Weitere Entscheidung unten: BGH, 16.03.2015

Rechtsprechung
   BGH, 16.06.2015 - KZR 83/13, KZR 3/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,13370
BGH, 16.06.2015 - KZR 83/13, KZR 3/14 (https://dejure.org/2015,13370)
BGH, Entscheidung vom 16.06.2015 - KZR 83/13, KZR 3/14 (https://dejure.org/2015,13370)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 2015 - KZR 83/13, KZR 3/14 (https://dejure.org/2015,13370)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Einspeiseentgelt

    § 19 RdStVtr, § 52b RdStVtr, § 52d RdStVtr, § 1 GWB, § 19 GWB
    Kartellrechtsverstoß: Wirksamkeitsprüfung für die Kündigung eines entgeltlichen Einspeisungsvertrages einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt mit einem Breitbandkabelnetzbetreiber - Einspeiseentgelt

  • IWW

    § 19 GWB, § ... 20 GWB, § 1 GWB, § 17 Abs. 2 GVG, § 242 BGB, Richtlinie 2002/22/EG, Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 3 GG, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 14 Abs. 2 GG, Art. 12 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 GG, § 19 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GWB, § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB, § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB, § 19 Abs. 2 Nr. 3 GWB, § 19 Abs. 4 Nr. 3 GWB, § 134 GWB, § 17a Abs. 5 GVG

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf ein Einspeiseentgelt für die Pflicht zur Übertragung der beitragsfinanzierten Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten

  • kanzlei.biz

    Zur entgeltlichen Einspeisung öffentlich-rechtlicher Rundfunkprogramme

  • rewis.io

    Kartellrechtsverstoß: Wirksamkeitsprüfung für die Kündigung eines entgeltlichen Einspeisungsvertrages einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt mit einem Breitbandkabelnetzbetreiber - Einspeiseentgelt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GWB § 1; RStV § 52b; RStV § 52d
    Anspruch auf ein Einspeiseentgelt für die Pflicht zur Übertragung der beitragsfinanzierten Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einspeiseentgelt

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Entgelte für die Einspeisung von öffentlich-rechtlichen Fernseh- und Radioprogrammen in Kabelnetze

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Kartellrecht: Kartellrechtswidrig ausgesprochene Kündigung ist unwirksam

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten haben an Kabelnetzbetreiber grundsätzlich kein Entgelt zu bezahlen, wenn sie über das Kabelnetz ihre Programminhalte verbreiten

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    BGH entscheidet nicht abschließend über Entgelte für die Einspeisung von öffentlich-rechtlichen Fernseh- und Radioprogrammen in Kabelnetze - Zurückverweisung an Vorinstanz

  • heise.de (Pressebericht, 16.06.2015)

    Streit über Einspeisung: Urteile gegen Kabel Deutschland aufgehoben

  • zeit.de (Pressemeldung, 16.06.2015)

    Etappensieg für Kabel Deutschland im Streit über Einspeisegebühren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme im Kabelnetz - und die Einspeisevergütung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wirtschaftsrecht im Juni 2015

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Einspeisung von öffentlich-rechtlichen Fernseh- und Radioprogrammen in Kabelnetze nur gegen Entgelt?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Einspeisung von öffentlich-rechtlichen Fernseh- und Radioprogrammen in Kabelnetze nur gegen Entgelt?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Entgelte für die Einspeisung von öffentlich-rechtlichen Fernseh- und Radioprogrammen in Kabelnetze

  • Jurion (Kurzinformation)

    Kündigung eines Einspeisevertrages durch einen beteiligten Rundfunkveranstalter

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Entscheidung im Streit um die Einspeiseentgelte - Chancen für Kabelnetzbetreiber?

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Entgelte für die Einspeisung von öffentlich-rechtlichen Fernseh- und Radioprogrammen in Kabelnetze

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Zu Entgelten für die Einspeisung von öffentlich-rechtlichen Fernseh- und Radioprogrammen in Kabelnetze

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Entgelte für die Einspeisung von öffentlich-rechtlichen Fernseh- und Radioprogrammen in Kabelnetze

  • juve.de (Kurzinformation)

    Einspeisegebühr für TV-Sender: Teilerfolg für Kabel Deutschland

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Streit um Kabelnetzgebühren weiter offen

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Einspeisegebühren - Kein Geld für Kabel Deutschland

Sonstiges (2)

  • heise.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 14.09.2018)

    Einspeisegebühren: Kabelnetzbetreiber einigen sich mit ARD und ZDF

  • heise.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 23.04.2020)

    Kabelnetze: Streit über Einspeisegebühren ebbt ab

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 205, 354
  • NJW 2016, 74
  • MDR 2015, 964
  • WM 2015, 1960
  • MMR 2015, 762
  • K&R 2015, 582
  • ZUM 2015, 804
  • afp 2015, 318
  • afp 2015, 340
  • NZKart 2015, 353
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 25.01.1983 - KZR 12/81

    Kartellverbot und Schutzgesetz

    Auszug aus BGH, 16.06.2015 - KZR 83/13
    Die Unwirksamkeit ergreift damit Vereinbarungen darüber, bestimmte Geschäftsbeziehungen zu beendigen oder nicht aufzunehmen, auch dann, wenn dem daran beteiligten Unternehmen an sich - bei autonomer Entscheidung - die Befugnis zur Kündigung und zur Verweigerung eines Vertragsschlusses zustünde (BGH, Urteil vom 25. Januar 1983 - KZR 12/81, BGHZ 86, 324, 327 - Familienzeitschrift).

