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   BGH, 12.07.2012 - IX ZR 217/11   

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https://dejure.org/2012,21613
BGH, 12.07.2012 - IX ZR 217/11 (https://dejure.org/2012,21613)
BGH, Entscheidung vom 12.07.2012 - IX ZR 217/11 (https://dejure.org/2012,21613)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 2012 - IX ZR 217/11 (https://dejure.org/2012,21613)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 93 InsO
    Negative Feststellungsklage eines Gesellschafters einer insolventen BGB-Gesellschaft gegen einen Gesellschaftsgläubiger

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Klage eines Gesellschafters gegen einen Gesellschaftsgläubiger auf Feststellung einer fehlenden persönlichen Haftung für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft; Folgen einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft ...

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unzulässigkeit der negativen Feststellungsklage eines Gesellschafters betr. seine persönliche Haftung für Gesellschaftsschuld in der Insolvenz der GbR

  • zvi-online.de

    InsO § 93
    Unzulässigkeit der negativen Feststellungsklage eines Gesellschafters betr. seine persönliche Haftung für Gesellschaftsschuld in der Insolvenz der GbR

  • rewis.io

    Negative Feststellungsklage eines Gesellschafters einer insolventen BGB-Gesellschaft gegen einen Gesellschaftsgläubiger

  • ra.de
  • rewis.io

    Negative Feststellungsklage eines Gesellschafters einer insolventen BGB-Gesellschaft gegen einen Gesellschaftsgläubiger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 171 Abs. 2
    Zulässigkeit der Klage eines Gesellschafters gegen einen Gesellschaftsgläubiger auf Feststellung einer fehlenden persönlichen Haftung für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft; Folgen einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft ...

  • datenbank.nwb.de

    Klagebefugnis des GbR-Gesellschafters in der Insolvenz der GbR - Unzulässigkeit einer negativen Feststellungsklage eines persönlich haftenden Gesellschafters

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unzulässige Feststellungsklage des Gesellschafters einer insolventen GbR, für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht zu haften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Klagebefugnis des GbR-Gesellschafters in der Insolvenz der GbR

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    A) Die Vertretungsmacht eines Gesellschaftsorgans richtet sich nach dem Gesellschaftsstatut (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1991 ... XI ZR 64/90, NJW 1992, 618; Palandt/Thorn, BGB, 71. Aufl., Anh. zu Art. 10 EGBGB Rn. 2; Anh. zu Art. 12 EG-BGB Rn. 13). Maßgeblich ist das an dem Sitz der Gesellschaft geltende Recht.
    Gesellschafter, Gesellschaftsrecht, Haftung, Insolvenz, Personengesellschaft

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Eingeschränkte Klagebefugnis des GbR-Gesellschafters nach Insolvenzeröffnung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    GbR in der Insolvenz: Gesellschafter verlieren Prozessführungsbefugnis

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Mangelnde Befugnis eines Gesellschafters, sich nach Insolvenzverfahrenseröffnung durch Klage gegen einen Gesellschaftsgläubiger seiner Haftung zu erwehren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nach Verfahrenseröffnung kann sich ein Gesellschafter nicht klageweise gegen einen Gesellschaftsgläubiger seiner Haftung erwehren

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Persönliche Haftung eines GbR-Gesellschafters bei Insolvenz

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Bei Insolvenz einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann eine persönliche Haftung der Gesellschafter bestehen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Persönliche Haftung eines Gesellschafters bei Insolvenz der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Gläubigergleichbehandlung - Die Feststellungsklage eines Gesellschafters nach der Insolvenzeröffnung ist nicht zulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unzulässigkeit einer Feststellungsklage des Gesellschafters nach Insolvenzeröffnung

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Auswirkungen der Gesellschaftsinsolvenz auf einen Prozess zwischen Gesellschafter und Gesellschaftsgläubiger

  • klerx-legal.com (Entscheidungsbesprechung)

    Feststellung persönlicher Gesellschafterhaftung in der Insolvenz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 1391
  • ZIP 2012, 1683
  • MDR 2012, 1115
  • NZI 2012, 858
  • WM 2012, 1637
  • DB 2012, 2098
  • NZG 2012, 1113
  • NZG 2012, 1391
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.03.1995 - V ZR 178/93

