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   BGH, 06.04.2017 - IX ZB 3/16   

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https://dejure.org/2017,13026
BGH, 06.04.2017 - IX ZB 3/16 (https://dejure.org/2017,13026)
BGH, Entscheidung vom 06.04.2017 - IX ZB 3/16 (https://dejure.org/2017,13026)
BGH, Entscheidung vom 06. April 2017 - IX ZB 3/16 (https://dejure.org/2017,13026)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 63 Abs 1 S 2 InsO, § 1 Abs 1 S 1 InsVV, § 6 Abs 1 InsVV
    Vergütung des Insolvenzverwalters: Erhöhung der Berechnungsgrundlage bei Massezuflüssen zwischen Vollzug der Schlussverteilung und Beendigung des Insolvenzverfahrens

  • IWW

    § 196 Abs. 1 InsO, § ... 63 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV, §§ 196, 203 InsO, § 6 Abs. 1 InsVV, § 203 InsO, § 6 Abs. 1 Satz 1 InsVV, § 6 Abs. 1 Satz 2 InsVV, § 8 Abs. 3 InsVV, § 577 Abs. 5 ZPO, § 577 Abs. 4 ZPO, § 19 Abs. 3 InsVV, § 3 Abs. 2 Buchst. d InsVV, § 5 Abs. 2 InsO, § 4 InsO, § 308 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Erhöhung der Berechnungsgrundlage der Vergütung des InsolvenzverwaltersMassezuflüsse zwischen dem Vollzug der Schlussverteilung und der Beendigung des Insolvenzverfahrens; Nichtberücksichtigung der Massezuflüsse bei der bereits erfolgten Festsetzung der Vergütung; ...

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Erhöhung der Insolvenzverwaltervergütung durch Massezufluss nach Schlussverteilung

  • rewis.io

    Vergütung des Insolvenzverwalters: Erhöhung der Berechnungsgrundlage bei Massezuflüssen zwischen Vollzug der Schlussverteilung und Beendigung des Insolvenzverfahrens

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Massezuflüsse nach Schlussverteilung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erhöhung der Berechnungsgrundlage der Vergütung des InsolvenzverwaltersMassezuflüsse zwischen dem Vollzug der Schlussverteilung und der Beendigung des Insolvenzverfahrens; Nichtberücksichtigung der Massezuflüsse bei der bereits erfolgten Festsetzung der Vergütung; ...

  • rechtsportal.de

    Erhöhung der Berechnungsgrundlage der Vergütung des InsolvenzverwaltersMassezuflüsse zwischen dem Vollzug der Schlussverteilung und der Beendigung des Insolvenzverfahrens; Nichtberücksichtigung der Massezuflüsse bei der bereits erfolgten Festsetzung der Vergütung; ...

  • datenbank.nwb.de

    Vergütung des Insolvenzverwalters: Erhöhung der Berechnungsgrundlage bei Massezuflüssen zwischen Vollzug der Schlussverteilung und Beendigung des Insolvenzverfahrens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Massezuflüsse erhöhen die Vergütung des Insolvenzverwalters!

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Erhöhung der Insolvenzverwaltervergütung durch Massezufluss nach Schlussverteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Massezuflüsse zwischen Schlussverteilung und der Beendigung des Insolvenzverfahrens - und die Insolvenzverwaltervergütung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erhöhung der Vergütung des Insolvenzverwalters durch Massezuflüsse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 35
  • ZIP 2017, 932
  • NZI 2017, 505
  • WM 2017, 911
  • Rpfleger 2017, 474
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 19.12.2013 - IX ZB 9/12

    Insolvenzverwaltervergütung: Erhöhung wegen Massezuflüssen zwischen dem

    Auszug aus BGH, 06.04.2017 - IX ZB 3/16
    Diese Frage hat der Bundesgerichtshof bislang offen gelassen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 12/11, ZIP 2011, 2115 Rn. 11; vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12, ZIP 2014, 334 Rn. 9 f).

    Entscheidend ist, dass die entsprechenden Einnahmen bis zur Aufhebung des Verfahrens tatsächlich erfolgt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013, aaO Rn. 10).