    Nach der Lebenserfahrung wird ein solcher Ursachenzusammenhang im Allgemeinen bejaht werden können, wenn die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung auf das beanstandete Verhalten gerichtet war und die entsprechende Handlung mit der Abrede in einem unmittelbaren Zusammenhang steht (BGHZ 86, 324, 328 - Familienzeitschrift; BGH WuW/E DE-R 2408 Rn. 43 - Lottoblock).

  • BGH, 09.07.1984 - KRB 1/84

    Beginn der Verfolgungsverjährung bei Verstoß gegen das Verbot von

    Auszug aus BGH, 16.06.2015 - KZR 83/13
    Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit von Folgeverträgen (BGH, Urteil vom 4. Mai 1956 - I ZR 194/54, WuW/E BGH 152 - Spediteurbedingungen; Beschluss vom 9. Juli 1984 - KRB 1/84, WuW/E BGH 2100, 2102 - Schlussrechnung; vgl. Karsten Schmidt in FS Möschel, 2011, S. 559, 575) ergibt sich nichts anderes.
  • BGH, 18.09.2008 - V ZB 40/08

    Bindung des Rechtsmittelgerichts an die Entscheidung über die Zulässigkeit des

    Auszug aus BGH, 16.06.2015 - KZR 83/13
    Dies gilt auch dann, wenn es an einer ausdrücklichen Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts über die Zuständigkeit des Rechtswegs fehlt, weil dieses seine Zuständigkeit annimmt und keine der Parteien eine Rüge erhebt (BGH, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 40/08, NJW 2008, 3572, 3573).
  • BGH, 04.05.1956 - I ZR 194/54
    Auszug aus BGH, 16.06.2015 - KZR 83/13
    Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit von Folgeverträgen (BGH, Urteil vom 4. Mai 1956 - I ZR 194/54, WuW/E BGH 152 - Spediteurbedingungen; Beschluss vom 9. Juli 1984 - KRB 1/84, WuW/E BGH 2100, 2102 - Schlussrechnung; vgl. Karsten Schmidt in FS Möschel, 2011, S. 559, 575) ergibt sich nichts anderes.
  • BGH, 07.12.2010 - KZR 5/10

    Entega II

    Auszug aus BGH, 16.06.2015 - KZR 83/13
    Ob für unterschiedliche Konditionen eine sachliche Rechtfertigung besteht, ist aufgrund einer Abwägung aller beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu beantworten (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - KZR 5/10, WuW/E DE-R 3145 Rn. 23 - Entega II).
  • BGH, 12.11.2002 - KZR 11/01

    Gemeinsame Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen für Feuerlöschfahrzeuge durch

    Auszug aus BGH, 16.06.2015 - KZR 83/13
    (2) Für die Abgrenzung des sachlich relevanten Markts kommt es auf die Sicht der Marktgegenseite an (BGH, Urteil vom 12. November 2002 - KZR 11/01, BGHZ 152, 347, 356 - Ausrüstungsgegenstände für Feuerlöschzüge).
  • BGH, 14.08.2008 - KVR 54/07

    Lottoblock

    Auszug aus BGH, 16.06.2015 - KZR 83/13
    In einem ähnlich gelagerten Fall, in dem die beteiligten Unternehmen vereinbart hatten, bestimmte Vertragsangebote nicht anzunehmen, hat der Bundesgerichtshof eine Verfügung der Kartellbehörde gebilligt, mit welcher den an der verbotenen Absprache beteiligten Unternehmen deren weitere Umsetzung untersagt worden ist (BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 54/07, WuW/E DE-R 2408 Rn. 57 ff. - Lottoblock).
  • EuG, 04.03.2003 - T-319/99

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE DER FENIN GEGEN DIE KOMMISSION AB

    Auszug aus BGH, 16.06.2015 - KZR 83/13
    Soweit die neuere Rechtsprechung der Unionsgerichte die Beschaffungstätigkeit der öffentlichen Hand vom Anwendungsbereich des europäischen Kartellrechts ausnimmt, sofern die erworbenen Waren oder Dienstleistungen nicht für wirtschaftliche, sondern hoheitliche Tätigkeiten verwendet werden sollen (EuG, Urteil vom 4. März 2003 - T-319/99, Slg. 2003, II-357 Rn. 36 ff., WuW/E EU-R 688 - FENIN, bestätigt durch EuGH, Urteil vom 11. Juli 2006 - C-205/03 P, Slg. 2006, I-6295 Rn. 26 = WuW/E EU-R 1213 - FENIN; ferner EuGH, Urteil vom 26. März 2009 - C-113/07 P, Slg. 2009, I-2207 Rn. 102 - SELEX/Kommission; kritisch Bornkamm in FS Blaurock 2013 S. 41 ff. mwN), entspricht dies nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. die Nachweise in BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11, BGHZ 199, 1 Rn. 52 - VBL-Gegenwert).
  • BGH, 09.11.1967 - KZR 7/66

