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   BVerfG, 03.08.2009 - 1 BvR 369/08   

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BVerfG, 03.08.2009 - 1 BvR 369/08 (https://dejure.org/2009,2018)
BVerfG, Entscheidung vom 03.08.2009 - 1 BvR 369/08 (https://dejure.org/2009,2018)
BVerfG, Entscheidung vom 03. August 2009 - 1 BvR 369/08 (https://dejure.org/2009,2018)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (Art 3 Abs 1 GG) oder der Berufsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) durch Weigerung eines Insolvenzgerichts, einen Bewerber in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter aufzunehmen, da die geforderte höchstpersönliche Bearbeitung der ...

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der Voraussetzungen für die Aufnahme von Bewerbern in eine Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter mit dem Grundgesetz; Einschätzungsspielraum der Insolvenzgerichte für die Auswahl eines für den jeweiligen Einzelfall geeigneten Insolvenzverwalters

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; InsO § 56 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Kriterien für die Aufnahme von Bewerbern in einer Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 16, 84
  • NJW-RR 2009, 1502
  • ZIP 2009, 1722
  • NZI 2009, 641
  • WM 2009, 1701
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04

    Insolvenzverwalter

    Auszug aus BVerfG, 03.08.2009 - 1 BvR 369/08
    Insbesondere hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 23. Mai 2006 die verfassungsrechtlichen Vorgaben für das Verfahren zur Auswahl von Insolvenzverwaltern aufgezeigt (vgl. BVerfGE 116, 1).

    § 56 Abs. 1 InsO eröffnet ihnen dafür in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise einen Einschätzungsspielraum, der ihnen eine Entscheidung unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Gläubiger und des Schuldners ermöglichen soll (vgl. BVerfGE 116, 1 ).

    Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, dass jeder dieser Bewerber eine faire Chance erhält, entsprechend seiner in § 56 Abs. 1 InsO vorausgesetzten Eignung berücksichtigt zu werden (vgl. BVerfGE 116, 1 ; BVerfGK 8, 368 ; 372 ).

    Das erfordert eine der Sicherung des chancengleichen Zugangs angemessene Verfahrensgestaltung, die dem Richter bei der regelmäßig eilbedürftigen Bestellung im konkreten Verfahren eine zügige Eignungsprüfung ermöglicht und ihm hinreichende Informationen für seine Auswahlentscheidung verschafft (vgl. BVerfGE 116, 1 ).

    Vor diesem Hintergrund kommt dem weithin üblichen Vorauswahlverfahren entscheidende Bedeutung zu; denn es kann dem Insolvenzrichter einen Rahmen geben, der ihm trotz der Eilbedürftigkeit der Bestellungsentscheidung eine hinreichend sichere Tatsachengrundlage für eine sachgerechte Auswahlentscheidung im konkreten Insolvenzverfahren vermittelt (vgl. BVerfGE 116, 1 ).

    Daraus folgt, dass in eine Auswahlliste jeder Bewerber einzutragen ist, der die grundsätzlich zu stellenden Anforderungen an eine generelle, von der Typizität des einzelnen Insolvenzverfahrens gelöste Eignung für das erstrebte Amt erfüllt (vgl. BVerfGE 116, 1 ; BVerfGK 8, 418 ).

    Die Ausgestaltung der Auswahllisten ist den Fachgerichten überlassen (vgl. BVerfGE 116, 1 ).

    Dem ist durch Erhebung der maßgeblichen Daten und durch entsprechende Strukturierung der Listen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 116, 1 ).

    Es ist Aufgabe der Fachgerichte, die Kriterien für die Feststellung der Eignung eines Bewerbers sowie für eine sachgerechte Ausübung des Auswahlermessens zu entwickeln (vgl. BVerfGE 116, 1 ; BVerfGK 8, 368 ; 418 ).

