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   OLG Karlsruhe, 31.05.2016 - 6 U 55/16   

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https://dejure.org/2016,13211
OLG Karlsruhe, 31.05.2016 - 6 U 55/16 (https://dejure.org/2016,13211)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 31.05.2016 - 6 U 55/16 (https://dejure.org/2016,13211)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 31. Mai 2016 - 6 U 55/16 (https://dejure.org/2016,13211)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung kartellrechtlicher Einwendungen im Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Patentverletzung

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 102 AEUV, Art 267 AEUV, § 707 ZPO, § 719 ZPO
    Zwangsvollstreckung aufgrund eines Patentverletzungsverfahrens: Einstweilige Einstellung; Zulässigkeit des kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwands in Übergangsfällen; Prüfungsumfang hinsichtlich der FRAND-Gemäßheit des Angebots des Patentinhabers; Entscheidungsspielraum ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 102; ZPO § 719; ZPO § 707
    FRAND; standardessentielles Patent; Mißbrauch der marktbeherrschenden Stellung; Zwangslizenzeinwand

  • rechtsportal.de

    AEUV Art. 102 ; ZPO § 719; ZPO § 707
    Berücksichtigung kartellrechtlicher Einwendungen im Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Patentverletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einstellung der Zwangsvollstreckung in einem Patentverletzungsverfahren

Besprechungen u.ä.

  • boehmert.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die deutsche Rechtsprechung zu normessentiellen Patenten nach Huawei ./. ZTE

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2016, 520
  • NZKart 2016, 334
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (12)

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2014 - C-170/13

    Nach Auffassung von Generalanwalt Wathelet kann der Inhaber eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.05.2016 - 6 U 55/16
    Nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs in der Sache "Huawei/ZTE" (Urt. v. 16.07.2015 i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 15.12.2015, C-170/13, GRUR 2015, 764) ist Art. 102 AEUV dahin auszulegen, dass der Inhaber eines für einen von einer Standardisierungsorganisation normierten standardessenziellen Patents, der sich gegenüber dieser Organisation unwiderruflich verpflichtet hat, jedem Dritten eine Lizenz zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen (sog. FRAND-Bedingungen [fair, reasonable and non-discriminatory]) zu erteilen, seine marktbeherrschende Stellung nicht im Sinne dieser Vorschrift dadurch missbraucht, dass er eine Patentverletzungsklage auf Unterlassung der Beeinträchtigung seines Patents oder auf Rückruf der Produkte, für deren Herstellung dieses Patent benutzt wurde, erhebt, wenn.

    Während dies für die Kommission eine tragende Erwägung für die Bejahung eines Missbrauchs gewesen sein dürfte (vgl. dazu Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.11.2014, Rs. C-170/13 Rn. 102, curia.europa.eu/juris), scheint der EuGH die Wettbewerbsbeschränkung nur darin begründet zu sehen, dass die Klagen auf Unterlassung und Rückruf geeignet sind, zu verhindern, dass von Wettbewerbern hergestellte Produkte, die dem betreffenden Standard entsprechen, auf den Markt gelangen oder auf dem Markt bleiben (EuGH aaO. Rn. 73).

    Dazu könnte er veranlasst gewesen sein, nachdem der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen darauf hingewiesen hat, dass auch die Drohung mit einer Unterlassungsklage den Verlauf der Lizenzverhandlungen beeinflussen und zu Lizenzbedingungen führen kann, die keine FRAND-Bedingungen sind (Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.11.2014, Rs. C-170/13 Rn. 102 Fn. 29 aaO.).

