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Rechtsprechung
   OLG Köln, 24.05.2000 - 2 W 108/00   

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OLG Köln, 24.05.2000 - 2 W 108/00 (https://dejure.org/2000,1379)
OLG Köln, Entscheidung vom 24.05.2000 - 2 W 108/00 (https://dejure.org/2000,1379)
OLG Köln, Entscheidung vom 24. Mai 2000 - 2 W 108/00 (https://dejure.org/2000,1379)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    InsO § 305 Abs. 3 S. 2
    Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die Mitteilung über den Eintritt der Wirkungen des § 305 Abs. 3 S. 2 InsO

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2000, 1449
  • NZI 2000
  • NZI 2000, 434 (Ls.)
  • Rpfleger 2000, 418
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Köln, 19.05.2000 - 2 W 81/00

    Sofortige weitere Beschwerde; Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Eröffnungsantrag

    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2000 - 2 W 108/00
    Diese Zuweisung beschränkt sich nicht auf die Zuständigkeit über nach § 7 Abs. 1 InsO statthafte weitere Beschwerden, sondern gilt auch dann, wenn die weitere Beschwerde - wie hier - im Ergebnis unzulässig ist (vgl. Senat, NZI 1999, 198 = InVo 1999, 166; Senat, Beschluß vom 24. März 1999 - 2 W 61/99 - Senat, NZI 1999, 415 = OLGR 1999, 332; Senat, Beschluß vom 19. Mai 2000 - 2 W 81/00).

    Vielmehr wird die Rücknahme des Insolvenzantrages in den Fällen, in denen der Schuldner die in § 305 Abs. 1 InsO genannten Erklärungen und Unterlagen nicht vollständig abgegeben hat und der Aufforderung des Insolvenzgerichts, das Fehlende zu ergänzen, nicht innerhalb eines Monats nachkommt, vom Gesetz fingiert: § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO bestimmt ausdrücklich, daß in derartigen Fällen der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen gilt, wobei das Gesetz weder eine ausdrückliche Mitteilung an den Schuldner von dem Eintritt dieser Wirkung verlangt (vgl. Senat, Beschluß vom 19. Mai 2000 - 2 W 81/00 - LG Göttingen, DZWIR 2000, 119 [120] = Rpfleger 2000, 176; Wenzel in Kübler/Prütting, InsO, Stand: 6. Lieferung 2000, § 305, Rdn. 9 b), noch eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über diese Frage vorsieht oder dem Insolvenz- oder einem Rechtsmittelgericht die Möglichkeit einräumt, diese einmal eingetretene gesetzliche Wirkung wieder abzuändern.

    Selbst wenn man indes in der Mitteilung des Insolvenzgerichts über den Eintritt der Wirkung des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO eine Entscheidung im Sinne von § 6 InsO sieht, ist gegen sie ein Rechtsmittel nicht gegeben, weil die Insolvenzordnung ein solches Rechtsmittel nicht vorsieht (vgl. Senat, Beschluß vom 21. Juni 1999 - 2 W 142/99 - Senat, Beschluß vom 19. Mai 2000 - 2 W 81/00 -).

    Der Ablauf der in § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO bezeichneten Frist schließt einen derartigen neuen Antrag nicht aus (vgl. Senat, Beschluß vom 19. Mai 2000 - 2 W 81/00; BayObLG, NZI 1999, 412 [413]; LG Schwerin, DZWIR 1999, 341 [342]; Krug/Haarmeyer in Smid, InsO, 1999, § 305, Rdn. 25; Wenzel in Kübler/Prütting, a.a.O., § 305, Rdn. 9 b).

