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   AG Köln, 15.02.2013 - 72 IK 758/12   

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AG Köln, 15.02.2013 - 72 IK 758/12 (https://dejure.org/2013,5575)
AG Köln, Entscheidung vom 15.02.2013 - 72 IK 758/12 (https://dejure.org/2013,5575)
AG Köln, Entscheidung vom 15. Februar 2013 - 72 IK 758/12 (https://dejure.org/2013,5575)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • zvi-online.de

    InsO § 305 Abs. 3 Satz 2, § 290 Abs. 1 Nr. 3
    Keine Sperrfrist bei ausgelöster Rücknahmefiktion im Rahmen eines ersten Verbraucherinsolvenzverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 305 Abs. 3 S. 2
    Anwendung der dreijährigen Sperrfrist für die Wiederholung von Restschuldbefreiungsanträgen bei Eigenanträgen eines Schuldners mit vorausgegangenen Erstverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Papierfundstellen

  • NZI 2013, 498
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 21.01.2010 - IX ZB 174/09

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Sperrfrist für Eigenantrag des Schuldners nach

    Auszug aus AG Köln, 15.02.2013 - 72 IK 758/12
    Der BGH hat bislang nur in einem Fall ausdrücklich eine Sperrfrist aufgrund des Unterlassens eines verfahrensfördernden und -beschleunigenden Verhaltens eines Schuldners, das nicht zugleich auf einer Unredlichkeit des Schuldners beruhte bzw. zur Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Insolvenzverfahren hätte führen können, angenommen (BGH, NZI 2010, 195).

    Auf die Frage, ob der Sperrfristrechtsprechung des BGH generell zuzustimmen ist (vgl. Schmerbach, ZInsO 2010, 647; ders., NZI 2009, 677; ders., NZI 2010, 293; Laroche, VIA 2011, 73, 74 f.; Homann, ZVI 2012, 206; AG Göttingen, NZI 2011, 545), kommt es daher nicht an.

  • AG Essen, 28.03.2012 - 166 IK 64/12

    Sperrfrist bei eingetretener Rücknahmefiktion in einem vorangegangenen Verfahren

    Auszug aus AG Köln, 15.02.2013 - 72 IK 758/12
    Teilweise wird insoweit zwar vertreten, dass die in der Rechtsprechung entwickelte dreijährigen Sperrfrist für die Wiederholung von Restschuldbefreiungsanträgen bei Eigenanträgen eines Schuldners mit vorausgegangenen Erstverfahren auch dann anzuwenden sei, wenn der Erstantrag des Schuldners im Rahmen der Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 S. 2 InsO als zurückgenommen gilt (AG Hamburg, NZI 2011, 981; AG Ludwigshafen, ZInsO 2012, 1586; differenzierend nach der Art des Mangels AG Essen, ZInsO 2012, 850 und ZInsO 2012, 1730).

    Selbst wenn man darauf abstellte, dass bei einem erneuten Eigenantrag des Schuldners der vollständige Prüfungsaufwand des Gerichts erneut zu leisten sei, wohingegen der Sachvortrag des Schuldners zur Behebung von Mängeln im Erstverfahren nur eingeschränkt auf die Behebung der mitgeteilten Beanstandungen zu überprüfen wäre (so AG Essen, ZInsO 2012, 850), ist der Arbeitsmehraufwand des Gerichts auch bei erneuter kompletter Sichtung der Formulare zum Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens regelmäßig überschauber.

  • AG Hamburg, 09.09.2011 - 68g IK 683/11

    Bei fingierter Antragsrücknahme kann vor Ablauf dreier Jahre erneut Insolvenz

    Auszug aus AG Köln, 15.02.2013 - 72 IK 758/12
    Im Anschluss an eine gemäß § 305 Abs. 3 S. 2 InsO fingierte Zurücknahme des Insolvenzantrags eines Schuldners ist dessen erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung im Rahmen eines erneuten Eigenantrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen ohne Einhaltung einer Sperrfrist zulässig (so bereits AG Hamburg, ZInsO 2011, 2048; LG Frankenthal, BeckRS 2013, 00068).

    Sofern kein nennenswerter Mehraufwand durch einen erneuten Antrag auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens entsteht, ist die Annahme einer Sperrfrist nach einer Rücknahmefiktion zudem unangemessen, da dem Schuldner allein durch mangelhafte Gestaltung des früheren Verbraucherinsolvenzantrags regelmäßig kein unredliches, d.h. nicht ehrliches, sondern allenfalls nachlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann (AG Hamburg, ZInsO 2011, 2048), zumal er auf die Folge einer möglichen Sperrfrist für einen erneuten Insolvenzantrag nach Eintritt der Rücknahmefiktion regelmäßig nicht hingewiesen wird (LG Frankenthal, a.a.O.).