    Rechtskraft der Abweisung einer negativen Feststellungsklage

    Auszug aus BGH, 12.07.2012 - IX ZR 217/11
    Würde die negative Feststellungsklage hingegen aus sachlichen Gründen abgewiesen, hätte das Urteil dieselbe Rechtskraftwirkung wie ein Urteil, welches das Gegenteil dessen, was mit der negativen Feststellungsklage begehrt wird, positiv feststellt (BGH, Urteil vom 17. März 1995 - V ZR 178/93, NJW 1995, 1757).
  • BGH, 14.11.2005 - II ZR 178/03

    Geltendmachung der Durchgriffshaftung eines Gesellschafters für die

    Auszug aus BGH, 12.07.2012 - IX ZR 217/11
    a) Bei der gerichtlichen Geltendmachung der Gesellschafterhaftung wird der Insolvenzverwalter als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen Gläubiger tätig, weil der in Anspruch genommene Gesellschafter durch Zahlung an ihn konkrete Gläubigerforderungen zum Erlöschen bringt (BGH, Urteil vom 14. November 2005 - II ZR 178/03, WM 2006, 573, 574 f.; vom 9. Oktober 2006 - II ZR 193/05, WM 2007, 122 Rn. 9; FK-InsO/App, 6. Aufl., § 93 Rn. 1; Piekenbrock in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, § 93 InsO Rn. 11).
  • BGH, 09.10.2006 - II ZR 193/05

    Geltendmachung der persönlichen Haftung eines Gesellschafters durch den

    Auszug aus BGH, 12.07.2012 - IX ZR 217/11
    a) Bei der gerichtlichen Geltendmachung der Gesellschafterhaftung wird der Insolvenzverwalter als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen Gläubiger tätig, weil der in Anspruch genommene Gesellschafter durch Zahlung an ihn konkrete Gläubigerforderungen zum Erlöschen bringt (BGH, Urteil vom 14. November 2005 - II ZR 178/03, WM 2006, 573, 574 f.; vom 9. Oktober 2006 - II ZR 193/05, WM 2007, 122 Rn. 9; FK-InsO/App, 6. Aufl., § 93 Rn. 1; Piekenbrock in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, § 93 InsO Rn. 11).
  • BGH, 09.10.2008 - IX ZR 138/06

    Doppelinsolvenz von Gesellschaft und Gesellschafter

    Auszug aus BGH, 12.07.2012 - IX ZR 217/11
    Der Gläubiger kann während der Dauer des Insolvenzverfahrens einen Haftungsanspruch gegen persönlich haftende Gesellschafter weder durch Klage noch durch Zwangsvollstreckung durchsetzen (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - IX ZR 138/06, BGHZ 178, 171 Rn. 10).
  • BGH, 17.12.2015 - IX ZR 143/13

    Inanspruchnahme des persönlich haftenden Gesellschafters in der Insolvenz einer

    Zugleich wird ein Beitrag zur Überwindung der Massearmut geleistet (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2006 - II ZR 193/05, ZInsO 2007, 35 Rn. 9; vom 9. Oktober 2008 - IX ZR 138/06, BGHZ 178, 171 Rn. 10 f; Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 217/11, NZI 2012, 858 Rn. 4 ff; BAGE 125, 92 Rn. 16).

    Die Gesellschaftsgläubiger verlieren für die Dauer des Insolvenzverfahrens die Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis für die Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegen die Gesellschafter (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2006 - II ZR 193/05, ZInsO 2007, 35 Rn. 9; Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 217/11, NZI 2012, 858 Rn. 9; BAGE 125, 92 Rn. 16).

  • BGH, 21.07.2020 - II ZR 175/19

    Anforderungen an die Individualisierung des Klageanspruchs nach § 253 Abs. 2 Nr.

