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   OLG München, 11.03.2005 - 32 Wx 2/05   

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https://dejure.org/2005,5405
OLG München, 11.03.2005 - 32 Wx 2/05 (https://dejure.org/2005,5405)
OLG München, Entscheidung vom 11.03.2005 - 32 Wx 2/05 (https://dejure.org/2005,5405)
OLG München, Entscheidung vom 11. März 2005 - 32 Wx 2/05 (https://dejure.org/2005,5405)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unkontrollierte Videoüberwachung von Gemeinschaftsflächen

  • Judicialis

    WEG § 14 Nr. 1; ; WEG § 45 Abs. 1; ; FGG § 22 Abs. 1; ; FGG § 22 Abs. 2; ; FGG § 29 Abs. 1; ; FGG § 29 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unverschuldete Fristversäumung bei behördenintern verzögerter Weiterleitung der Rechtsbeschwerde - Untersagung der Videoüberwachung von Gemeinschaftsflächen durch Eigentümerbeschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Eigentumswohnanlage videoüberwachen?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unkontrollierte Videoüberwachung von im Gemeinschaftseigentum stehenden Flächen; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Sondernutzungsrecht des Wohnungs- bzw. Teileigentümers; Rechtsschutzbedürfnis zur Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses; Grundsatz der ...

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Unzulässige Videoüberwachung einer Eigentumswohnanlage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2005, 620
  • NZM 2005, 668
  • ZMR 2005, 474
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

    Auszug aus OLG München, 11.03.2005 - 32 Wx 2/05
    Er ist aber vom Senat als Beschluss mit Dauerwirkung selbständig aus sich heraus objektiv und normativ auszulegen, ohne dass es auf die subjektiven Vorstellungen der Beteiligten bei der Beschlussfassung ankommt (BGH NJW 1998, 3713).

    bb) Der Eigentümerbeschluss zu TOP 3.2 ist als Gebrauchsregelung mit Dauerwirkung vom Senat nach den oben genannten Grundsätzen selbständig auszulegen (vgl. BGH NJW 1998, 3713).

    Zwar hat die Unwirksamkeit eines Teils eines Beschlusses entsprechend § 139 BGB grundsätzlich die Unwirksamkeit des ganzen Beschlusses zur Folge (BGH NJW 1998, 3713/3715).

  • BayObLG, 08.10.1987 - BReg. 2 Z 103/87
    Auszug aus OLG München, 11.03.2005 - 32 Wx 2/05
    Die Rechtsbeschwerde vom 11.1.2005, adressiert an das Bayerische Oberste Landesgericht, ist am selben Tag bei der gemeinsamen Einlaufstelle der Justizbehörden eingegangen und damit nur dem Bayerischen Obersten Landesgericht, an die sie gerichtet war, zugegangen (BayObLG NJW 1988, 714).
  • BGH, 27.07.2000 - III ZB 28/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist,

    Auszug aus OLG München, 11.03.2005 - 32 Wx 2/05
    Da bei normalem Ablauf mit einer fristgerechten Weiterleitung zu rechnen war, liegt eine unverschuldete Versäumung der Beschwerdefrist vor (vgl. BGH NJW-RR 1998, 354; 2000, 1730).
  • BGH, 24.09.1997 - XII ZB 144/96

    Einlegung eines Rechtsmittels bei dem falschen Gericht; Weiterleitung im

    Auszug aus OLG München, 11.03.2005 - 32 Wx 2/05
    Da bei normalem Ablauf mit einer fristgerechten Weiterleitung zu rechnen war, liegt eine unverschuldete Versäumung der Beschwerdefrist vor (vgl. BGH NJW-RR 1998, 354; 2000, 1730).
  • BayObLG, 02.05.1985 - BReg. 2 Z 108/84

    Änderung, Ergänzung oder Ersetzung einer durch Eigentümerbeschluss getroffenen

    Auszug aus OLG München, 11.03.2005 - 32 Wx 2/05
    Da es den Wohnungseigentümern aber erkennbar auf die Vermeidung einer unkontrollierten Überwachung der allgemein frequentierten Flächen ankam, und deshalb davon auszugehen ist, dass der Beschluss bezüglich der Kameras an der Vorderseite auch ohne den ungültigen Teil gefasst worden wäre, war der Anfechtungsantrag bezüglich der Videokameras an der Vorderseite zurückzuweisen (vgl. BayObLGZ 1985, 171/176).
  • OLG Düsseldorf, 05.01.2007 - 3 Wx 199/06

    Videoüberwachung von Stellplätzen

    Durch die Videoüberwachung des Garagenhofs wird nicht nur das eigene Sondernutzungsrecht der Antragsgegnerin sondern auch das Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt (vgl. zu dieser Unterscheidung BayObLG NZM 2005, 668).