  • OLG Köln, 23.06.1999 - 2 W 119/99
    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2000 - 2 W 108/00
    Diese Zuweisung beschränkt sich nicht auf die Zuständigkeit über nach § 7 Abs. 1 InsO statthafte weitere Beschwerden, sondern gilt auch dann, wenn die weitere Beschwerde - wie hier - im Ergebnis unzulässig ist (vgl. Senat, NZI 1999, 198 = InVo 1999, 166; Senat, Beschluß vom 24. März 1999 - 2 W 61/99 - Senat, NZI 1999, 415 = OLGR 1999, 332; Senat, Beschluß vom 19. Mai 2000 - 2 W 81/00).

    Ein Rechtsmittelzug wird durch die Verfassung nicht vorgeschrieben (vgl. BVerfGE 31, 364 [368]; Senat, NZI 1999, 415; Senat, NZI 2000, 130 [131]; Hoffmann, NZI 1999, 425 [426]).

  • BayObLG, 02.12.1999 - 4Z BR 8/99

    Ergänzungsaufforderung zur Beibringung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2000 - 2 W 108/00
    Eine Zulassung der weiteren Beschwerde kommt im Streitfall vielmehr schon deshalb nicht in Betracht, weil schon die Erstbeschwerde des Schuldners unstatthaft war und deshalb der Rechtsmittelzug der §§ 6, 7 InsO nicht eröffnet ist (vgl. BGH, ZIP 2000, 755; Senat, NZI 1999, 198 [199] = NJW-RR 1999, 996 [997]; Senat, NZI 2000, 130 = ZinsO 2000, 104; Senat, ZIP 2000, 462 [463]; BayObLG, NZI 1999, 412 [413]; BayObLG, ZIP 2000, 320 [321]; Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur InsO, 1999, § 7, Rdn. 5).

    Ob gegen eine Ergänzungsaufforderung nach § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO wegen ihrer materiellen Auswirkungen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 34 InsO gegeben ist (so BayObLG, NZI 2000, 129; OLG Celle, NZI 2000, 229; Ahrens, NZI 2000, 201 [206]), bedarf hier keiner Entscheidung.

  • OLG Köln, 03.01.2000 - 2 W 224/99

    Beschwerde gegen Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2000 - 2 W 108/00
    Eine Zulassung der weiteren Beschwerde kommt im Streitfall vielmehr schon deshalb nicht in Betracht, weil schon die Erstbeschwerde des Schuldners unstatthaft war und deshalb der Rechtsmittelzug der §§ 6, 7 InsO nicht eröffnet ist (vgl. BGH, ZIP 2000, 755; Senat, NZI 1999, 198 [199] = NJW-RR 1999, 996 [997]; Senat, NZI 2000, 130 = ZinsO 2000, 104; Senat, ZIP 2000, 462 [463]; BayObLG, NZI 1999, 412 [413]; BayObLG, ZIP 2000, 320 [321]; Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur InsO, 1999, § 7, Rdn. 5).

    Ein Rechtsmittelzug wird durch die Verfassung nicht vorgeschrieben (vgl. BVerfGE 31, 364 [368]; Senat, NZI 1999, 415; Senat, NZI 2000, 130 [131]; Hoffmann, NZI 1999, 425 [426]).

  • OLG Köln, 23.03.1999 - 2 W 65/99

    Anfechtbarkeit von Entscheidungen aus Anlass des Insolvenzverfahrens -

    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2000 - 2 W 108/00
    Diese Zuweisung beschränkt sich nicht auf die Zuständigkeit über nach § 7 Abs. 1 InsO statthafte weitere Beschwerden, sondern gilt auch dann, wenn die weitere Beschwerde - wie hier - im Ergebnis unzulässig ist (vgl. Senat, NZI 1999, 198 = InVo 1999, 166; Senat, Beschluß vom 24. März 1999 - 2 W 61/99 - Senat, NZI 1999, 415 = OLGR 1999, 332; Senat, Beschluß vom 19. Mai 2000 - 2 W 81/00).