    Ebenso ist es Sache der Fachgerichte und in erster Linie der Insolvenzrichter, die aufgrund des ihnen durch § 56 Abs. 1 InsO normativ eröffneten Einschätzungsspielraums (vgl. BVerfGE 116, 1 ) die Verantwortung für eine sachgerechte Verwalterauswahl tragen, zu entscheiden, inwieweit sie diesen Gesichtspunkt bei der Auswahlentscheidung und der Erstellung von Vorauswahllisten berücksichtigen.

  • BVerfG, 19.07.2006 - 1 BvR 1351/06

    Zu den Anforderungen an die Auswahl unter Bewerbern um das Amt des

    Auszug aus BVerfG, 03.08.2009 - 1 BvR 369/08
    § 56 Abs. 1 InsO stellt insoweit eine hinreichende gesetzliche Grundlage dar (vgl. BVerfGK 8, 418 ).

    Daraus folgt, dass in eine Auswahlliste jeder Bewerber einzutragen ist, der die grundsätzlich zu stellenden Anforderungen an eine generelle, von der Typizität des einzelnen Insolvenzverfahrens gelöste Eignung für das erstrebte Amt erfüllt (vgl. BVerfGE 116, 1 ; BVerfGK 8, 418 ).

    Demgemäß entspricht es in vielen Fällen der Praxis, dass Insolvenzverwalter Mitarbeiter heranziehen und sich der Unterstützung anderer Rechtsanwälte bedienen, deren weitgehend selbständige Tätigkeit sich ihrer äußeren Erscheinung nach kaum von der eines förmlich bestellten Insolvenzverwalters unterscheidet (vgl. BVerfGK 8, 418 ; BGH, Beschluss vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 31/06 -, NJW 2007, S. 2125 ).

  • BVerfG, 12.07.2006 - 1 BvR 1469/05

    Zu den Anforderungen an die Auswahl eines Insolvenzverwalters - kein subjektives

    Auszug aus BVerfG, 03.08.2009 - 1 BvR 369/08
    Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, dass jeder dieser Bewerber eine faire Chance erhält, entsprechend seiner in § 56 Abs. 1 InsO vorausgesetzten Eignung berücksichtigt zu werden (vgl. BVerfGE 116, 1 ; BVerfGK 8, 368 ; 372 ).

    Es ist Aufgabe der Fachgerichte, die Kriterien für die Feststellung der Eignung eines Bewerbers sowie für eine sachgerechte Ausübung des Auswahlermessens zu entwickeln (vgl. BVerfGE 116, 1 ; BVerfGK 8, 368 ; 418 ).

    Hiernach erscheint es jedenfalls nicht offenkundig sachwidrig, bei der (Vor-)Auswahl von Insolvenzverwaltern auch deren örtliche Nähe zum Insolvenzgericht zu berücksichtigen (vgl. BVerfGK 4, 1 ; 8, 368 ).

  • BVerfG, 03.08.2004 - 1 BvR 135/00

    Zum Rechtsschutz bei der Vorauswahl von Insolvenzverwaltern durch das Gericht

    Auszug aus BVerfG, 03.08.2009 - 1 BvR 369/08
    Auch Art. 12 Abs. 1 GG gebietet - unabhängig davon, ob durch die Bestellung zum Insolvenzverwalter lediglich die Berufsausübungsfreiheit berührt wird, weil es nur um die Beteiligung an einem konkreten Insolvenzfall geht, oder ob im Einzelfall die Berufswahl tangiert ist - eine der Bedeutung der Berufsfreiheit angemessene Verfahrensgestaltung im Vorfeld der Bestellungsentscheidung (vgl. BVerfGK 4, 1 ).

    Das bedeutet, dass die Eignung für ein konkretes Verfahren an weitergehende Voraussetzungen geknüpft sein kann als die generelle, von der Typizität des einzelnen Insolvenzverfahrens gelöste Eignung für das Insolvenzverwalteramt im Allgemeinen (vgl. BVerfGK 4, 1 ; Uhlenbruck, in: ders., Insolvenzordnung, 12. Aufl. 2003, § 56 Rn. 15; Gerhardt, in: Jaeger, Kommentar zur Insolvenzordnung, 2007, § 56 Rn. 54 ff.).

