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   BFH, 18.08.2005 - V R 31/04   

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https://dejure.org/2005,1136
BFH, 18.08.2005 - V R 31/04 (https://dejure.org/2005,1136)
BFH, Entscheidung vom 18.08.2005 - V R 31/04 (https://dejure.org/2005,1136)
BFH, Entscheidung vom 18. August 2005 - V R 31/04 (https://dejure.org/2005,1136)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Freihändige Verwertung einer beweglichen Sache durch Insolvenzverwalter; Verwertung als Leistung gegen Entgelt

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Umsatzsteuerpflicht bei Beteiligung der Insolvenzmasse an der Verwertung von Immobilien

  • Judicialis

    UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; ; UStG 1999 § 10 Abs. 1 Satz 1; ; InsO § 50; ; InsO § 51; ; InsO § 55; ; InsO § 166; ; InsO § 170; ; InsO § 171

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Verwertung von beweglichen und unbeweglichen Gegenständen mit Absonderungsrecht durch den Insolvenzverwalter

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Insolvenzverwertung und Umsatzsteuer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Insolvenzverwertung und Umsatzsteuer

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    InsO § 168 Abs 3, UStG § 3 Abs 9 J: 1999, UStG § 3a Abs 2 Nr 1 J: 1999, UStG § 1 Abs 1 Nr 1 J: 1999
    Insolvenz; Sonstige Leistung; Steuerbarkeit; Verwertungserlös; Verwertungskosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 211, 551
  • ZIP 2004, 2249
  • ZIP 2005, 2119
  • NZI 2006, 55
  • BB 2005, 2563
  • BStBl II 2007, 183
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 13.02.2004 - V B 110/03

    Sicherungsübereignung: Zeitpunkt der Lieferung

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - V R 31/04
    Diese Argumentation ist bereits deshalb nicht schlüssig, weil im Fall des § 168 Abs. 3 InsO regelmäßig eine Lieferung des Sicherungsguts an den Sicherungsnehmer (und des Sicherungsnehmers an den Käufer) vorliegt (sog. Doppelumsatz, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13. Februar 2004 V B 110/03, BFH/NV 2004, 832), im Fall des § 166 InsO aber eine Lieferung des Sicherungsguts an den Käufer; in keinem Fall liegt aber eine sonstige Leistung der in Frage stehenden Art des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer vor.
  • BFH, 18.01.2005 - V R 17/02

    Gegenseitiger Vertrag: Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenwert

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - V R 31/04
    Bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag oder bei sonstigen gegenseitigen Verträgen i.S. der §§ 320 ff. BGB sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG regelmäßig erfüllt, falls --wie im Streitfall-- der leistende Vertragspartner Unternehmer ist (BFH-Urteil vom 17. Februar 2005 V R 17/02, BFH/NV 2005, 1394, m.w.N.).
  • BFH, 18.03.2004 - V R 101/01

    Leistungen einer Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege

    Auszug aus BFH, 18.08.2005 - V R 31/04
    Eine Leistung gegen Entgelt liegt vor, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 18. März 2004 V R 101/01, BFHE 205, 342, BStBl II 2004, 798, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 10.06.2009 - 5 K 3940/07

    Unterwerfung der vom Insolvenzverwalter einbehaltenen Massekostenbeiträge als

    Im Rahmen einer bei dem Kläger für den Zeitraum 01.02.2001 bis 31.12.2002 durchgeführten Betriebsprüfung gelangte der Prüfer unter Heranziehung des Urteils des Bundesfinanzhofs - BFH - V R 31/04 vom 18.08.2005 (BFHE 211, 551, BStBl II 2007, 183) zu der Auffassung (siehe Tz. 2.3.1 des Bp.-Berichts vom 08.02.2007), dass die Massekostenbeiträge als steuerpflichtiges Entgelt der absonderungsberechtigten Gläubigerbanken für sonstige Leistungen des Klägers zu beurteilen seien.