    Diskriminierung durch Preisbinder

    Auszug aus BGH, 16.06.2015 - KZR 83/13
    aa) In Fällen der Diskriminierung oder unbilligen Behinderung eines Unternehmens durch ein marktbeherrschendes Unternehmen kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Kontrahierungszwang in Betracht, wenn der Verstoß gegen kartellrechtliche Bestimmungen nur auf diese Weise beseitigt oder vermieden werden kann (st. Rspr., etwa BGH, Urteil vom 26. Oktober 1961 - KZR 1/61, BGHZ 36, 91, 100 - Gummistrümpfe; Urteil vom 9. November 1967 - KZR 7/66, BGHZ 49, 90, 98 f. - Jägermeister; Urteil vom 26. Oktober 1972 - KZR 54/71, WuW/E BGH 1238, 1245 - Registrierkassen; Urteil vom 12. Mai 1998 - KZR 23/96, WuW/E DE-R 206, 209 - Depotkosmetik).
  • BGH, 12.05.1998 - KZR 23/96

    "Depotkosmetik"; Rechtsfolgen der Verweigerung der Aufnahme in ein selektives

    Auszug aus BGH, 16.06.2015 - KZR 83/13
    aa) In Fällen der Diskriminierung oder unbilligen Behinderung eines Unternehmens durch ein marktbeherrschendes Unternehmen kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Kontrahierungszwang in Betracht, wenn der Verstoß gegen kartellrechtliche Bestimmungen nur auf diese Weise beseitigt oder vermieden werden kann (st. Rspr., etwa BGH, Urteil vom 26. Oktober 1961 - KZR 1/61, BGHZ 36, 91, 100 - Gummistrümpfe; Urteil vom 9. November 1967 - KZR 7/66, BGHZ 49, 90, 98 f. - Jägermeister; Urteil vom 26. Oktober 1972 - KZR 54/71, WuW/E BGH 1238, 1245 - Registrierkassen; Urteil vom 12. Mai 1998 - KZR 23/96, WuW/E DE-R 206, 209 - Depotkosmetik).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-336/07

    Kabel Deutschland Vertrieb und Service - Richtlinie 2002/22/EG - Art. 31 Abs. 1 -

  • BGH, 19.03.1996 - KZR 1/95

    "Pay-TV-Durchleitung"; Pflicht des Inhabers eines Kabelnetzes zur Durchleitung

  • BGH, 06.11.2013 - KZR 58/11

    Kartellrechtlicher Unternehmensbegriff bei Versorgungsanstalt und

  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

  • OLG Stuttgart, 21.11.2013 - 2 U 46/13

    Öffentlich-rechtlicher Rundfunk: Wirksamkeitsprüfung für die Kündigung eines

  • BVerwG, 21.10.1998 - 6 A 1.97

    MDR-Sputnik darf weiter auf UKW senden

  • BGH, 26.10.1961 - KZR 1/61

    Gummistrümpfe

  • BGH, 30.09.1981 - IVa ZR 187/80

    Voraussetzungen für die wirksame Kündigung eines Versicherungsvertrages -

  • BGH, 07.03.1989 - KZR 15/87

    Kündigung eines Vertrages ohne sachlichen Grund

  • BVerfG, 06.10.1992 - 1 BvR 1586/89

    7. Rundfunkentscheidung

  • BGH, 26.10.1972 - KZR 54/71

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • EuGH, 26.03.2009 - C-113/07

    Selex Sistemi Integrati / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 82 EG

  • EuGH, 11.07.2006 - C-205/03

    FENIN / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Einrichtungen, die das spanische

  • BGH, 10.02.2004 - KZR 7/02

    Zu den Entgelten für die Verbindung anderer Telefonnetze mit dem öffentlichen

  • BGH, 18.05.2017 - VII ZB 38/16

    Forderungspfändung: Aufhebung im Wege der Vollstreckungserinnerung unter Berufung

    Das Beschwerdegericht und das Rechtsbeschwerdegericht sind im Streitfall gemäß § 17a Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 GVG gehindert zu prüfen, ob sich das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - M. erstinstanzlich zu Unrecht anstelle des Arrestgerichts für zuständig erachtet hat, nachdem diese Zuständigkeitsfrage in erster Instanz nicht angesprochen und vom Schuldner nicht gerügt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - KZR 83/13, NJW 2016, 74 Rn. 71, insoweit in BGHZ 205, 354 nicht abgedruckt - Einspeiseentgelt).
  • OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - U (Kart) 20/14

    Wirksamkeit des zwischen den öffentlich-rechtlichen Fernsehsendern und den

    Denn Leistungsaustauschverträge mit kartellfremden Dritten, die nicht selbst Mittel der Durchführung der Kartellvereinbarung sind, bleiben mit Rücksicht auf ein besonderes Schutzbedürfnis der Marktgegenseite, die im Interesse der Rechtssicherheit nicht der Ungewissheit über die Gültigkeit ihrer Vertragsbeziehungen und der von ihr erworbenen Ansprüche ausgesetzt werden soll, wirksam (vgl. in diesem Sinne BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - KZR 83/13, BGHZ 205, 355 - Einspeiseentgelt ; Immenga/Mestmäcker/Zimmer, § 1 GWB Rdnr. 187 m.w.N.).

    Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob und inwieweit diese Entgelte tatsächlich den - richtigerweise für die Prüfung eines Preishöhenmissbrauchs grundsätzlich maßgeblichen - "angemessenen Bedingungen" der Einspeisung von Programmsignalen entsprechen, wie sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 32/14, juris - Gemeinschaftsprogramme ; BGH, Urteil v. 16. Juni 2015 - KZR 83/13 , BGHZ 205, 355 = NZKart 2015, 353 = WuW/E DE-R 4773, Rzn. 67 ff. - Einspeiseentgelt ; Urteil v. 12. April 2016 - KZR 30/14 , NZKart 2016, 374 = WuW 2016, 427 Rzn. 39 ff. und 50 - Net Cologne , der der Senat in der letztgenannten Streitsache mit Urteil v. 8. März 2017 - VI-U (Kart) 15/13 bereits gefolgt ist) unter Berücksichtigung der Werte der beiderseitigen Leistungen der jeweils betroffenen Kabelnetzbetreiber bzw. Rundfunkanstalten zu bestimmen sind.

    Zwar sind die Beklagten grundsätzlich zur Kündigung des Kooperationsvertrages berechtigt, weil sie keine Pflicht zur Fortsetzung dieses Vertrages zu unveränderten Bedingungen trifft (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 32/14, juris - Gemeinschaftsprogramme ; Urteil vom 16. Juni 2015 - KZR 83/13, BGHZ 205, 355 - Einspeiseentgelt ).

    Die Kündigungen sind gemäß § 134 BGB unwirksam, weil die Beklagten zu 2) bis 13) sich hierzu nicht selbständig entschlossen, sondern in Vollziehung einer kartellrechtswidrigen Abstimmung ihres Verhaltens gehandelt haben (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 32/14, juris - Gemeinschaftsprogramme ; Urteil vom 16. Juni 2015 - KZR 83/13, BGHZ 205, 355 - Einspeiseentgelt ).

    Die Beklagten zu 2) bis 13), die Unternehmen im Sinne des Kartellrechts sind und hinsichtlich der Finanzierung ihres Programmangebots sowohl untereinander als auch mit den privaten Sendern in Wettbewerb stehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 32/14, juris - Gemeinschaftsprogramme ; Urteil vom 16. Juni 2015 - KZR 83/13, BGHZ 205, 355 - Einspeiseentgelt ), haben sich nach diesen Maßgaben unter Verstoß gegen § 1 GWB zur Kündigung des Kooperationsvertrages und seiner Ergänzungsverträge abgestimmt.

    Erstmals im Berufungsverfahren - und nach den beiden Entscheidungen des BGH vom 16. Juni 2015 (KZR 3/14, juris, und KZR 83/13, BGHZ 205, 355 - Einspeiseentgelt) - bestreiten die Landesrundfunkanstalten eine solche Abstimmung über die Kündigung, indem sie vortragen, zunächst hätten gemeinsame Arbeitsgruppen von ARD und ZDF sich mit der Frage künftiger Zahlungen von Einspeiseentgelten befasst und im Ergebnis hierfür nicht länger eine Rechtfertigung gefunden.

    Hierin ist eine abgestimmte Verhaltensweise der Beklagten zu 2) bis 13) zu sehen, die dem Verbot des § 1 GWB unterfällt (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 32/14, juris - Gemeinschaftsprogramme ; Urteil vom 16. Juni 2015 - KZR 83/13, BGHZ 205, 355 - Einspeiseentgelt ).

    Die untereinander abgestimmte Kündigung des Kooperationsvertrages ist auf eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs gerichtet, in dem die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hinsichtlich der Finanzierung ihres Programmangebots nicht nur mit den privaten Rundfunkanbietern, sondern auch untereinander stehen (vgl. in diesem Sinne BGH, Urteil v. 16. Juni 2015 - KZR 83/13 , BGHZ 205, 355 = NZKart 2015, 353 = WuW/E DE-R 4773, Rz. 56 - Einspeiseentgelt ); im Streitfall betroffen ist der Wettbewerb zwischen den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF, DLR und ARTE, soweit es nicht um die Gemeinschaftsprogramme der Landesrundfunkanstalten untereinander und der Landesrundfunkanstalten mit dem ZDF geht.

    Aus diesem Grund brauchte der Bundesgerichtshof sich in den Urteilen vom 12. April 2016 (KZR 31/14, juris - Gemeinschaftsprogramme ) und 16. Juni 2015 (KZR 83/13, BGHZ 205, 355 - Einspeiseentgelt ; KZR 3/14, juris) mit der Frage des Erfordernisses einer gemeinsamen Kündigung nicht zu befassen.

