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   EuGH, 10.04.2014 - C-247/11 P und C-253/11 P   

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https://dejure.org/2014,6444
EuGH, 10.04.2014 - C-247/11 P und C-253/11 P (https://dejure.org/2014,6444)
EuGH, Entscheidung vom 10.04.2014 - C-247/11 P und C-253/11 P (https://dejure.org/2014,6444)
EuGH, Entscheidung vom 10. April 2014 - C-247/11 P und C-253/11 P (https://dejure.org/2014,6444)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    "Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung von Tochtergesellschaften gegenüber ihren Muttergesellschaften - Begründungspflicht - Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Areva / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung von Tochtergesellschaften gegenüber ihren Muttergesellschaften - Begründungspflicht - Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der ...

  • EU-Kommission

    Areva SA (C-247/11 P) gegen Europäische Kommission und Alstom SA und andere (C-253/11 P) gegen Europ

    Rechtsmittel - Wettbewerb âEUR' Kartell - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung von Tochtergesellschaften gegenüber ihren Muttergesellschaften - Begründungspflicht - Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung von Tochtergesellschaften gegenüber ihren Muttergesellschaften - Begründungspflicht - Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel, eingelegt am 25. Mai 2011 von der Alstom, T&D Holding, früher Areva T&D Holding SA, der Alstom Grid SAS, früher Areva T&D SA, und der Alstom Grid AG, früher Areva T&D AG, gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 3. März 2011 in den Rechtssachen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 3. März 2011, Areva u. a./Kommission (verbundene Rechtssachen T"117/07 und T"121/07), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 6762 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZKart 2014, 181
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 08.05.2013 - C-508/11

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts zum Kartell auf den Märkten für

    Auszug aus EuGH, 10.04.2014 - C-247/11
    Eine solche Begründung entspricht dem mit der Pflicht zur Begründung einer Einzelentscheidung angestrebten Ziel, neben der Ermöglichung einer gerichtlichen Überprüfung den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Mai 2013, ENI/Kommission, C-508/11 P, Rn. 71).

    Was insbesondere die Gesichtspunkte angeht, die Alstom in den Nrn. 90 bis 150 ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Widerlegung der Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses vorgetragen hat, so hat die Kommission zwar nicht alle im Einzelnen behandelt, sie hat jedoch das betroffene Unternehmen so ausreichend unterrichtet, dass es erkennen konnte, ob diese Entscheidung richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht, und auch ausreichend genug, um dem Gericht die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Rn. 462, sowie ENI/Kommission, Rn. 72).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung aus der Begründung eines Urteils die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen müssen, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. u. a. Urteil ENI/Kommission, Rn. 74).

    Mit ihr soll nämlich ein Gleichgewicht hergestellt werden zwischen der Bedeutung des Ziels, Verhaltensweisen, die gegen die Wettbewerbsregeln, insbesondere gegen Art. 81 EG, verstoßen, zu unterbinden und ihre Wiederholung zu verhindern, auf der einen Seite und den Anforderungen bestimmter allgemeiner Grundsätze des Unionsrechts wie etwa der Grundsätze der Unschuldsvermutung, der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen und der Rechtssicherheit sowie der Verteidigungsrechte einschließlich des Grundsatzes der Waffengleichheit auf der anderen Seite (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile ENI/Kommission, Rn. 50, und vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission, C-501/11 P, Rn. 107 und 108).

  • EuGH, 07.02.2012 - C-421/11

    Total und Elf Aquitaine / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.04.2014 - C-247/11
    Die vom Gericht in den Rn. 93 bis 97 des angefochtenen Urteils vorgenommene eingehende Prüfung des Vorbringens von Alstom zur Widerlegung der Vermutung eines bestimmenden Einflusses zeigt im Gegenteil, dass sich Alstom vor dem Gericht sachgerecht verteidigen konnte und Letzteres in der Lage war, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen (vgl. entsprechend Beschlüsse vom 7. Februar 2012, Total und Elf Aquitaine/Kommission, C-421/11 P, Rn. 57, und vom 13. September 2012, Total und Elf Aquitaine/Kommission, C-495/11 P, Rn. 50).

