Weitere Entscheidung unten: BGH, 14.09.2010

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   BGH, 13.07.2010 - VIII ZR 326/09   

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BGH, 13.07.2010 - VIII ZR 326/09 (https://dejure.org/2010,4601)
BGH, Entscheidung vom 13.07.2010 - VIII ZR 326/09 (https://dejure.org/2010,4601)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 326/09 (https://dejure.org/2010,4601)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 252 BGB, § 546a BGB
    Wohnraummiete: Darlegung und tatrichterliche Beurteilung des Mietausfallschadens bei Vorenthaltung der Mietwohnung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 252 BGB, § 546a BGB
    Wohnraummiete: Darlegung und tatrichterliche Beurteilung des Mietausfallschadens bei Vorenthaltung der Mietwohnung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Begriff der Vorenthaltung der Mietsache bei Rückgabe der Räume durch den Mieter ohne Ausführung der ihm obliegenden Schönheitsreparaturen; Anforderungen an die Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen für einen Mietausfallschaden wegen der verspäteten Rückgabe eines ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Darlegung des Mietausfallschadens; Vorenthaltung der Mietsache

  • rewis.io

    Wohnraummiete: Darlegung und tatrichterliche Beurteilung des Mietausfallschadens bei Vorenthaltung der Mietwohnung

  • ra.de
  • rewis.io

    Wohnraummiete: Darlegung und tatrichterliche Beurteilung des Mietausfallschadens bei Vorenthaltung der Mietwohnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der Vorenthaltung der Mietsache bei Rückgabe der Räume durch den Mieter ohne Ausführung der ihm obliegenden Schönheitsreparaturen; Anforderungen an die Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen für einen Mietausfallschaden wegen der verspäteten Rückgabe eines ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anspruch auf Nutzungsentschädigung bei Renovierungsbedarf?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Mietausfallschaden bei Vorenthaltung der Mietwohnung

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Nutzungsausfallentschädigung nur bei Vorenthaltung der Mietsache - in welchem Zustand sich die Mietsache bei Rückgabe befindet, ist ohne Bedeutung

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Nutzungsentschädigung bei abgelehnter Wohnungsrücknahme

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Vorenthalten der Mietwohnung aufgrund vom Vermieter verlangter Renovierung - Vermieter steht kein Entschädigungsanspruch zu

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 1521
  • NZM 2010, 815
  • ZMR 2011, 22
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 25.01.2007 - IX ZR 216/05

    Haftung des Insolvenzverwalters wegen Pflichtverletzungen bei der Untervermietung

    Auszug aus BGH, 13.07.2010 - VIII ZR 326/09
    Das Berufungsgericht hat die Revision aufgrund einer von ihm gesehenen Möglichkeit der verschiedenen Interpretation der im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 2007 (IX ZR 216/05, WM 2007, 606, Tz. 14 f.) in Bezug genommenen Anknüpfungstatsachen zugelassen.

    b) Für einen nach § 280 Abs. 1 und 2, §§ 286, 546a Abs. 2 BGB daneben in Betracht kommenden Anspruch auf Ersatz eines konkret berechneten Mietausfallschadens lassen sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 2007 (aaO) keine die Revisionszulassung rechtfertigenden Auslegungszweifel entnehmen.

  • BGH, 05.05.1970 - VI ZR 212/68

    Begriff des Schadens durch Wegfall der Arbeitskraft im haftungsrechtlichen Sinne

    Auszug aus BGH, 13.07.2010 - VIII ZR 326/09
    Dort ist ausgeführt, dass die durch § 252 Satz 2 BGB zugelassene Wahrscheinlichkeitsprüfung den Vortrag greifbarer Tatsachen erfordert, weil sich nur an Hand eines bestimmten Sachverhalts sagen lässt, wie sich die Dinge weiter entwickelt hätten, und dass die in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Vermutung erst nach Beibringung der erforderlichen (Ausgangs- oder Anknüpfungs-)Tatsachen zum Tragen kommen kann (BGHZ 54, 45, 55 f.; BGH, Urteile vom 17. Juni 1998 - XII ZR 206/96, WM 1998, 1787, unter 3 a; vom 27. September 2001 - IX ZR 281/00, WM 2001, 2450, unter III 1 a).