    Hiernach erscheint es jedenfalls nicht offenkundig sachwidrig, bei der (Vor-)Auswahl von Insolvenzverwaltern auch deren örtliche Nähe zum Insolvenzgericht zu berücksichtigen (vgl. BVerfGK 4, 1 ; 8, 368 ).

  • BGH, 16.04.2007 - AnwZ (B) 31/06

    Begriff der Fallbearbeitung bei der Erlangung der Fachanwaltsbezeichnung für

    Auszug aus BVerfG, 03.08.2009 - 1 BvR 369/08
    Demgemäß entspricht es in vielen Fällen der Praxis, dass Insolvenzverwalter Mitarbeiter heranziehen und sich der Unterstützung anderer Rechtsanwälte bedienen, deren weitgehend selbständige Tätigkeit sich ihrer äußeren Erscheinung nach kaum von der eines förmlich bestellten Insolvenzverwalters unterscheidet (vgl. BVerfGK 8, 418 ; BGH, Beschluss vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 31/06 -, NJW 2007, S. 2125 ).
  • OLG Bamberg, 03.12.2007 - VA 11/07
    Auszug aus BVerfG, 03.08.2009 - 1 BvR 369/08
    Das Oberlandesgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 3. Dezember 2007 (veröffentlicht unter anderem in NJW-RR 2008, S. 719) zurück.
  • BVerfG, 12.07.2006 - 1 BvR 1493/05

    Zu den Anforderungen an das Auswahlverfahren bezüglich der Bestellung von

    Auszug aus BVerfG, 03.08.2009 - 1 BvR 369/08
    Wenn die Fachgerichte die Aufnahme eines Bewerbers auf die Vorauswahlliste ablehnen, überprüft das Bundesverfassungsgericht nicht, ob die zugrunde gelegten Kriterien zweckmäßig sind und das einfache Recht objektiv richtig angewendet wurde, sondern nur, ob ein Fehler vorliegt, der gerade auf der Nichtbeachtung von Grundrechten beruht (vgl. BVerfGK 8, 372 ; 418 ).
  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03

    Gleichheit im Vergaberecht

    Auszug aus BVerfG, 03.08.2009 - 1 BvR 369/08
    Dabei ist der Insolvenzrichter von Verfassungs wegen nicht gehindert, unter dem Gesichtspunkt fehlender genereller Eignung auch solche Bewerber unberücksichtigt zu lassen, die nach Kriterien seiner ständigen Ermessenspraxis - an die er unter Umständen selbst gebunden sein kann (vgl. BVerfGE 116, 135 ) -, keinerlei Aussicht auf tatsächliche Berücksichtigung haben (vgl. allerdings BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - IV AR (VZ) 6/07 -, NJW-RR 2008, S. 717 ).
  • BGH, 19.12.2007 - IV AR (VZ) 6/07

    Aufnahme von Bewerbern in die beim Insolvenzgericht zu führende Liste von

    Auszug aus BVerfG, 03.08.2009 - 1 BvR 369/08
    Dabei ist der Insolvenzrichter von Verfassungs wegen nicht gehindert, unter dem Gesichtspunkt fehlender genereller Eignung auch solche Bewerber unberücksichtigt zu lassen, die nach Kriterien seiner ständigen Ermessenspraxis - an die er unter Umständen selbst gebunden sein kann (vgl. BVerfGE 116, 135 ) -, keinerlei Aussicht auf tatsächliche Berücksichtigung haben (vgl. allerdings BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - IV AR (VZ) 6/07 -, NJW-RR 2008, S. 717 ).
  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus BVerfG, 03.08.2009 - 1 BvR 369/08
    Zudem ist im Hinblick auf die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) die Komplementärfunktion des Verfahrens für die Durchsetzung der materiellen Rechte zu beachten (vgl. BVerfGE 73, 280 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvR 3102/13

