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   OLG Saarbrücken, 07.05.2015 - 4 W 9/15   

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https://dejure.org/2015,13462
OLG Saarbrücken, 07.05.2015 - 4 W 9/15 (https://dejure.org/2015,13462)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 07.05.2015 - 4 W 9/15 (https://dejure.org/2015,13462)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 07. Mai 2015 - 4 W 9/15 (https://dejure.org/2015,13462)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechte des Gläubigers bei Erschleichen der Restschuldbefreiung durch den Insolvenzschuldner

  • zvi-online.de

    BGB § 826; InsO § 301
    Bewusstes Verschweigen einer Forderung zur Erreichung der RSB als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 826; ZPO § 767 Abs. 1
    Rechte des Gläubigers bei Erschleichen der Restschuldbefreiung durch den Insolvenzschuldner

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2015, 712
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 06.11.2008 - IX ZB 34/08

    Beantragung der Versagung der Restschuldbefreiung nach dem Schlusstermin

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 07.05.2015 - 4 W 9/15
    a) In dem angefochtenen Beschluss vom 12.03.2015 ist ebenso wie in einem zuvor erteilten Hinweis des Landgerichts vom 24.02.2015 (Bl. 13 d. A.) ausgeführt, für eine Zahlungsklage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil bereits ein Titel vorliege und es auch nach der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 06.11.2008 - IX ZB 34/08, NZI 2009, 66) allein darum gehen könne, ob im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage dem Einwand der Restschuldbefreiung mit dem Rechtsgedanken des § 826 BGB begegnet werden könne (Bl. 16 d. A.).

    Diese im laufenden Insolvenzverfahren nicht erfasste Forderung kann nur im Rahmen eines streitigen Erkenntnisverfahrens verfolgt werden (BGH NZI 2009, 66 Rn. 11; WM 2011, 271, 274 Rn. 26; OLG Köln, Beschl. v. 02.11.2010 - I-11 U 176/10, juris Rn. 1; LG Schwerin VersR 2007, 400; AG Delmenhorst NZI 2014, 319; Kexel in Graf-Schlicker, InsO 4. Aufl. § 302 Rn. 13; HmbKomm-InsO/Streck, 4. Aufl. § 301 Rn. 2; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO (Stand 62. Lieferung 02.2015) § 292 Rn. 36; MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl. § 301 Rn. 10; Uhlenbruck/Vallender, InsO 13. Aufl. § 301 Rn. 5; Staudinger/Oechsler, BGB Neubearb.

    Rechtsfolge der im bewussten Verschweigen des Anspruchs eines Gläubigers liegenden unerlaubten Handlung im Sinne des § 826 BGB ist nicht eine Beseitigung der Restschuldbefreiung, sondern ein auf Ersatz des individuell entstandenen, nachgewiesenen Schadens des jeweiligen Gläubigers gerichteter Anspruch (BGH NZI 2009, 66 Rn. 11; WM 2011, 271, 274 Rn. 26; FK-InsO/Ahrens, 7. Aufl. § 301 Rn. 36).

    Die Forderung kann allein in einem streitigen Erkenntnisverfahren festgestellt und sodann durchgesetzt werden (BGH NZI 2009, 66 Rn. 10; ZInsO 2009, 52 Rn. 2; FK-InsO/Ahrens, aaO Rn. 39).

  • BVerfG, 04.02.2004 - 1 BvR 596/03

    Fortbestehendes Rechtsschutzinteresse für Verfassungsbeschwerde gegen Versagung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 07.05.2015 - 4 W 9/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG und des BGH hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung in aller Regel bereits dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt (BVerfG NJW 2004, 1789; BGH NJW-RR 2003, 1438).

    Wie eingangs bereits ausgeführt, hat die Rechtsverfolgung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in aller Regel bereits dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt (BVerfG NJW 2004, 1789; BGH NJW-RR 2003, 1438; 2007, 908 Rn. 7), was hier der Fall ist.

    Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG gebietet Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegten Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, weshalb die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen soll, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Prozesskostenhilfeverfahren zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BVerfG NJW 2004, 1789 m. w. Nachw.).

  • LG Schwerin, 15.06.2006 - 2 S 66/06

    Rechtsschutz eines Gläubigers bei dessen bewusstem Verschweigen im Antrag des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 07.05.2015 - 4 W 9/15
    Diese im laufenden Insolvenzverfahren nicht erfasste Forderung kann nur im Rahmen eines streitigen Erkenntnisverfahrens verfolgt werden (BGH NZI 2009, 66 Rn. 11; WM 2011, 271, 274 Rn. 26; OLG Köln, Beschl. v. 02.11.2010 - I-11 U 176/10, juris Rn. 1; LG Schwerin VersR 2007, 400; AG Delmenhorst NZI 2014, 319; Kexel in Graf-Schlicker, InsO 4. Aufl. § 302 Rn. 13; HmbKomm-InsO/Streck, 4. Aufl. § 301 Rn. 2; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO (Stand 62. Lieferung 02.2015) § 292 Rn. 36; MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl. § 301 Rn. 10; Uhlenbruck/Vallender, InsO 13. Aufl. § 301 Rn. 5; Staudinger/Oechsler, BGB Neubearb.