    Diese Aspekte überlagern nicht etwa das Kartellrecht, vielmehr müssen die rundfunkrechtlichen Kooperationspflichten und die technische Programmverbreitung kartellrechtskonform umgesetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 32/14, juris - Gemeinschaftsprogramme ; Urteil vom 16. Juni 2015 - KZR 83/13, BGHZ 205, 355 - Einspeiseentgelt ).

    Vielmehr ist es Sache der Beklagten zu 2) bis 13), etwa durch Vorlage von Entscheidungsvorlagen, Protokollen oder Beschlüssen der zuständigen Gremien Anhaltspunkte dafür darzutun, dass sie sich jeweils selbständig entschlossen haben, den Vertrag mit den Klägerinnen zu kündigen (und künftig kein Einspeiseentgelt mehr zu zahlen) (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 32/14, juris - Gemeinschaftsprogramme ; Urteil vom 16. Juni 2015 - KZR 83/13, BGHZ 205, 355 - Einspeiseentgelt ).

    Sie haben entgegen den ihnen bekannten Vorgaben des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12. April 2016 - KZR 32/14, juris - Gemeinschaftsprogramme; Urteil vom 16. Juni 2015 - KZR 83/13, BGHZ 205, 355 - Einspeiseentgelt ) nicht durch Vorlage von Entscheidungsvorlagen, Protokollen oder Beschlüssen der zuständigen Gremien Anhaltspunkte dafür dargetan, dass sie sich jeweils selbständig entschlossen haben, den Vertrag mit den Klägerinnen zu kündigen.

  • OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - U (Kart) 16/13

    Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten müssen für Übertragung im Kabelnetz

    Auch die Ende Juni 2015 vorsorglich erneut ausgebrachten Erklärungen, den Einspeisevertrag 2008 zu kündigen, beruhten auf jeweils autonomen Entscheidungen der einzelnen Programmveranstalter; diese Erklärungen seien in Reaktion auf das am 16. Juni 2015 verkündete Einspeiseentgelt -Urteil des Bundesgerichtshofs ( KZR 83/13 ) ausgesprochen worden, ohne dass im Hinblick auf die kurze Zeitspanne zwischen Bekanntwerden der vorbezeichneten Entscheidung und Abgabe der Kündigungserklärungen eine diesbezügliche Abstimmung zwischen den vertragsbeteiligten Sendeanstalten auch nur möglich gewesen wäre.

    Denn Leistungsaustauschverträge mit kartellfremden Dritten, die nicht selbst Mittel der Durchführung der Kartellvereinbarung sind, bleiben mit Rücksicht auf ein besonderes Schutzbedürfnis der Marktgegenseite, die im Interesse der Rechtssicherheit nicht der Ungewissheit über die Gültigkeit ihrer Vertragsbeziehungen und der von ihr erworbenen Ansprüche ausgesetzt werden soll, wirksam (vgl. in diesem Sinne BGH, Urteil v. 16. Juni 2015 - KZR 83/13 , BGHZ 205, 355 = NZKart 2015, 353 = WuW/E DE-R 4773, Rz. 63 m.w.N. - Einspeiseentgelt ; Immenga/Mestmäcker - Zimmer , § 1 GWB Rz. 187 m.w.N.).

    Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob und inwieweit diese Entgelte tatsächlich den - richtigerweise für die Prüfung eines Preishöhenmissbrauchs grundsätzlich maßgeblichen - "angemessenen Bedingungen" der Einspeisung von Programmsignalen entsprechen, wie sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. hierzu Revisionsurteil Rzn. 57 ff.; BGH, Urteil v. 16. Juni 2015 - KZR 83/13 , BGHZ 205, 355 = NZKart 2015, 353 = WuW/E DE-R 4773, Rzn. 67 ff. - Einspeiseentgelt ; Urteil v. 12. April 2016 - KZR 30/14 , NZKart 2016, 374 = WuW 2016, 427 Rzn. 39 ff. und 50 - Net Cologne , der der Senat in der letztgenannten Streitsache mit Urteil v. 8. März 2017 - VI-U (Kart) 15/13 bereits gefolgt ist) unter Berücksichtigung der Werte der beiderseitigen Leistungen der jeweils betroffenen Kabelnetzbetreiber bzw. Rundfunkanstalten zu bestimmen sind.

    Entgegen ihrer Auffassung unerheblich ist ebenso der Umstand, dass erst kurz vor dem erneuten Ausspruch der Vertragskündigung der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16. Juni 2015 ( KZR 83/13 , BGHZ 205, 355 = NZKart 2015, 353 = WuW/E DE-R 4773 - Einspeiseentgelt ) auf die Möglichkeit einer wegen Verstoßes gegen § 1 GWB unwirksamen Kündigung des Einspeisevertrages durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hingewiesen hat (vgl. BGH, a.a.O. Rzn. 53 ff.) und hiermit bei ihnen "Verunsicherung" ausgelöst haben soll.