  • OLG Karlsruhe, 23.04.2015 - 6 U 44/15

    Einstellung der Zwangsvollstreckung einer Patentwertungsgesellschaft aus der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.05.2016 - 6 U 55/16
    Zu dieser allgemeinen Erwägung tritt im Bereich des Patentrechts noch die Besonderheit, dass die Laufzeit des Patents und damit das von ihm vermittelte Unterlassungsgebot zeitlich begrenzt ist, weshalb jedenfalls bei einem zeitnahen Ablauf des Schutzrechts jedes Hinausschieben der Zwangsvollstreckung zu einem vollständigen Leerlaufen des Unterlassungsanspruchs führen kann (BGH, GRUR 2000, 862 - Spannschraube; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2010, 122, 123; Senat, InstGE 11, 124 - UMTS-Standard I; InstGE 13, 256 - UMTS-Standard II GRUR-RR 2015, 326 Rn. 17 - juris ).

    Es ist jedoch anerkannt, dass die Einstellung der Zwangsvollstreckung in Betracht kommt, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei der im Verfahren nach §§ 719, 707 ZPO gebotenen summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird oder wenn der Schuldner die Gefahr eines besonderen Schadens darlegen und glaubhaft machen kann, der über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgeht (vgl. OLG Düsseldorf, aaO.; GRUR-RR 2015, 326 Rn. 17 -Mobiltelefone - juris).

    Dies gilt in der Regel ungeachtet dessen, ob das angefochtene Urteil sich im Ergebnis möglicherweise mit anderen Feststellungen oder auf Grund anderer rechtlicher Erwägungen als zutreffend erweisen kann (Senat, GRUR-RR 2015, 50 - Leiterbahnstrukturen; GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone).

    Ob die Bedenken des Landgerichts zutreffend sind, bedarf hier keiner Klärung, da die Überprüfung der Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils hier lediglich anhand der tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen, die für die erstinstanzliche Entscheidung tragend sind, erfolgt (Senat, GRUR-RR 2015, 50 - Leiterbahnstrukturen; GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone).

  • OLG Karlsruhe, 13.10.2014 - 6 U 118/14

    Leiterbahnstrukturen - Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.05.2016 - 6 U 55/16
    Dies gilt in der Regel ungeachtet dessen, ob das angefochtene Urteil sich im Ergebnis möglicherweise mit anderen Feststellungen oder auf Grund anderer rechtlicher Erwägungen als zutreffend erweisen kann (Senat, GRUR-RR 2015, 50 - Leiterbahnstrukturen; GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone).

    Ob die Bedenken des Landgerichts zutreffend sind, bedarf hier keiner Klärung, da die Überprüfung der Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils hier lediglich anhand der tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen, die für die erstinstanzliche Entscheidung tragend sind, erfolgt (Senat, GRUR-RR 2015, 50 - Leiterbahnstrukturen; GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone).

    Ob Ausnahmen dann möglich sind, wenn eine alternative Begründung klar auf der Hand liegt, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung (Senat, GRUR-RR 2015, 50 Rn. 12 - Leiterbahnstrukturen).

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2016 - 15 U 36/16

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.05.2016 - 6 U 55/16
    Voraussichtlich keinen Bestand hat das angefochtene Urteil bei offensichtlicher bzw. evidenter Fehlerhaftigkeit (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.05.2016 - I-15 U 36/16).

    Ferner weist das OLG Düsseldorf zu Recht darauf hin, dass der redliche Beklage es selbst in der Hand habe, durch Beachtung der ihn treffenden Obliegenheiten im laufenden Prozess dem Unterlassungsbegehren die Grundlage zu entziehen (Beschl. v.09.05.2016, Az. I- 15 U 36/16, S. 9).

