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   BGH, 15.07.2010 - IX ZB 269/09   

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https://dejure.org/2010,2135
BGH, 15.07.2010 - IX ZB 269/09 (https://dejure.org/2010,2135)
BGH, Entscheidung vom 15.07.2010 - IX ZB 269/09 (https://dejure.org/2010,2135)
BGH, Entscheidung vom 15. Juli 2010 - IX ZB 269/09 (https://dejure.org/2010,2135)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 290 InsO, § 269 Abs 3 ZPO, § 269 Abs 4 ZPO
    Restschuldbefreiungsverfahren: Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Rücknahme eines Versagungsantrages; Antrag auf Feststellung der Wirkungslosigkeit eines die Restschuldbefreiung versagenden Beschlusses

  • IWW
  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rücknahme eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung bis zum Eintritt der Rechtskraft der über ihn ergangenen Entscheidung; Erklärung der Rücknahme des Versagungsantrags gegenüber dem Verfahren anhängigen Gericht; Wirkungslosigkeit der über dem Versagungsantrag ...

  • zvi-online.de

    InsO § 290; ZPO § 269 Abs. 3, 4
    Zur Rücknahme eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung

  • rewis.io

    Restschuldbefreiungsverfahren: Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Rücknahme eines Versagungsantrages; Antrag auf Feststellung der Wirkungslosigkeit eines die Restschuldbefreiung versagenden Beschlusses

  • ra.de
  • rewis.io

    Restschuldbefreiungsverfahren: Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Rücknahme eines Versagungsantrages; Antrag auf Feststellung der Wirkungslosigkeit eines die Restschuldbefreiung versagenden Beschlusses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 290; ZPO § 269 Abs. 3; ZPO § 269 Abs. 4
    Rücknahme eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung bis zum Eintritt der Rechtskraft der über ihn ergangenen Entscheidung; Erklärung der Rücknahme des Versagungsantrags gegenüber dem Verfahren anhängigen Gericht; Wirkungslosigkeit der über dem Versagungsantrag ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rücknahme eines Restschuldbefreiung-Versagungsantrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Restschuldbefreiung - Versagungsantrag und seine Rücknahme

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 1496
  • MDR 2010, 1080
  • NZI 2010, 780
  • WM 2010, 1662
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Krefeld, 15.12.2007 - 6 T 253/07

    Versagung einer Restschuldbefreiung durch das Amtsgericht; Rücknahme des Antrages

    Auszug aus BGH, 15.07.2010 - IX ZB 269/09
    b) Der Antrag muss bis zum rechtskräftigen Abschluss des durch ihn eingeleiteten Verfahrens aufrecht erhalten bleiben (vgl. etwa LG Dresden ZInsO 2007, 557, 558; Uhlenbruck/Vallender, InsO 13. Aufl. § 290 Rn. 4; Graf-Schlicker/Kexel, InsO 2. Aufl. § 290 Rn. 6; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 290 Rn. 5a; Wenzel, in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 290 Rn. 5; vgl. auch LG Krefeld ZVI 2008, 86 zur Rücknahme eines Versagungsantrags nach § 298 InsO).
  • BGH, 20.03.2003 - IX ZB 388/02

    Versagung der Restschuldbefreiung; Umfang der Auskunftspflicht über Einkünfte aus

    Auszug aus BGH, 15.07.2010 - IX ZB 269/09
    Ohne einen solchen Antrag darf das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung auch dann nicht von Amts wegen versagen, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen eines Versagungsgrundes offensichtlich vorliegen (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, NZI 2003, 389, 391).
  • LG Dresden, 22.01.2007 - 5 T 32/07
    Auszug aus BGH, 15.07.2010 - IX ZB 269/09
    b) Der Antrag muss bis zum rechtskräftigen Abschluss des durch ihn eingeleiteten Verfahrens aufrecht erhalten bleiben (vgl. etwa LG Dresden ZInsO 2007, 557, 558; Uhlenbruck/Vallender, InsO 13. Aufl. § 290 Rn. 4; Graf-Schlicker/Kexel, InsO 2. Aufl. § 290 Rn. 6; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 290 Rn. 5a; Wenzel, in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 290 Rn. 5; vgl. auch LG Krefeld ZVI 2008, 86 zur Rücknahme eines Versagungsantrags nach § 298 InsO).
  • BGH, 22.09.2016 - IX ZB 50/15