    Zunächst sind sämtliche Einnahmen, die bei Beantragung der Vergütung des Insolvenzverwalters bekannt sind und die bis zur Beendigung der Tätigkeit der Masse noch sicher zufließen werden, für die Berechnungsgrundlage bereits zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006, ZIP 2006, 486 Rn. 17; vom 5. Juli 2007 - IX ZB 305/04, ZIP 2007, 1958 Rn. 9; vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 147/06, ZIP 2008, 81 Rn. 6; vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12, ZIP 2014, 334 Rn. 11).

    Voraussetzung ist allerdings, dass die Erstattungsbeträge tatsächlich an die Masse ausbezahlt werden und daher die Masse erhöhen (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, aaO Rn. 8 mwN; vgl. auch Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12, WM 2014, 323 Rn. 8).

    Kommt es zu Massezuflüssen, die bei Einreichung der Schlussrechnung noch nicht vorhersehbar oder nicht sicher zu erwarten waren und deshalb bei der Festsetzung der Vergütung nicht berücksichtigt werden konnten, kann die Festsetzung der Vergütung nach Maßgabe der erhöhten Berechnungsgrundlage nachträglich ergänzt werden (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12, ZIP 2014, 334 Rn. 9).

    Weiter können Massezuflüsse nach dem Schlusstermin, aber noch vor dem Vollzug der Schlussverteilung ebenfalls in die Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung einbezogen werden und nach bereits erfolgter Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren zur Festsetzung einer ergänzenden Vergütung führen (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013, aaO Rn. 10).

    Das bedeutet jedoch nicht, dass bei jedem Zufluss nach Schlussverteilung eine gesonderte Vergütung gemäß § 6 Abs. 1 InsVV festgesetzt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12, ZIP 2014, 334 Rn. 11).

    Massezuflüsse nach Einreichung der Schlussrechnung des Verwalters, die - wie hier - nicht sicher zu erwarten waren, stellen allerdings neue Tatsachen dar, die zu einer ergänzenden Vergütungsfestsetzung führen können (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12, ZIP 2014, 334 Rn. 6 mwN).

  • BGH, 11.05.2006 - IX ZB 249/04

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Festsetzung von Zu- und Abschlägen

    Auszug aus BGH, 06.04.2017 - IX ZB 3/16
    Danach kann ein Abschlag auch dann angezeigt sein, wenn die Geschäftsführung an den Verwalter geringe Anforderungen stellte, die Masse jedoch nicht groß war und somit eine der Voraussetzungen des Regelbeispiels gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. d InsVV fehlt (BGH, Beschluss vom 23. März 2006 - IX ZB 20/05, ZIP 2006, 858 Rn. 6; vom 23. März 2006 - IX ZB 28/05, nv Rn. 8; vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 41).

    Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als im entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006, aaO Rn. 42 mwN; vom 12. Januar 2012 - IX ZB 97/11, ZInsO 2012, 300 Rn. 4).

    Insoweit muss die Vergütung ohne Abschlag außer Verhältnis zu der Tätigkeit des Verwalters stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006, aaO Rn. 37).

  • BGH, 26.02.2015 - IX ZB 9/13

    Berechnung der Insolvenzverwaltervergütung: Berücksichtigung einer zu erwartenden

    Auszug aus BGH, 06.04.2017 - IX ZB 3/16
    Hierzu zählt auch eine zu erwartende Umsatzsteuererstattung an die Insolvenzmasse wegen des Vorsteuerabzugs hinsichtlich der festzusetzenden Vergütung des Verwalters in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - IX ZB 9/13, WM 2015, 617 Rn. 10).

    Voraussetzung ist allerdings, dass die Erstattungsbeträge tatsächlich an die Masse ausbezahlt werden und daher die Masse erhöhen (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, aaO Rn. 8 mwN; vgl. auch Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12, WM 2014, 323 Rn. 8).

  • BGH, 06.10.2011 - IX ZB 12/11

    Zusatzvergütung des Insolvenzverwalters: Massezufluss nach Aufhebung des

    Auszug aus BGH, 06.04.2017 - IX ZB 3/16
    Diese Frage hat der Bundesgerichtshof bislang offen gelassen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 12/11, ZIP 2011, 2115 Rn. 11; vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12, ZIP 2014, 334 Rn. 9 f).