    Außerdem ist hinsichtlich des Umfangs der erforderlichen Begründung vorab darauf hinzuweisen, dass - anders als in dem Fall, der dem Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission (C-521/09 P, Slg. 2011, I-8947), zugrunde lag, auf das sich die Gesellschaften der Alstom-Gruppe berufen - diese sich hier nicht mit der ersten Entscheidung der Kommission konfrontiert sahen, in der diese sich in Abweichung von ihrem gewohnten Vorgehen ausschließlich auf die Vermutung eines von der Muttergesellschaft auf ihre Tochtergesellschaft ausgeübten bestimmenden Einflusses gestützt hat, um der Muttergesellschaft die Zuwiderhandlung zuzurechnen (vgl. entsprechend Beschluss vom 7. Februar 2012, Total und Elf Aquitaine/Kommission, Rn. 58).

    Dem Gericht kann jedoch nicht vorgeworfen werden, hinsichtlich der Zurechnung einer von einer Tochtergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung an ihre Muttergesellschaft die Begründung der Kommission durch seine eigene ersetzt zu haben, wenn sich die Begründung des fraglichen Urteils auf die Gesichtspunkte bezieht, die die Kläger vor dem Gericht zur Widerlegung der Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses vorgetragen haben und die von ihm im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung zu prüfen sind (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 7. Februar 2012, Total und Elf Aquitaine/Kommission, Rn. 65, und vom 13. September 2012, Total und Elf Aquitaine/Kommission, Rn. 60).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Auszug aus EuGH, 10.04.2014 - C-247/11
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Verstoß einer Tochtergesellschaft gegen die Wettbewerbsregeln namentlich dann ihrer Muttergesellschaft zugerechnet werden kann, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht eigenständig bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (vgl. u. a. Urteile vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237, Rn. 58, sowie vom 19. Juli 2012, Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission und Kommission/Alliance One International u. a., C-628/10 P und C-14/11 P, Rn. 43).

    Da nämlich in einem solchen Fall die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, kann die Kommission eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, Rn. 59, sowie Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission und Kommission/Alliance One International u. a., Rn. 44).

    Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft als gesamtschuldnerisch für die Zahlung der gegen die Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße haftbar ansehen, sofern die Muttergesellschaft, der die Widerlegung dieser Vermutung obliegt, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, Rn. 61, sowie Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission und Kommission/Alliance One International u. a., Rn. 47).

  • EuGH, 20.07.2011 - C-247/11

    Areva / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.04.2014 - C-247/11
    In den verbundenen Rechtssachen C-247/11 P und C-253/11 P.

    Areva SA (C-247/11 P) mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Schild, C. Simphal und E. Estellon,.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. Juli 2011 sind die Rechtssachen C-247/11 P und C-253/11 P zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

  • EuG, 03.03.2011 - T-117/07

    Areva u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.04.2014 - C-247/11
    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Areva SA (im Folgenden: Areva), die Alstom SA (im Folgenden: Alstom), die T&D Holding SA, die Alstom Grid SAS und die Alstom Grid AG (im Folgenden für die vier letztgenannten Gesellschaften gemeinsam: Gesellschaften der Alstom-Gruppe, sowie für diese fünf Gesellschaften gemeinsam: Rechtsmittelführerinnen) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 3. März 2011, Areva u. a./Kommission (T-117/07 und T-121/07, Slg. 2011, II-633, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 6762 endg.

    Nr. 3 zweiter Gedankenstrich des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 3. März 2011, Areva u. a./Kommission (T-117/07 und T-121/07), wird aufgehoben.

  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

    Auszug aus EuGH, 10.04.2014 - C-247/11
    Allerdings kann, wenn zwar die Gründe eines Urteils des Gerichts eine Verletzung des Unionsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, ein solcher Verstoß nicht die Aufhebung dieses Urteils nach sich ziehen, so dass eine Ersetzung von Gründen vorzunehmen ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, Slg. 2008, I-6513, Rn. 187 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-501/11

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen die Schindler-Gruppe wegen ihrer Beteiligung

    Auszug aus EuGH, 10.04.2014 - C-247/11
    Mit ihr soll nämlich ein Gleichgewicht hergestellt werden zwischen der Bedeutung des Ziels, Verhaltensweisen, die gegen die Wettbewerbsregeln, insbesondere gegen Art. 81 EG, verstoßen, zu unterbinden und ihre Wiederholung zu verhindern, auf der einen Seite und den Anforderungen bestimmter allgemeiner Grundsätze des Unionsrechts wie etwa der Grundsätze der Unschuldsvermutung, der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen und der Rechtssicherheit sowie der Verteidigungsrechte einschließlich des Grundsatzes der Waffengleichheit auf der anderen Seite (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile ENI/Kommission, Rn. 50, und vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission, C-501/11 P, Rn. 107 und 108).
  • EuGH, 29.03.2011 - C-201/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen Geldbußen