    Die Klägerin wendet sich in ihrer Klagebegründung ausdrücklich gegen die vom BFH in seinem Urteil V R 31/04 vom 18.08.2005 (BFHE 211, 551, BStBl II 2007, 183) vertretene Rechtsauffassung, wonach die hier streitige freihändige Veräußerung von Immobilien durch den Insolvenzverwalter eine umsatzsteuerpflichtige Geschäftsbesorgungsleistung an den absonderungsberechtigten Grundpfandgläubiger darstelle.

    Das Urteil des BFH V R 31/04 könne auch schon deshalb nicht überzeugen, weil in den Fällen, in denen nach der Veräußerung des Grundstücks und der Ablösung der Grundpfandrechte ein Mehrerlös verbleibe, der zwischen dem Grundpfandgläubiger und dem Insolvenzverwalter ausgehandelte Massekostenbeitrag lediglich einen Vorschuss auf den der Insolvenzmasse insgesamt zustehenden Erlös aus der Grundbesitzverwertung und kein Entgelt für eine Geschäftsbesorgung zu Gunsten des Grundpfandgläubigers darstelle.

    Das FA hält an der im Betriebsprüfungsbericht und in seiner Einspruchsentscheidung betreffend die Jahre 2001 und 2002 vom 19.07.2007 vertretenen Rechtsauffassung fest, wonach unter Berücksichtigung der maßgeblichen BFH-Entscheidung V R 31/04 vom 18.08.2005 (BFHE 211, 551, BStBl II 2007, 183) die vom Kläger für die Insolvenzmasse vereinnahmten Massekostenbeiträge und Inkassogebühren als Entgelt für steuerpflichtige Geschäftsbesorgungsleistungen des Klägers an die Gläubigerbanken anzusehen seien.

    Hierzu hat der BFH in seinem Urteil V R 31/04 vom 18.08.2005 (BFHE 211, 551, BStBl II 2007, 183) - dem ein gleich gelagerter Sachverhalt zugrunde lag - folgende Ausführungen gemacht, denen sich das Gericht vollumfänglich anschließt:.

    Entsprechend dem Sachverhalt, welcher dem BFH in dem zitierten Urteil V R 31/04 zugrunde lag, haben die absonderungsberechtigten Gläubigerbanken den Kläger mit der freihändigen Veräußerung der mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücke beauftragt und hierfür ein Entgelt in Höhe des jeweils vereinbarten Massekostenbeitrages entrichtet.

    Denn - wie vom BFH in seiner Entscheidung V R 31/04 (a.a.O.) dargelegt - die vom Kläger im Rahmen der freihändigen Grundstücksverwertung erzielten Massekostenbeiträge beruhen ausschließlich auf den diesbezüglichen gesonderten Vereinbarungen mit den Gläubigerbanken, nicht aber auf den gesetzlichen Vorschriften.

    Beruhten die Massekostenbeiträge aber ausschließlich auf den diesbezüglichen Vereinbarungen mit den Gläubigerbanken und nicht auf den gesetzlichen Vorschriften der InsO, so ist auch die Annahme eines Leistungsaustauschverhältnisses entsprechend der BFH-Entscheidung V R 31/04 (a.a.O.) gerechtfertigt.

    (siehe die Ausführungen zur freihändigen Verwertung beweglicher Sachen gemäß § 166 Abs. 1 Inso - unter II.2. im BFH-Urteil V R 31/04 vom 18.08.2005, BFHE 211, 551, BStBl II 2007, 183).

    Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), weil die maßgebliche Entscheidung des BFH V R 31/04 vom 18.08.2005 (BFHE 211, 551, BStBl II 2007, 183) in Kommentierungen der InsO und in der Literatur zum Teil ablehnend (siehe u.a. Wilfried Wagner in: Festschrift für Wolfram Reiß, Köln 2008, S. 185 ff. m.w.Nachweisen) diskutiert wird und der BFH im übrigen noch nicht darüber entschieden hat, ob diese Rechtsprechung entsprechend Anwendung finden soll auf die Inkassogebühren, welche vom Insolvenzverwalter bei der Einziehung mit Pfandrechten belasteter Forderungen im Wege einer mit den Pfandgläubigern vereinbarten "kalten Zwangsverwaltung" einbehalten werden.