    Erst bei Massezuflüssen nach der Aufhebung des Verfahrens scheidet eine Ergänzung der Festsetzung aus (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 11/12, ZIP 2011, 2115 Rn. 11).

  • BGH, 26.01.2006 - IX ZB 183/04

    Ergänzende Festsetzung der Verwaltervergütung nach Massezufluss

    Auszug aus BGH, 06.04.2017 - IX ZB 3/16
    Zunächst sind sämtliche Einnahmen, die bei Beantragung der Vergütung des Insolvenzverwalters bekannt sind und die bis zur Beendigung der Tätigkeit der Masse noch sicher zufließen werden, für die Berechnungsgrundlage bereits zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006, ZIP 2006, 486 Rn. 17; vom 5. Juli 2007 - IX ZB 305/04, ZIP 2007, 1958 Rn. 9; vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 147/06, ZIP 2008, 81 Rn. 6; vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12, ZIP 2014, 334 Rn. 11).

    Dies ist der Fall für Massezuflüsse im Zeitraum zwischen der Einreichung der Schlussrechnung und dem Schlusstermin (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486 Rn. 15).

  • BGH, 05.03.2015 - IX ZR 164/14

    Zahlungsklage des Massegläubigers gegen den Insolvenzverwalter: Berechnung des

    Auszug aus BGH, 06.04.2017 - IX ZB 3/16
    Die Berechnungsgrundlage bestimmt sich dabei nicht nach dem am Verfahrensende stehenden Guthabensaldo, sondern nach dem Wert der Insolvenzmasse, welcher der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Verwalters unterliegt oder während des Verfahrens unterlag (BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 164/14, WM 2015, 733 Rn. 20).
  • BGH, 12.01.2012 - IX ZB 97/11

    Insolvenzverwaltervergütung: Nicht auskömmliche Vergütung nach Abschlag wegen

    Auszug aus BGH, 06.04.2017 - IX ZB 3/16
    Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als im entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006, aaO Rn. 42 mwN; vom 12. Januar 2012 - IX ZB 97/11, ZInsO 2012, 300 Rn. 4).
  • BGH, 20.06.2013 - IX ZB 11/12

    Versagung der Restschuldbefreiung: Verschwendung von Vermögen bei unentgeltlicher

    Auszug aus BGH, 06.04.2017 - IX ZB 3/16
    Erst bei Massezuflüssen nach der Aufhebung des Verfahrens scheidet eine Ergänzung der Festsetzung aus (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 11/12, ZIP 2011, 2115 Rn. 11).
  • BGH, 30.03.2006 - IX ZB 282/04

    Bemessung der Vergütung des Insolvenzverwalters

    Auszug aus BGH, 06.04.2017 - IX ZB 3/16
    Die formelle und materielle Rechtskraft der bereits erfolgten Festsetzung steht dem nicht entgegen, weil die Fortdauer des Insolvenzverfahrens und das Entstehen weiterer Auslagen eine neue Tatsache darstellen (BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - IX ZB 282/04, BGHReport 2006, 998 Rn. 13).
  • BGH, 05.07.2007 - IX ZB 305/04

    Abzug der an den Insolvenzverwalter wegen für den Einsatz besonderer Sachkunde

    Auszug aus BGH, 06.04.2017 - IX ZB 3/16
    Zunächst sind sämtliche Einnahmen, die bei Beantragung der Vergütung des Insolvenzverwalters bekannt sind und die bis zur Beendigung der Tätigkeit der Masse noch sicher zufließen werden, für die Berechnungsgrundlage bereits zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006, ZIP 2006, 486 Rn. 17; vom 5. Juli 2007 - IX ZB 305/04, ZIP 2007, 1958 Rn. 9; vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 147/06, ZIP 2008, 81 Rn. 6; vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12, ZIP 2014, 334 Rn. 11).
  • BGH, 25.10.2007 - IX ZB 147/06