    Auszug aus EuGH, 10.04.2014 - C-247/11
    In diesem Rahmen muss die Kommission auch den Grundsatz der Rechtssicherheit wahren, der gebietet, dass ein von den Unionsorganen erlassener Rechtsakt klar und bestimmt ist, so dass die Betroffenen die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten genau erkennen und sich darauf einstellen können (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., C-201/09 P und C-216/09 P, Slg. 2011, I-2239, Rn. 68).
  • EuGH, 24.01.2013 - C-73/11

    Frucona Kosice / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Erlass von 65

    Auszug aus EuGH, 10.04.2014 - C-247/11
    Außerdem darf der Unionsrichter im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle im Sinne von Art. 263 AEUV auf keinen Fall die vom Urheber der angefochtenen Handlung gegebene Begründung durch seine eigene ersetzen (vgl. u. a. Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Kosice/Kommission, C-73/11 P, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-239/11

    Der Gerichtshof weist die das Kartell auf dem Markt für gasisolierte

    Auszug aus EuGH, 10.04.2014 - C-247/11
    Es ist festzustellen, dass dieses Vorbringen einen im Lauf des Verfahrens entwickelten neuen Rechtsmittel- und Verteidigungsgrund im Sinne der Art. 127 und 190 der Verfahrensordnung darstellt, der als unzulässig zurückzuweisen ist, da er sich nicht auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte stützt, die erst während des Verfahrens vor dem Gerichtshof zutage getreten sind (vgl. u. a. Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C-239/11 P, C-489/11 P und C-498/11 P, Rn. 371 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.07.2013 - C-444/11

    Team Relocations u.a. / Kommission

  • EuGH, 30.05.2013 - C-70/12

    Quinn Barlo u.a. / Kommission

  • EuG, 13.09.2010 - T-40/06

    Trioplast Industrier / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 13.09.2012 - C-495/11

    Total und Elf Aquitaine / Kommission

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 22.01.2013 - C-286/11

    Kommission / Tomkins - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

  • EuGH, 19.12.2013 - C-586/12

    Koninklijke Wegenbouw Stevin / Kommission

  • EuGH, 06.10.2021 - C-882/19

    Das Opfer einer von einer Muttergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung gegen das

    Der Unionsgesetzgeber hat in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 auch auf den Begriff "Unternehmen" abgestellt, um die Einheit zu definieren, der die Kommission eine Geldbuße auferlegen kann, um einen Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften der Union zu ahnden (Urteile vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission, C-247/11 P und C-253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 123 und 124, sowie vom 25. November 2020, Kommission/GEA Group, C-823/18 P, EU:C:2020:955, Rn. 62 und 63).
  • BGH, 18.11.2014 - KZR 15/12

    Calciumcarbid-Kartell II - Interner Ausgleich einer von der Europäischen

    Wie der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) mittlerweile entschieden hat, ist die Kommission entgegen der Auffassung des Gerichts der Europäischen Union (im Folgenden: Gericht) weder verpflichtet noch befugt, die Anteile der Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu bestimmen (Urteile vom 10. April 2014 - C-231/11 P u.a., WuW/E EU-R 2970 = NZKart 2014, 177 Rn. 58 - Siemens Österreich; C-247/11 P u.a., WuW/E EU-R 2996 = NZKart 2014, 181 Rn. 151 - Areva).
  • EuG, 15.07.2015 - T-189/10

    GEA Group / Kommission

    Am selben Tag hat der Gerichtshof das Urteil Areva u. a./Kommission (C-247/11 P und C-253/11 P, Slg, EU:C:2014:257, im Folgenden: Urteil Areva) verkündet.

    Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht am 22. Mai 2014 beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen, und die Parteien aufgefordert, schriftlich zur Auswirkung des Urteils Areva, oben in Rn. 42 angeführt (EU:C:2014:257), insbesondere der Rn. 132, 137 und 138 dieses Urteils, auf die vorliegende Rechtssache Stellung zu nehmen.