    Eine Zulassung der weiteren Beschwerde kommt im Streitfall vielmehr schon deshalb nicht in Betracht, weil schon die Erstbeschwerde des Schuldners unstatthaft war und deshalb der Rechtsmittelzug der §§ 6, 7 InsO nicht eröffnet ist (vgl. BGH, ZIP 2000, 755; Senat, NZI 1999, 198 [199] = NJW-RR 1999, 996 [997]; Senat, NZI 2000, 130 = ZinsO 2000, 104; Senat, ZIP 2000, 462 [463]; BayObLG, NZI 1999, 412 [413]; BayObLG, ZIP 2000, 320 [321]; Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur InsO, 1999, § 7, Rdn. 5).

  • BayObLG, 28.07.1999 - 4Z BR 1/99

    Insolvenzverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2000 - 2 W 108/00
    Eine Zulassung der weiteren Beschwerde kommt im Streitfall vielmehr schon deshalb nicht in Betracht, weil schon die Erstbeschwerde des Schuldners unstatthaft war und deshalb der Rechtsmittelzug der §§ 6, 7 InsO nicht eröffnet ist (vgl. BGH, ZIP 2000, 755; Senat, NZI 1999, 198 [199] = NJW-RR 1999, 996 [997]; Senat, NZI 2000, 130 = ZinsO 2000, 104; Senat, ZIP 2000, 462 [463]; BayObLG, NZI 1999, 412 [413]; BayObLG, ZIP 2000, 320 [321]; Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur InsO, 1999, § 7, Rdn. 5).

    Der Ablauf der in § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO bezeichneten Frist schließt einen derartigen neuen Antrag nicht aus (vgl. Senat, Beschluß vom 19. Mai 2000 - 2 W 81/00; BayObLG, NZI 1999, 412 [413]; LG Schwerin, DZWIR 1999, 341 [342]; Krug/Haarmeyer in Smid, InsO, 1999, § 305, Rdn. 25; Wenzel in Kübler/Prütting, a.a.O., § 305, Rdn. 9 b).

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvR 443/70

    Bebauungspläne

    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2000 - 2 W 108/00
    Ein Rechtsmittelzug wird durch die Verfassung nicht vorgeschrieben (vgl. BVerfGE 31, 364 [368]; Senat, NZI 1999, 415; Senat, NZI 2000, 130 [131]; Hoffmann, NZI 1999, 425 [426]).
  • OLG Köln, 24.03.1999 - 2 W 61/99

    Voraussetzungen des Vorliegens einer Insolvenzsache; Ausgestaltung des Anspruchs

    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2000 - 2 W 108/00
    Diese Zuweisung beschränkt sich nicht auf die Zuständigkeit über nach § 7 Abs. 1 InsO statthafte weitere Beschwerden, sondern gilt auch dann, wenn die weitere Beschwerde - wie hier - im Ergebnis unzulässig ist (vgl. Senat, NZI 1999, 198 = InVo 1999, 166; Senat, Beschluß vom 24. März 1999 - 2 W 61/99 - Senat, NZI 1999, 415 = OLGR 1999, 332; Senat, Beschluß vom 19. Mai 2000 - 2 W 81/00).
  • BGH, 16.03.2000 - IX ZB 2/00

    Anfechtung einer im Insolvenzverfahren ergangenen Prozeßkostenhilfeentscheidung

    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2000 - 2 W 108/00
    Eine Zulassung der weiteren Beschwerde kommt im Streitfall vielmehr schon deshalb nicht in Betracht, weil schon die Erstbeschwerde des Schuldners unstatthaft war und deshalb der Rechtsmittelzug der §§ 6, 7 InsO nicht eröffnet ist (vgl. BGH, ZIP 2000, 755; Senat, NZI 1999, 198 [199] = NJW-RR 1999, 996 [997]; Senat, NZI 2000, 130 = ZinsO 2000, 104; Senat, ZIP 2000, 462 [463]; BayObLG, NZI 1999, 412 [413]; BayObLG, ZIP 2000, 320 [321]; Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur InsO, 1999, § 7, Rdn. 5).
  • LG Göttingen, 08.12.1999 - 10 T 100/99