    Die untereinander abgestimmte Kündigung des Einspeisevertrages 2008 ist auf eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs gerichtet, in dem die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hinsichtlich der Finanzierung ihres Programmangebots nicht nur mit den privaten Rundfunkanbietern, sondern auch untereinander stehen (vgl. in diesem Sinne BGH, Urteil v. 16. Juni 2015 - KZR 83/13 , BGHZ 205, 355 = NZKart 2015, 353 = WuW/E DE-R 4773, Rz. 56 - Einspeiseentgelt ); im Streitfall betroffen ist der Wettbewerb zwischen den beklagten Landesrundfunkanstalten der ARD und dem an den streitbefangenen Gemeinschaftsprogrammen nicht beteiligten ZDF (vgl. Revisionsurteil Rz. 47).

    Ohne Erfolg berufen sie sich auf ihren durch § 11 RStV definierten Auftrag, als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken, wenngleich sie mit der Erstellung und Verbreitung von Rundfunkprogrammen auch wirtschaftliche Ziele verfolgen und insoweit als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts tätig werden (vgl. insoweit BGH, Urteil v. 16. Juni 2015 - KZR 83/13 , BGHZ 205, 355 = NZKart 2015, 353 = WuW/E DE-R 4773, Rz. 37 - Einspeiseentgelt ).

  • BGH, 18.02.2020 - KZR 6/17

    Kartellrechtsverstoß: Wirksamkeitsprüfung für die Kündigung eines entgeltlichen

    Die Abstimmung muss ursächlich für ein entsprechendes Marktverhalten sein, doch gilt insoweit die Vermutung, dass die an der Abstimmung beteiligten Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen (BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - KZR 83/13, BGHZ 205, 354 Rn. 64 - Einspeiseentgelt; Urteil vom 12. April 2016 - KZR 31/14, juris Rn. 44 - Gemeinschaftsprogramme).

    Diese Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung, da die Erstellung und Ausstrahlung der Programme gebührenfinanzierter Rundfunkanstalten keine Ausübung hoheitlicher Befugnisse darstellt (BGHZ 205, 354 Rn. 37 - Einspeiseentgelt).

    Im Übrigen ist das ARTE nach § 8 RStV erlaubte Sponsoring ebenso eine wirtschaftliche Tätigkeit wie das Erzielen von Einnahmen durch die Einräumung des Rechts zur Kabelweitersendung (BGHZ 205, 354 Rn. 37 - Einspeiseentgelt).

    a) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stehen hinsichtlich der Finanzierung ihres Programmangebots grundsätzlich sowohl untereinander als auch mit den privaten Rundfunkanbietern im Wettbewerb (BGHZ 205, 354 Rn. 56 - Einspeiseentgelt).

    Sie ist deshalb entgegen seiner Auffassung unwirksam (BGHZ 205, 354 Rn. 59 ff. - Einspeiseentgelt).

    Jedenfalls wäre es der Beklagten zu 13 im Verhältnis zur Klägerin nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf eine solche Nichtigkeit des Vertrags zu berufen (vgl. BGHZ 205, 354 Rn. 63 - Einspeiseentgelt).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2017 - 13 A 1348/15
    Auch der Bundesgerichtshof bestätigte 2015 und 2016, dass sich kein Kontrahierungszwang aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergebe (vgl. Urteile vom 16. Juni 2015, Az. KZR 3/14, KZR 83/13 und Urteil vom 12. April 2016, KZR 31/14).

    So im Ergebnis auch BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - KZR 83/13 -, juris, Rn. 52; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. Dezember 2016 - 6 U 4/14 (Kart.) -, n. v., S. 29 f.; Peifer, Vergütungsan-sprüche von Kabelnetzbetreibern für die Einspeisung der Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Must-Carry-Bereich, Rechtsgutachten September 2013,  S. 27 ff., http://www.ard.de/download/1842974/Verguetungsansprueche_von_Kabelnetzbetreibern_fuer_die_Einspeisung.pdf, zuletzt abgerufen am 22. Okto-ber 2017.

    vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - KZR 83/13 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 4. März 2015 - 6 B 48.15 -, juris.

    Aus dieser Norm kann sich - sofern man nicht davon ausgeht, dass der Beklagte insoweit von den Anforderungen des Kartellrechts gemäß Artikel 106 Abs. 2 AEUV befreit ist -, verneinend BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - KZR 83/13 -, juris, Rn. 35 ff.; OLG Düsseldorf, Urteile vom 12. Juli 2017 - VI-U (Kart) 16/13 -, juris, Rn. 216 ff., und VI-U (Kart) 20/13, juris, Rn. 184 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. Dezember 2016.

    KZR 83/13 -, juris, Rn. 42, m. N.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. März 2017 - VU-U (Kart) 15/13 -, juris, Rn. 73 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. Dezember 2016 - 6 U 4/14 (Kart.) -, n. v., S. 42.

    - KZR 83/13 -, juris, Rn. 37.

  • BGH, 12.04.2016 - KZR 31/14

    Vermutung eines Kartellverstoßes bei Abstimmung über künftiges Marktverhalten -

    b) Wie der Senat bereits entschieden und näher begründet hat, lässt sich eine solche Kontrahierungspflicht den Regelungen des Rundfunkrechts nicht entnehmen (BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - KZR 83/13, BGHZ 205, 355 Rn. 18 ff. - Einspeiseentgelt).
  • BGH, 18.02.2020 - KZR 7/17

    Beruhen der durch mehrere untereinander im Wettbewerb stehende Unternehmen

    Die Abstimmung muss ursächlich für ein entsprechendes Marktverhalten sein, doch gilt insoweit die Vermutung, dass die an der Abstimmung beteiligten Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen (BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - KZR 83/13, BGHZ 205, 354 Rn. 64 - Einspeiseentgelt; Urteil vom 12. April 2016 - KZR 31/14, juris Rn. 44 - Gemeinschaftsprogramme).

