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   BGH, 05.03.2015 - IX ZB 77/14   

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https://dejure.org/2015,4450
BGH, 05.03.2015 - IX ZB 77/14 (https://dejure.org/2015,4450)
BGH, Entscheidung vom 05.03.2015 - IX ZB 77/14 (https://dejure.org/2015,4450)
BGH, Entscheidung vom 05. März 2015 - IX ZB 77/14 (https://dejure.org/2015,4450)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 270a InsO, § 116 S 1 Nr 2 ZPO, Art 19 Abs 4 GG
    Insolvenzeröffnungsverfahren für eine Aktiengesellschaft: Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe an juristische Personen; Bestellung eines vorläufigen starken Insolvenzverwalters im Eigenverwaltungsverfahren

  • IWW

    § 270a InsO, § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 19 Abs. 4 GG, § 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG, § 270a in die Insolvenzordnung, § 34 Abs. 3 Satz 3 InsO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit eines Verfügungsverbots für den Schuldner eines Insolvenzverfahrens

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine PKH für Rechtsbeschwerde des Schuldners wegen Wechsel von der vorläufigen Eigenverwaltung zur vorläufigen Insolvenzverwaltung ("Mifa")

  • rewis.io

    Insolvenzeröffnungsverfahren für eine Aktiengesellschaft: Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe an juristische Personen; Bestellung eines vorläufigen starken Insolvenzverwalters im Eigenverwaltungsverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 270a
    Rechtmäßigkeit eines Verfügungsverbots für den Schuldner eines Insolvenzverfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prozesskostenhilfe für juristische Personen - und das allgemeine Interesse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 2355
  • ZIP 2015, 648
  • NZI 2015, 413
  • WM 2015, 731
  • NZG 2016, 389
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.02.2011 - IX ZB 145/09

    Prozesskostenhilfe: Allgemeines Interesse an der Gebührenklage einer als GbR

    Auszug aus BGH, 05.03.2015 - IX ZB 77/14
    Sie besitzen demnach nur dann eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung, wenn sie in der Lage sind, ihre Ziele aus eigener Kraft zu verfolgen (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, ZIP 2011, 540 Rn. 8 f mwN).
  • BGH, 17.09.2009 - IX ZB 214/08

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde eines Schuldners gegen Sicherungsmaßnahmen im

    Auszug aus BGH, 05.03.2015 - IX ZB 77/14
    Er findet nur statt, wenn eine tiefgreifende Grundrechtsverletzung zum Nachteil des Schuldners oder eine fortwirkende Beeinträchtigung, welche eine Sachentscheidung trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzzieles ausnahmsweise erfordert, möglich erscheinen (BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 133/03, BGHZ 158, 212, 216 f; vom 11. Januar 2007 - IX ZB 271/04, ZIP 2007, 438 Rn. 9 ff; vom 17. September 2009 - IX ZB 214/08, KTS 2010, 222).
  • BGH, 11.01.2007 - IX ZB 271/04

    Zulässigkeit von Betretungsverboten; Ausübung der organschaftlichen Stellung der

    Auszug aus BGH, 05.03.2015 - IX ZB 77/14
    Er findet nur statt, wenn eine tiefgreifende Grundrechtsverletzung zum Nachteil des Schuldners oder eine fortwirkende Beeinträchtigung, welche eine Sachentscheidung trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzzieles ausnahmsweise erfordert, möglich erscheinen (BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 133/03, BGHZ 158, 212, 216 f; vom 11. Januar 2007 - IX ZB 271/04, ZIP 2007, 438 Rn. 9 ff; vom 17. September 2009 - IX ZB 214/08, KTS 2010, 222).
  • BGH, 04.03.2004 - IX ZB 133/03

    Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde im Insolvenzverfahren; Zulässigkeit

    Auszug aus BGH, 05.03.2015 - IX ZB 77/14
    Er findet nur statt, wenn eine tiefgreifende Grundrechtsverletzung zum Nachteil des Schuldners oder eine fortwirkende Beeinträchtigung, welche eine Sachentscheidung trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzzieles ausnahmsweise erfordert, möglich erscheinen (BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 133/03, BGHZ 158, 212, 216 f; vom 11. Januar 2007 - IX ZB 271/04, ZIP 2007, 438 Rn. 9 ff; vom 17. September 2009 - IX ZB 214/08, KTS 2010, 222).
  • BAG, 14.05.2020 - 6 AZR 235/19

    Kündigungen des Kabinen-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Das Insolvenzgericht kann dann die vorläufige Eigenverwaltung aufheben und einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen (vgl. BGH 5. März 2015 - IX ZB 77/14 - Rn. 11; HK-InsO/Brünkmans 9. Aufl. § 270a Rn. 24; MüKoInsO/Kern 4. Aufl. § 270a Rn. 26) .
  • BGH, 10.09.2015 - IX ZB 54/15

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH);

    Sie besitzen nur dann eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung, wenn sie in der Lage sind, ihre Ziele aus eigener Kraft zu verfolgen (BVerfGE 35, 345, 355 ff zu § 114 Abs. 4 ZPO aF; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - IX ZB 224/04, WM 2005, 1857; vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, WM 2011, 807 Rn. 9, vom 5. März 2015 - IX ZB 77/14, WM 2015, 731 Rn. 8 f; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 116 Rn. 24).