    Ausschluss juristischer Personen vom Amt des Insolvenzverwalters ist

    Sie geht bei Verweigerung der Aufnahme in eine Vorauswahlliste von einem Justizverwaltungsakt aus und gewährt Rechtsschutz nach §§ 23 ff. EGGVG (vgl. etwa OLG Schleswig, Beschluss vom 28. Februar 2005 - 12 VA 3/04 -, juris, Rn. 20; OLG Köln, Beschluss vom 27. September 2006 - 7 VA 9/05 -, juris, Rn. 17 ff.; Beschluss vom 27. März 2015 - 7 VA 4/14 -, juris, Rn. 10; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28. März 2007 - 20 VA 11/05 -, juris, Rn. 11; OLG Hamburg, Beschluss vom 21. September 2009 - 2 Va 4/09 -, juris, Rn. 9 f.; auch BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 - IV AR 5/07 -, juris, Rn. 11 f.; vgl. auch BVerfGK 4, 1 ; 8, 368; 8, 372; 16, 84 ).
  • BGH, 19.09.2013 - IX AR (VZ) 1/12

    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Amts des Insolvenzverwalters auf

    Gegen die Einbeziehung juristischer Personen in den Kreis der Insolvenzverwalter sprechen mit der ganz überwiegenden Auffassung (MünchKomm-InsO/Graeber, aaO § 56 Rn. 15, Jaeger/Gerhardt, InsO, § 56 Rn. 35 f; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 56 Rn. 11; ders., AnwBl. 1993, 453 ff; HmbKomm-InsO/Frind, 4. Aufl., § 56 Rn. 1 b, 1 c; HK-InsO/Eickmann, 6. Aufl., § 56 Rn. 9; Pape/Uhländer/Bornheimer, InsO, § 56 Rn. 13; Rechel in Leonhardt/Smid/Zeuner, InsO, 3. Aufl., § 56 Rn. 33; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 56 Rn. 6; Lind in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 56 Rn. 5; Pape, ZIP 1993, 737 ff; ebenso wohl BVerfG, ZInsO 2009, 1641 Rn. 23; aA Römermann, ZInsO 2004, 937, 938; Kleine-Cosack, NZI 2011, 791 ff; FK-InsO/Jahntz, 7. Aufl., § 56 Rn. 8) im Interesse der ordnungsgemäßen Durchführung eines Insolvenzverfahrens gewichtige Sachgründe.
  • BGH, 17.03.2016 - IX AR (VZ) 1/15

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Aufnahme in die bzw. Streichung aus

    aa) Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. August 2004 (NJW 2004, 2725; vgl. auch BVerfG, NZI 2006, 636; NZI 2009, 641) ist in Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 - IV AR (VZ) 5/07, ZInsO 2007, 711; vom 19. Dezember 2007 - IV AR (VZ) 6/07, ZInsO 2008, 207; vom 19. September 2013 - IX AR (VZ) 1/12, BGHZ 198, 225) und Literatur (vgl. Jaeger/Gerhardt, InsO, 2007, § 56 Rn. 62; MünchKomm-InsO/Graeber, 3. Aufl., § 56 Rn. 104; Nerlich/Römermann/Delhaes, InsO, 2015, § 56 Rn. 26; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2009, § 56 Rn. 25; MünchKomm-ZPO/Pabst, 4. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 60; Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 133) allgemein anerkannt, dass es sich bei der Entscheidung über die Aufnahme eines Bewerbers in die bei den Insolvenzgerichten geführte Vorauswahlliste um einen Justizverwaltungsakt handelt, der nach §§ 23 ff EGGVG anfechtbar ist.

    Allein die Vorauswahlliste gewährleistet eine zügige Eignungsprüfung für das konkrete Verfahren und verschafft dem Insolvenzrichter hinreichende Informationen für eine pflichtgemäße Ausübung des Auswahlermessens (BVerfGE 116, 1, 16 f; BVerfG, ZInsO 2009, 1641 Rn. 12).

