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   BGH, 04.12.2018 - 4 StR 319/18   

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https://dejure.org/2018,46213
BGH, 04.12.2018 - 4 StR 319/18 (https://dejure.org/2018,46213)
BGH, Entscheidung vom 04.12.2018 - 4 StR 319/18 (https://dejure.org/2018,46213)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 2018 - 4 StR 319/18 (https://dejure.org/2018,46213)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 15 StGB; § 15a InsO; § 17 Abs. 2 InsO
    Vorsatz (einem Sachverständigen unzugängliche Frage); Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (subjektive Anforderungen an den Täter hinsichtlich der Pflicht zur Stellung eines Eröffnungsantrages); Zahlungsunfähigkeit ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 17 Abs. 2 InsO, § 15a InsO

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Strafverfahren gegen einen GmbH-Geschäftsführer und Alleingesellschafter wegen Insolvenzverschleppung: Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit und eines vorsätzlichen Handeln im Ersturteil

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    InsO § 15a; InsO § 17 Abs. 2
    Beweiswürdigung für das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit einer GmbH durch die Ausführungen eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigen hinsichtlich Insolvenzverschleppung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beweiswürdigung für das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit einer GmbH hinsichtlich Insolvenzverschleppung

  • Jurion (Kurzinformation)

    Beweiswürdigung für das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit einer GmbH hinsichtlich Insolvenzverschleppung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine vorsätzliche Insolvenzverschleppung

Besprechungen u.ä.

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Feststellung der Zahlungsunfähigkeit einer GmbH

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 82
  • NZI 2019, 247
  • StV 2019, 753 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.08.2013 - 1 StR 665/12

    Insolvenzverschleppung (Begriff der Zahlungsunfähigkeit: Bestimmung nach

    Auszug aus BGH, 04.12.2018 - 4 StR 319/18
    a) Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 InsO) erfolgt entweder durch die betriebswirtschaftliche Methode oder durch sogenannte wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2013 - 1 StR 665/12, NJW 2014, 164 ff. mwN).

    Die - hier vom Landgericht angewandte - betriebswirtschaftliche Methode setzt eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten einerseits und der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder kurzfristig herbeizuschaffenden Mittel andererseits voraus (BGH, Urteil vom 20. Juli 1999 - 1 StR 668/98, NJW 2000, 154, 156; Beschlüsse vom 21. August 2013 - 1 StR 665/12, NJW 2014, 164 ff.; vom 30. Januar 2003 - 3 StR 437/02, NStZ 2003, 546 ff.).

    Zur Abgrenzung von der bloßen Zahlungsstockung ist diese Methode um eine Prognose darüber zu ergänzen, ob innerhalb von drei Wochen mit der Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit hinreichend sicher zu rechnen ist, etwa durch Kredite, Zuführung von Eigenkapital, Einnahmen aus dem normalen Geschäftsbetrieb oder der Veräußerung von Vermögensgegenständen; das geschieht durch eine Finanzplanrechnung, aus der sich die hinreichend konkret zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben der nächsten 21 Tage ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2013 - 1 StR 665/12, aaO; Reinhart in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 15a InsO Rn. 65 f. mwN).

    Gestundete Forderungen dürfen bei der Berechnung der Liquiditätslücke jedoch nicht berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2013 ? 1 StR 665/12, NJW 2014, 164, 165; MüKo-StGB/Hohmann, 2. Aufl., § 15a InsO Rn. 31).

  • BGH, 01.03.2018 - 4 StR 399/17

    Ku'Damm-Raser-Fall: Mordurteil aufgehoben

    Auszug aus BGH, 04.12.2018 - 4 StR 319/18
    Im Übrigen ist die Feststellung des Vorsatzes keine dem Sachverständigenbeweis zugängliche Frage, sondern obliegt allein dem Tatrichter (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17, NJW 2018, 1621, 1624; vom 16. Mai 2013 - 3 StR 45/13, NStZ 2013, 581, 583; LK-StGB/Vogel, 12. Aufl., § 15 Rn. 63).
  • BGH, 20.07.1999 - 1 StR 668/98