    Selbst wenn die verschwiegene Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht - was hier nicht einmal der Fall ist -, betrifft die Forderung aus einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung einen anderen Lebenssachverhalt und damit einen unterschiedlichen Streitgegenstand (LG Schwerin VersR 2007, 400; FK-InsO/Ahrens, aaO Rn. 39).

    "Hat der Schuldner die Restschuldbefreiung in unredlicher Weise durch bewusstes Verschweigen einer Forderung erlangt, kann der betroffene Gläubiger seinen Anspruch unter Berufung auf § 826 BGB nur im streitigen Verfahren verfolgen (vgl. LG Schwerin VersR 2007, 400; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 292 Rn. 19).

  • BGH, 09.10.2008 - IX ZB 16/08

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer nicht angemeldeten Forderung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 07.05.2015 - 4 W 9/15
    Die Forderung kann allein in einem streitigen Erkenntnisverfahren festgestellt und sodann durchgesetzt werden (BGH NZI 2009, 66 Rn. 10; ZInsO 2009, 52 Rn. 2; FK-InsO/Ahrens, aaO Rn. 39).

    cc) Der vom Landgericht mit Verfügung vom 13.02.2015 (Bl. 14 d. A.) erteilte Hinweis auf den Beschluss des BGH vom 09.10.2008 (IX ZB 16/08, ZInsO 2009, 52) geht fehl.

    Falls vorliegend der Schuldner der titulierten Forderung des antragstellenden Landes im Wege der Vollstreckungsgegenklage entgegentritt, wäre in diesem Verfahren ein etwaiges unredliches Verhalten des Schuldners, die Restschuldbefreiung durch eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB erwirkt zu haben, zu würdigen." (BGH ZInsO 2009, 52 Rn. 2).

  • BGH, 31.07.2003 - III ZB 7/03

    Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bei schwieriger Rechts- oder Tatfrage

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 07.05.2015 - 4 W 9/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG und des BGH hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung in aller Regel bereits dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt (BVerfG NJW 2004, 1789; BGH NJW-RR 2003, 1438).

    Wie eingangs bereits ausgeführt, hat die Rechtsverfolgung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in aller Regel bereits dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt (BVerfG NJW 2004, 1789; BGH NJW-RR 2003, 1438; 2007, 908 Rn. 7), was hier der Fall ist.

  • BGH, 07.03.2007 - IV ZB 37/06

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 07.05.2015 - 4 W 9/15
    Das ist insbesondere der Fall, wenn der Sache wegen klärungsbedürftiger Fragen des materiellen Rechts grundsätzliche Bedeutung zukommt (BGH NJW-RR 2007, 908 Rn. 7).

    Wie eingangs bereits ausgeführt, hat die Rechtsverfolgung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in aller Regel bereits dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt (BVerfG NJW 2004, 1789; BGH NJW-RR 2003, 1438; 2007, 908 Rn. 7), was hier der Fall ist.

  • BGH, 16.12.2010 - IX ZR 24/10

    Restschuldbefreiung: Behandlung einer unterbliebenen oder unvollständigen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 07.05.2015 - 4 W 9/15
    Diese im laufenden Insolvenzverfahren nicht erfasste Forderung kann nur im Rahmen eines streitigen Erkenntnisverfahrens verfolgt werden (BGH NZI 2009, 66 Rn. 11; WM 2011, 271, 274 Rn. 26; OLG Köln, Beschl. v. 02.11.2010 - I-11 U 176/10, juris Rn. 1; LG Schwerin VersR 2007, 400; AG Delmenhorst NZI 2014, 319; Kexel in Graf-Schlicker, InsO 4. Aufl. § 302 Rn. 13; HmbKomm-InsO/Streck, 4. Aufl. § 301 Rn. 2; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO (Stand 62. Lieferung 02.2015) § 292 Rn. 36; MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl. § 301 Rn. 10; Uhlenbruck/Vallender, InsO 13. Aufl. § 301 Rn. 5; Staudinger/Oechsler, BGB Neubearb.

    Rechtsfolge der im bewussten Verschweigen des Anspruchs eines Gläubigers liegenden unerlaubten Handlung im Sinne des § 826 BGB ist nicht eine Beseitigung der Restschuldbefreiung, sondern ein auf Ersatz des individuell entstandenen, nachgewiesenen Schadens des jeweiligen Gläubigers gerichteter Anspruch (BGH NZI 2009, 66 Rn. 11; WM 2011, 271, 274 Rn. 26; FK-InsO/Ahrens, 7. Aufl. § 301 Rn. 36).