    Allerdings ist immer auch darauf hingewiesen worden, dass sich eine feste Regel nicht aufstellen lässt, sondern vieles von den Umständen des jeweiligen Falles abhängt und deshalb die Beurteilung einer hinreichenden Schadenswahrscheinlichkeit Aufgabe des Tatrichters ist (BGHZ 54, 45, 56 m.w.N.).

  • BGH, 05.10.2005 - VIII ZR 57/05

    Umfang der Nutzungsentschädigung des Vermieters bei Rückgabe der Mietsache mitten

    Auszug aus BGH, 13.07.2010 - VIII ZR 326/09
    Der Begriff der Vorenthaltung besagt nicht nur, dass der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt, sondern auch, dass das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht (Senatsurteile vom 5. Oktober 2005 - VIII ZR 57/05, WuM 2005, 771, Tz. 6; vom 16. November 2005 - VIII ZR 218/04, WuM 2006, 102 Tz. 12; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 17.06.1998 - XII ZR 206/96

    Entgangener Gewinn in der Anlaufphase eines Gewerbebetriebs

    Auszug aus BGH, 13.07.2010 - VIII ZR 326/09
    Dort ist ausgeführt, dass die durch § 252 Satz 2 BGB zugelassene Wahrscheinlichkeitsprüfung den Vortrag greifbarer Tatsachen erfordert, weil sich nur an Hand eines bestimmten Sachverhalts sagen lässt, wie sich die Dinge weiter entwickelt hätten, und dass die in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Vermutung erst nach Beibringung der erforderlichen (Ausgangs- oder Anknüpfungs-)Tatsachen zum Tragen kommen kann (BGHZ 54, 45, 55 f.; BGH, Urteile vom 17. Juni 1998 - XII ZR 206/96, WM 1998, 1787, unter 3 a; vom 27. September 2001 - IX ZR 281/00, WM 2001, 2450, unter III 1 a).
  • BGH, 10.01.1983 - VIII ZR 304/81

    Annahmeverzug bei Rückgabe von Mieträumen

    Auszug aus BGH, 13.07.2010 - VIII ZR 326/09
    In welchem Zustand sich die Mietsache bei der (vorgesehenen) Rückgabe befindet, ist grundsätzlich ohne Bedeutung, so dass allein darin, dass der Mieter dem Vermieter die Räume in verwahrlostem oder einem sonst nicht vertragsgemäßen Zustand überlässt, noch keine Vorenthaltung gesehen werden kann (BGHZ 86, 204, 209 f.; 104, 285, 289; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 11.05.1988 - VIII ZR 96/87

    Vorenthaltung des Mietobjekts durch Zurücklassung zu beseitigender Einrichtungen;

    Auszug aus BGH, 13.07.2010 - VIII ZR 326/09
    In welchem Zustand sich die Mietsache bei der (vorgesehenen) Rückgabe befindet, ist grundsätzlich ohne Bedeutung, so dass allein darin, dass der Mieter dem Vermieter die Räume in verwahrlostem oder einem sonst nicht vertragsgemäßen Zustand überlässt, noch keine Vorenthaltung gesehen werden kann (BGHZ 86, 204, 209 f.; 104, 285, 289; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 27.09.2001 - IX ZR 281/00

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme eines rechtlichen Beraters;

    Auszug aus BGH, 13.07.2010 - VIII ZR 326/09
    Dort ist ausgeführt, dass die durch § 252 Satz 2 BGB zugelassene Wahrscheinlichkeitsprüfung den Vortrag greifbarer Tatsachen erfordert, weil sich nur an Hand eines bestimmten Sachverhalts sagen lässt, wie sich die Dinge weiter entwickelt hätten, und dass die in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Vermutung erst nach Beibringung der erforderlichen (Ausgangs- oder Anknüpfungs-)Tatsachen zum Tragen kommen kann (BGHZ 54, 45, 55 f.; BGH, Urteile vom 17. Juni 1998 - XII ZR 206/96, WM 1998, 1787, unter 3 a; vom 27. September 2001 - IX ZR 281/00, WM 2001, 2450, unter III 1 a).
  • BGH, 15.12.1999 - XII ZR 154/97

