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   BGH, 05.02.2009 - IX ZB 185/08   

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https://dejure.org/2009,1006
BGH, 05.02.2009 - IX ZB 185/08 (https://dejure.org/2009,1006)
BGH, Entscheidung vom 05.02.2009 - IX ZB 185/08 (https://dejure.org/2009,1006)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 2009 - IX ZB 185/08 (https://dejure.org/2009,1006)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit der Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes für die Restschuldbefreiung im Schlusstermin; Möglichkeit eines Nachholens des Bestreitens eines im Schlusstermin schlüssig dargelegten Versagungsgrundes für die Restschuldbefreiung nach Aufhebung des Termins; ...

  • zvi-online.de

    InsO §§ 289, 290 Abs. 2
    Kein Nachholen des Bestreitens eines im Schlusstermin schlüssig dargelegten Versagungsgrundes nach Aufhebung des Termins

  • Judicialis

    InsO § 290 Abs. 1; ; InsO § 290 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 289; InsO § 290 Abs. 2
    Notwendigkeit der Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes für die Restschuldbefreiung im Schlusstermin; Möglichkeit eines Nachholens des Bestreitens eines im Schlusstermin schlüssig dargelegten Versagungsgrundes für die Restschuldbefreiung nach Aufhebung des Termins; ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bestreiten eines schlüssig vorgebrachten Versagungsgrundes?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Restschuldbefreiung und der Schlusstermin

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2009, 590
  • NZI 2009, 256
  • WM 2009, 619
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.09.2003 - IX ZB 37/03

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei Versagung der Restschuldbefreiung;

    Auszug aus BGH, 05.02.2009 - IX ZB 185/08
    a) Das Beschwerdegericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass die gemäß § 290 Abs. 2 InsO erforderliche Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes schon im Schlusstermin erfolgen muss und im Beschwerdeverfahren nicht nachgeschoben werden kann (BGHZ 156, 139, 142 f; BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 227/04, ZVI 2006, 596, 597 Rn. 6; v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08, ZInsO 2008, 1272 Rn. 9).

    b) Das Beschwerdegericht hat jedoch nicht beachtet, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes ausnahmsweise dann nicht erforderlich ist, wenn die Tatsachen, auf die der Antragsteller seinen Antrag stützt, unstreitig sind (BGHZ 156, 139, 143; BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 178/02, ZVI 2005, 614; v. 8. Januar 2009 - IX ZB 80/08).

    Zu der Frage, ob er sie bestreitet und damit die Pflicht des Insolvenzgerichts zur Ermittlung von Amts wegen auslöst (BGHZ 156, 139, 142), kann er sich sofort erklären.

  • BGH, 23.10.2008 - IX ZB 53/08

    Nachschieben von ihm Schlusstermin nicht vorgebrachten Versagungsgründen im

    Auszug aus BGH, 05.02.2009 - IX ZB 185/08
    a) Das Beschwerdegericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass die gemäß § 290 Abs. 2 InsO erforderliche Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes schon im Schlusstermin erfolgen muss und im Beschwerdeverfahren nicht nachgeschoben werden kann (BGHZ 156, 139, 142 f; BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 227/04, ZVI 2006, 596, 597 Rn. 6; v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08, ZInsO 2008, 1272 Rn. 9).

    Das Nachschieben von Versagungsgründen im Beschwerdeverfahren ist ebenfalls nicht zulässig (BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, NZI 2006, 538; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 234/03, zit. bei Ganter NZI 2007, Beilage zu Heft 5 S. 18 Fn. 169; v. 23. Oktober 2008 aaO).

  • BGH, 05.04.2006 - IX ZB 227/04

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Obliegenheitsverletzung

    Auszug aus BGH, 05.02.2009 - IX ZB 185/08
    a) Das Beschwerdegericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass die gemäß § 290 Abs. 2 InsO erforderliche Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes schon im Schlusstermin erfolgen muss und im Beschwerdeverfahren nicht nachgeschoben werden kann (BGHZ 156, 139, 142 f; BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 227/04, ZVI 2006, 596, 597 Rn. 6; v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08, ZInsO 2008, 1272 Rn. 9).
  • BGH, 08.01.2009 - IX ZB 73/08

    Konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger als

    Auszug aus BGH, 05.02.2009 - IX ZB 185/08
    Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben liegt ein Verstoß gegen die Offenbarungspflichten des Schuldners auch dann vor, wenn dieser sich nicht zum Nachteil der Gläubiger ausgewirkt hat (BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08).
  • BGH, 17.01.2008 - IX ZB 154/07

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben

    Auszug aus BGH, 05.02.2009 - IX ZB 185/08
    Die vorsätzliche oder grob fahrlässige Nichtangabe der Überlassung eines Fahrzeugs zur privaten Nutzung, die einen geldwerten Vorteil darstellt, ist geeignet, eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu begründen (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Januar 2008 - IX ZB 154/07).
  • BGH, 29.09.2005 - IX ZB 178/02