    Verbraucherinsolvenzverfahren mit einem Gläubiger

    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2000 - 2 W 108/00
    Vielmehr wird die Rücknahme des Insolvenzantrages in den Fällen, in denen der Schuldner die in § 305 Abs. 1 InsO genannten Erklärungen und Unterlagen nicht vollständig abgegeben hat und der Aufforderung des Insolvenzgerichts, das Fehlende zu ergänzen, nicht innerhalb eines Monats nachkommt, vom Gesetz fingiert: § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO bestimmt ausdrücklich, daß in derartigen Fällen der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen gilt, wobei das Gesetz weder eine ausdrückliche Mitteilung an den Schuldner von dem Eintritt dieser Wirkung verlangt (vgl. Senat, Beschluß vom 19. Mai 2000 - 2 W 81/00 - LG Göttingen, DZWIR 2000, 119 [120] = Rpfleger 2000, 176; Wenzel in Kübler/Prütting, InsO, Stand: 6. Lieferung 2000, § 305, Rdn. 9 b), noch eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über diese Frage vorsieht oder dem Insolvenz- oder einem Rechtsmittelgericht die Möglichkeit einräumt, diese einmal eingetretene gesetzliche Wirkung wieder abzuändern.
  • OLG Celle, 28.02.2000 - 2 W 9/00

    Zuordnung des Schuldners zum Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren;

  • OLG Köln, 21.06.1999 - 2 W 142/99
  • BGH, 12.12.2002 - IX ZB 426/02

    Anforderungen an den Eröffnungsantrag des Schuldners; Hinweispflicht des

    Diese Regelung beläßt dem Schuldner die Möglichkeit, einen neuen Antrag mit vollständigen Unterlagen einzureichen (OLG Köln ZIP 2000, 1449, 1450).
  • OLG Köln, 08.09.2000 - 2 W 166/00

    Zuständigkeit für außerordentliche Beschwerde in Insolvenzsachen - Mitteilung des

    Nur wenn die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 6 Abs. 1 InsO anfechtbar ist, weil ein Fall gegeben ist, in dem die Insolvenzordnung ausdrücklich eine derartige Anfechtbarkeit vorsieht, ist gemäß § 7 Abs. 1 InsO gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts der Weg zum Oberlandesgericht eröffnet (BGH, NJW 2000, 1869 = ZIP 2000, 755 = NZI 2000, 260; Senat, ZIP 2000, 1449 [1450] = ZInsO 2000, 401; Senat, ZIP 2000, 1397 = NZI 2000, 317 [318] = ZInsO 2000, 349; Senat, ZIP 2000, 552 = NZI 2000, 130 = ZInsO 2000, 104; Senat, ZIP 2000, 462 [463); Senat ZIP 1999, 1767 [1768]; Senat, ZIP 1999, 586 [587] = NZI 1999, 198 [199] = NJW-RR 1999, 996 [997]; BayObLG, ZIP 2000, 320 [321] = NZI 2000, 129 = ZInsO 2000, 161; BayObLG, ZIP 1999, 1767 [1768] = NZI 1999, 412 [413]; BayObLG, ZIP 1999, 1767 [1768] = NZI 1999, 412 [413]; OLG Frankfurt, NZI 1999, 453; OLG Naumburg, NZI 2000, 263; HK-Kirchhof, InsO, 1999, § 7 Rdnr. 5).