    Ein allgemeines Interesse kann angenommen werden, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen würde, die juristische Person gehindert würde, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhinge, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl von Arbeitsplätzen ein allgemeines Interesse besteht (BGH, Beschluss vom 5. März 2015, aaO Rn. 9 mwN).

  • BGH, 23.07.2019 - II ZR 56/18

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine inländische juristische Person oder

    Es trägt den besonderen Verhältnissen der juristischen Personen und rechtsfähigen Vereinigungen Rechnung, die eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung nur dann besitzen, wenn sie in der Lage sind, ihre Ziele aus eigener Kraft zu verfolgen (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, ZIP 2011, 540 Rn. 9; Beschluss vom 5. März 2015 - IX ZB 77/14, ZIP 2015, 648 Rn. 8).

    Ein allgemeines Interesse im Sinne dieser Vorschrift kann angenommen werden, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in Mitleidenschaft gezogen würde, die Vereinigung gehindert würde, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhinge, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl von Arbeitsplätzen ein allgemeines Interesse besteht (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, ZIP 2011, 540 Rn. 10; Beschluss vom 5. März 2015 - IX ZB 77/14, ZIP 2015, 648 Rn. 9).

  • OLG Frankfurt, 05.04.2016 - 8 W 19/16

    Zu den Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe gegenüber einem

    Ohne Bedeutung ist auch das Einzelinteresse an einer richtigen Entscheidung oder der Umstand, dass Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung zu beantworten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 05.03.2015 - IX ZB 77/14, NZI 2015, 413).
  • BGH, 09.11.2021 - II ZR 224/20

    Prozesskostenhilfe: Gewährung an eine juristische Person; allgemeines Interesse

    Es trägt den besonderen Verhältnissen der juristischen Personen und rechtsfähigen Vereinigungen Rechnung, die eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung nur dann besitzen, wenn sie in der Lage sind, ihre Ziele aus eigener Kraft zu verfolgen (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, ZIP 2011, 540 Rn. 9; Beschluss vom 5. März 2015 - IX ZB 77/14, ZIP 2015, 648 Rn. 8; Beschluss vom 23. Juli 2019 - II ZR 56/18, NZI 2019, 764 Rn. 7).

    Ein allgemeines Interesse im Sinne dieser Vorschrift kann angenommen werden, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in Mitleidenschaft gezogen würde, die Vereinigung gehindert würde, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhinge, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl von Arbeitsplätzen ein allgemeines Interesse besteht (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, ZIP 2011, 540 Rn. 10; Beschluss vom 5. März 2015 - IX ZB 77/14, ZIP 2015, 648 Rn. 9; Beschluss vom 23. Juli 2019 - II ZR 56/18, NZI 2019, 764 Rn. 8).

  • BGH, 30.07.2020 - III ZA 10/20

    Prozesskostenhilfe für eine inländische juristische Person oder parteifähige

    Das erforderliche allgemeine Interesse an der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung soll verhindern, dass Kapitalgesellschaften, deren Rechtsträgerschaft an ein ausreichendes Vermögen gebunden ist und die eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung nur besitzen, wenn sie in der Lage sind, ihre Ziele aus eigener Kraft zu verfolgen, ihre wirtschaftlichen lnteressen auf Kosten der Allgemeinheit verwirklichen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2019 - II ZR 56/18, NZI 2019, 764 Rn. 7; vom 5. März 2015 - IX ZB 77/14, NZI 2015, 413 Rn. 8 und vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, NJW 2011, 1595 Rn. 9 sowie BVerfGE 35, 348, 356).

    Ein allgemeines Interesse im Sinne dieser Vorschrift kann danach angenommen werden, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in Mitleidenschaft gezogen würde, die Vereinigung gehindert würde, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, von der Durchführung des Prozesses die Existenz des Unternehmens abhinge, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl von Arbeitsplätzen ein allgemeines Interesse besteht, oder eine erfolgreiche Rechtsverfolgung die Befriedigung einer Vielzahl von Kleingläubigern ermöglichen würde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2019, aaO; vom 5. März 2015, aaO Rn. 9; vom 10. Februar 2011, aaO Rn. 10; vom 24. Oktober 1990 - VIII ZR 87/90, NJW 1991, 703 und vom 5. November 1985, aaO).

  • BGH, 25.07.2017 - XI ZA 7/17

    Gewährung von Prozesskostenhilfe gegenüber einer parteifähigen Vereinigung;

    Demgegenüber reicht - wie hier - das Einzelinteresse Beteiligter an einer richtigen Entscheidung des Prozesses grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2015 - IX ZB 77/14, WM 2015, 731 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 21.06.2021 - IX ZB 29/21

    Antrag einer juristischen Person auf Prozesskostenhilfe

    Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist abzulehnen, weil die Schuldnerin als juristische Person Prozesskostenhilfe nur unter den besonderen Voraussetzungen nach § 4 InsO, § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhalten kann, die hier nicht vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, WM 2011, 807 Rn. 9 f; vom 5. März 2015 - IX ZB 77/14, WM 2015, 731 Rn. 8 f).
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