  • BGH, 21.11.2002 - V ZB 40/02

    Zulassung der Rechtsbeschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren; Erfolgsaussichten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 07.05.2015 - 4 W 9/15
    Die Rechtsbeschwerde kann im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur wegen solcher Fragen zugelassen werden, die das Verfahren oder die persönlichen Voraussetzungen betreffen (BGH NJW 2003, 1126; NJW-RR 2012, 125, 126 Rn. 10).
  • BGH, 22.11.2011 - VIII ZB 81/11

    Prozesskostenhilfeverfahren: Fehlerhafte Besetzung des Beschwerdegerichts bei

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 07.05.2015 - 4 W 9/15
    Die Rechtsbeschwerde kann im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur wegen solcher Fragen zugelassen werden, die das Verfahren oder die persönlichen Voraussetzungen betreffen (BGH NJW 2003, 1126; NJW-RR 2012, 125, 126 Rn. 10).
  • BGH, 11.11.2003 - VI ZR 371/02

    Voraussetzungen der Haftung für Schäden durch die Verteidigung in einem

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 07.05.2015 - 4 W 9/15
    Bedingter Vorsatz ist zu bejahen, wenn der Schädiger das Bewusstsein hat, dass infolge seines Tuns oder Unterlassens der Andere der Gefahr eines Schadens ausgesetzt wird, und wenn er diesen möglichen Schaden für den Fall des Eintritts billigend in Kauf nimmt, mag er ihn auch nicht wünschen (BGH NZI 2004, 518, 520 m. w. Nachw.).
  • BGH, 14.12.1993 - VI ZR 235/92

    Prüfung der Erfolgsaussicht in der Rechtsmittelinstanz

  • AG Delmenhorst, 09.04.2013 - 45 C 5291/12

    Untergang von Forderungen aus einer Körperverletzung auf Grund einer

  • OLG Köln, 02.11.2010 - 11 U 176/10

    Ausschluss der Restschuldbefreiung

  • BVerfG, 02.02.1993 - 1 BvR 1697/91

    Maßstab der Prüfung der Erfolgsaussicht im Prozeßkostenhilfeverfahren bei

  • BGH, 13.02.2020 - IX ZB 55/18

    Antrag auf Versagung einer Restschuldbefreiung bei nachträglicher Feststellung

    Gelingt dies nicht, bleibt die Möglichkeit, den Schuldner bei Vorliegen der Voraussetzungen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008, aaO Rn. 2; vom 6. November 2008, aaO Rn. 11; vom 20. November 2014, aaO Rn. 9, 11; OLG Saarbrücken, NZI 2015, 712 mit Anm. Ahrens, NZI 2015, 687; Ahrens, NZI 2013, 721, 725 ff; Uhlenbruck/Sternal, InsO, 15. Aufl., § 297a Rn. 6) .
  • BGH, 05.04.2016 - VI ZR 283/15

    Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung:

    Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach betont, dass dann, wenn der Schuldner einen Anspruch bewusst zwecks Erreichung der Restschuldbefreiung verschweigt, eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 826 BGB vorliegen kann, die eine eigenständige neue Schadensersatzforderung des Gläubigers begründet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 16/08, ZinsO 2009, 52; vom 6. November 2008 - IX ZB 34/08, NZI 2009, 66 Rn. 11; Urteil vom 16. Dezember 2010 - IX ZR 24/10, WM 2011, 271 Rn. 26; Beschluss vom 20. November 2014 - IX ZB 56/13, NZI 2015, 132 Rn. 9, 11; OLG Saarbrücken, NZI 2015, 712; Ahrens, NZI 2013, 721, 725 ff.; ders., NZI 2015, 687 f.; Heicke, VIA 2015, 59 f.).
  • OLG Saarbrücken, 05.08.2022 - 5 W 48/22

    Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei schenkweiser Zuwendung der

    Dabei muss die Möglichkeit bestehen, dass der Kläger streitige Behauptungen beweisen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 235/92, VersR 1994, 367; SaarlOLG, Beschluss vom 7. Mai 2015 - 4 W 9/15, NZI 2015, 712; Schultzky in: Zöller, ZPO 34. Aufl., § 114 Rn. 22).
  • LG Trier, 06.06.2017 - 4 O 198/16

    Prüfung der internationalen Zuständigkeit des englischen Insolvenzgerichts für

    Der mit der vorliegenden Klage angestrebte Zahlungstitel diene dazu, die Durchsetzbarkeit der Forderungen der Klägerin wieder herzustellen (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07. Mai 2015 - 4 W 9/15 -, Bl. 155 ff. AH).
  • LG Bielefeld, 08.06.2018 - 3 O 353/15

    Nichtanmeldung der Schmerzensgeldforderung im Falle der Restschuldbefreiung als

    Nach allgemeiner Auffassung kommt, wenn der Insolvenzschuldner einen ihm bekannten Gläubiger in den vorzulegenden Verzeichnissen im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht angibt, ein Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung in Betracht (vgl. Ahrens , NZI 2013, 721, 725; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07.05.2015 - 4 W 9/15; LG Schwerin, Beschluss vom 15.06.2006 - 2 S 66/06).
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