  • OLG Düsseldorf, 13.01.2016 - 15 U 66/15

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer Verurteilung wegen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.05.2016 - 6 U 55/16
    Sowohl aus dem Tenor der Entscheidung als auch aus Rn. 65 der Entscheidungsgründe wird deutlich, dass das Angebot zu FRAND-Bedingungen zu erfolgen hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.01.2016 - 15 U 66/15, GRUR-RS 2016, 01680 Rn. 16).
  • BGH, 20.06.2000 - X ZR 88/00

    Vollstreckungsschutz bei zeitlich begrenztem Unterlassungsgebot

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.05.2016 - 6 U 55/16
    Zu dieser allgemeinen Erwägung tritt im Bereich des Patentrechts noch die Besonderheit, dass die Laufzeit des Patents und damit das von ihm vermittelte Unterlassungsgebot zeitlich begrenzt ist, weshalb jedenfalls bei einem zeitnahen Ablauf des Schutzrechts jedes Hinausschieben der Zwangsvollstreckung zu einem vollständigen Leerlaufen des Unterlassungsanspruchs führen kann (BGH, GRUR 2000, 862 - Spannschraube; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2010, 122, 123; Senat, InstGE 11, 124 - UMTS-Standard I; InstGE 13, 256 - UMTS-Standard II GRUR-RR 2015, 326 Rn. 17 - juris ).
  • EuGH, 21.02.1973 - 6/72

    Europemballage Corporation und Continental Can Company / Kommission

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.05.2016 - 6 U 55/16
    Für die Feststellung eines Missbrauchs ist insbesondere ein Verschulden nicht erforderlich (EuGH, Urt. v. 21.02.1973, Slg. 1973, 215, Rn. 29; Bulst in Langen/Bunte, Kartellrecht, 12. Aufl., Art. 102 AEUV Rn. 114).
  • EuGH, 16.07.2015 - C-170/13

    Die Erhebung einer Unterlassungsklage durch den marktbeherrschenden Inhaber eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.05.2016 - 6 U 55/16
    Nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs in der Sache "Huawei/ZTE" (Urt. v. 16.07.2015 i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 15.12.2015, C-170/13, GRUR 2015, 764) ist Art. 102 AEUV dahin auszulegen, dass der Inhaber eines für einen von einer Standardisierungsorganisation normierten standardessenziellen Patents, der sich gegenüber dieser Organisation unwiderruflich verpflichtet hat, jedem Dritten eine Lizenz zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen (sog. FRAND-Bedingungen [fair, reasonable and non-discriminatory]) zu erteilen, seine marktbeherrschende Stellung nicht im Sinne dieser Vorschrift dadurch missbraucht, dass er eine Patentverletzungsklage auf Unterlassung der Beeinträchtigung seines Patents oder auf Rückruf der Produkte, für deren Herstellung dieses Patent benutzt wurde, erhebt, wenn.
  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.05.2016 - 6 U 55/16
    Die Ausführungen des Landgerichts sind nicht bereits deshalb zu beanstanden, weil Entscheidungen des EuGH gemäß Art. 267 AEUV grundsätzlich ex tunk wirken, was zur Folge hat, dass die Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH von den mitgliedstaatlichen Gerichten auch auf Rechtsverhältnisse anzuwenden ist, die vor Erlass der Vorabentscheidung begründet werden (vgl. BVerfG NJW 2010, 3422, Rn. 83 - juris).
  • OLG Düsseldorf, 01.07.2009 - 2 U 51/08

    Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung im

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.05.2016 - 6 U 55/16
    Zu dieser allgemeinen Erwägung tritt im Bereich des Patentrechts noch die Besonderheit, dass die Laufzeit des Patents und damit das von ihm vermittelte Unterlassungsgebot zeitlich begrenzt ist, weshalb jedenfalls bei einem zeitnahen Ablauf des Schutzrechts jedes Hinausschieben der Zwangsvollstreckung zu einem vollständigen Leerlaufen des Unterlassungsanspruchs führen kann (BGH, GRUR 2000, 862 - Spannschraube; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2010, 122, 123; Senat, InstGE 11, 124 - UMTS-Standard I; InstGE 13, 256 - UMTS-Standard II GRUR-RR 2015, 326 Rn. 17 - juris ).
  • OLG Karlsruhe, 11.05.2009 - 6 U 38/09

    Einstellung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich eines patentrechtlichen