    Für diese generelle Eignung ist ein bestimmtes Anforderungsprofil zu erstellen, nach dem sich die Qualifikation des jeweiligen Bewerbers richtet (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - IV AR (VZ) 6/07, ZInsO 2008, 207 Rn. 19; BVerfG, ZInsO 2009, 1641 Rn. 14).

  • BGH, 17.03.2016 - IX AR (VZ) 2/15

    Antrag auf Aufnahme in die Vorauswahllisten für die Bestellung von

    aa) Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. August 2004 (NJW 2004, 2725; vgl. auch BVerfG, NZI 2006, 636; NZI 2009, 641) ist in Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 - IV AR (VZ) 5/07, ZInsO 2007, 711; vom 19. Dezember 2007 - IV AR (VZ) 6/07, ZInsO 2008, 207; vom 19. September 2013 - IX AR (VZ) 1/12, BGHZ 198, 225) und Literatur (vgl. Jaeger/Gerhardt, InsO, 2007, § 56 Rn. 62; MünchKomm-InsO/Graeber, 3. Aufl., § 56 Rn. 104; Nerlich/Römermann/Delhaes, InsO, 2015, § 56 Rn. 26; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2009, § 56 Rn. 25; MünchKomm-ZPO/Pabst, 4. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 60; Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 133) allgemein anerkannt, dass es sich bei der Entscheidung über die Aufnahme eines Bewerbers in die bei den Insolvenzgerichten geführte Vorauswahlliste um einen Justizverwaltungsakt handelt, der nach §§ 23 ff EGGVG anfechtbar ist.

    Allein die Vorauswahlliste gewährleistet eine zügige Eignungsprüfung für das konkrete Verfahren und verschafft dem Insolvenzrichter hinreichende Informationen für eine pflichtgemäße Ausübung des Auswahlermessens (BVerfGE 116, 1, 16 f; BVerfG, ZInsO 2009, 1641 Rn. 12).

    Für diese generelle Eignung ist ein bestimmtes Anforderungsprofil zu erstellen, nach dem sich die Qualifikation des jeweiligen Bewerbers richtet (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - IV AR (VZ) 6/07, ZInsO 2008, 207 Rn. 19; BVerfG, ZInsO 2009, 1641 Rn. 14).

    Keinesfalls sind sie als Merkmale der generellen Eignung eines Bewerbers, unabhängig von aktuell bearbeiteten Verfahren und den sich daraus ergebenden Anforderungen, sachgerecht (vgl. BVerfG, ZInsO 2009, 1641 Rn. 17).

  • BGH, 17.03.2016 - IX AR (VZ) 3/15

    Anwendung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den

    aa) Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. August 2004 (NJW 2004, 2725; vgl. auch BVerfG, NZI 2006, 636; NZI 2009, 641) ist in Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 - IV AR (VZ) 5/07, ZInsO 2007, 711; vom 19. Dezember 2007 - IV AR (VZ) 6/07, ZInsO 2008, 207; vom 19. September 2013 - IX AR (VZ) 1/12, BGHZ 198, 225) und Literatur (vgl. Jaeger/Gerhardt, InsO, 2007, § 56 Rn. 62; MünchKomm- InsO/Graeber, 3. Aufl., § 56 Rn. 104; Nerlich/Römermann/Delhaes, InsO, 2015, § 56 Rn. 26; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2009, § 56 Rn. 25; Münch- Komm-ZPO/Pabst, 4. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 60; Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 133) allgemein anerkannt, dass es sich bei der Entscheidung über die Aufnahme eines Bewerbers in die bei den Insolvenzgerichten geführte Vorauswahlliste um einen Justizverwaltungsakt handelt, der nach §§ 23 ff EGGVG anfechtbar ist.

