Weitere Entscheidung unten: LG Leipzig, 16.01.2012

Rechtsprechung
   BGH, 26.01.2012 - IX ZB 213/11   

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https://dejure.org/2012,534
BGH, 26.01.2012 - IX ZB 213/11 (https://dejure.org/2012,534)
BGH, Entscheidung vom 26.01.2012 - IX ZB 213/11 (https://dejure.org/2012,534)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 2012 - IX ZB 213/11 (https://dejure.org/2012,534)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 78b Abs 1 ZPO, § 577 Abs 1 S 2 ZPO, § 34 Abs 2 InsO
    Insolvenzverfahren: Beschwerderecht des Schuldners bei Verfahrenseröffnung auf Eigenantrag

  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Schuldners auf Mitteilung der Erfolgsaussichten eines Fremdantrags bei gleichzeitig gestelltem Eigenantrag

  • rewis.io

    Insolvenzverfahren: Beschwerderecht des Schuldners bei Verfahrenseröffnung auf Eigenantrag

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 78b Abs. 1
    Anspruch des Schuldners auf Mitteilung der Erfolgsaussichten eines Fremdantrags bei gleichzeitig gestelltem Eigenantrag

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Unzulässige Rechtsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2012, 274
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.04.2007 - IX ZB 8/06

    Beschwerdeberechtigung des Schuldners im Insolvenzverfahren

    Auszug aus BGH, 26.01.2012 - IX ZB 213/11
    Nach ständiger Rechtsprechung steht dem Schuldner kein Beschwerderecht zu, wenn das Insolvenzverfahren auf seinen Antrag eröffnet wurde (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 - IX ZB 170/06, WM 2007, 553 Rn. 6 ff; vom 26. April 2007 - IX ZB 8/06, ZInsO 2007, 663 Rn. 3).
  • BGH, 17.07.2008 - IX ZB 225/07

    Beschwerde gegen Insolvenzverfahrenseröffnung

    Auszug aus BGH, 26.01.2012 - IX ZB 213/11
    Diese rechtliche Würdigung beruht auf der Erwägung, dass der Schuldner durch die seinem Antrag entsprechende Verfahrenseröffnung keine formelle Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Einlegung eines Rechtsmittels erleidet (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - IX ZB 225/07, WM 2008, 1752 Rn. 4).
  • BGH, 18.01.2007 - IX ZB 170/06

    Beschwerdebefugnis des Insolvenzschuldners gegen die Eröffnung des

    Auszug aus BGH, 26.01.2012 - IX ZB 213/11
    Nach ständiger Rechtsprechung steht dem Schuldner kein Beschwerderecht zu, wenn das Insolvenzverfahren auf seinen Antrag eröffnet wurde (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 - IX ZB 170/06, WM 2007, 553 Rn. 6 ff; vom 26. April 2007 - IX ZB 8/06, ZInsO 2007, 663 Rn. 3).
  • BGH, 11.03.2010 - IX ZB 110/09

    Insolvenzverfahren: Hilfsweise gestellter Insolvenz- und

    Auszug aus BGH, 26.01.2012 - IX ZB 213/11
    Aus dieser Erwägung ist es dem Schuldner auch verwehrt, seinen Eröffnungsantrag an die Bedingung der Begründetheit des Fremdantrags zu knüpfen (BGH, Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 110/09, WM 2010, 898 Rn. 7 ff).
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Rechtsprechung
   LG Leipzig, 16.01.2012 - 08 T 887/11   

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https://dejure.org/2012,3711
LG Leipzig, 16.01.2012 - 08 T 887/11 (https://dejure.org/2012,3711)
LG Leipzig, Entscheidung vom 16.01.2012 - 08 T 887/11 (https://dejure.org/2012,3711)
LG Leipzig, Entscheidung vom 16. Januar 2012 - 08 T 887/11 (https://dejure.org/2012,3711)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZI 2012, 274
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 11.04.2013 - IX ZB 256/11