    Am 6. Juni 2014 hat die Kommission ihre Stellungnahme zur Auswirkung des Urteils Areva, oben in Rn. 42 angeführt (EU:C:2014:257), auf die vorliegende Rechtssache eingereicht.

    Am selben Tag hat die Klägerin ihre Stellungnahme zur Auswirkung des Urteils Areva, oben in Rn. 42 angeführt (EU:C:2014:257), auf die vorliegende Rechtssache eingereicht.

    Die Antwort der Klägerin zur Auswirkung des Urteils Areva, oben in Rn. 42 angeführt (EU:C:2014:257), auf die vorliegende Rechtssache ist der Kommission am 16. Juni 2014 übermittelt worden.

    Die Antwort der Kommission zur Auswirkung des Urteils Areva, oben in Rn. 42 angeführt (EU:C:2014:257), auf die vorliegende Rechtssache ist der Klägerin am selben Tag übermittelt worden.

    Dies war umso streitiger, als erstens nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden wurde, dass, wenn die Haftung von Muttergesellschaften für die begangene Zuwiderhandlung vollständig von der Haftung einer Tochtergesellschaft abgeleitet wird, die ihnen nacheinander gehört hat, die Gesamtsumme der Beträge, die gegen die Muttergesellschaften festgesetzt werden, nicht den Betrag übersteigen darf, der gegen diese Tochtergesellschaft festgesetzt wird (Urteile Areva, oben in Rn. 42 angeführt, EU:C:2014:257, Rn. 137 und 138, und vom 24. März 2011, Tomkins/Kommission, T-382/06, Slg, EU:T:2011:112, Rn. 57).

  • EuGH, 25.11.2020 - C-823/18

    Kommission/ GEA Group - Rechtsmittel - Kartelle - Europäische Märkte für Zinn-,

    Andererseits ist die Kommission, wenn mehrere juristische Personen für ihre Beteiligung an einem Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften der Union persönlich haftbar gemacht werden können, weil sie zu ein und demselben Unternehmen gehören, dem diese Zuwiderhandlung vorgeworfen werden kann, nach der genannten Vorschrift befugt, eine gesamtschuldnerisch zu entrichtende Geldbuße gegen sie zu verhängen (Urteil vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission, C-247/11 P und C-253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 120).

    Übt die Kommission diese Sanktionsbefugnis aus, kann sie die gesamtschuldnerische Haftung im Außenverhältnis und insbesondere die Höhe der Geldbuße, deren Zahlung sie in vollem Umfang von jedem einzelnen Gesamtschuldner verlangen kann, jedoch nicht beliebig festsetzen (Urteil vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission, C-247/11 P und C-253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 121).

    Da der unionsrechtliche Begriff der gesamtschuldnerischen Haftung für die Zahlung einer Geldbuße lediglich Ausdruck einer von Rechts wegen eintretenden Wirkung des Unternehmensbegriffs ist, ergibt sich die Bestimmung des Geldbußenbetrags, dessen volle Zahlung die Kommission von jedem der Gesamtschuldner fordern kann, nämlich aus der Anwendung dieses Unternehmensbegriffs im Einzelfall (Urteil vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission, C-247/11 P und C-253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 122).

    Um den Urheber einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht zu bestimmen, dem gemäß den Art. 81 und 82 EG eine Sanktion auferlegt werden kann, haben sich die Verfasser der Verträge dafür entschieden, den Unternehmensbegriff zu verwenden und keine anderen Begriffe wie den der Gesellschaft oder der juristischen Person (Urteil vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission, C-247/11 P und C-253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 123).

    Auf diesen Begriff des Unternehmens hat der Unionsgesetzgeber in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 abgestellt, um die Einheit zu definieren, der die Kommission eine Geldbuße auferlegen kann, um eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsvorschriften der Union zu ahnden (Urteil vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission, C-247/11 P und C-253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 124).

    Unter diesem Begriff ist eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (Urteile vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission, C-247/11 P und C-253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 125, und vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 47 und 48).

  • EuG, 30.03.2022 - T-337/17

    Air France-KLM / Kommission

    Zunächst ist zu beachten, dass der Verstoß einer Tochtergesellschaft gegen die Wettbewerbsregeln namentlich dann ihrer Muttergesellschaft zugerechnet werden kann, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht eigenständig bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (Urteil vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission, C-247/11 P und C-253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 30).