    Allein die Vorauswahlliste gewährleistet eine zügige Eignungsprüfung für das konkrete Verfahren und verschafft dem Insolvenzrichter hinreichende Informationen für eine pflichtgemäße Ausübung des Auswahlermessens (BVerfGE 116, 1, 16 f; BVerfG, ZInsO 2009, 1641 Rn. 12).

    Für diese generelle Eignung ist ein bestimmtes Anforderungsprofil zu erstellen, nach dem sich die Qualifikation des jeweiligen Bewerbers richtet (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - IV AR (VZ) 6/07, ZInsO 2008, 207 Rn. 19; BVerfG, ZInsO 2009, 1641 Rn. 14).

    Keinesfalls sind sie als Merkmale der generellen Eignung eines Bewerbers, unabhängig von aktuell bearbeiteten Verfahren und den sich daraus ergebenden Anforderungen, sachgerecht (vgl. BVerfG, ZInsO 2009, 1641 Rn. 17).

  • BGH, 17.03.2016 - IX AR (VZ) 5/15

    Anspruch auf Aufnahme in die Vorauswahlliste zur Bestellung als

    aa) Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. August 2004 (NJW 2004, 2725; vgl. auch BVerfG, NZI 2006, 636; NZI 2009, 641) ist in Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 - IV AR (VZ) 5/07, ZInsO 2007, 711; vom 19. Dezember 2007 - IV AR (VZ) 6/07, ZInsO 2008, 207; vom 19. September 2013 - IX AR (VZ) 1/12, BGHZ 198, 225) und Literatur (vgl. Jaeger/Gerhardt, InsO, 2007, § 56 Rn. 62; MünchKomm-InsO/Graeber, 3. Aufl., § 56 Rn. 104; Nerlich/Römermann/Delhaes, InsO, 2015, § 56 Rn. 26; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2009, § 56 Rn. 25; MünchKomm-ZPO/Pabst, 4. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 60; Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 133) allgemein anerkannt, dass es sich bei der Entscheidung über die Aufnahme eines Bewerbers in die bei den Insolvenzgerichten geführte Vorauswahlliste um einen Justizverwaltungsakt handelt, der nach §§ 23 ff EGGVG anfechtbar ist.

    Allein die Vorauswahlliste gewährleistet eine zügige Eignungsprüfung für das konkrete Verfahren und verschafft dem Insolvenzrichter hinreichende Informationen für eine pflichtgemäße Ausübung des Auswahlermessens (BVerfGE 116, 1, 16 f; BVerfG, ZInsO 2009, 1641 Rn. 12).

    Die Listenführung darf er jedenfalls dann nicht einem anderen Insolvenzrichter oder Stellen der Gerichtsverwaltung überlassen, wenn nicht sichergestellt ist, dass die Liste entsprechend der von ihm selbst für maßgeblich befundenen Kriterien geführt wird (BVerfG, ZInsO 2009, 1641 Rn. 12).

    Für diese generelle Eignung ist ein bestimmtes Anforderungsprofil zu erstellen, nach dem sich die Qualifikation des jeweiligen Bewerbers richtet (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - IV AR (VZ) 6/07, ZInsO 2008, 207 Rn. 19; BVerfG, ZInsO 2009, 1641 Rn. 14).

  • BGH, 17.03.2016 - IX AR (VZ) 4/15

    Antrag auf Aufnahme in die Vorauswahllisten für die Bestellung von

    aa) Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. August 2004 (NJW 2004, 2725; vgl. auch BVerfG, NZI 2006, 636; NZI 2009, 641) ist in Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 - IV AR (VZ) 5/07, ZInsO 2007, 711; vom 19. Dezember 2007 - IV AR (VZ) 6/07, ZInsO 2008, 207; vom 19. September 2013 - IX AR (VZ) 1/12, BGHZ 198, 225) und Literatur (vgl. Jaeger/Gerhardt, InsO, 2007, § 56 Rn. 62; MünchKomm-InsO/Graeber, 3. Aufl., § 56 Rn. 104; Nerlich/Römermann/Delhaes, InsO, 2015, § 56 Rn. 26; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2009, § 56 Rn. 25; MünchKomm-ZPO/Pabst, 4. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 60; Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 133) allgemein anerkannt, dass es sich bei der Entscheidung über die Aufnahme eines Bewerbers in die bei den Insolvenzgerichten geführte Vorauswahlliste um einen Justizverwaltungsakt handelt, der nach §§ 23 ff EGGVG anfechtbar ist.