    BGH hebt auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Urteil

    Auszug aus BGH, 04.12.2018 - 4 StR 319/18
    Die - hier vom Landgericht angewandte - betriebswirtschaftliche Methode setzt eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten einerseits und der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder kurzfristig herbeizuschaffenden Mittel andererseits voraus (BGH, Urteil vom 20. Juli 1999 - 1 StR 668/98, NJW 2000, 154, 156; Beschlüsse vom 21. August 2013 - 1 StR 665/12, NJW 2014, 164 ff.; vom 30. Januar 2003 - 3 StR 437/02, NStZ 2003, 546 ff.).
  • BGH, 30.01.2003 - 3 StR 437/02

    Vorsätzliche Unterlassung der Konkursantragstellung (Überschuldung;

    Auszug aus BGH, 04.12.2018 - 4 StR 319/18
    Die - hier vom Landgericht angewandte - betriebswirtschaftliche Methode setzt eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten einerseits und der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder kurzfristig herbeizuschaffenden Mittel andererseits voraus (BGH, Urteil vom 20. Juli 1999 - 1 StR 668/98, NJW 2000, 154, 156; Beschlüsse vom 21. August 2013 - 1 StR 665/12, NJW 2014, 164 ff.; vom 30. Januar 2003 - 3 StR 437/02, NStZ 2003, 546 ff.).
  • BGH, 16.05.2013 - 3 StR 45/13

    Eingeschränkte Revisibilität der tatrichterlichen Beweiswürdigung;

    Auszug aus BGH, 04.12.2018 - 4 StR 319/18
    Im Übrigen ist die Feststellung des Vorsatzes keine dem Sachverständigenbeweis zugängliche Frage, sondern obliegt allein dem Tatrichter (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17, NJW 2018, 1621, 1624; vom 16. Mai 2013 - 3 StR 45/13, NStZ 2013, 581, 583; LK-StGB/Vogel, 12. Aufl., § 15 Rn. 63).
  • BGH, 25.08.2016 - 1 StR 290/16

    Bankrott (Feststellung der Zahlungsunfähigkeit)

    Auszug aus BGH, 04.12.2018 - 4 StR 319/18
    Wird die betriebswirtschaftliche Methode gewählt, muss die Darstellung der Liquiditätslage zu ausgewählten Stichtagen so aussagekräftig sein, dass dem Revisionsgericht die Kontrolle möglich ist, ob das Landgericht von zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen und einen nachvollziehbaren Rechenweg gewählt hat (BGH, Beschluss vom 25. August 2016 - 1 StR 290/16, ZInsO 2016, 2032 f.).
  • BGH, 11.07.2019 - 1 StR 456/18

    Insolvenzverschleppung (Begriff der Zahlungsunfähigkeit: Feststellung durch das

    Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 InsO) erfolgt entweder durch die betriebswirtschaftliche Methode oder durch sogenannte wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2013 - 1 StR 665/12 Rn. 14 f. mwN und vom 4. Dezember 2018 - 4 StR 319/18 Rn. 10 f.).
  • BGH, 15.08.2019 - 5 StR 204/19

    Betrug (Berechnung des Vermögensschadens bei Leasinggeschäften; Gesamtsaldierung;

    Das Landgericht hat weder eine aussagekräftige stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten und der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder kurzfristig zu beschaffenden Mittel vorgenommen (vgl. zur sogenannten betriebswirtschaftlichen Methode: BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2018 - 4 StR 319/18, NZI 2019, 247, 248; vom 12. April 2018 - 5 StR 538/17, NStZ-RR 2018, 216), noch hat es wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen festgestellt, die den Schluss eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft tragen.
  • AG Frankfurt/Oder, 29.10.2019 - 412 Ds 136/17
    Im Rahmen von der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO muss der Täter es zumindest für möglich halten und in Kauf nehmen, dass die wirtschaftliche Situation des betroffenen Unternehmens durch den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zur Stellung eines Eröffnungsantrags verpflichtet (BGH, Beschluss vom 04.12.2018, 4 StR 319/18, Randnummer 19, juris).
  • OLG Köln, 19.01.2021 - 1 RVs 11/21
    Denn wird von dem Gericht die betriebswirtschaftliche Methode zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gewählt, muss die Darstellung der Liquiditätslage zu ausgewählten Stichtagen so aussagekräftig sein, dass dem Revisionsgericht die Kontrolle möglich ist, ob das Gericht von zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen und einen nachvollziehbaren Rechenweg gewählt hat (BGH, Beschluss vom 04. Dezember 2018 (4 StR 319/18), Rdn. 11, juris), wozu eine Finanzplanrechnung erforderlich ist, aus der sich die hinreichend konkret zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben der nächsten 21 Tage ergeben.
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