    Ansprüche des Eigentümers einer Sache bei verspäteter Rückgabe

    Auszug aus BGH, 13.07.2010 - VIII ZR 326/09
    Darüber hinaus ist es für die Darlegung eines durch die verspätete Rückgabe der Mietsache entstandenen konkreten Mietausfallschadens sogar als erforderlich angesehen worden, dass dargetan wird, wann, an wen und zu welchem Mietzins die Mietsache hätte vermietet werden können (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1999 - XII ZR 154/97, NJW-RR 2000, 382, unter 2; OLG Düsseldorf, GE 2006, 327, 329).
  • OLG Bamberg, 17.04.2002 - 8 U 112/01

    Vorernthaltung der Mietsache bei Durchführung von Schönheitsreparaturen

    Auszug aus BGH, 13.07.2010 - VIII ZR 326/09
    Dementsprechend wird etwa auch in der Instanzrechtsprechung mittlerweile einhellig eine Vorenthaltung der Mietsache verneint, wenn ein Mieter die Mietsache zurückgibt, ohne die ihm obliegenden Schönheitsreparaturen auszuführen (KG, KGR 2004, 175, 176), oder nur deshalb noch den Besitz an dem ansonsten bereits geräumten Mietobjekt behält, um auf Wunsch des Vermieters Mängelbeseitigungsarbeiten durchzuführen (OLG Hamm, NZM 2003, 517; OLG Bamberg, ZMR 2002, 738 f.; OLG Hamburg, WuM 1990, 75).
  • OLG Hamm, 13.12.2002 - 30 U 30/02

    Nutzungsentschädigung bei fehlendem Rücknahmewillen des Vermieters

    Auszug aus BGH, 13.07.2010 - VIII ZR 326/09
    Dementsprechend wird etwa auch in der Instanzrechtsprechung mittlerweile einhellig eine Vorenthaltung der Mietsache verneint, wenn ein Mieter die Mietsache zurückgibt, ohne die ihm obliegenden Schönheitsreparaturen auszuführen (KG, KGR 2004, 175, 176), oder nur deshalb noch den Besitz an dem ansonsten bereits geräumten Mietobjekt behält, um auf Wunsch des Vermieters Mängelbeseitigungsarbeiten durchzuführen (OLG Hamm, NZM 2003, 517; OLG Bamberg, ZMR 2002, 738 f.; OLG Hamburg, WuM 1990, 75).
  • OLG Hamburg, 06.12.1989 - 4 U 26/89

    Wann ist eine Mietache zurückgegeben?

  • BGH, 16.11.2005 - VIII ZR 218/04

    Zulässigkeit und Präklusion von Einwendungen gegenüber einer Verurteilung zur

  • OLG Düsseldorf, 15.12.2005 - 10 U 80/05

    Ablehnung der Rücknahme der Mietsache wegen nicht ausgeführter

  • BGH, 28.02.2018 - VIII ZR 157/17

    Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Beschädigung der Mietwohnung

    Bei Verschlechterungen oder Veränderungen der Mietsache kann der Vermieter deshalb zwar Schadensersatz verlangen, ist aber - zur Vermeidung eines sonst etwa nach §§ 293 ff. BGB eintretenden Annahmeverzugs oder des Fehlens einer für die Anwendbarkeit von § 546a Abs. 1 BGB erforderlichen Vorenthaltung - nicht zur Ablehnung ihrer Rücknahme berechtigt (Senatsurteile vom 6. November 2013 - VIII ZR 416/12, aaO Rn. 15; vom 10. Januar 1983 - VIII ZR 304/81, BGHZ 86, 204, 209 f.; vom 23. Januar 1974 - VIII ZR 219/72, WM 1974, 260 unter II 3; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 326/09, NJW-RR 2010, 1521 Rn. 2; ebenso nunmehr BGH, Urteil vom 23. Juni 2010 - XII ZR 52/08, NJW 2010, 2652 Rn. 18).
  • BGH, 12.07.2017 - VIII ZR 214/16