    Der Insolvenzverwalter wird bei der Geltendmachung der Haftung nach § 171 Abs. 2 HGB mit treuhänderischer Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen Gläubiger tätig, so dass der in Anspruch genommene Gesellschafter durch Zahlungen an den Insolvenzverwalter konkrete Gläubigerforderungen zum Erlöschen bringt (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2006 - II ZR 193/05, ZIP 2007, 79 Rn. 9; Beschluss vom 18. Oktober 2011 - II ZR 37/10, juris Rn. 9; zu § 93 InsO: BGH, Urteil vom 9. Oktober 2006 - II ZR 193/05, ZIP 2007, 79 Rn. 9; Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 217/11, ZIP 2012, 1683 Rn. 9; Urteil vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 143/13, BGHZ 208, 227 Rn. 13; BAGE 125, 92, 96).
  • LG Traunstein, 25.04.2018 - 5 O 575/17

    Kein Anspruch auf Rückzahlung von Ausschüttungen durch den Kommanditisten bei

    Die Sperrwirkung besteht darin, dass die Gläubiger nicht mehr gegen persönlich haftende Gesellschafter vorgehen und diese nicht mehr befreiend an den Gläubiger der Gesellschaft leisten können (BGH, Urt. v. 12.07.2012 - IX ZR 217/11, Rn.8 f.).

    Die Ermächtigungswirkung verleiht dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft die treuhänderisch gebundene Befugnis, die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger gegen die Gesellschafter gebündelt einzuziehen (BGH, Urt. v. 12.07.2012 - IX ZR 217/11, Rn. 4 ff.).

    Der in Anspruch genommene Gesellschafter tilgt durch die Zahlung an den Insolvenzverwalter der Gesellschaft konkrete Gläubigerforderungen, deren Selbstständigkeit durch die Verfahrenseröffnung unangetastet bleibt (BGH, Urt. v. 12.07.2012 - IX ZR 217/11, Rn. 6).

    Die Gesellschaftsgläubiger verlieren für die Dauer des Insolvenzverfahrens die Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis für die Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegen die Gesellschafter (BGH, Urt. v. 12.07.2012 - IX ZR 217/11, Rn. 9, juris).

  • LSG Hessen, 26.06.2013 - L 4 KA 4/12

    Erstattungsanspruch der Kassenärztlichen Vereinigung wegen überzahlter

    Die Sperrwirkung des § 93 InsO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012, IX ZR 217/11), die zum Verlust der Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis der Gesellschaftsgläubiger für die Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegen die Gesellschafter führt, tritt hier nicht ein.
  • LG Aachen, 14.03.2019 - 1 O 311/18

    Rückzahlung von an einen Kommanditisten geleisteten Ausschüttungen eines

    Durch die Bestellung zum Insolvenzverwalter hat er die Ermächtigung, die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger gegen die Gesellschaft gebündelt einzuziehen (BGH, Urt. v. 12.07.2012 - IX ZR 217/11).
  • LG Frankenthal, 18.08.2014 - 4 O 144/14

    Haftung der Anleger für die nicht durch die Insolvenzmasse gedeckten

    Sperrwirkung und Ermächtigungswirkung begründen die alleinige Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters für die Geltendmachung von Haftungsansprüchen der Gesellschaftsgläubiger gegen Gesellschafter, wobei der Insolvenzverwalter als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen Gläubiger tätig wird (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12.07.2012, Az. IX ZR 217/11, Rn. 4 ff., zitiert nach Juris).
  • OLG Dresden, 07.09.2012 - 3 W 935/12
    Das gibt dieser die zu jeder Anfechtung nötige Beschwer, auch wenn sie das Rechtsmittel allein mit § 93 InsO und so mit einer Norm begründet, die nicht ihrem Schutz dient und die unter anderem ihr das Prozessführungsrecht nimmt und es dem Insolvenzverwalter überträgt (hierzu etwa BGH, B. v. 12.07.2012, IX ZR 217/11).
  • LG Stuttgart, 05.04.2019 - 3 O 85/17

    Kapitalanlegerverlust bei vermitteltem Beitritt zu einer

    Wegen der alleinigen Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters der Beklagten Ziffer 1) für die Einziehung der Ansprüche erweist sich die von dem Kläger gegen den Beklagten Ziffer 2) erhobene Klage insoweit als unzulässig, § 93 InsO (vgl. BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - IX ZR 217/11, juris-Rn. 10 f.).
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