  • BGH, 06.05.2009 - KZR 39/06

    Orange-Book-Standard

  • OLG Düsseldorf, 30.03.2017 - 15 U 66/15

    Haier ./. Sisvel: FRAND-Lizenzen

    Wie der Senat bereits entschieden hat, darf sich das Verletzungsgericht nicht auf eine bloß summarische Prüfung im Sinne einer "negativen Evidenzkontrolle" beschränken (so aber LG Mannheim WuW 2016, 86 Rn. 221; LG Mannheim BeckRS 2016, 108197 m.w.N.), sondern es muss abschließend tatrichterlich feststellen, ob das Angebot des SEP-Inhabers FRAND ist (vgl. Senat NZKart 2016, 139 Rn. 21 ff; OLG Karlsruhe NZKart 2016, 334 Rn. 36; OLG Karlsruhe BeckRS 2016, 17467).
  • OLG Karlsruhe, 08.09.2016 - 6 U 58/16

    Dekodiervorrichtung - Patentverletzungsverfahren: Einstweilige Einstellung der

    Soweit der Senat im Verfahren 6 U 55/16 (Mitt. 2016, 321) die vom Landgericht vertretene Auffassung einer Kontrolle der Lizenzangebote auf evidente FRAND-Widrigkeit als fehlerhaft gewürdigt habe, gehe dies bei Annahme einer strikten Reihenfolge einseitig zu Lasten des Patentinhabers.

    Es ist jedoch anerkannt, dass die Einstellung der Zwangsvollstreckung in Betracht kommt, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei der im Verfahren nach §§ 719, 707 ZPO gebotenen summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird, oder wenn der Schuldner die Gefahr eines besonderen Schadens darlegen und glaubhaft machen kann, der über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgeht (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; Senat a.a.O. - Mobiltelefone; Mitt. 2016, 321 juris-Rn. 17; Beschl. v. 29.08.2016, 6 U 57/16, juris-Rn. 25).

    Letzteres hat der Senat als jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft angesehen (vgl. Senat Mitt. 2016, 321 juris-Rn. 24 f.); hieran wird festgehalten (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.05.2016, I-15 U 36/16, juris-Rn. 22 ff.).

    c) Wie bereits im Verfahren Az. 6 U 55/16 (Mitt. 2016, 321 = NZKart 2016, 334 juris-Rn. 30 ff.) ausgeführt wurde, vermag der Senat der Ansicht des Landgerichts insoweit nicht zu folgen, als es angenommen hat, das vom SEP-Inhaber unterbreitete FRAND-Lizenzangebot sei im Verletzungsprozess nur darauf überprüfen, ob es sich um ein annahmefähiges Angebot handelt (das also alle essentialia negotii eines Lizenzvertrages enthält) und nicht evident FRAND-widrig ist.

    Vielmehr dürfte - wie der Senat bereits im oben zitierten Beschluss erwogen hat (Beschl. v. 31.05.2016, 6 U 55/16, juris-Rn. 32) - dem Inhaber eines SEP bei der Bestimmung der FRAND-Bedingungen ein großzügiger Entscheidungsspielraum zuzubilligen sein, weil und soweit es eben eine Vielzahl von Vertragsgestaltungen geben kann, die unter den im jeweiligen Lizenzmarkt gegebenen Bedingungen als fair, angemessen und nicht diskriminierend anzusehen sind.

  • OLG Karlsruhe, 29.08.2016 - 6 U 57/16

    Verurteilung des Verletzers eines standardessentiellen Patents im

    Es ist jedoch anerkannt, dass die Einstellung der Zwangsvollstreckung in Betracht kommt, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei der im Verfahren nach §§ 719, 707 ZPO gebotenen summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird oder wenn der Schuldner die Gefahr eines besonderen Schadens darlegen und glaubhaft machen kann, der über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgeht (vgl. OLG Düsseldorf, aaO.; Senat, GRUR-RR 2015, 326 Rn. 17 -Mobiltelefone, juris; Beschl. v. 31.05.2016 - 6 U 55/16, Rn. 17, juris).