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 05.02.2009 - IX ZB 185/08
    b) Das Beschwerdegericht hat jedoch nicht beachtet, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes ausnahmsweise dann nicht erforderlich ist, wenn die Tatsachen, auf die der Antragsteller seinen Antrag stützt, unstreitig sind (BGHZ 156, 139, 143; BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 178/02, ZVI 2005, 614; v. 8. Januar 2009 - IX ZB 80/08).
  • BGH, 08.01.2009 - IX ZB 80/08

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Gründe für die Versagung der

    Auszug aus BGH, 05.02.2009 - IX ZB 185/08
    b) Das Beschwerdegericht hat jedoch nicht beachtet, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes ausnahmsweise dann nicht erforderlich ist, wenn die Tatsachen, auf die der Antragsteller seinen Antrag stützt, unstreitig sind (BGHZ 156, 139, 143; BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 178/02, ZVI 2005, 614; v. 8. Januar 2009 - IX ZB 80/08).
  • BGH, 27.07.2006 - IX ZB 234/03

    Versagung der Rechtsschuldbefreiung nach Abhaltung des Schlusstermins

    Auszug aus BGH, 05.02.2009 - IX ZB 185/08
    Das Nachschieben von Versagungsgründen im Beschwerdeverfahren ist ebenfalls nicht zulässig (BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, NZI 2006, 538; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 234/03, zit. bei Ganter NZI 2007, Beilage zu Heft 5 S. 18 Fn. 169; v. 23. Oktober 2008 aaO).
  • BGH, 18.05.2006 - IX ZB 103/05

    Zeitpunkt für die Stellung eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung

    Auszug aus BGH, 05.02.2009 - IX ZB 185/08
    Das Nachschieben von Versagungsgründen im Beschwerdeverfahren ist ebenfalls nicht zulässig (BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, NZI 2006, 538; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 234/03, zit. bei Ganter NZI 2007, Beilage zu Heft 5 S. 18 Fn. 169; v. 23. Oktober 2008 aaO).
  • BGH, 08.09.2016 - IX ZB 72/15

    Insolvenzverfahren: Widerruf der Restschuldbefreiung wegen Pflichtwidrigkeiten

    Das gilt selbst dann, wenn der Gläubiger von dem zur Begründung seines Antrags letztlich herangezogenen Fehlverhalten des Schuldners erst nach dem Schlusstermin erfährt (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007, aaO; vom 23. Oktober 2008, aaO; vom 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, NZI 2009, 256 Rn. 6 f; vom 12. Februar 2009 - IX ZB 158/08, NZI 2009, 327 Rn. 6; vom 14. Mai 2009 - IX ZB 33/07, NZI 2009, 523 Rn. 5; vom 3. Februar 2011 - IX ZB 228/08, NZI 2011, 193 Rn. 3; vom 10. Februar 2011 - IX ZB 237/09, ZInsO 2011, 837 Rn. 6 f).
  • BGH, 11.06.2015 - IX ZB 76/13

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast bei

    Daher muss der Gläubiger wie auch sonst bei § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen nicht glaubhaft machen, wenn sie unstreitig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - IX ZB 86/09, ZInsO 2009, 1533 Rn. 3; vom 21. Juli 2011 - IX ZB 256/10, ZInsO 2011, 1614 Rn. 4; vom 12. Juli 2012 - IX ZB 264/11, ZInsO 2012, 1418 Rn. 7; HK-InsO/Kirchhof, aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, WM 2009, 619 Rn. 7).
  • BGH, 15.07.2021 - IX ZB 33/20

    Rücknahme des Antrags eines Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung mit

    Eine Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes ist nämlich ausnahmsweise dann nicht erforderlich, wenn die Tatsachen, auf die der Antragsteller seinen Antrag stützt, unstreitig sind (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, WM 2009, 619 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 14.05.2009 - IX ZB 33/07

    Zulässigkeit des Setzens einer Frist zur Nachholung der Glaubhaftmachung eines im

    Hieraus folgt, dass die gemäß § 290 Abs. 2 InsO erforderliche Glaubhaftmachung des Versagungsgrunds schon im Schlusstermin erfolgen muss und nicht in späteren Verfahrensabschnitten nachgeschoben werden kann (BGHZ 156, 139, 142 f ; BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 227/04, ZVI 2006, 596, 597 Rn. 6; v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08, ZInsO 2008, 1272 Rn. 9; v. 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, ZInsO 2009, 481, 482 Rn. 6).

    Mangels näherer Konkretisierung der geltend gemachten Versagungsgründe liegt auch kein Fall vor, in dem eine Glaubhaftmachung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausnahmsweise entbehrlich ist (hierzu BGHZ 156, 139, 143 ; BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 178/02, ZVI 2005, 614; v. 8. Januar 2009 - IX ZB 80/08, ZInsO 2009, 298 Rn. 4; v. 5. Februar 2009, aaO Rn. 7).