    Gegen (formlose) Mitteilung des Insolvenzgerichts vom 15. Mai 2000, gegen die sich die mit dem Beschluß des Landgerichts vom 19. Juni 2000 beschiedene Erstbeschwerde gerichtet hatte, war - wie das Landgericht in jenem Beschluß zutreffend entschieden hat - bereits kein Rechtsmittel nach der Insolvenzordnung gegeben (vgl. allgemein: Senat ZIP 2000, 1449 [1450] = ZInsO 2000, 401; Senat, ZIP 2000, 1397 = NZI 2000, 317 = ZInsO 2000, 349; Senat, Beschluß vom 21. Juni 1999, 2 W 142/99; OLG Naumburg, Beschluß vom 15.03.2000, 5 W 28/00; LG Berlin, ZInsO 2000, 349; LG Göttingen, Rpfleger 2000, 176 = DZWIR 2000, 119; LG Göttingen, NZI 2000, 280 = InVo 2000, 242; LG Schwerin, ZInsO 1999, 413 = DZWIR 1999, 341).

    Vielmehr wird die Rücknahme des Insolvenzantrages in den Fällen, in denen der Schuldner die in § 305 Abs. 1 InsO genannten Erklärungen und Unterlagen nicht vollständig abgegeben hat und der Aufforderung des Insolvenzgerichts, das Fehlende zu ergänzen, nicht innerhalb eines Monats nachkommt, vom Gesetz fingiert: § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO bestimmt ausdrücklich, daß in derartigen Fällen der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen gilt, wobei das Gesetz weder eine ausdrückliche Mitteilung an den Schuldner von dem Eintritt dieser Wirkung verlangt noch eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über diese Frage vorsieht oder dem Insolvenz- oder einem Rechtsmittelgericht die Möglichkeit einräumt, diese einmal eingetretene gesetzliche Wirkung wieder abzuändern (Senat, ZIP 2000, 1397 [1398] = NZI 2000, 317 [318]; Senat, ZIP 2000, 1449 [1450] = ZInsO 2000, 401 [402]; Wenzel in: Kübler/Prütting, InsO, Stand: 6. Lfg. Februar 2000, § 305 Rdnr. 9b).

    Ein Instanzenzug wird weder durch Art. 19 Abs. 4 GG noch sonst durch die Verfassung vorgeschrieben (BVerfGE 31, 364 [368]; Senat, ZIP 1999, 1714 [1715] = NZI 1999, 415; Senat, ZIP 2000, 552 [553] = NZI 2000, 130 [131]; Senat, ZIP 2000, 1449 [1450] = ZInsO 2000, 401 [402]; Hoffmann, NZI 1999, 425 [426]).

    Der Ablauf der in § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO bezeichneten Frist schließt einen derartigen neuen Antrag nicht aus (Senat, ZIP 2000, 1449 [1450] = ZInsO 2000, 401; Senat, ZIP 2000, 1397 = NZI 2000, 317 = ZInsO 2000, 349; BayObLG, ZIP 2000, 1767 [1768] = NZI 1999, 412 [413]; LG Schwerin, DZWIR 1999, 341 [342]; Krug/Haarmeyer in: Smid, InsO, 1999, § 305 Rdnr. 25; Wenzel in: Kübler/Prütting, a.a.O., § 305 Rdnr. 9b).

  • BGH, 16.10.2003 - IX ZB 599/02

    Anfechtung der Mitteilung von der Rücknahmefiktion im

    Hat der Gesetzgeber aber bewußt von einer Anfechtbarkeit der gerichtlichen Aufforderung gemäß § 305 Abs. 3 InsO sowie des Eintritts der Rücknahmefiktion abgesehen, so ist die sofortige Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 InsO ausgeschlossen (ebenso BayObLG ZIP 1999, 1767, 1768; OLG Braunschweig DZWIR 2001, 467; OLG Köln ZIP 2000, 1397, 1398; ZIP 2000, 1449, 1450; OLG Naumburg ZInsO 2000, 218; HK-InsO/Landfermann, 2. Aufl. § 305 Rn. 34a; für ein weitgehendes Anfechtungsrecht dagegen Ahrens NZI 2000, 201, 205 f; FK-InsO/Grote, 3. Aufl. § 305 Rn. 50b; Nerlich/Römermann, InsO § 305 Rn. 76).