    Wohnraummiete: Vorenthaltung der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses;

    aa) Die Mietsache wird dann im Sinne des § 546a Abs. 1 BGB vorenthalten, wenn der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt und das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 29. Januar 2015 - IX ZR 279/13, BGHZ 204, 83 Rn. 81; vom 16. November 2005 - VIII ZR 218/04, NZM 2006, 12 Rn. 12; vom 5. Oktober 2005 - VIII ZR 57/05, NZM 2006, 52 Rn. 6; vom 7. Januar 2004 - VIII ZR 103/03, NJW-RR 2004, 558 unter II 2 a [zu § 557 BGB aF]; vom 28. Februar 1996 - XII ZR 123/93, NJW 1996, 1886 unter B 2 a [zu § 557 BGB aF]; vom 15. Februar 1984 - VIII ZR 213/82, BGHZ 90, 145, 148 f. [zu § 557 BGB aF]; Beschluss vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 326/09, NJW-RR 2010, 1521 Rn. 2; jeweils mwN;Palandt/Weidenkaff, BGB, 76. Aufl., § 546a Rn. 8).
  • BGH, 13.10.2016 - IX ZR 149/15

    Wohnraummiete: Einstweilige Verfügung auf Antrag des Mieters auf Einstellung von

    Anknüpfend an das Tatbestandsmerkmal der Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 252 Satz 2 BGB hat der Bundesgerichtshof betont, dass es eine feste Regel für die an die Darlegung zu stellenden Anforderungen nicht gebe, sondern vieles von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhänge (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 326/09, NZM 2010, 815 Rn. 4).
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Rechtsprechung
   BGH, 14.09.2010 - VIII ZR 83/10   

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BGH, 14.09.2010 - VIII ZR 83/10 (https://dejure.org/2010,6593)
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BGH, Entscheidung vom 14. September 2010 - VIII ZR 83/10 (https://dejure.org/2010,6593)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 543 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 543 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 242 BGB, § 535 BGB, §§ 535 ff BGB
    Beschränkung der Revisionszulassung im Mietrechtsstreit und Frage des Rechtsmissbrauchs bei der Mietvertragskündigung gegenüber Mitmietern als Zulassungsgrund zur Fortbildung des Rechts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 543 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 543 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 242 BGB, § 535 BGB, §§ 535 ff BGB
    Beschränkung der Revisionszulassung im Mietrechtsstreit und Frage des Rechtsmissbrauchs bei der Mietvertragskündigung gegenüber Mitmietern als Zulassungsgrund zur Fortbildung des Rechts

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fortsetzung eines Mietverhältnisses wegen eines Härtefalls im Hinblick auf eine fehlende Kündigung gegenüber einem zuvor vor zehn Jahren eigenmächtig ausgezogenen Mieter

  • grundeigentum-verlag.de

    Kündigung gegenüber alleinverbliebenem Mitmieter; Räumung

  • rewis.io

    Beschränkung der Revisionszulassung im Mietrechtsstreit und Frage des Rechtsmissbrauchs bei der Mietvertragskündigung gegenüber Mitmietern als Zulassungsgrund zur Fortbildung des Rechts

  • ra.de
  • rewis.io

    Beschränkung der Revisionszulassung im Mietrechtsstreit und Frage des Rechtsmissbrauchs bei der Mietvertragskündigung gegenüber Mitmietern als Zulassungsgrund zur Fortbildung des Rechts

  • rechtsportal.de

    BGB § 242; BGB § 546 Abs. 1; BGB § 574; BGB § 985
    Fortsetzung eines Mietverhältnisses wegen eines Härtefalls im Hinblick auf eine fehlende Kündigung gegenüber einem zuvor vor zehn Jahren eigenmächtig ausgezogenen Mieter

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Treu- und Glaubensverstoß bei Kündigung nur gegenüber einem Mieter

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Berufung auf ein nur noch auf dem Papier bestehendes, seit 10 Jahren "de facto" nicht mehr bestehendes Mietverhältnis ist rechtsmissbräuchlich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2010, 815
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.01.2003 - XII ZR 92/01

    Umfang der Revisionszulassung

    Auszug aus BGH, 14.09.2010 - VIII ZR 83/10
    Die Beschränkung der Zulassung ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Berufungsurteils, wohl aber - was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreicht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 360 f.) - aus dessen Gründen.