    Da nämlich in einem solchen Fall die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV bilden, kann die Kommission eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (Urteil vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission, C-247/11 P und C-253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 31).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, zum einen die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten der Tochtergesellschaft ausüben kann und zum anderen eine widerlegliche Vermutung besteht, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen solchen Einfluss ausübt (Urteil vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission, C-247/11 P und C-253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 32).

    Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft als gesamtschuldnerisch für die Zahlung der gegen die Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße haftbar ansehen, sofern die Muttergesellschaft, der die Widerlegung dieser Vermutung obliegt, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (Urteil vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission, C-247/11 P und C-253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 33).

    Daher muss eine solche Entscheidung in Bezug auf eine Muttergesellschaft, die für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft haftbar gemacht wird, grundsätzlich eine Darlegung der Gründe enthalten, die die Zurechnung der Zuwiderhandlung an die Muttergesellschaft rechtfertigen (Urteil vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission, C-247/11 P und C-253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 34).

    Was insbesondere eine Entscheidung der Kommission anbelangt, die im Hinblick auf bestimmte Adressaten ausschließlich auf die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses gestützt ist, so ist die Kommission - da diese Vermutung andernfalls praktisch nicht zu widerlegen wäre - auf jeden Fall verpflichtet, diesen Adressaten angemessen die Gründe darzulegen, aus denen die geltend gemachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte nicht ausgereicht haben, um die Vermutung zu widerlegen (Urteil vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission, C-247/11 P und C-253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 35).

    Im letzteren Fall handelt es sich um die sogenannte Methode der "doppelten Grundlage" (Urteil vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission, C-247/11 P und C-253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 36 und 37).

    Bei einer Entscheidung, mit der die Muttergesellschaft nach der Methode der doppelten Grundlage für eine von ihrer Tochtergesellschaft begangene Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht wird, entspricht eine Gesamtwürdigung der von der Muttergesellschaft vorgebrachten Gesichtspunkte, soweit diese für die Widerlegung dieser Vermutung erheblich sind, grundsätzlich dem Umfang der der Kommission obliegenden Begründungspflicht, da die Muttergesellschaft ihr entnehmen kann, aus welchen Gründen die Kommission ihr die Verantwortung für die von ihrer Tochtergesellschaft begangene Zuwiderhandlung zugerechnet hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission, C-247/11 P und C-253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 42).

  • EuG, 15.07.2015 - T-45/10

    GEA Group / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

    Am selben Tag hat der Gerichtshof das Urteil Areva u. a./Kommission (C-247/11 P und C-253/11 P, Slg, EU:C:2014:257, im Folgenden: Urteil Areva) verkündet.

    Auf Vorschlag der Berichterstatterin hat das Gericht am 22. Mai 2014 beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen, und die Parteien aufgefordert, schriftlich zur Auswirkung des Urteils Areva, oben in Rn. 73 angeführt (EU:C:2014:257), insbesondere der Rn. 132, 137 und 138 dieses Urteils, auf diese beiden Rechtssachen Stellung zu nehmen.

    Am 6. Juni 2014 hat die Kommission ihre Stellungnahme zur Auswirkung des Urteils Areva, oben in Rn. 73 angeführt (EU:C:2014:257), eingereicht.

    Die Klägerin hat ihre Stellungnahme zur Auswirkung des Urteils Areva, oben in Rn. 73 angeführt (EU:C:2014:257), am selben Tag eingereicht.

    Die Antwort der Klägerin zur Auswirkung des Urteils Areva, oben in Rn. 73 angeführt (EU:C:2014:257), ist der Kommission am 16. Juni 2014 übermittelt worden.

    Die Antwort der Kommission zur Auswirkung des Urteils Areva, oben in Rn. 73 angeführt (EU:C:2014:257), ist der Klägerin am selben Tag übermittelt worden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-807/21

    Deutsche Wohnen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten

    17 Statt aller Urteil vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission (C-247/11 P und C-253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 123).
  • EuG, 12.12.2018 - T-677/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem Kartelle

    Die gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der Geldbuße ist lediglich der Ausdruck einer von Rechts wegen eintretenden Wirkung des Unternehmensbegriffs, mit dem die Einheit bezeichnet wird, gegen die die Kommission wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union eine Geldbuße verhängen kann (Urteile vom 10. April 2014, Kommission u. a./Siemens Österreich u. a., C-231/11 P bis C-233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 57, und vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission, C-247/11 P und C-253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 122 bis 124).