    Dem Interesse der Verfahrensbeteiligten, insbesondere der Gläubiger, an einer zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens steht ein überwiegendes Interesse des Schuldners an einer Überprüfung des Eintritts der Rücknahmefiktion gemäß § 305 Abs. 3 InsO in einem Instanzenzug schon deshalb nicht gegenüber, weil ihm jederzeit die Möglichkeit offensteht, einen neuen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen (vgl. OLG Köln ZIP 2000, 1449, 1450; HK-InsO/Landfermann aaO § 305 Rn. 34b; Uhlenbruck/Vallender aaO § 305 Rn. 156).

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Rechtsprechung
   BayObLG, 24.05.2000 - 4Z BR 11/00   

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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens; Anwendbarkeit des § 26 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO) im Verbraucherinsolvenzverfahren; Umfang der Beurteilung des Vorbringens durch das Rechtsbeschwerdegericht; Verletzung gesetzlicher ...

  • rechtsportal.de

    InsO § 7, § 34; ZPO § 561
    Aufhebung einer Entscheidung wegen fehlender Sachverhaltsdarstellung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1435
  • MDR 2000, 1275
  • NZI 2000, 434
  • BayObLGZ 2000, 147
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 19.01.2000 - 2 W 271/99

    Beschwerdeentscheidung im Insolvenzverfahren ohne Sachverhaltsdarstellung ist ein

    Auszug aus BayObLG, 24.05.2000 - 4Z BR 11/00
    Das Rechtsbeschwerdegericht ist somit nicht befugt, den Sachverhalt, von dem das Landgericht ausgegangen ist, aus den Akten zu ermitteln und der rechtlichen Prüfung zugrundezulegen (OLG Köln NZI 2000, 133 m. w. N.).
  • OLG Köln, 23.02.2000 - 2 W 21/00

    Anwendungsbereich des § 26 InsO im Verbraucherinsolvenzverfahren

    Auszug aus BayObLG, 24.05.2000 - 4Z BR 11/00
    Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die Anwendbarkeit des § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO im Verfahren der Verbraucherinsolvenz bereits obergerichtlich bejaht worden ist (OLG Köln ZIP 2000, 548).
  • AG Duisburg, 15.06.1999 - 60 IK 16/99

    Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Prozesskostenhilfe für

    Auszug aus BayObLG, 24.05.2000 - 4Z BR 11/00
    Die Frage der Anwendbarkeit des § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO im Verbraucherinsolvenzverfahren wird in Rechtsprechung und Literatur äußerst unterschiedlich beurteilt (vgl. u. a. Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Duisburg vom 15.6.1999 ZIP 1999, 1399; Pape hierzu in EWiR 2239; Übersicht von Pape in ZIP 1999, 2043).
  • BayObLG, 13.01.1994 - 3Z BR 311/93

    Wirksamkeit der Amtsniederlegung eines Liquidators

    Auszug aus BayObLG, 24.05.2000 - 4Z BR 11/00
    Dazu ist grundsätzlich eine vollständige Sachverhaltsdarstellung nötig, die lediglich durch konkrete Bezugnahme auf bestimmte Urkunden oder Aktenteile ersetzt werden darf (OLG Köln aaO; BayObLG NJW-RR 1994, 617/618).
  • BGH, 30.01.1979 - VI ZR 154/78

    Berufungsurteil ohne Tatbestand

    Auszug aus BayObLG, 24.05.2000 - 4Z BR 11/00
    Das gänzliche Fehlen eines Tatbestandes zwingt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung unabhängig von der Frage, ob dieser Umstand vom Rechtsbeschwerdeführer gerügt wurde (BGH NJW 1979, 927 zu § 543 ZPO ; BayObLG aaO ; Keidel/Kuntze/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn. 41).
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