    Diese Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung, da die Erstellung und Ausstrahlung der Programme gebührenfinanzierter Rundfunkanstalten keine Ausübung hoheitlicher Befugnisse darstellt (BGHZ 205, 354 Rn. 37 - Einspeiseentgelt).

    Im Übrigen ist das ARTE nach § 8 RStV erlaubte Sponsoring ebenso eine wirtschaftliche Tätigkeit wie das Erzielen von Einnahmen durch die Einräumung des Rechts zur Kabelweitersendung (BGHZ 205, 354 Rn. 37 - Einspeiseentgelt).

    aa) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stehen hinsichtlich der Finanzierung ihres Programmangebots grundsätzlich sowohl untereinander als auch mit den privaten Rundfunkanbietern im Wettbewerb (BGHZ 205, 354 Rn. 56 - Einspeiseentgelt).

    Sie ist deshalb entgegen seiner Auffassung unwirksam (BGHZ 205, 354 Rn. 59 ff. - Einspeiseentgelt).

    Jedenfalls wäre es der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf eine solche Nichtigkeit des Vertrags zu berufen (vgl. BGHZ 205, 354 Rn. 63 - Einspeiseentgelt mwN).

  • BGH, 27.09.2022 - KZB 75/21

    Aufhebung eines Schiedsspruchs: Uneingeschränkte Kontrolle durch das ordentliche

    In Fällen der Diskriminierung oder unbilligen Behinderung eines Unternehmens durch ein marktbeherrschendes Unternehmen kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Kontrahierungszwang in Betracht, wenn der Verstoß gegen kartellrechtliche Bestimmungen nur auf diese Weise beseitigt oder vermieden werden kann (st. Rspr., etwa BGH, Urteile vom 26. Oktober 1961 -KZR 1/61, BGHZ 36, 91, 100 - Gummistrümpfe; vom 9.November 1967 -KZR 7/66, BGHZ 49, 90, 98 f. - Jägermeister; vom 26. Oktober 1972 - KZR 54/71, WuW/E BGH 1238, 1245 - Registrierkassen; vom 12. Mai 1998 - KZR 23/96, WuW/E DE-R 206, 209 - Depotkosmetik; vom 16. Juni 2015 - KZR 83/13, BGHZ 205, 354 Rn. 42 - Einspeiseentgelt I).
  • BGH, 03.12.2019 - KZR 29/17

    Kartellrechtliches Diskriminierungsverbot für marktbeherrschende Unternehmen:

    Es darf zwar nicht aus dem Blick geraten, dass auch die Beklagte eine wirtschaftlich wertvolle Leistung bereitstellt, indem sie der Klägerin das Programmsignal kostenlos überlässt und ihr damit die Möglichkeit zu dessen kommerzieller Verwertung eröffnet (BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - KZR 83/13, BGHZ 205, 354 Rn. 69 - Einspeiseentgelt).

    Für die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Klägerin von der Beklagten für die Einspeisung und Übertragung des Programmsignals ein Entgelt verlangen kann, kommt es jedoch maßgeblich darauf an, in welchem Verhältnis die Werte der beiderseitigen Leistungen nach der Beurteilung des Marktes oder eines Vergleichsmarktes stehen (BGHZ 205, 354 Rn. 69 - Einspeiseentgelt).

    Sie ist für die Frage eines Verstoßes gegen § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB auf dem sachlich relevanten Markt für die Nachfrage nach der Übertragung von Programmsignalen über Breitbandkabel (vgl. BGHZ 205, 354 Rn. 45 - Einspeiseentgelt; BGH vom 16. Juni 2015 - KZR 3/14, juris Rn. 44) nicht erheblich.

    Das Berufungsgericht hat jedoch auch keine anderweitigen Feststellungen getroffen, die es erlaubten, die vom Senat bereits im ersten Revisionsurteil für maßgeblich erachtete Frage zu beantworten, in welchem Verhältnis die Werte der beiderseitigen Leistungen nach der Beurteilung des Marktes oder eines Vergleichsmarktes stehen (BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 30/14, juris Rn. 41 - NetCologne; BGHZ 205, 354 Rn. 69 - Einspeiseentgelt).