    Die Sanktionsbefugnis der Kommission erstreckt sich auch nicht auf die Bestimmung der Anteile der Gesamtschuldner im Rahmen ihres Innenverhältnisses (Urteil vom 10. April 2014, Kommission u. a./Siemens Österreich u. a., C-231/11 P bis C-233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 58, und vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission, C-247/11 P und C-253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 151).

  • EuGH, 25.03.2021 - C-152/19

    Die von der Slovak Telekom a.s. und der Deutschen Telekom AG gegen die Urteile

    74 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die Muttergesellschaft für das Verhalten der Tochtergesellschaft verantwortlich gemacht werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht eigenständig bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (vgl. u. a. Urteile vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 58, vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission, C-247/11 P und C-253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 30, sowie vom 18. Januar 2017, Toshiba/Kommission, C-623/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:21, Rn. 45).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-48/22

    Google und Alphabet/ Kommission (Google Shopping) - Wettbewerb - Missbrauch einer

    91 Zu diesem Substitutionsverbot vgl. Urteile vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission (C-247/11 P und C-253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 56), vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission (C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 73), und vom 28. September 2023, Ryanair/Kommission (C-321/21 P, EU:C:2023:713, Rn. 105).
  • EuGH, 24.06.2015 - C-293/13

    Fresh Del Monte Produce / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-293/13

    Fresh Del Monte Produce / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 16.06.2016 - C-155/14

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 EG

  • EuG, 05.07.2023 - T-272/21

    Puigdemont i Casamajó u.a./ Parlament

  • EuGH, 25.07.2018 - C-123/16

    Orange Polska / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 102 AEUV -

  • EuGH, 13.07.2017 - C-60/15

    Saint-Gobain Glass Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu

  • EuG, 29.04.2015 - T-470/11

    Total und Elf Aquitaine / Kommission

  • EuGH, 04.07.2014 - C-451/13

    Gigaset - Streichung

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-152/19

    Slovak Telekom / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuGH, 19.06.2014 - C-243/12

    FLS Plast / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der

  • EuGH, 26.01.2017 - C-248/15

    Maxcom / City Cycle Industries - Rechtsmittel - Dumping - Durchführungsverordnung

  • EuG, 08.09.2016 - T-471/13

    Xellia Pharmaceuticals und Alpharma / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2016 - C-540/14

    Raffinerie Heide / Kommission - Rechtsmittel - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-434/13

    Kommission / Parker Hannifin Manufacturing (früher Parker ITR) und

  • EuGH, 21.01.2021 - C-761/18

    Leino-Sandberg/ Parlament

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-201/19

    Servier u.a./ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-165/19

    Slovak Telekom / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2020 - C-606/18

    Nexans France und Nexans/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-155/14

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Märkte für

  • EuG, 25.01.2023 - T-640/16

    GEA Group / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-458/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott ist die Entscheidung der Kommission, mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2016 - C-161/15

    Bensada Benallal

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2020 - C-440/19

    Pometon / Kommission - Rechtsmittel - Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-597/13

    Total / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-823/18

    Kommission/ GEA Group - Rechtsmittel - Kartelle - Wärmestabilisatoren -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-411/15

    Timab Industries und CFPR / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2016 - C-565/14

    Romonta / Kommission - Rechtsmittel - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2017 - C-301/16

    Kommission / Xinyi PV Products (Anhui)

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-247/15

    Maxcom / Chin Haur Indonesia - Rechtsmittel - Handelspolitik - Dumping -

  • EuGH, 06.09.2018 - C-4/17

    Tschechische Republik / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Garantiefonds

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2016 - C-551/14

    Arctic Paper Mochenwangen / Kommission - Rechtsmittel - Umwelt - Richtlinie

  • EuG, 29.02.2016 - T-264/12

    UTi Worldwide u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-248/15

    Maxcom / City Cycle Industries - Rechtsmittel - Handelspolitik - Dumping -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2016 - C-564/14

    Raffinerie Heide / Kommission - Rechtsmittel - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2016 - C-60/15

    Saint-Gobain Glass Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-217/17

    Mast-Jägermeister/ EUIPO - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-393/13

    Rat / Alumina

  • EuG, 27.11.2014 - T-521/09

    Alstom Grid / Kommission

  • EuG, 04.12.2014 - T-164/12

    Alstom / Kommission

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