    Eine beschränkte Revisionszulassung liegt bereits dann vor, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, nur für einen selbständig anfechtbaren Teil des Streitgegenstands erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung der Revision auf diesen Anspruch zu sehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, aaO, S. 361 f.).

  • BGH, 09.03.2000 - III ZR 356/98

    Zur Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung eines Zahnarztes

    Auszug aus BGH, 14.09.2010 - VIII ZR 83/10
    Die vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig erachtete Rechtsfrage stellt sich bei der vom Beklagten zu 1 verlangten Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 574 BGB nicht und bildet zudem einen abgrenzbaren, rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs, der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und auf den die Beklagten ihre Revision hätten beschränken können (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 356/98, NJW 2000, 1794 unter II 1, insoweit nicht in BGHZ 144, 59 abgedruckt; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Rn. 21).
  • BGH, 16.03.2005 - VIII ZR 14/04

    Kündigung des Mietvertrages gegenüber dem verbliebenen Mitmieter

    Auszug aus BGH, 14.09.2010 - VIII ZR 83/10
    Die Beantwortung der im Streitfall aufgeworfenen Rechtsfrage hängt aber weitgehend von der dem Tatrichter übertragenen Würdigung der betreffenden Einzelfallumstände ab und lässt sich im Übrigen auf der Grundlage der vom Senat in seinen Entscheidungen vom 16. März 2005 (VIII ZR 14/04, NJW 2005, 1715 unter [II] 1 f.) und vom 3. März 2004 (VIII ZR 124/03, NJW 2004, 1797 unter II 2 b) entwickelten Grundsätze abschließend beantworten (vgl. hierzu auch Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., § 542 BGB Rn. 30).
  • BGH, 14.05.2008 - XII ZB 78/07

    Beschränkung der Zulassung der Revision

    Auszug aus BGH, 14.09.2010 - VIII ZR 83/10
    Die vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig erachtete Rechtsfrage stellt sich bei der vom Beklagten zu 1 verlangten Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 574 BGB nicht und bildet zudem einen abgrenzbaren, rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs, der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und auf den die Beklagten ihre Revision hätten beschränken können (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 356/98, NJW 2000, 1794 unter II 1, insoweit nicht in BGHZ 144, 59 abgedruckt; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Rn. 21).
  • BGH, 03.03.2004 - VIII ZR 124/03

    Adressat eines Mieterhöhungsverlangens bei gemeinsamer Anmietung der Ehewohnung

    Auszug aus BGH, 14.09.2010 - VIII ZR 83/10
    Die Beantwortung der im Streitfall aufgeworfenen Rechtsfrage hängt aber weitgehend von der dem Tatrichter übertragenen Würdigung der betreffenden Einzelfallumstände ab und lässt sich im Übrigen auf der Grundlage der vom Senat in seinen Entscheidungen vom 16. März 2005 (VIII ZR 14/04, NJW 2005, 1715 unter [II] 1 f.) und vom 3. März 2004 (VIII ZR 124/03, NJW 2004, 1797 unter II 2 b) entwickelten Grundsätze abschließend beantworten (vgl. hierzu auch Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., § 542 BGB Rn. 30).
  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 14.09.2010 - VIII ZR 83/10
    Für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze zur Fortbildung des Rechts besteht nur dann ein Bedürfnis, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 mwN).
  • BGH, 31.01.2018 - VIII ZR 105/17