    Allein die Vorauswahlliste gewährleistet eine zügige Eignungsprüfung für das konkrete Verfahren und verschafft dem Insolvenzrichter hinreichende Informationen für eine pflichtgemäße Ausübung des Auswahlermessens (BVerfGE 116, 1, 16 f; BVerfG, ZInsO 2009, 1641 Rn. 12).

    Für diese generelle Eignung ist ein bestimmtes Anforderungsprofil zu erstellen, nach dem sich die Qualifikation des jeweiligen Bewerbers richtet (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - IV AR (VZ) 6/07, ZInsO 2008, 207 Rn. 19; BVerfG, ZInsO 2009, 1641 Rn. 14).

    Keinesfalls sind sie als Merkmale der generellen Eignung eines Bewerbers, unabhängig von aktuell bearbeiteten Verfahren und den sich daraus ergebenden Anforderungen, sachgerecht (vgl. BVerfG, ZInsO 2009, 1641 Rn. 17).

  • BGH, 13.10.2016 - IX AR (VZ) 7/15

    Justizverwaltung: Aufnahme eines Bewerbers in die Vorauswahlliste des

    Das ist etwa dann der Fall, wenn der Bewerber nur als sogenannter "Akquisitionsverwalter" auftritt und nach dem "Subunternehmerprinzip" arbeitet, also substantiell nicht an der Verwaltung mitwirkt (BVerfG, NZI 2009, 641, 643 aE; Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 14. Aufl., § 56 Rn. 20; Nerlich/Römermann/Delhaes, InsO, 2012, § 56 Rn. 22).
  • OLG Düsseldorf, 09.08.2010 - 3 VA 1/09

    Zum Eignungsaspekt der persönlichen Aufgabenwahrnehmung des Insolvenzverwalters

    Eine Liste ist demnach so zu führen und die Aufnahmekriterien sind so festzulegen, dass in sie jeder Bewerber aufgenommen wird, der die grundsätzlich zu stellenden Anforderungen an eine generelle, von der Typizität des einzelnen Insolvenzverfahrens gelöste Eignung für das Amt des Insolvenzverwalters erfüllt (so BVerfG NJW-RR 2009, 1502; NJW 2006, 2613, 2616; BGH ZIP 2008, 515; Senat NJW-RR 2007, 630; OLG Hamburg NZI 2009, 487).

    Dem ist durch Erhebung der maßgeblichen Daten und durch entsprechende Strukturierung der Listen Rechnung zu tragen (so BVerfG NJW-RR 2009, 1502, Nr. 12 f.).

    Dass der Landgerichtsbezirk nicht die Grenze für die örtliche Nähe darstellt, hat der Senat bereits ausgeführt (NZI 2009, 248; auch OLG Hamm ZIP 2008, 1189 und zu den Bedenken gegen das Erfordernis der örtlichen Erreichbarkeit als Kriterium BVerfG, NJW-RR 2009, 1502 Nr. 15 ff.; vgl. auch OLG Brandenburg NZI 2009, 723).

    Das BVerfG (NJW-RR 2009, 1502 Nr. 23) hat hierzu ausgeführt, angesichts des Umstands, dass § 56 Abs. 1 InsO ausdrücklich nur die Beauftragung einer natürlichen Person vorsehe, sei es nicht völlig sachfremd, die Auswahlentscheidung daran zu knüpfen, dass der ausgewählte Bewerber, dessen Eignung gerade Grundlage der Bestellung ist, selbst substanziell bei der Verwaltung mitwirkt und sich nicht bloß darauf beschränkt, im Außenverhältnis die Verantwortung zu übernehmen und die tatsächliche Abwicklung größtenteils auf Mitarbeiter zu delegieren.