    Insolvenzeröffnung: Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes als Voraussetzung der

    Als Erstantrag im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO sind auch solche Anträge zu berücksichtigen, die bereits vor Inkrafttreten des § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO gestellt wurden (vgl. LG Leipzig, NZI 2012, 274, 275).
  • BGH, 12.07.2012 - IX ZB 18/12

    Insolvenzantrag einer Krankenkasse: Wegfall des Rechtsschutzinteresses nach

    Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO in Übereinstimmung mit dem Wortlaut auch dann eröffnet ist, wenn der zeitlich vorangegangene Antrag noch anhängig ist (vgl. Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO 2011, § 14 Rn. 117 ff; HmbKomm-InsO/Wehr, 4. Aufl., § 14 Rn. 69; Frind, ZInsO 2011, 412, 416), oder ob das vorausgegangene Antragsverfahren abgeschlossen sein muss (vgl. LG Leipzig, NZI 2012, 274, 275; AG Göttingen, ZInsO 2011, 1515, 1517; AG Göttingen, ZInsO 2011, 2090, 2091; FK-InsO/Schmerbach, 6. Aufl., § 14 Rn. 175a ff), ist nicht entscheidungserheblich.
  • LG Dessau-Roßlau, 16.07.2012 - 1 T 141/12

    Erfüllung der Forderung des Insolvenzantragstellers: Zulässigkeit des

    a) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist § 14 Abs. 1 S. 2 InsO n. F. nach Art. 103e EGInsO in allen Insolvenzverfahren anzuwenden, die seit dem 01.01.2011 beantragt wurden (LG Leipzig, NZI 2012, 274; AG Göttingen, NZI 2011, 862; so auch vorausgesetzt vom AG Hamburg, NZI 2011, 859, 860; so wohl auch AG Köln, NZI 2011, 593; Landfermann in: HK-InsO, 6. Aufl., Art. 103e EGInsO, Rn. 1; davon ebenfalls ausgehend Pape in: Kübler/Prütting/Bork, Lfg.

    Rechtsklarheit für diese Fälle zu schaffen, war bzw. ist Aufgabe des Art. 103e EGInsO (so auch richtig: LG Leipzig, Beschluss vom 16.01.2012, Az. 8 T 887/11, juris-Rn. 9).

    Eine echte Rückbewirkung von Rechtsfolgen findet für diese Anträge also nicht statt (so auch richtig: LG Leipzig, Beschluss vom 16.01.2012, Az. 8 T 887/11, juris-Rn. 10).

    Weil der vorherige Antrag vom 18.10.2010 (Az. 2 IN 436/10) in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Stellung des nunmehrigen Antrags der Antragstellerin vom 10.02.2012 gestellt worden war (und im Übrigen auch der vorherige Antrag nicht als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen worden war - vgl. zur diesbezüglich notwendigen teleologischen Reduktion des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO n. F. Wehr in: HambKomm-InsO, 4. Aufl., § 14 InsO, Rn. 71; sh. auch: LG Leipzig, Beschluss vom 16.01.2012, Az. 8 T 887/11, juris-Rn. 12), liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO vor.

  • FG Sachsen, 28.03.2013 - 3 V 271/13

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Insolvenzantrag des FA Versuche zur

    Ein solches Rechtsschutzbedürfnis wird regelmäßig (nur) bei Finanzbehörden und Sozialversicherungsträgern anerkannt, weil diese als öffentliche Gläubiger nicht verhindern können, dass sie weitere Forderungen gegen den Schuldner erwerben (vgl. BGH-Beschluss vom 12. Juli 21012 IX ZB 18/12, DB 2012, 1922 ; LG Leipzig, Beschluss vom 16. Januar 2012 8 T 887/11, 08 T 887/11 - juris, ebenso i.E. Marotzke, ZInsO 2011, S. 841).
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