  • BGH, 10.02.2011 - IX ZB 237/09

    Restschuldbefreiung: Zurückweisung von nach dem Schlusstermin gehaltenem Vortrag

    Im Ausgangspunkt zutreffend ist auch seine Annahme, entsprechend dem Verbot des Nachschiebens von Versagungsgründen und der Glaubhaftmachung nach Beendigung des Schlusstermins komme auch ein erstmaliges Bestreiten des Versagungsgrundes nach diesem Termin nicht mehr in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, WM 2009, 619 Rn. 9).

    Dem Schuldner ist es zuzumuten, im Schlusstermin zu erscheinen und sich zu dem Antrag des Gläubigers zu erklären, weil die Gründe, die zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können, Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung sind (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009, aaO Rn. 10).

  • BGH, 30.06.2011 - IX ZB 169/10

    Versagung der Restschuldbefreiung: Bestellung einer nicht valutierten

    Tatsachen, die im Schlusstermin unstreitig waren, können nachträglich nicht mehr bestritten werden (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2009 - IX ZB 185/08, NZI 2009, 256 Rn. 9).
  • BGH, 14.01.2010 - IX ZB 78/09

    Versagung der Restschuldbefreiung: Beginn der Wohlverhaltensperiode; Verletzung

    Die Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes muss im Schlusstermin erfolgen und kann - auch im Beschwerdeverfahren - nicht nachgeholt werden (BGHZ 156, 139, 142 f; BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 227/04, ZVI 2006, 596, 597 Rn. 6; v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, NZI 2006, 538; v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08, ZInsO 2008, 1272 Rn. 8 ff; v. 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, ZInsO 2009, 481, 482 Rn. 6).
  • BGH, 18.04.2011 - IX ZB 161/09

    Hinweis auf die Möglichkeit der Stellung von Versagungsanträgen als Voraussetzung

    Im Ausgangspunkt zutreffend ist auch seine Annahme, entsprechend dem Verbot des Nachschiebens von Versagungsgründen und der Glaubhaftmachung nach Beendigung des Schlusstermins komme ein erstmaliges Bestreiten des Versagungsgrundes nach diesem Termin nicht mehr in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, ZInsO 2009, 481 Rn. 9).

    Dem Schuldner ist es zuzumuten, im Schlusstermin zu erscheinen und sich zu dem Antrag des Gläubigers zu erklären, weil die Gründe, die zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können, Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung sind (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009, aaO Rn. 9).

  • BGH, 21.10.2010 - IX ZB 129/09

    Erforderlichkeit der Berücksichtigung eines Schreibens eines Treuhänders an den

    Das Beschwerdegericht hat im Anschluss an die Rechtsprechung des Senats eine Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes im Schlusstermin für entbehrlich gehalten, weil die tatsächlichen Grundlagen unstreitig gewesen seien (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, WM 2009, 619 Rn. 7).

    Bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO hat das Beschwerdegericht den Vortrag des Schuldners in der Begründung seiner Beschwerde im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 5. Februar 2009 (IX ZB 185/08, aaO Rn. 8 f) unberücksichtigt gelassen.

  • BGH, 02.07.2009 - IX ZB 183/06

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunftspflichten;

    Der Schuldner, der im Schlusstermin nicht erscheint, kann den Versagungsgrund später nicht mehr in Frage stellen (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, NZI 2009, 256 Rn. 8).
  • BGH, 22.10.2009 - IX ZB 50/09

    Darlegung des Zulassungsgrundes der Rechtsfortbildung

  • BGH, 09.06.2011 - IX ZA 21/11

    Restschuldbefreiung wird aufgrund verfahrenswidriger Verfügungen des

  • BGH, 22.09.2011 - IX ZB 133/10

    Versagungantrag für eine Restschuldbefreiung des Insolvenzschuldners:

  • BGH, 26.01.2012 - IX ZB 51/10

    Notwendigkeit des Stellens und der Glaubhaftmachung eines insolvenzrechtlichen

  • BGH, 24.03.2011 - IX ZB 135/09

    Erörterung über eine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme im Schlusstermin

  • BGH, 21.02.2013 - IX ZB 164/11

    Anforderungen an eine Verletzung rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 GG

  • BGH, 26.01.2012 - IX ZB 52/10

    Notwendigkeit des Stellens und der Glaubhaftmachung eines insolvenzrechtlichen

  • BGH, 20.07.2011 - IX ZB 53/11

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Antrags auf Versagung der

  • LG Wuppertal, 23.11.2009 - 6 T 705/09

    Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung aufgrund verschwiegener

  • LG Ulm, 14.03.2011 - 3 T 119/10

    Infragestellen eines Versagungsgrundes i.S.d. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO nach

  • LG Hamburg, 06.01.2011 - 326 T 111/10

    Versagung der Restschuldbefreiung bei grob fahrlässiger Nichtangabe eines

  • LG Bonn, 11.05.2011 - 6 T 18/11

    Grund für Versagung der Restschuldbefreiung kann nach dem Schlusstermin nicht

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