  • BGH, 17.03.2016 - IX AR (VZ) 6/15

    Antrag auf Aufnahme in die Vorauswahllisten aller Insolvenzrichter für die

    aa) Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. August 2004 (NJW 2004, 2725; vgl. auch BVerfG, NZI 2006, 636; NZI 2009, 641) ist in Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 - IV AR (VZ) 5/07, ZInsO 2007, 711; vom 19. Dezember 2007 - IV AR (VZ) 6/07, ZInsO 2008, 207; vom 19. September 2013 - IX AR (VZ) 1/12, BGHZ 198, 225) und Literatur (vgl. Jaeger/Gerhardt, InsO, 2007, § 56 Rn. 62; MünchKomm-InsO/Graeber, 3. Aufl., § 56 Rn. 104; Nerlich/Römermann/Delhaes, InsO, 2015, § 56 Rn. 26; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2009, § 56 Rn. 25; Münch-Komm-ZPO/Pabst, 4. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 60; Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 133) allgemein anerkannt, dass es sich bei der Entscheidung über die Aufnahme eines Bewerbers in die bei den Insolvenzgerichten geführte Vorauswahlliste um einen Justizverwaltungsakt handelt, der nach §§ 23 ff EGGVG anfechtbar ist.

    Allein die Vorauswahlliste gewährleistet eine zügige Eignungsprüfung für das konkrete Verfahren und verschafft dem Insolvenzrichter hinreichende Informationen für eine pflichtgemäße Ausübung des Auswahlermessens (BVerfGE 116, 1, 16 f; BVerfG, ZInsO 2009, 1641 Rn. 12).

    Für diese generelle Eignung ist ein bestimmtes Anforderungsprofil zu erstellen, nach dem sich die Qualifikation des jeweiligen Bewerbers richtet (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - IV AR (VZ) 6/07, ZInsO 2008, 207 Rn. 19; BVerfG, ZInsO 2009, 1641 Rn. 14).

  • BVerfG, 11.10.2010 - 1 BvR 1425/10

    Nichtannahme einer teils unzulässigen, teils unbegründeten Verfassungsbeschwerder

  • BGH, 13.01.2022 - IX AR (VZ) 1/20

    Vorauswahl von Insolvenzverwaltern: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen

  • BVerfG, 01.11.2010 - 1 BvR 261/10

    Berücksichtigung der Überschreitung von Arzneimittelfestpreisen bei der

  • BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1206/13

    Gemeinsame Ausführung von Strafgefangenen zur ärztlichen Behandlung (Recht auf

  • OLG Brandenburg, 26.02.2020 - 11 VA 8/18

    Aufnahme in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter

  • OLG Celle, 04.03.2015 - 16 VA 1/15

    Zulässigkeit des Eignungskriteriums der Ortsnähe für die Bestellung zum

  • KG, 22.11.2010 - 1 VA 12/10

    Insolvenzverwalterbestellung: Berücksichtigung der Ortsnähe bei Aufnahme in die

  • AG Mannheim, 07.12.2009 - AR 52/09

    Insolvenzverwalterbestellung: Ablehnung der Aufnahme eines Fachanwalts für

  • OLG Düsseldorf, 20.01.2011 - 3 VA 2/10

    Ablehnung der Aufnahme eines Bewerbers in die Vorauswahlliste der

  • OLG Frankfurt, 25.02.2010 - 20 VA 14/08

    Antrag auf Aufnahme in Vorauswahlliste potentieller Insolvenzverwalter

  • AG Frankfurt/Oder, 23.10.2013 - 3 IN 385/13

    Insolvenzverfahren: Stärkere Beteiligung von Frauen in Insolvenzsachen

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