    Denn die Installation einer Videokamera, die, wie hier, nicht nur den eigenen Sondernutzungsbereich erfasst, sondern darüber hinaus Gemeinschaftseigentum bzw. Sondernutzungsbereiche anderer Wohnungseigentümer, ist unverhältnismäßig (vgl. dazu OLG München NZM 05, 668; BayObLG MietRB 05, 180; Staudinger/Bub § 21 WEG Rdnr. 174 a).

  • AG Meldorf, 11.07.2011 - 83 C 568/11

    Berechtigter Benutzer eines fremden Grundstücks muss im Regelfall eine

    Anerkannt ist dies in der Rechtsprechung besonders in Bezug auf Mieter, Wohnungseigentümer oder Arbeitnehmer, die eine Überwachung durch den Grundstückseigentümer, Arbeitgeber oder Hausrechtsinhaber im Grundsatz nicht hinnehmen müssen (vgl. BAGE 127, 276; OLG München, NZM 2005, 668: Zugangsweg zu anderen Wohneinheiten; OLG Düsseldorf, FGPrax 2007, 165, Rn. 17 ff.: Garagenhof in Gemeinschaftseigentum; KG, NZM 2009, 736: Mietshausaufzug).
  • OLG München, 05.06.2007 - 34 Wx 143/06

    Heilung von Verstößen gegen Anspruch auf rechtliches Gehör durch

    Zur Fristwahrung war daher die Einschaltung des bereits zuvor in dieser Sache tätigen Verfahrensbevollmächtigten angezeigt (OLG München OLGR 2005, 303 f.).
  • LG Itzehoe, 09.09.2008 - 11 S 6/08

    Wohnungseigentümerbeschluss: Erforderlichkeit der Übersendung aller

    Allerdings führt die Teilnahme eines mit seinem Stimmrecht ausgeschlossenen Miteigentümers bzw. des ausgeschlossenen Vertreters an der Abstimmung nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit des Beschlusses bei nicht ausgeschlossener Ursächlichkeit der Stimme; wirkt sich hingegen die abgegebene Stimme nicht auf das Beschlussergebnis aus, ist der Beschluss wirksam (Bärmann/Pick, WEG, 18. Aufl.. § 25 Rn. 44a; Bärmann/ Pick/ Merle, WEG, 9. Aufl., § 25 Rn. 138; OLG München NZM 2005, 668).
  • AG Meldorf, 20.05.2010 - 81 C 305/10

    Videoüberwachung vor Gerichtsgebäuden II

    Ebenso anerkannt ist, dass öffentliche und sonstige Flächen, die zu betreten Dritte (z.B. Mieter) berechtigt sind, nicht unter Berufung auf das Eigentum oder Hausrecht (vgl. § 6b BDSG) mit technischen Mitteln überwacht werden dürfen (BGH, NJW 1995, 1955: öffentlicher Zugangsweg zu Nachbargrundstück; OLG München, NZM 2005, 668: Zugangsweg zu anderen Wohneinheiten; OLG Düsseldorf, FGPrax 2007, 165, Rn. 17 ff.: Garagenhof in Gemeinschaftseigentum; KG, NZM 2009, 736: Mietshausaufzug).
  • AG Kassel, 12.11.2009 - 800 C 612/08

    Wohnungseigentumsanlage: Ständige Videoüberwachung der im Gemeinschaftseigentum

    Die Videoüberwachung in Miteigentumsanlagen hat bereits mehrfach die Gerichte beschäftigt (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.01.2007, Aktenzeichen: 3 Wx 199/06, OLG München, Beschluss vom 11.03.2005, Aktenzeichen: 32 Wx 2/05, KG, Beschluss vom 26.06.2002, Aktenzeichen: 24 W 309/01, zusammenfassend: Huff, NZM 2004, 535 - 537).
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