    Außerordentliche Kündigung bei "gefährdet erscheinender" finanzieller

    Etwas anderes wäre nur dann anzunehmen, wenn es dem Kläger gemäß § 242 BGB verwehrt wäre, sich darauf zu berufen, dass die Kündigung gegenüber allen Eintretenden auszusprechen gewesen wäre (vgl. etwa Senatsurteil vom 16. März 2005 - VIII ZR 14/04, NJW 2005, 1715 unter II 1, 2; Senatsbeschluss vom 14. September 2010 - VIII ZR 83/10, WuM 2010, 680 Rn. 5).
  • BGH, 04.05.2011 - VIII ZR 146/10

    Zur Zulässigkeit einer Klage auf zukünftige Leistung

    Da es aus der rechtlichen Sichtweise des Berufungsgerichts auf die Frage der Wirksamkeit der Kündigungserklärung nicht ankam und offenbar auch die Parteien diesen entscheidungserheblichen Gesichtspunkt unbeachtet gelassen haben, muss den Parteien in der neuen Verhandlung Gelegenheit gegeben werden, hierzu ergänzend vorzutragen, damit das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen unter Beachtung der vom Senat zum Ausscheiden eines von mehreren Mietern entwickelten Grundsätze (Senatsurteile vom 16. März 2005 - VIII ZR 14/04, aaO; vom 3. März 2004 - VIII ZR 124/03, NZM 2004, 419 unter II 2; Senatsbeschluss vom 14. September 2010 - VIII ZR 83/10, NZM 2010, 815; jeweils mwN; vgl. auch Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 10. Aufl., § 542 BGB Rn. 27 ff.) treffen kann.
  • BGH, 19.09.2018 - VIII ZR 261/17

    Fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses kann mit hilfsweise erklärter

    Jedoch ist die vom Amtsgericht vorgenommene und vom Berufungsgericht unausgesprochen gebilligte rechtliche Würdigung, dem Beklagten sei es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf einen fehlenden Zugang des Kündigungsschreibens an seine Ehefrau zu berufen, weil diese aus der Wohnung ausgezogen sei, ohne dies der Klägerin anzuzeigen und eine neue Anschrift zu hinterlassen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. Senatsbeschluss vom 14. September 2010 - VIII ZR 83/10, WuM 2010, 680 Rn. 2, 5).
  • BGH, 01.12.2010 - VIII ZR 310/09

    Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters bei Stornierung des

    Die im Einzelfall vorzunehmende wertende Betrachtung der Gesamtumstände unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB obliegt in erster Linie dem Tatrichter und kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgeblichen Tatsachen vollständig festgestellt und gewürdigt und ob er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. Senatsurteile vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 64/09, NJW 2009, 3781 Rn. 19; vom 9. März 2005 - VIII ZR 394/03, NZM 2005, 538 unter II 3; vom 11. Januar 2006 - VIII ZR 364/04, NZM 2006, 338 Rn. 12; Senatsbeschluss vom 14. September 2010 - VIII ZR 83/10, WuM 2010, 680 Rn. 4).
  • BGH, 21.08.2018 - VIII ZR 186/17

    Rechtmäßigkeit einer Eigenbedarfskündigung zum Zwecke der Nutzung der Wohnung als

    Denn bei der Härteregelung nach § 574 BGB und dem dort geregelten Anspruch des Mieters auf Fortsetzung des Mietverhältnisses, in deren Rahmen - und nicht in dem des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB - die besonderen Belange des Mieters im Einzelfall (individuelle Härte) auf dessen Widerspruch hin berücksichtigt werden (vgl. Senatsurteile vom 26. September 2012 - VIII ZR 330/11, NJW 2013, 225 Rn. 18; vom 29. März 2017 - VIII ZR 45/16, NJW 2017, 2018 Rn. 49 mwN), handelt es sich um einen selbständigen Teil des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Streitstoff - hier namentlich dem Vorliegen von Eigenbedarf nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB - beurteilt werden (so bereits Senatsbeschluss vom 14. September 2010 - VIII ZR 83/10, WuM 2010, 680 Rn. 1 f.) und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (vgl. Senatsurteil vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, aaO Rn. 14; Senatsbeschlüsse vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, aaO Rn. 21; jeweils mwN; vom 12. Juni 2018 - VIII ZR 121/17, aaO).
  • BGH, 30.11.2021 - VIII ZR 81/20