    Insolvenzverfahren: Zulässigkeit der Rücknahme des Antrags auf

    Dies schließt nach in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig vertretener Meinung die Rücknahme des Antrags eines Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung aber nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - IX ZB 269/09, ZInsO 2010, 1495 Rn. 4 ff; LG Dresden, ZInsO 2007, 557; AG Göttingen, NZI 2016, 174).

    Auf die Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung finden über die Verweisung des § 4 InsO die Vorschriften über die Rücknahme der Klage in § 269 ZPO entsprechende Anwendung (LG Freiburg, aaO; HmbKomm-InsO/Streck, aaO; Uhlenbruck/Sternal, aaO; für den Fall der Rücknahme des Antrags eines Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010, aaO; LG Dresden, aaO; AG Göttingen, aaO).

  • BGH, 12.05.2011 - IX ZB 229/10

    Restschuldbefreiungsverfahren: Versagungsantrag eines Insolvenzgläubigers im

    Die Zurücknahme war jedenfalls wirksam dadurch möglich, dass sie gegenüber dem Bundesgerichtshof erklärt wurde, bei dem zu dieser Zeit das Verfahren anhängig war (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - IX ZB 269/09, ZInsO 2010, 1495 Rn. 4 f).

    Einer anwaltlichen Vertretung bedurfte es hierbei nicht (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 aaO Rn. 5; für die Rücknahme der Klage in der Revisionsinstanz vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 1954 - III ZR 229/53, BGHZ 14, 210, 211 f; Zöller/Greger, ZPO 28. Aufl. § 269 Rn. 12a).

    Die entsprechende Feststellung ist auf den gestellten Antrag auszusprechen (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 aaO Rn. 7).

  • BGH, 13.03.2014 - IX ZB 48/13

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Konkludente Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen

    Die vom Schuldner in Aussicht gestellt Rücknahme des Versagungsantrags durch die weitere Beteiligte zu 2 wäre nur bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung möglich gewesen und bliebe deshalb ebenfalls wirkungslos (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - IX ZB 269/09, NZI 2010, 780 Rn. 4).
  • BGH, 12.05.2016 - IX ZA 33/15

    Restschuldbefreiungsverfahren: Rücknahme des Versagungsantrags nach Rechtskraft

    Die nachfolgende Rücknahme des Antrags berührte die Wirksamkeit des Beschlusses über die Versagung der Restschuldbefreiung nicht (BGH, Beschluss vom 15.Juli 2010 - IX ZB 269/09, WM 2010, 1662 Rn. 4).
  • LG Traunstein, 22.10.2015 - 4 T 2513/15

    Maßgeblich für den Lauf der Beschwerdefrist ist die Zustellung an den

    Mit der Rücknahme des Versagungsantrags wäre die Entscheidung des Amtsgerichts wirkungslos geworden, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung der Entscheidung bedarf (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO; BGH, NJW-RR 2010, 1496 ff.; BGH WM 2011, 1144 ff.).

    Der Antrag stellt damit eine Verfahrensvoraussetzung dar und er muss bis zum rechtskräftigen Abschluss des durch ihn eingeleiteten Verfahrens aufrechterhalten bleiben (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 1496ff.).

  • AG Göttingen, 17.06.2015 - 71 IN 51/10

    Restschuldbefreiungsverfahren - Rücknahme des Versagungsantrages

    1.) Es ist anerkannt, dass der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung bis zum Eintritt der Rechtskraft der über ihn ergangenen Entscheidung zurückgenommen werden kann (BGH ZInsO 2010, 1495 = NZI 2010, 780 = VIA 2010, 77 = ZVI 2010, 400 = RPfleger 2010, 694).
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