    Berücksichtigung einer Umsatzsteuererstattung bei der Bemessung der

  • BGH, 20.05.2010 - IX ZB 11/07

    Insolvenz- und Gesamtvollstreckungsverwaltervergütung: Reichweite der

  • BGH, 23.03.2006 - IX ZB 28/05

    Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters

  • BGH, 23.03.2006 - IX ZB 20/05

    Vergütung des Insolvenzverwalters bei geringen Anforderungen an die Tätigkeit

  • BGH, 20.07.2017 - IX ZB 75/16

    Insolvenzverwaltervergütung: Nachträgliche Ergänzung der Vergütungsfestsetzung

    a) Eine nachträgliche Ergänzung der Vergütungsfestsetzung ist rechtlich möglich (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12, ZIP 2014, 334 Rn. 9; vom 6. April 2017 - IX ZB 3/16, ZIP 2017, 932 Rn. 12).

    Dies gilt gleichermaßen für Massezuflüsse bis zur Aufhebung des Verfahrens (BGH, Beschluss vom 6. April 2017, aaO).

    Erst bei Massezuflüssen nach der Aufhebung des Verfahrens scheidet eine Ergänzung der Festsetzung aus (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 12/11, ZIP 2011, 2115 Rn. 11 mwN; vom 6. April 2017, aaO).

    Massezuflüsse nach Einreichung der Schlussrechnung des Verwalters, die nicht sicher zu erwarten waren, stellen neue Tatsachen dar, die zu einer ergänzenden Vergütungsfestsetzung führen können (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011, aaO Rn. 10 mwN; vom 19. Dezember 2013, aaO Rn. 6; vom 6. April 2017, aaO Rn. 17).

    Soweit gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV die Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet wird, auf die sich die Schlussrechnung bezieht, enthält dies trotz der unterschiedlichen Formulierung keinen anderen zeitlichen Anknüpfungspunkt für den Wert der Insolvenzmasse als § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013, aaO Rn. 10; vom 6. April 2017, aaO Rn. 9).

    Maßgeblich für die Berechnungsgrundlage ist daher die gesamte Teilungsmasse, die für eine Verteilung unter den Gläubigern zur Verfügung steht (BGH, Beschluss vom 6. April 2017, aaO).

    Deshalb hat der Senat in Fällen, in denen der Insolvenzverwalter eine ergänzende Festsetzung seiner Vergütung aufgrund eines nachträglichen Massezuflusses nach dem ersten Vergütungsantrag begehrte, keine Präklusion erwogen (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12, WM 2014, 323 Rn. 6 - Massezuflüsse zwischen Einreichung Schlussrechnung und Schlussverteilung; vom 6. April 2017 - IX ZB 3/16, ZIP 2017, 932 Rn. 12 - Massezuflüsse zwischen Schlussverteilung und Beendigung des Insolvenzverfahrens; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 Rn. 6, 9; vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 12/11, ZIP 2011, 2115 Rn. 11).

    Soweit der Senat davon gesprochen hat, dass ein späterer Massezufluss, der bei Einreichung der Schlussrechnung schon mit Sicherheit feststeht, bereits bei der Schlussrechnung und der hierauf gestützten Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen ist (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - IX ZB 9/13, WM 2015, 617 Rn. 8; vom 6. April 2017 - IX ZB 3/16, ZIP 2017, 932 Rn. 11), bezieht sich dies auf die Verpflichtung des Gerichts, bei entsprechendem Antrag des Verwalters so zu entscheiden.

    Deshalb kommt eine gesonderte Vergütung gemäß § 6 Abs. 1 InsVV bei Massezuflüssen bis zur Aufhebung des Verfahrens regelmäßig nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - IX ZB 3/16, ZIP 2017, 932 Rn. 16).

  • BGH, 11.11.2021 - IX ZB 19/20

    Fälligkeit des Anspruchs des Insolvenzverwalters nach Erledigung der zu

    Dies hat der Bundesgerichtshof wiederholt für spätere Massezuflüsse entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12, ZIP 2014, 334 Rn. 9; vom 6. April 2017 - IX ZB 3/16, ZIP 2017, 932 Rn. 12; vom 20. Juli 2017 - IX ZB 75/16, ZIP 2017, 1629 Rn. 8).

