juris Rn. 3 mwN).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 02.05.2012 - 7 U 32/11   

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https://dejure.org/2012,16879
OLG Brandenburg, 02.05.2012 - 7 U 32/11 (https://dejure.org/2012,16879)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.05.2012 - 7 U 32/11 (https://dejure.org/2012,16879)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02. Mai 2012 - 7 U 32/11 (https://dejure.org/2012,16879)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2012, 762
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.12.2010 - IX ZR 24/10

    Restschuldbefreiung: Behandlung einer unterbliebenen oder unvollständigen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.05.2012 - 7 U 32/11
    Eine besondere Schutzbedürftigkeit des am Insolvenzverfahren nicht teilnehmenden oder seine Forderung nicht ordnungsgemäß anmeldenden Insolvenzgläubigers ist nicht anzuerkennen, da er infolge der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach §§ 30 Abs. 1, 9 Abs. 1 InsO jeder Gläubiger grundsätzlich in der Lage ist, von der Insolvenz seines Schuldners Kenntnis zu nehmen (vgl. BGH v. 16.12.2010, IX ZR 24/10, Juris, Rn. 19 ff).

    So kommt ein Ersatzanspruch aus § 826 BGB in Betracht, wenn der Schuldner vorsätzlich die Forderung eines Gläubigers im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis sowie im Schuldenbereinigungsplan nicht aufgeführt hat (vgl. BGH v. 06.11.2008, IX ZB 34/08, Juris, Rn. 11 und v. 16.12.2010, IX ZR 24/10, Juris, Rn. 26; Vallender ZIP 2000, 1288, 1290; MünchKomm-Stephan, InsO, 2. Aufl., Rn. 10).

    Nach Gewährung der Restsschuldbefreiung werden die gegen den Schuldner verbliebenen Forderungen zu "unvollkommenen Verbindlichkeiten", die weiterhin erfüllbar, aber nicht erzwingbar sind, herabgestuft (vgl. BGH v. 16.12.2010, IX ZR 24/10, Juris, Rn. 15).

  • BGH, 06.11.2008 - IX ZB 34/08

    Beantragung der Versagung der Restschuldbefreiung nach dem Schlusstermin

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.05.2012 - 7 U 32/11
    So kommt ein Ersatzanspruch aus § 826 BGB in Betracht, wenn der Schuldner vorsätzlich die Forderung eines Gläubigers im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis sowie im Schuldenbereinigungsplan nicht aufgeführt hat (vgl. BGH v. 06.11.2008, IX ZB 34/08, Juris, Rn. 11 und v. 16.12.2010, IX ZR 24/10, Juris, Rn. 26; Vallender ZIP 2000, 1288, 1290; MünchKomm-Stephan, InsO, 2. Aufl., Rn. 10).

    So betrafen die zu § 826 BGB ergangenen Entscheidungen (BGH v. 06.11.2008, IX ZB 34/08; LG Schwerin VersR 2007, 400, 401) Forderungen, die bereits tituliert waren und die der Schuldner gleichwohl nicht in das Verzeichnis aufgenommen hat.

  • BGH, 13.07.2006 - IX ZB 288/03

    Zeitliche Geltung des Abtretungsverbots

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.05.2012 - 7 U 32/11
    Zwangsvollsteckungen einzelner Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind während der Laufzeit der Abtretungserklärung nach § 294 Abs. 1 InsO unzulässig und zwar unabhängig davon, ob er seinen Vermögensanspruch angemeldet hat und er im Restschuldbefreiuungsverfahren berücksichtigt wird (vgl. BGH vom 13.07.2006, IX ZB 288/03, Juris, Rn. 7 f .; Vallender, ZIP 2000, 1288, 1290).
  • BGH, 18.01.2011 - VI ZR 325/09

    Umfang des Schadensersatzanspruchs des arglistig getäuschten Grundstückskäufers

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.05.2012 - 7 U 32/11
    Führt das deliktische Handeln zum Abschluss eines Kaufvertrages, so ist der Verkäufer so zu stellen, als wenn er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte (vgl. BGH VersR 2011, 398, 399).
  • LG Schwerin, 15.06.2006 - 2 S 66/06

    Rechtsschutz eines Gläubigers bei dessen bewusstem Verschweigen im Antrag des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.05.2012 - 7 U 32/11
    So betrafen die zu § 826 BGB ergangenen Entscheidungen (BGH v. 06.11.2008, IX ZB 34/08; LG Schwerin VersR 2007, 400, 401) Forderungen, die bereits tituliert waren und die der Schuldner gleichwohl nicht in das Verzeichnis aufgenommen hat.
  • LSG Baden-Württemberg, 27.04.2016 - L 5 R 2004/14

    Betriebsprüfung - Rechtmäßigkeit der Geltendmachung einer Nachforderung von

    Dies steht aber der Titulierung der Forderung durch Erlass eines Zahlungsbescheides nach den oben dargestellten Grundsätzen des BSG nicht entgegen (für die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche während der Treuhandphase vgl. auch BGH, Urteil vom 18.11.2010 - IX ZR 67/10 - und Brandenburgisches OLG, Urteil vom 02.05.2012 - 7 U 32/11 -, beide in juris).
  • LG Saarbrücken, 04.11.2013 - 3 O 108/13

    Ankündigung der Restschuldbefreiung: Zahlungsklage gegen den Schuldner wegen

    Forderungen, die nicht oder ohne Angabe der Tatsache, die einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Schuldners zugrunde liegen, angemeldet sind, werden dagegen von der Restschuldbefreiung erfasst (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 02.05.2012, Az.. 7 U 32/11).

    Erlangt der Beklagte die Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 InsO, so ist die Zwangsvollstreckung auf Dauer ausgeschlossen und der Kläger hat das Urteil als Titel infolge seiner Insolvenzgläubigerstellung in entsprechender Anwendung des § 371 BGB an den Beklagten als Schuldner herauszugeben (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 02.05.2012, Az.. 7 U 32/11).

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