    Dies gilt in der Regel ungeachtet dessen, ob das angefochtene Urteil sich im Ergebnis möglicherweise mit anderen Feststellungen oder auf Grund anderer rechtlicher Erwägungen als zutreffend erweisen kann (Senat, GRUR-RR 2015, 50 - Leiterbahnstrukturen; GRUR-RR 2015, 326 - Mobiltelefone; Beschl. v. 31.05.2016 - 6 U 55/16 Rn. 19 - juris).

    (vgl. OLG Düsseldorf, aaO.; Senat, GRUR-RR 2015, 326 Rn. 17 - Mobiltelefone, juris; Beschl. v. 31.05.2016 - 6 U 55/16, Rn. 17, juris).

    Soweit der Senat in der Vergangenheit im Einstellungsverfahren dem Umstand, dass das wirtschaftliche Interesse der Klägerin primär auf die wirtschaftliche Verwertung des Patents gerichtet ist, Bedeutung beigemessen hat, erfolgte dies im Rahmen der Gesamtabwägung und betraf Fallgestaltungen, bei welchen aufgrund summarischer Prüfung angenommen wurde, dass das Urteil mit den tragenden rechtlichen Erwägungen keinen Bestand haben wird (Senat, GRUR-RR 2010, 120 Rn. 14, juris; Beschl. v. 23.04.2015 - 6 U 44/15 Rn. 25; Beschl. v. 31.05.2016 - 6 U 55/16, NZKart 2016, 334 Rn. 38 -juris).

  • LG Düsseldorf, 11.07.2018 - 4c O 81/17

    Bestimmung des Schutzbereichs des Klagepatents mit der Bezeichnung

    Das OLG Düsseldorf geht davon aus, dass die vom SEP-Inhaber geforderten Erklärungen deshalb nachgeholt werden dürfen, weil ein entsprechendes Versäumnis grundsätzlich weder zu einer materiellen noch zu einer prozessualen Präklusion führen dürfe (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, Az. I-15 U 66/15; Beschl. v. 9. Mai 2016, Az. I-15 U 35/16; für eine Nachholbarkeit jedenfalls in Übergangsfällen: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31. Mai 2016, Az. 6 U 55/16 jeweils zitiert nach juris).

    Es ist umstritten, ob das Verletzungsgericht das Vorliegen eines FRAND-Angebots nur summarisch im Sinne einer negativen Evidenzkontrolle prüfen muss (so LG Mannheim, WuW 2016, 86 Rn. 221) oder ob es tatrichterlich feststellen muss, ob ein Angebot FRAND ist (so OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016 - I-15 U 66/15 - Rn. 13 zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31. Mai 2016 - 6 U 55/16 - Rn. 30 zitiert nach juris - Dekodiervorrichtung).

    Aber auch wenn man eine tatrichterliche Feststellung und nicht nur eine Evidenzkontrolle verlangt, so besteht zumindest ein richterlicher Beurteilungsspielraum (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.05.2016 - 6 U 55/16 - Rn. 32 zitiert nach juris - Dekodiervorrichtung).

  • OLG Karlsruhe, 12.02.2021 - 6 U 130/20

    Wurzelsequenzordnung - Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei

    Es entspricht daher gefestigter Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen das angefochtene Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur in Ausnahmefällen unter besonderen Umständen in Betracht kommen kann (vgl. Senat, GRUR-RR 2015, 50 Rn. 9 - Leiterbahnstrukturen; BeckRS 2016, 10660Rn. 15 (insow. nicht abgedr. in NZKart 2016, 334)).