    Dies gilt gleichermaßen für Massezuflüsse bis zur Aufhebung des Verfahrens (BGH, Beschluss vom 6. April 2017, aaO).

    Erst bei Massezuflüssen nach der Aufhebung des Verfahrens scheidet eine Ergänzung der Festsetzung aus (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 12/11, ZIP 2011, 2115 Rn. 11 mwN; vom 6. April 2017, aaO).

    Weitere Einnahmen, die der Masse tatsächlich nach Einreichung der Schlussrechnung des Verwalters zufließen, stellen neue Tatsachen dar, die zu einer ergänzenden Vergütungsfestsetzung führen können (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011, aaO Rn. 10 mwN; vom 19. Dezember 2013, aaO Rn. 6; vom 6. April 2017, aaO Rn. 17; vom 20. Juli 2017, aaO Rn. 15 mwN).

  • BGH, 12.09.2019 - IX ZB 2/19

    Vergütung des Insolvenzverwalters: Gerichtliche Zuständigkeit der Kammer im

    Auch wenn nach der Schlussverteilung zu erwartende Massezuflüsse bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters berücksichtigt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - IX ZB 3/16, NZI 2017, 505 Rn. 10 ff; vom 20. Juli 2017 - IX ZB 75/16, NZI 2017, 822 Rn. 14 ff), ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht eine Festsetzung der Vergütung für eine Nachtragsverteilung davon abhängig gemacht hat, dass tatsächlich eine Nachtragsverteilung angeordnet wird.
  • OLG Hamm, 30.10.2020 - 25 W 233/20

    Wert der Insolvenzmasse i. S. d. § 58 I 1 GKG im Falle der Nachtragsverteilung

    Voraussetzung ist allerdings, dass die Erstattungsbeträge tatsächlich an die Masse ausbezahlt werden und daher die Masse erhöhen ( BGH ZInsO 2015, 711 juris-Rn 8; vgl. auch BGH ZInsO 2007, 1347 juris-Rn 6; BGH ZInsO 2017, 1118 juris-Rn 11 ).

    Der BGH lehnt eine solche Ergänzung einer bereits erfolgten Festsetzung nur dann ab, wenn der betreffende Massenzufluss erst nach Aufhebung des Verfahrens erfolgt (vgl. BGH ZInsO 2017, 1118 juris-Rn 12; BGH ZInsO 2011, 2049 juris-Rn 11 ).

  • BGH, 14.01.2021 - IX ZB 27/18

    Berechnungsgrundlage für die Vergütung eines nur mit der Prüfung einer

    Die Berechnungsgrundlage bestimmt sich nach dem Wert der Insolvenzmasse, welcher der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Verwalters unterliegt oder während des Verfahrens unterlag (BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - IX ZB 3/16, NZI 2017, 505 Rn. 9 mwN).
  • OLG Brandenburg, 05.01.2022 - 7 U 35/19

    Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Anlagevermittlung oder Anlageberatung im

    Dies kann beispielsweise bei den vom Kläger behaupteten, aber nicht nachgewiesenen, unrichtigen mündlichen Zusicherung der Fall sein (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - IX ZB 3/16 -, Rn. 57 m.w.N., juris).
  • AG Fulda, 11.04.2023 - 91 IK 11/21
    Zudem und maßgeblich erging sie zu einem Zeitpunkt, als die Einschlägigkeit der (Vergütung für die) Nachtragsverteilung nach der Rechtsprechung noch mit dem Schlusstermin einsetzte (BGH, Beschl. v. 26.01.2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486; BGH, Beschl. v. 12.10.2006 - IX ZB 294/05, ZIP 2006, 2131), bevor sich der BGH als Stichtag zunächst für die Schlussverteilung (BGH, Beschl. v. 19.12.2013 - IX ZB 9/12, ZIP 2014, 334, dazu EWiR 2014, 183 (Zimmer)) und später für die Aufhebung bzw. Einstellung des Verfahrens (BGH, Beschl. v. 06.04.2017 - IX ZB 3/16, ZIP 2017, 932) entschied und folglich derjenige Zeitraum, der von der Mindestvergütung erfasst wurde und in dem Einnahmen hätten fließen können, erheblich kürzer als nach heutiger Rechtslage war.
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