    Wohnraummiete: Widerspruch des langjährigen Mieters gegen eine an sich

    Denn bei der Härteregelung nach §§ 574 ff. BGB und dem dort vorgesehenen Anspruch des Mieters auf Fortsetzung des Mietverhältnisses, in deren Rahmen - und nicht in dem des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB - die besonderen Belange des Mieters im Einzelfall (individuelle Härte) auf dessen Widerspruch hin berücksichtigt werden, handelt es sich um einen selbständigen Teil des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Streitstoff - hier namentlich der Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB - beurteilt werden und auch im Fall der Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (Senatsbeschluss vom 21. August 2018 - VIII ZR 186/17, aaO Rn. 17 mwN; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 12. Juni 2018 - VIII ZR 121/17, aaO Rn. 7; vom 14. September 2010 - VIII ZR 83/10, WuM 2010, 680 Rn. 1 f.).
  • VGH Bayern, 15.02.2021 - 8 B 20.2352

    Sperrung eines tatsächlich-öffentlichen Wegs durch den Grundstückseigentümer

    Die Frage, ob ein Verhalten als treuwidrig oder rechtsmissbräuchlich zu bewerten ist, hängt von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und entzieht sich einer allgemeinen Betrachtung (vgl. BGH, B.v. 14.9.2010 - VIII ZR 83/10 - WuM 2010, 680 = juris Rn. 4).
  • BGH, 08.02.2022 - VIII ZR 182/21

    Prozesskostenhilfe für Revisionsverfahren: Bewilligung für zugelassene Revision

    Diese Beschränkung der Zulassung ist auch wirksam (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. August 2018 - VIII ZR 186/17, NJW-RR 2019, 130 Rn. 14, 16 f.; vom 30. November 2021 - VIII ZR 81/20, unter II 1 und 2, zur Veröffentlichung bestimmt; jeweils mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. September 2010 - VIII ZR 83/10, WuM 2010, 680 Rn. 1 f.).
  • BGH, 30.03.2021 - VIII ZR 221/19

    Wohnraummiete: Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung bei Übertragung eines

    Vielmehr hängt die Beantwortung der Frage, ob ein Verhalten als treuwidrig oder rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) zu bewerten ist, von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und entzieht sich deshalb einer allgemeinen Betrachtung im Sinne einer mit der Zulassung erstrebten Grundsatzentscheidung (Senatsbeschluss vom 14. September 2010 - VIII ZR 83/10, WuM 2010, 680 Rn. 4; Senatsurteile vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 182/17, NJW 2019, 2475 Rn. 21 f.; vom 8. Juli 2020 - VIII ZR 163/18, NJW 2020, 3517 Rn. 42).
  • LG Frankfurt/Main, 11.06.2018 - 11 S 9/18

    Kündigung muss nicht immer gegenüber allen Mietern erklärt werden!

    Ausnahmsweise gilt dieser Grundsatz jedoch nicht, wenn im Einzelfall das Festhalten an dem Erfordernis unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben als überspitzt formalistisch erscheint (BGH, Beschluss vom 14.09.2010, Az.: VIII ZR 83/10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.12.1990, Az.: 20 REMiet/90).
  • LG Berlin, 06.03.2014 - 67 S 425/13

    Wann besteht Anspruch des Mieters auf insolvenzfeste Anlage einer Mietkaution?

  • KG, 13.01.2022 - 8 U 205/19

    Kündbarkeit eines befristeten Gewerberaummietvertrags bei unklarer

  • LG Hamburg, 28.02.2018 - 404 HKO 104/16

    Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers; Anwendung der Vorschriften zum

  • VGH Bayern, 08.07.2021 - 3 B 21.373

    Einbehaltung eines Pfarrdienstwohnungsabschlags

  • AG Berlin-Neukölln, 11.06.2019 - 2 C 42/19

    Beschmierungen mit vermieterfeindlichen Schriftzügen führt zur Kündigung

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