  • BFH, 28.07.2011 - V R 28/09

    Sog. "kalte Zwangsvollstreckung" und "kalte Zwangsverwaltung" durch

    Mit seiner Revision macht der Kläger Verletzung materiellen und formellen Rechts geltend und wendet sich gegen das vom FG seiner Entscheidung zugrunde gelegte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. August 2005 V R 31/04 (BFHE 211, 551, BStBl II 2007, 183).

    Zwar hat der Senat in seinem Urteil in BFHE 211, 551, BStBl II 2007, 183, Leitsatz 1 entschieden, dass der Insolvenzverwalter bei der Veräußerung von beweglichen Gegenständen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, trotz Vereinnahmung der Verwertungskostenpauschalen des § 171 Abs. 2 InsO keine entgeltliche Leistung an den Grundpfandgläubiger erbringe.

  • BFH, 11.07.2012 - XI R 11/11

    Zur Frage des tauschähnlichen Umsatzes zwischen der eine Zeitschrift

    Ein steuerbarer Umsatz in Form einer Leistung gegen Entgelt i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG liegt vor, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. März 2004 V R 101/01, BFHE 205, 342, BStBl II 2004, 798; vom 18. August 2005 V R 31/04, BFHE 211, 551, BStBl II 2007, 183; vom 26. Januar 2006 V R 36/03, BFH/NV 2006, 1525; vom 6. Dezember 2007 V R 42/06, BFHE 221, 74, BStBl II 2009, 493, unter II.1., m.w.N.).
  • FG Sachsen-Anhalt, 14.04.2021 - 3 K 654/18

    Leistungsbeziehung zwischen Insolvenzverwalter und absonderungsberechtigtem

    Dieser habe nach der zum Zeitpunkt der Teil-Verwertungsvereinbarung im Jahr 2011 nach dem BFH-Urteil vom 18. August 2005 (V R 31/04) nicht der Umsatzsteuer unterlegen.

    Hinsichtlich einer etwaigen Leistungsbeziehung mit der Bank D im Hinblick auf den (in der gesetzlichen Höhe des § 171 Abs. 1 und 2 Insolvenzordnung -InsO-) vereinbarten Massekostenanteil für die Feststellung und Verwertung der beweglichen Wirtschaftsgüter kann sich der Kläger gem. § 176 Abs. 1 Satz 3 AO auf Vertrauensschutz berufen, so dass die insoweit mit BFH-Urteil vom 28. Juli 2011 (V R 28/09, BFH/NV 2011, 2789) erfolgte Rechtsprechungsänderung nicht zu seinen Lasten anzuwenden ist und er sich infolgedessen auf die im Zeitpunkt der Veräußerung und Vereinbarung geltende Rechtsprechung zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Verwertung von beweglichen Gegenständen mit Absonderungsrecht durch den Insolvenzverwalter berufen kann (BFH-Urteil vom 18. August 2005 V R 31/04, BFH/NV 2005, 2563).

    Die Verwertungskosten, die der Insolvenzverwalter in diesem Fall kraft Gesetzes vorweg für die Masse zu entnehmen hat, sind kein Entgelt für eine Leistung (BFH-Urteil vom 18. August 2005 V R 31/04, BFHE 211, 551, BStBl II 2007, 183).

    Zwar lag dem BFH-Urteil vom 18. August 2005 (V R 31/04) ein Sachverhalt zu Grunde, in dem keine Vereinbarung mit dem Absonderungsberechtigten vorlag und über die gesetzlichen Verwertungskosten nach § 171 InsO zu entscheiden war.