  • AG Göttingen, 19.04.2011 - 74 IK 88/11

    Zur Versagung der Restschuldbefreiung wegen Nichtzahlung der

    Auszug aus AG Köln, 15.02.2013 - 72 IK 758/12
    Auf die Frage, ob der Sperrfristrechtsprechung des BGH generell zuzustimmen ist (vgl. Schmerbach, ZInsO 2010, 647; ders., NZI 2009, 677; ders., NZI 2010, 293; Laroche, VIA 2011, 73, 74 f.; Homann, ZVI 2012, 206; AG Göttingen, NZI 2011, 545), kommt es daher nicht an.
  • AG Hamburg, 16.08.2011 - 68c IK 639/11

    Rechtsprechung des BGH zur Rücknahme eines Antrags zur Restschuldbefreiung im

    Auszug aus AG Köln, 15.02.2013 - 72 IK 758/12
    Teilweise wird insoweit zwar vertreten, dass die in der Rechtsprechung entwickelte dreijährigen Sperrfrist für die Wiederholung von Restschuldbefreiungsanträgen bei Eigenanträgen eines Schuldners mit vorausgegangenen Erstverfahren auch dann anzuwenden sei, wenn der Erstantrag des Schuldners im Rahmen der Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 S. 2 InsO als zurückgenommen gilt (AG Hamburg, NZI 2011, 981; AG Ludwigshafen, ZInsO 2012, 1586; differenzierend nach der Art des Mangels AG Essen, ZInsO 2012, 850 und ZInsO 2012, 1730).
  • BGH, 07.04.2005 - IX ZB 63/03

    Aufhebung einer Beschwerdeentscheidung wegen fehlender Sachverhaltsdarstellung

    Auszug aus AG Köln, 15.02.2013 - 72 IK 758/12
    Die Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen die Feststellung der Rücknahmefiktion gemäß § 34 InsO analog (BGH, NZI 2005, 414, 415) kann vom Schuldner in diesen Fällen nicht verlangt werden (anders wohl AG Ludwigshafen, a.a.O.).
  • LG Bonn, 06.08.2012 - 6 T 133/12

    Keine Sperrfrist für Schuldner, der Antrag auf Fortsetzung im

    Auszug aus AG Köln, 15.02.2013 - 72 IK 758/12
    Dieser Mehraufwand ist mit der aufwändigen und kostenintensiven Durchführung eines gesamten Insolvenzverfahrens nicht ansatzweise vergleichbar (vgl. LG Frankenthal, a.a.O., wobei hier die Mehrbelastung auch mit dem Hinweis auf das ohne Bewilligung der Stundung bereits eröffnete Insolvenzverfahren abgelehnt wurde, und LG Bonn, NZI 2012, 972, für einen erneuten Insolvenzantrag des Schuldners nach Zurückweisung des Erstantrags wegen der Unzulässigkeit der gewählten Verfahrensart, auch wenn das LG Bonn in der unterlassenen Vervollständigung des Eröffnungsantrags eine erhebliche Verletzung der Mitwirkungspflicht annimmt).
  • AG Essen, 22.06.2012 - 166 IK 79/12

    Sperrfrist bei eingetretener Rücknahmefiktion in einem vorangegangenen Verfahren

    Auszug aus AG Köln, 15.02.2013 - 72 IK 758/12
    Teilweise wird insoweit zwar vertreten, dass die in der Rechtsprechung entwickelte dreijährigen Sperrfrist für die Wiederholung von Restschuldbefreiungsanträgen bei Eigenanträgen eines Schuldners mit vorausgegangenen Erstverfahren auch dann anzuwenden sei, wenn der Erstantrag des Schuldners im Rahmen der Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 S. 2 InsO als zurückgenommen gilt (AG Hamburg, NZI 2011, 981; AG Ludwigshafen, ZInsO 2012, 1586; differenzierend nach der Art des Mangels AG Essen, ZInsO 2012, 850 und ZInsO 2012, 1730).
  • LG Frankenthal, 12.11.2012 - 1 T 139/12

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Zulässigkeit eines erneuten

    Auszug aus AG Köln, 15.02.2013 - 72 IK 758/12
    Im Anschluss an eine gemäß § 305 Abs. 3 S. 2 InsO fingierte Zurücknahme des Insolvenzantrags eines Schuldners ist dessen erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung im Rahmen eines erneuten Eigenantrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen ohne Einhaltung einer Sperrfrist zulässig (so bereits AG Hamburg, ZInsO 2011, 2048; LG Frankenthal, BeckRS 2013, 00068).
  • AG Ludwigshafen, 28.06.2012 - 3f IK 253/12
    Auszug aus AG Köln, 15.02.2013 - 72 IK 758/12
    Teilweise wird insoweit zwar vertreten, dass die in der Rechtsprechung entwickelte dreijährigen Sperrfrist für die Wiederholung von Restschuldbefreiungsanträgen bei Eigenanträgen eines Schuldners mit vorausgegangenen Erstverfahren auch dann anzuwenden sei, wenn der Erstantrag des Schuldners im Rahmen der Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 S. 2 InsO als zurückgenommen gilt (AG Hamburg, NZI 2011, 981; AG Ludwigshafen, ZInsO 2012, 1586; differenzierend nach der Art des Mangels AG Essen, ZInsO 2012, 850 und ZInsO 2012, 1730).
  • BGH, 18.09.2014 - IX ZB 72/13

    Eigenantrag des Schuldners auf Insolvenzeröffnung und Restschuldbefreiungsantrag

    Nach einer Auffassung gibt es hier keine Sperrfrist (AG Hamburg, ZInsO 2011, 2048 f; LG Frankenthal, ZInsO 2012, 2399 f; LG Düsseldorf, ZInsO 2013, 893 f; AG Köln, NZI 2013, 498; für einen Sonderfall auch AG Essen, ZInsO 2012, 1730; HK-InsO/Waltenberger, 7. Aufl., § 305 aF Rn. 62; HmbKomm-InsO/Streck, 4. Aufl., § 287 Rn. 6 b; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 3. Aufl., § 305 Rn. 95; FK-InsO/Grote, 7. Aufl., § 305 Rn. 64; Schmidt/Stephan, InsO, 18. Aufl., § 305 Rn. 53).
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