    In diesem Fall ist es dem obsiegenden Kläger regelmäßig zuzumuten, die Überprüfung der alternativen Begründung rechtlicher oder tatsächlicher Art im Berufungsverfahren abzuwarten (Senat NZKart 2016, 334; GRUR-RR 2015, 50 Rn. 11 - Leiterbahnstrukturen; GRUR-RR 2015, 326 Rn. 15 - Mobiltelefone).

    Ob Ausnahmen von diesem Grundsatz dann möglich sind, wenn eine alternative Begründung klar auf der Hand liegt, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung (Senat, NZKart 2016, 334, 337 - DVD-Software; GRUR-RR 2015, 50 Rn. 12 - Leiterbahnstrukturen).

  • LG Düsseldorf, 13.07.2017 - 4a O 16/16

    Zellulares Funksystem

    Das OLG Düsseldorf geht davon aus, dass die vom SEP-Inhaber geforderten Erklärungen grundsätzlich nachgeholt werden dürfen, weil ein Versäumnis insoweit grundsätzlich weder zu einer materiellen noch zu einer prozessualen Präklusion führen dürfe (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2016 - I-15 U 66/15 - Rn. 6 bei Juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2016 - I-15 U 35/16; für eine Nachholbarkeit jedenfalls in Übergangsfällen: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.05.2016 - 6 U 55/16 - Rn. 27 bei Juris).

    Es ist umstritten, ob das Verletzungsgericht das Vorliegen eines FRAND-Angebots nur summarisch im Sinne einer negativen Evidenzkontrolle prüfen muss (so LG Mannheim, WuW 2016, 86 Rn. 221) oder ob es tatrichterlich feststellen muss, ob ein Angebot FRAND ist (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2016 - I-15 U 66/15 - Rn. 13 bei Juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.05.2016 - 6 U 55/16 - Rn. 30 bei Juris - Dekodiervorrichtung).

    Aber auch wenn man eine tatrichterliche Feststellung und nicht nur eine Evidenzkontrolle verlangt, so besteht zumindest ein richterlicher Beurteilungsspielraum (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.05.2016 - 6 U 55/16 - Rn. 32 bei Juris - Dekodiervorrichtung).

  • OLG Karlsruhe, 09.12.2020 - 6 U 103/19

    Mobilstation - Patentverletzungsverfahren bezüglich eines Patents zur

    Der Senat (NZKart 2016, 334 [juris Rn. 36]; Beschluss vom 08.09.2016 - 6 U 58/16, juris Rn. 53, 57) hat diese Frage im Rahmen von Beschlüssen nach §§ 707, 719 ZPO bisher offengelassen.

    Er ist dabei allerdings davon ausgegangen, dass sich das Verletzungsgericht, sollte es hierauf ankommen, bei der Beurteilung der Frage, ob ein Angebot des Patentinhabers FRAND-Bedingungen entspricht, nicht auf eine summarische Prüfung (im Sinn einer negativen Evidenzkontrolle) beschränken darf (NZKart 2016, 334 [juris Rn. 30 ff]; Beschluss vom 08.09.2016 - 6 U 58/16, juris Rn. 49 ff).

  • LG Düsseldorf, 13.07.2017 - 4a O 154/15

    Mobiles Kommunikationssystem I

    Das OLG Düsseldorf geht davon aus, dass die vom SEP-Inhaber geforderten Erklärungen grundsätzlich nachgeholt werden dürfen, weil ein Versäumnis insoweit grundsätzlich weder zu einer materiellen noch zu einer prozessualen Präklusion führen dürfe (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2016 - I-15 U 66/15 - Rn. 6 bei Juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2016 - I-15 U 35/16; für eine Nachholbarkeit jedenfalls in Übergangsfällen: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.05.2016 - 6 U 55/16 - Rn. 27 bei Juris).