  • BFH, 12.12.2012 - XI R 36/10

    Warenmuster und Geschenke von geringem Wert i. S. des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3

    Es fehlt --entgegen der Auffassung der Klägerin-- an einem unmittelbaren Leistungszusammenhang und dem Austausch gegenseitiger Leistungen (vgl. dazu z.B. EuGH-Urteile vom 3. März 1994 C-16/93 --Tolsma--, Slg. 1994, I-743, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1994, 357, Rz 14; in Slg. 1999, I-2323, UR 1999, 278, Rz 26; BFH-Urteile vom 18. August 2005 V R 31/04, BFHE 211, 551, BStBl II 2007, 183, unter II.1.
  • BFH, 06.12.2007 - V R 42/06

    Voraussetzungen für die Annahme einer tauschähnlichen Leistung -

    Ein steuerbarer Umsatz in Form einer Leistung gegen Entgelt liegt vor, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. Januar 2006 V R 36/03, BFH/NV 2006, 1525; vom 18. August 2005 V R 31/04, BFHE 211, 551, BStBl II 2007, 183; vom 18. März 2004 V R 101/01, BFHE 205, 342, BStBl II 2004, 798, m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 13.01.2006 - 16 U 49/05

    Zur Anfechtbarkeit der Inbesitznahme sicherungsübereigneter Gegenstände durch

    Dass unter der Geltung der Insolvenzordnung eine andere Beurteilung geboten sein soll, ist nicht erkennbar und dies zeigen die Parteien auch nicht schlüssig auf (vgl. zum sog. Doppelumsatz auch BFH, v. 18.08.2005 - V R 31/04, ZIP 2005, 2119, 2120).
  • BFH, 10.07.2012 - XI R 31/10

    Zum Vorliegen eines tauschähnlichen Umsatzes zwischen dem

    Ein steuerbarer Umsatz in Form einer Leistung gegen Entgelt i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG liegt vor, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. März 2004 V R 101/01, BFHE 205, 342, BStBl II 2004, 798; vom 18. August 2005 V R 31/04, BFHE 211, 551, BStBl II 2007, 183; vom 26. Januar 2006 V R 36/03, BFH/NV 2006, 1525; vom 6. Dezember 2007 V R 42/06, BFHE 221, 74, BStBl II 2009, 493, unter II.1., m.w.N.).
  • BFH, 02.12.2013 - XI B 5/13

    Erneute Berichtigung der Umsatzsteuer bei späterer Vereinnahmung einer zunächst

    c) Soweit der Kläger geltend macht, er werde bei dieser Sichtweise wirtschaftlich gesehen doppelt mit Umsatzsteuer belastet, weil der Insolvenzverwalter im Rahmen der freihändigen Verwertung der dem Kläger zur Sicherheit übereigneten Baumaschinen und Baufahrzeuge für die Masse (§ 166 Abs. 1 InsO) nach § 171 Abs. 2 Satz 3 InsO die Umsatzsteuer aus dieser Veräußerung mit dem Kostenbeitrag einbehalten und nicht an ihn, den Kläger, abgeführt habe, beachtet der Kläger nicht, dass es bei dem vom Insolvenzverwalter einbehaltenen Betrag um die Umsatzsteuer auf einen ganz anderen Umsatz, nämlich die Lieferung von Baumaschinen und Baufahrzeugen durch die Masse an Dritte (vgl. dazu BFH-Urteile vom 18. August 2005 V R 31/04, BFHE 211, 551, BStBl II 2007, 183; vom 28. Juli 2011 V R 28/09, BFHE 235, 22, BFH/NV 2011, 1985, Rz 19 f.; Lwowski/Tetzlaff in MünchKommInsO, 2. Aufl., § 171 Rz 42; Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, Anhang 2, Umsatzsteuer und Insolvenz, Rz 101 ff.), geht.
  • FG Münster, 12.03.2013 - 15 K 3276/10

    Buchdruck, ermäßigter Steuersatz

    Ein steuerbarer Umsatz in Form einer Leistung gegen Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG liegt vor, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteile vom 18.03.2004 V R 101/01, BFHE 205, 342, BStBl II 2004, 798, vom 18.08.2005 V R 31/04, BFHE 211, 551, BStBl II 221, 74, vom 10.07.2012, XI R 31/10, BFH/NV 2013, 95; und vom 11.07.2012, XI R 11/11, BFHE 238, 560, BFH/NV 2013, 326).
  • FG Hamburg, 16.11.2017 - 6 K 30/17

    Umsatzsteuer: Bemessungsgrundlage für die Differenzbesteuerung bei

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