  • BGH, 12.04.2016 - KZR 30/14

    NetCologne - Kartellrechtliches Diskriminierungsverbot für marktbeherrschende

    Die Klägerin hat danach nicht nur entsprechende Kapazitäten für die Übertragung näher bezeichneter Programme, darunter die Programme der Beklagten, bereitzustellen, sondern diese Programme auch einzuspeisen und zu übertragen (BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - KZR 83/13, BGHZ 205, 355 Rn. 19 f. - Einspeiseentgelt; s. auch BVerwG, NVwZ 2015, 991 Rn. 13).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.07.2016 - 2 A 10343/16

    Feststellung des Bestehens eines Kontrahierungszwangs zwischen Kabelnetzbetreiber

  • BGH, 24.11.2020 - KZR 11/19

    Radio Cottbus

  • VG Mainz, 26.02.2016 - 4 K 632/13

    ZDF lehnt Entgelt für Programmverbreitung über Kabel ab - Kabelnetzbetreiber

  • OLG München, 27.07.2017 - U 2879/16

    Zulässigkeit der Änderung des Verbreitungswegs eines öffentlich-rechtlichen

  • OLG Düsseldorf, 30.03.2016 - U (Kart) 10/15

    Anspruch eines Lebensmittel-Einzelhandelskonzerns auf Teilhabe an den Erlösen der

  • LG Köln, 31.08.2017 - 88 O (Kart) 90/12

    Zahlungsanspruch eines Netzbetreibers bzgl. sog. Einspeiseentgelte für die

  • VerfGH Bayern, 13.12.2016 - 25-VI-16

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegen Eilentscheidung bei Zumutbarkeit

  • OLG Düsseldorf, 06.12.2017 - 3 Kart 137/16

    Wirksamkeit der Pflicht zur Sicherheitsleistung aufgrund § 28 Nr. 6 Unterabs. 2

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2017 - 13 A 1349/15

    Freihalten von Kapazitäten für die digitale Verbreitung des Fernsehprogramms der

  • LG Köln, 04.09.2020 - 90 O 126/18
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Rechtsprechung
   BGH, 16.03.2015 - KVR 75/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,6327
BGH, 16.03.2015 - KVR 75/13 (https://dejure.org/2015,6327)
BGH, Entscheidung vom 16.03.2015 - KVR 75/13 (https://dejure.org/2015,6327)
BGH, Entscheidung vom 16. März 2015 - KVR 75/13 (https://dejure.org/2015,6327)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse

  • teltarif.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 13.02.2015)

    Kabel-BW-Übernahme: Unitymedia legt Streit mit Telekom bei

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZKart 2015, 353
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.11.2006 - KVR 19/06

    Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme

    Auszug aus BGH, 16.03.2015 - KVR 75/13
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es regelmäßig der Billigkeit, die Kosten des Beschwerde-und des Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wenn der Beschwerdeführer bei offenem Verfahrensausgang, insbesondere wenn eine Sachprüfung bisher nicht erfolgt ist, seine Beschwerde zurücknimmt und sich damit in die Rolle des Unterlegenen begibt (BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 75/07, juris Rn. 1; Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 Rn. 2 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).
  • BGH, 03.03.2009 - EnVR 75/07

    Auswirkungen einer Rücknahme der Beschwerde durch den Antragsteller auf

    Auszug aus BGH, 16.03.2015 - KVR 75/13
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es regelmäßig der Billigkeit, die Kosten des Beschwerde-und des Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wenn der Beschwerdeführer bei offenem Verfahrensausgang, insbesondere wenn eine Sachprüfung bisher nicht erfolgt ist, seine Beschwerde zurücknimmt und sich damit in die Rolle des Unterlegenen begibt (BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 75/07, juris Rn. 1; Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 Rn. 2 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).
  • BGH, 27.08.2013 - EnVR 19/10

    Kostenentscheidung bei Rücknahme der Beschwerde im Rechtsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus BGH, 16.03.2015 - KVR 75/13
    Die im Rechtsbeschwerdeverfahren zulässige Rücknahme der Beschwerde durch die Beschwerdeführerinnen bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN).
  • BGH, 23.04.2013 - EnVR 47/12

    Festlegung der zur Ermittlung der Tagesneuwerte gem. § 6 Abs. 3 GasNEV in

    Auszug aus BGH, 16.03.2015 - KVR 75/13
    Die im Rechtsbeschwerdeverfahren zulässige Rücknahme der Beschwerde durch die Beschwerdeführerinnen bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN).
  • BGH, 08.03.2021 - KVR 96/20

    Kostenentscheidung nach Rücknahme des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es regelmäßig der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsteller bei offenem Verfahrensausgang, insbesondere wenn eine Sachprüfung bisher nicht erfolgt ist, seinen Antrag zurücknimmt und sich damit in die Rolle des Unterlegenen begibt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 Rn. 2 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme; Beschluss vom 4. Dezember 2012 - KVR 49/12, juris Rn. 2; Beschluss vom 16. März 2015 - KVR 75/13, WuW 2015, 1009).
  • OLG München, 08.06.2017 - Verg 14/16

    Vergabenachprüfungsverfahren: Kostenentscheidung nach Rücknahme der Beschwerde

    Es entspricht regelmäßig der Billigkeit, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wenn die Beschwerdeführerin bei offenem Verfahrensausgang, insbesondere wenn eine Sachprüfung bisher nicht erfolgt ist, ihre Beschwerde zurücknimmt und sich damit in die Rolle des Unterlegenen begibt (BGH Beschluss vom 16.3.2015 - KVR 75/13, BeckRS 2015, 6128, beck-online; OLG Bremen vom 27.11.2012, Verg 2/12).
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