    Es ist umstritten, ob das Verletzungsgericht das Vorliegen eines FRAND-Angebots nur summarisch im Sinne einer negativen Evidenzkontrolle prüfen muss (so LG Mannheim, WuW 2016, 86 Rn. 221) oder ob es tatrichterlich feststellen muss, ob ein Angebot FRAND ist (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2016 - I-15 U 66/15 - Rn. 13 bei Juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.05.2016 - 6 U 55/16 - Rn. 30 bei Juris - Dekodiervorrichtung).

    Aber auch wenn man eine tatrichterliche Feststellung und nicht nur eine Evidenzkontrolle verlangt, so besteht zumindest ein richterlicher Beurteilungsspielraum (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.05.2016 - 6 U 55/16 - Rn. 32 bei Juris - Dekodiervorrichtung).

  • LG Düsseldorf, 11.07.2018 - 4c O 77/17

    Bestimmen des Schutzbereichs des Klagepatents mit der Bezeichnung

    Das OLG Düsseldorf geht davon aus, dass die vom SEP-Inhaber geforderten Erklärungen deshalb nachgeholt werden dürfen, weil ein entsprechendes Versäumnis grundsätzlich weder zu einer materiellen noch zu einer prozessualen Präklusion führen dürfe (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, Az. I-15 U 66/15; Beschl. v. 9. Mai 2016, Az. I-15 U 35/16; für eine Nachholbarkeit jedenfalls in Übergangsfällen: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31. Mai 2016, Az. 6 U 55/16 jeweils zitiert nach juris).

    Es ist umstritten, ob das Verletzungsgericht das Vorliegen eines FRAND-Angebots nur summarisch im Sinne einer negativen Evidenzkontrolle prüfen muss (so LG Mannheim WuW 2016, 86 Rn. 221) oder ob es tatrichterlich feststellen muss, ob ein Angebot FRAND ist (so OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016 - I-15 U 66/15 - Rn. 13 zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31. Mai 2016 - 6 U 55/16 - Rn. 30 zitiert nach juris - Dekodiervorrichtung).

    Aber auch wenn man eine tatrichterliche Feststellung und nicht nur eine Evidenzkontrolle verlangt, so besteht zumindest ein richterlicher Beurteilungsspielraum (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31. Mai 2016 - 6 U 55/16 - Rn. 32 zitiert nach juris - Dekodiervorrichtung).

  • LG Mannheim, 17.11.2016 - 7 O 19/16

    Verletzung eines standardessentiellen Patents: Obliegenheit des Patentinhabers

    Dass der Gerichtshof diesen Gesichtspunkt, den der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen angesprochen hat, in seiner Urteilsbegründung nicht ausdrücklich erwähnt, bedeutet nach Ansicht der Kammer entgegen den Darlegungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschl. v. 31.5.2016 - 6 U 55/16, MittdtschPatAnw 2016, 321) nicht, dass das vom Gerichtshof für Recht erkannte System nicht praxisgerecht sein soll.
  • LG Düsseldorf, 13.07.2017 - 4a O 27/16

    Mobiles Kommunikationssystem

  • LG Mannheim, 21.08.2020 - 2 O 136/18

    Patentverletzung: Kartellrechtlicher Missbrauchseinwand bei nicht den

  • LG Düsseldorf, 13.07.2017 - 4a O 35/16
  • LG Düsseldorf, 11.07.2018 - 4c O 72/17

    Schutzfähigkeit und Patentfähigkeit des Klagepatents mit der Bezeichnung

  • OLG Karlsruhe, 25.11.2020 - 6 U 104/18

    Patentverletzungsverfahren: Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung;

  • LG Düsseldorf, 07.05.2020 - 4c O 44/18

    Decodierverfahren für Datensignale

  • LG Düsseldorf, 21.12.2021 - 4c O 42/20

    Decodierer zur Bildrekonstruktion

  • LG Düsseldorf, 07.05.2020 - 4c O 69/18

    Decodierverfahren für Videosignale

  • LG Düsseldorf, 07.05.2020 - 4c O 56/18

    Decodierer

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